Rohde, Erwin: Psyche. Seelencult und Unsterblichkeitsglaube der Griechen. Freiburg u. a., 1894.so rühmte man, wollte das Heil, das dieses Fest ohne Gleichen den er emuethe theois, an einen Freigelassenen zu denken (mit Meineke, Comic. III 626), statt an einen Sklaven. -- Die Liberalität war um so grösser, da sonst von manchen der heiligsten Götterfeiern Athens Sklaven ausdrücklich ausgeschlossen waren: vgl. Philo, q. omn. prob. lib. 20 p. 468 M., Casaubonus zu Athen. vol. 12 p. 495 Schw. 1) Isokrates, Paneg. 28: Demetros gar aphikomenes eis ten khoran -- kai douses doreas dittas, aiper megistai tugkhanousin ousai, tous te karpous kai ten teleten, -- -- outos e polis emon ou monon theophilos alla kai philanthropos eskhen, oste kuria genomene tosouton agathon ouk ephthonese tois allois, all on elaben apasi (allen Griechen meint er: s. § 157) mete- doken. 2) muein d einai tois ousi Kerukon kai Eumolpidon, bestimmt das
Gesetz C. I. A. I 1 (genauer Supplem. p. 3 f.) Z. 110. 111. Die muesis stand also ausschliesslich den Mitgliedern (aber sämmtlichen, auch den nicht als Beamten an der jedesmaligen Feier betheiligten Mitgliedern) der gene der Eumolpiden und Keryken zu. (Vgl. Dittenberger, Hermes 20, 31 f.) Die bei Lobeck, Agl. 28 ff. gesammelten Beispiele von muesis widersprechen diesem Gesetze nicht: in dem Falle des Lysias, der die Hetäre Metaneira upeskheto muesein ([Demosth.] 59, 21), ist muein nur von dem "Bezahlen der Kosten für die Einweihung" zu verstehen (völlig richtig urtheilte schon K. O. Müller, Recens. des Aglaoph., Kl. Schr. 2, 56). So auch bei Theophilus, com. III 626 Mein.: emuethen theois (durch, d. h. auf Kosten meines Herrn). so rühmte man, wollte das Heil, das dieses Fest ohne Gleichen den er ἐμυήϑη ϑεοῖς, an einen Freigelassenen zu denken (mit Meineke, Comic. III 626), statt an einen Sklaven. — Die Liberalität war um so grösser, da sonst von manchen der heiligsten Götterfeiern Athens Sklaven ausdrücklich ausgeschlossen waren: vgl. Philo, q. omn. prob. lib. 20 p. 468 M., Casaubonus zu Athen. vol. 12 p. 495 Schw. 1) Isokrates, Paneg. 28: Δήμητρος γὰρ ἀφικομένης εἰς τὴν χώραν — καὶ δούσης δωρεὰς διττὰς, αἵπερ μέγισται τυγχάνουσιν οὖσαι, τούς τε καρποὺς καὶ τὴν τελετήν, — — οὕτως ἡ πόλις ἡμῶν οὐ μόνον ϑεοφιλῶς ἀλλὰ καὶ φιλανϑρώπως ἔσχεν, ὥστε κυρία γενομένη τοσούτων ἀγαϑῶν οὐκ ἐφϑόνησε τοῖς ἄλλοις, ἀλλ̕ ὧν ἔλαβεν ἅπασι (allen Griechen meint er: s. § 157) μετέ- δωκεν. 2) μυεῖν δ̛ εἶναι τοῖς οὖσι Κηρύκων καὶ Εὐμολπιδῶν, bestimmt das
Gesetz C. I. A. I 1 (genauer Supplem. p. 3 f.) Z. 110. 111. Die μύησις stand also ausschliesslich den Mitgliedern (aber sämmtlichen, auch den nicht als Beamten an der jedesmaligen Feier betheiligten Mitgliedern) der γένη der Eumolpiden und Keryken zu. (Vgl. Dittenberger, Hermes 20, 31 f.) Die bei Lobeck, Agl. 28 ff. gesammelten Beispiele von μύησις widersprechen diesem Gesetze nicht: in dem Falle des Lysias, der die Hetäre Metaneira ὑπέσχετο μυήσειν ([Demosth.] 59, 21), ist μυεῖν nur von dem „Bezahlen der Kosten für die Einweihung“ zu verstehen (völlig richtig urtheilte schon K. O. Müller, Recens. des Aglaoph., Kl. Schr. 2, 56). So auch bei Theophilus, com. III 626 Mein.: ἐμυήϑην ϑεοῖς (durch, d. h. auf Kosten meines Herrn). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0280" n="264"/> so rühmte man, wollte das Heil, das dieses Fest ohne Gleichen<lb/> den Theilnehmern verhiess, allen Griechen zugänglich machen <note place="foot" n="1)">Isokrates, <hi rendition="#i">Paneg.</hi> 28: Δήμητρος γὰρ ἀφικομένης εἰς τὴν χώραν —<lb/> καὶ δούσης δωρεὰς διττὰς, αἵπερ μέγισται τυγχάνουσιν οὖσαι, τούς τε καρποὺς<lb/> καὶ τὴν τελετήν, — — οὕτως ἡ πόλις ἡμῶν οὐ μόνον ϑεοφιλῶς ἀλλὰ καὶ<lb/> φιλανϑρώπως ἔσχεν, ὥστε κυρία γενομένη τοσούτων ἀγαϑῶν οὐκ ἐφϑόνησε τοῖς<lb/> ἄλλοις, ἀλλ̕ ὧν ἔλαβεν <hi rendition="#g">ἅπασι</hi> (allen <hi rendition="#g">Griechen</hi> meint er: s. § 157) μετέ-<lb/> δωκεν.</note>.<lb/> Und nun hatte, im vollen Gegensatz zu den geschlossenen Cult-<lb/> vereinen, in die man, als Bürger einer Stadt, als Mitglied einer<lb/> Phratria, eines Geschlechts, einer Familie, hineingeboren sein<lb/> musste um an ihren Segnungen theilnehmen zu dürfen, die<lb/> einst ebenso eng umgrenzte Gemeinde der eleusinischen Ge-<lb/> heimfeier ihre Schranken so weit aufgethan, dass gerade die fast<lb/> unbedingte Zugänglichkeit die auszeichnende Besonderheit dieser<lb/> Feier wurde, und ein starker Reiz zur Betheiligung eben darin<lb/> lag, dass es rein freiwilliger Entschluss war, der den Einzelnen<lb/> bestimmte, durch ein Mitglied der beiden Geschlechter, denen<lb/> die höchsten Priesterthümer des Festes anvertraut waren <note place="foot" n="2)">μυεῖν δ̛ εἶναι τοῖς οὖσι Κηρύκων καὶ Εὐμολπιδῶν, bestimmt das<lb/> Gesetz <hi rendition="#i">C. I. A.</hi> I 1 (genauer <hi rendition="#i">Supplem.</hi> p. 3 f.) Z. 110. 111. Die μύησις<lb/> stand also ausschliesslich den Mitgliedern (aber sämmtlichen, auch den<lb/> nicht als Beamten an der jedesmaligen Feier betheiligten Mitgliedern)<lb/> der γένη der Eumolpiden und Keryken zu. (Vgl. Dittenberger, <hi rendition="#i">Hermes</hi><lb/> 20, 31 f.) Die bei Lobeck, <hi rendition="#i">Agl.</hi> 28 ff. gesammelten Beispiele von μύησις<lb/> widersprechen diesem Gesetze nicht: in dem Falle des Lysias, der die<lb/> Hetäre Metaneira ὑπέσχετο μυήσειν ([Demosth.] 59, 21), ist μυεῖν nur von<lb/> dem „Bezahlen der Kosten für die Einweihung“ zu verstehen (völlig<lb/> richtig urtheilte schon K. O. Müller, Recens. des Aglaoph., <hi rendition="#i">Kl. Schr.</hi><lb/> 2, 56). So auch bei Theophilus, <hi rendition="#i">com.</hi> III 626 Mein.: ἐμυήϑην ϑεοῖς<lb/> (durch, d. h. auf Kosten meines Herrn).</note>,<lb/> sich der weiten Gemeinde zuführen zu lassen. Einzige Voraus-<lb/> setzung für die Aufnahme war rituale Reinheit; weil diese<lb/> Mördern fehlte, waren solche, aber auch einer Blutthat nur<lb/><note xml:id="seg2pn_83_2" prev="#seg2pn_83_1" place="foot" n="2)">den er ἐμυήϑη ϑεοῖς, an einen Freigelassenen zu denken (mit Meineke,<lb/><hi rendition="#i">Comic.</hi> III 626), statt an einen Sklaven. — Die Liberalität war um so<lb/> grösser, da sonst von manchen der heiligsten Götterfeiern Athens Sklaven<lb/> ausdrücklich ausgeschlossen waren: vgl. Philo, <hi rendition="#i">q. omn. prob. lib.</hi> 20 p. 468 M.,<lb/> Casaubonus zu Athen. vol. 12 p. 495 Schw.</note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [264/0280]
so rühmte man, wollte das Heil, das dieses Fest ohne Gleichen
den Theilnehmern verhiess, allen Griechen zugänglich machen 1).
Und nun hatte, im vollen Gegensatz zu den geschlossenen Cult-
vereinen, in die man, als Bürger einer Stadt, als Mitglied einer
Phratria, eines Geschlechts, einer Familie, hineingeboren sein
musste um an ihren Segnungen theilnehmen zu dürfen, die
einst ebenso eng umgrenzte Gemeinde der eleusinischen Ge-
heimfeier ihre Schranken so weit aufgethan, dass gerade die fast
unbedingte Zugänglichkeit die auszeichnende Besonderheit dieser
Feier wurde, und ein starker Reiz zur Betheiligung eben darin
lag, dass es rein freiwilliger Entschluss war, der den Einzelnen
bestimmte, durch ein Mitglied der beiden Geschlechter, denen
die höchsten Priesterthümer des Festes anvertraut waren 2),
sich der weiten Gemeinde zuführen zu lassen. Einzige Voraus-
setzung für die Aufnahme war rituale Reinheit; weil diese
Mördern fehlte, waren solche, aber auch einer Blutthat nur
2)
1) Isokrates, Paneg. 28: Δήμητρος γὰρ ἀφικομένης εἰς τὴν χώραν —
καὶ δούσης δωρεὰς διττὰς, αἵπερ μέγισται τυγχάνουσιν οὖσαι, τούς τε καρποὺς
καὶ τὴν τελετήν, — — οὕτως ἡ πόλις ἡμῶν οὐ μόνον ϑεοφιλῶς ἀλλὰ καὶ
φιλανϑρώπως ἔσχεν, ὥστε κυρία γενομένη τοσούτων ἀγαϑῶν οὐκ ἐφϑόνησε τοῖς
ἄλλοις, ἀλλ̕ ὧν ἔλαβεν ἅπασι (allen Griechen meint er: s. § 157) μετέ-
δωκεν.
2) μυεῖν δ̛ εἶναι τοῖς οὖσι Κηρύκων καὶ Εὐμολπιδῶν, bestimmt das
Gesetz C. I. A. I 1 (genauer Supplem. p. 3 f.) Z. 110. 111. Die μύησις
stand also ausschliesslich den Mitgliedern (aber sämmtlichen, auch den
nicht als Beamten an der jedesmaligen Feier betheiligten Mitgliedern)
der γένη der Eumolpiden und Keryken zu. (Vgl. Dittenberger, Hermes
20, 31 f.) Die bei Lobeck, Agl. 28 ff. gesammelten Beispiele von μύησις
widersprechen diesem Gesetze nicht: in dem Falle des Lysias, der die
Hetäre Metaneira ὑπέσχετο μυήσειν ([Demosth.] 59, 21), ist μυεῖν nur von
dem „Bezahlen der Kosten für die Einweihung“ zu verstehen (völlig
richtig urtheilte schon K. O. Müller, Recens. des Aglaoph., Kl. Schr.
2, 56). So auch bei Theophilus, com. III 626 Mein.: ἐμυήϑην ϑεοῖς
(durch, d. h. auf Kosten meines Herrn).
2) den er ἐμυήϑη ϑεοῖς, an einen Freigelassenen zu denken (mit Meineke,
Comic. III 626), statt an einen Sklaven. — Die Liberalität war um so
grösser, da sonst von manchen der heiligsten Götterfeiern Athens Sklaven
ausdrücklich ausgeschlossen waren: vgl. Philo, q. omn. prob. lib. 20 p. 468 M.,
Casaubonus zu Athen. vol. 12 p. 495 Schw.
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