wollen wir uns nun näher beschäftigen, indem wir uns mit den Jagdordnungen der Länder genauer bekannt machen. Da wir hier gleich Anfangs des Jahrhunderts in Sachsen Jagd- gesetze finden, so wollen wir hiermit den Anfang machen.
In der Landesordnung von 1603 werden vornehmlich diejenigen Jagdsachen abgestellet, die den Unterthanen lästig und drückend wur- den, vornehmlich der zu häufige Mißbrauch der Bauern zum Auftreiben und Hetzen, das erzwungene Ansäen von Hafer an die Zäune für das Wild a).
Im Jahre 1603 finden sich vom 4ten Febr. und 16 May Jagdmandate von Chur- fürst Christian II, darinnen größtentheils das von neuem eingeschärft ward, was Churfürst August verordnet hatte. Eben so auch 1604 vom 9ten April wegen des Vogelfangs, von 1605 eines wegen der zusammengerotteten Wilddiebe, ein anderes von 1607, wegen der Schäferhunde, die das Wild scheuchen. Ein anderweitiges erfolgte 1613 b), worin- nen die bisherigen Mandate eingeschärft wer- den, und ein anderes von dem nämlichen Jah- re c), wegen des Büchsentragens, Jagens
und
a) S. Fritsch l. c. p. 8.
b) S. Fritsch l. c. Th. 3. p. 2.
c) S. Cod. Aug. I. p. 547.
wollen wir uns nun naͤher beſchaͤftigen, indem wir uns mit den Jagdordnungen der Laͤnder genauer bekannt machen. Da wir hier gleich Anfangs des Jahrhunderts in Sachſen Jagd- geſetze finden, ſo wollen wir hiermit den Anfang machen.
In der Landesordnung von 1603 werden vornehmlich diejenigen Jagdſachen abgeſtellet, die den Unterthanen laͤſtig und druͤckend wur- den, vornehmlich der zu haͤufige Mißbrauch der Bauern zum Auftreiben und Hetzen, das erzwungene Anſaͤen von Hafer an die Zaͤune fuͤr das Wild a).
Im Jahre 1603 finden ſich vom 4ten Febr. und 16 May Jagdmandate von Chur- fuͤrſt Chriſtian II, darinnen groͤßtentheils das von neuem eingeſchaͤrft ward, was Churfuͤrſt Auguſt verordnet hatte. Eben ſo auch 1604 vom 9ten April wegen des Vogelfangs, von 1605 eines wegen der zuſammengerotteten Wilddiebe, ein anderes von 1607, wegen der Schaͤferhunde, die das Wild ſcheuchen. Ein anderweitiges erfolgte 1613 b), worin- nen die bisherigen Mandate eingeſchaͤrft wer- den, und ein anderes von dem naͤmlichen Jah- re c), wegen des Buͤchſentragens, Jagens
und
a) S. Fritſch l. c. p. 8.
b) S. Fritſch l. c. Th. 3. p. 2.
c) S. Cod. Aug. I. p. 547.
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wollen wir uns nun naͤher beſchaͤftigen, indem
wir uns mit den Jagdordnungen der Laͤnder
genauer bekannt machen. Da wir hier gleich
Anfangs des Jahrhunderts in Sachſen Jagd-
geſetze finden, ſo wollen wir hiermit den Anfang
machen.
In der Landesordnung von 1603 werden
vornehmlich diejenigen Jagdſachen abgeſtellet,
die den Unterthanen laͤſtig und druͤckend wur-
den, vornehmlich der zu haͤufige Mißbrauch
der Bauern zum Auftreiben und Hetzen, das
erzwungene Anſaͤen von Hafer an die Zaͤune
fuͤr das Wild a).
Im Jahre 1603 finden ſich vom 4ten
Febr. und 16 May Jagdmandate von Chur-
fuͤrſt Chriſtian II, darinnen groͤßtentheils das
von neuem eingeſchaͤrft ward, was Churfuͤrſt
Auguſt verordnet hatte. Eben ſo auch 1604
vom 9ten April wegen des Vogelfangs, von
1605 eines wegen der zuſammengerotteten
Wilddiebe, ein anderes von 1607, wegen
der Schaͤferhunde, die das Wild ſcheuchen.
Ein anderweitiges erfolgte 1613 b), worin-
nen die bisherigen Mandate eingeſchaͤrft wer-
den, und ein anderes von dem naͤmlichen Jah-
re c), wegen des Buͤchſentragens, Jagens
und
a) S. Fritſch l. c. p. 8.
b) S. Fritſch l. c. Th. 3. p. 2.
c) S. Cod. Aug. I. p. 547.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/437>, abgerufen am 23.11.2024.
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