brut vorsetzlich verderbe; ingleichen, daß die Vögel nicht im Wiederfluge gefangen werden sollen. Außerdem waren in Sachsen auch wil- de Gänse, Trappen, Kraniche, Rebhüh- ner u).
1626 wurde die Verscheuchung des Feder- wilds von Brut und Eyern verboten, wie auch Zeiten bestimmt, wo der Vogelfang, wie auch das Fischen nicht Statt haben sollte. In ei- nem Mandat von 1698 wurde Verordnung getroffen, gegen das unbefugte Schießen und Fahen der Fasanen, Rebhühner und wilden Enten.
In dem Sachsenaltenburgischen waren ebenfalls 1653 die Fasanen, wilde Enten, Gänse, Trappen, Kraniche und Reiher zu schießen untersagt, und scheint ganz als Re- servat angesehen zu werden y); so wird auch der Vogelfang von Fastnacht bis Johannis geschlossen, und das Eyerausnehmen unter- sagt. In der weimarischen Forst- und Jagd- ordnung vom J. 1646 wird das Ausnehmen der Vögel im Frühlinge untersagt; die Vo- gelheerde und Gestelle mußten durch den Ober- knecht mit Vorwissen des Jägermeisters um x)
einen
u) Fritsch l. c. S. 10.
y)Ibid. p. 17. Es soll auch hinfür der keiner, wer der auch sey, Fasanen, wilde Enten, Gän- se, Trappen, Kraniche und Reiher schießen.
x) S. 8.
brut vorſetzlich verderbe; ingleichen, daß die Voͤgel nicht im Wiederfluge gefangen werden ſollen. Außerdem waren in Sachſen auch wil- de Gaͤnſe, Trappen, Kraniche, Rebhuͤh- ner u).
1626 wurde die Verſcheuchung des Feder- wilds von Brut und Eyern verboten, wie auch Zeiten beſtimmt, wo der Vogelfang, wie auch das Fiſchen nicht Statt haben ſollte. In ei- nem Mandat von 1698 wurde Verordnung getroffen, gegen das unbefugte Schießen und Fahen der Faſanen, Rebhuͤhner und wilden Enten.
In dem Sachſenaltenburgiſchen waren ebenfalls 1653 die Faſanen, wilde Enten, Gaͤnſe, Trappen, Kraniche und Reiher zu ſchießen unterſagt, und ſcheint ganz als Re- ſervat angeſehen zu werden y); ſo wird auch der Vogelfang von Faſtnacht bis Johannis geſchloſſen, und das Eyerausnehmen unter- ſagt. In der weimariſchen Forſt- und Jagd- ordnung vom J. 1646 wird das Ausnehmen der Voͤgel im Fruͤhlinge unterſagt; die Vo- gelheerde und Geſtelle mußten durch den Ober- knecht mit Vorwiſſen des Jaͤgermeiſters um x)
einen
u) Fritſch l. c. S. 10.
y)Ibid. p. 17. Es ſoll auch hinfuͤr der keiner, wer der auch ſey, Faſanen, wilde Enten, Gaͤn- ſe, Trappen, Kraniche und Reiher ſchießen.
x) S. 8.
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brut vorſetzlich verderbe; ingleichen, daß die
Voͤgel nicht im Wiederfluge gefangen werden
ſollen. Außerdem waren in Sachſen auch wil-
de Gaͤnſe, Trappen, Kraniche, Rebhuͤh-
ner u).
1626 wurde die Verſcheuchung des Feder-
wilds von Brut und Eyern verboten, wie auch
Zeiten beſtimmt, wo der Vogelfang, wie auch
das Fiſchen nicht Statt haben ſollte. In ei-
nem Mandat von 1698 wurde Verordnung
getroffen, gegen das unbefugte Schießen und
Fahen der Faſanen, Rebhuͤhner und wilden
Enten.
In dem Sachſenaltenburgiſchen waren
ebenfalls 1653 die Faſanen, wilde Enten,
Gaͤnſe, Trappen, Kraniche und Reiher zu
ſchießen unterſagt, und ſcheint ganz als Re-
ſervat angeſehen zu werden y); ſo wird auch
der Vogelfang von Faſtnacht bis Johannis
geſchloſſen, und das Eyerausnehmen unter-
ſagt. In der weimariſchen Forſt- und Jagd-
ordnung vom J. 1646 wird das Ausnehmen
der Voͤgel im Fruͤhlinge unterſagt; die Vo-
gelheerde und Geſtelle mußten durch den Ober-
knecht mit Vorwiſſen des Jaͤgermeiſters um
einen
x)
u) Fritſch l. c. S. 10.
y) Ibid. p. 17. Es ſoll auch hinfuͤr der keiner,
wer der auch ſey, Faſanen, wilde Enten, Gaͤn-
ſe, Trappen, Kraniche und Reiher ſchießen.
x) S. 8.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 496. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/506>, abgerufen am 22.11.2024.
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