Hetzen und Jagen gesichert; wie auch das ho- he Wild. Ueber die Jagd waren gesetzt, Jä- germeister, Wildmeister, Jäger, Windhetzer, Hegebereiter. Auch gegen die Wildschützen werden darinnen allerhand gute Anstalten ge- troffen; die Schaafhunde mußten mit zwey Ellen langen Knütteln versehen werden, um das Wild nicht zu scheuchen. Die Hirsch- und Rehgeweihe mußte der Finder an den Förster, und dieser an den Jägermeister ablie- fern q). In dem Heßischen verordnete im J. 1613 die Landesordnung wegen der Jagd, und erhöhete sonderlich die Strafe der Wild- schützen r). Allein es ergieng auch 1624 eine besondere Jagd- und Forstordnung s). Sie begünstiget das Wild sehr, und scheint es fast zu sehr auf Kosten der Unterthanen zu thun. Sie untersagt die hohen aufgespitzten Zäune und tiefen Gräben nahe bey den Wäldern, und erlaubt sie nur bey Kohl- und Baumgärten, zu- nächst an den Häusern, um die Wiesen und übrigen Grundstücken, aber nur kleine. Man siehet hieraus, wie das Umzäunen der Felder auch in diesen Zeiten in Deutschland sehr ge- wöhnlich war; die Strafen deswegen sind hoch angesetzt. Es wird bey 50 Goldgülden un- tersagt, so wie, daß die von Adel nicht sollten
in
q) Fritsch l. c. p. 196.
r)Ibid. p. 65.
s)Ibid. p. 191.
Hetzen und Jagen geſichert; wie auch das ho- he Wild. Ueber die Jagd waren geſetzt, Jaͤ- germeiſter, Wildmeiſter, Jaͤger, Windhetzer, Hegebereiter. Auch gegen die Wildſchuͤtzen werden darinnen allerhand gute Anſtalten ge- troffen; die Schaafhunde mußten mit zwey Ellen langen Knuͤtteln verſehen werden, um das Wild nicht zu ſcheuchen. Die Hirſch- und Rehgeweihe mußte der Finder an den Foͤrſter, und dieſer an den Jaͤgermeiſter ablie- fern q). In dem Heßiſchen verordnete im J. 1613 die Landesordnung wegen der Jagd, und erhoͤhete ſonderlich die Strafe der Wild- ſchuͤtzen r). Allein es ergieng auch 1624 eine beſondere Jagd- und Forſtordnung s). Sie beguͤnſtiget das Wild ſehr, und ſcheint es faſt zu ſehr auf Koſten der Unterthanen zu thun. Sie unterſagt die hohen aufgeſpitzten Zaͤune und tiefen Graͤben nahe bey den Waͤldern, und erlaubt ſie nur bey Kohl- und Baumgaͤrten, zu- naͤchſt an den Haͤuſern, um die Wieſen und uͤbrigen Grundſtuͤcken, aber nur kleine. Man ſiehet hieraus, wie das Umzaͤunen der Felder auch in dieſen Zeiten in Deutſchland ſehr ge- woͤhnlich war; die Strafen deswegen ſind hoch angeſetzt. Es wird bey 50 Goldguͤlden un- terſagt, ſo wie, daß die von Adel nicht ſollten
in
q) Fritſch l. c. p. 196.
r)Ibid. p. 65.
s)Ibid. p. 191.
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Hetzen und Jagen geſichert; wie auch das ho-
he Wild. Ueber die Jagd waren geſetzt, Jaͤ-
germeiſter, Wildmeiſter, Jaͤger, Windhetzer,
Hegebereiter. Auch gegen die Wildſchuͤtzen
werden darinnen allerhand gute Anſtalten ge-
troffen; die Schaafhunde mußten mit zwey
Ellen langen Knuͤtteln verſehen werden, um
das Wild nicht zu ſcheuchen. Die Hirſch-
und Rehgeweihe mußte der Finder an den
Foͤrſter, und dieſer an den Jaͤgermeiſter ablie-
fern q). In dem Heßiſchen verordnete im J.
1613 die Landesordnung wegen der Jagd,
und erhoͤhete ſonderlich die Strafe der Wild-
ſchuͤtzen r). Allein es ergieng auch 1624 eine
beſondere Jagd- und Forſtordnung s). Sie
beguͤnſtiget das Wild ſehr, und ſcheint es faſt
zu ſehr auf Koſten der Unterthanen zu thun.
Sie unterſagt die hohen aufgeſpitzten Zaͤune
und tiefen Graͤben nahe bey den Waͤldern, und
erlaubt ſie nur bey Kohl- und Baumgaͤrten, zu-
naͤchſt an den Haͤuſern, um die Wieſen und
uͤbrigen Grundſtuͤcken, aber nur kleine. Man
ſiehet hieraus, wie das Umzaͤunen der Felder
auch in dieſen Zeiten in Deutſchland ſehr ge-
woͤhnlich war; die Strafen deswegen ſind hoch
angeſetzt. Es wird bey 50 Goldguͤlden un-
terſagt, ſo wie, daß die von Adel nicht ſollten
in
q) Fritſch l. c. p. 196.
r) Ibid. p. 65.
s) Ibid. p. 191.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/446>, abgerufen am 22.11.2024.
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