zu Stamm, von Lohebaum zu Lohebaum, auch Straßen, Wegen und Stegen, und allen an- dern Gewerken herumgeführt, und eines nach dem andern gezeigt und gewiesen werden. Fer- ner sollten darinnen verzeichnet seyn die Mar- kungen, so nicht in der Grafschaft gelegen, und worinnen die Grafen doch zu jagen hat- ten, und so von allen Gerechtigkeiten des Ho- fes, von jeder Vermehrung und Zugang mußten die Forstbedienten Bericht erstatten.
Die Wildfuhren und Holzungen wurden aller zehen Jahr einmal zwischen Ostern und Pfingsten umzogen; hierüber mußten die ge- hörigen Nachrichten aufgesetzt seyn. Die Jagdordnung wurde jährlich auf Quasimodo- geniti verkündiget, und von Walburgis oder Philippi und Jacobi, oder dem ersten May an, waren 4 Wochen lang, und sodann von Bartholomäi bis 8 Tage nach Michaelis, in Hölzern, Wäldern und Wildfuhren nichts un- ternehmen o). Auch hier findet sich der Unter- schied zwischen hoher und niederer Jagd: jene heißt die Wildbahn, letztere aber das kleine Weidwerk p). Die übrigen darinnen enthal- tenen Gesetze gehen sonderlich gegen die Jagd- verbrechen.
Endlich verdienen auch noch die Branden- burgischen Bemühungen um die Jagd in die-
sen
o) S. Fritsch p. 234.
p)p. 236.
II.Theil. D d
zu Stamm, von Lohebaum zu Lohebaum, auch Straßen, Wegen und Stegen, und allen an- dern Gewerken herumgefuͤhrt, und eines nach dem andern gezeigt und gewieſen werden. Fer- ner ſollten darinnen verzeichnet ſeyn die Mar- kungen, ſo nicht in der Grafſchaft gelegen, und worinnen die Grafen doch zu jagen hat- ten, und ſo von allen Gerechtigkeiten des Ho- fes, von jeder Vermehrung und Zugang mußten die Forſtbedienten Bericht erſtatten.
Die Wildfuhren und Holzungen wurden aller zehen Jahr einmal zwiſchen Oſtern und Pfingſten umzogen; hieruͤber mußten die ge- hoͤrigen Nachrichten aufgeſetzt ſeyn. Die Jagdordnung wurde jaͤhrlich auf Quaſimodo- geniti verkuͤndiget, und von Walburgis oder Philippi und Jacobi, oder dem erſten May an, waren 4 Wochen lang, und ſodann von Bartholomaͤi bis 8 Tage nach Michaelis, in Hoͤlzern, Waͤldern und Wildfuhren nichts un- ternehmen o). Auch hier findet ſich der Unter- ſchied zwiſchen hoher und niederer Jagd: jene heißt die Wildbahn, letztere aber das kleine Weidwerk p). Die uͤbrigen darinnen enthal- tenen Geſetze gehen ſonderlich gegen die Jagd- verbrechen.
Endlich verdienen auch noch die Branden- burgiſchen Bemuͤhungen um die Jagd in die-
ſen
o) S. Fritſch p. 234.
p)p. 236.
II.Theil. D d
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0427"n="417"/>
zu Stamm, von Lohebaum zu Lohebaum, auch<lb/>
Straßen, Wegen und Stegen, und allen an-<lb/>
dern Gewerken herumgefuͤhrt, und eines nach<lb/>
dem andern gezeigt und gewieſen werden. Fer-<lb/>
ner ſollten darinnen verzeichnet ſeyn die Mar-<lb/>
kungen, ſo nicht in der Grafſchaft gelegen,<lb/>
und worinnen die Grafen doch zu jagen hat-<lb/>
ten, und ſo von allen Gerechtigkeiten des Ho-<lb/>
fes, von jeder Vermehrung und Zugang<lb/>
mußten die Forſtbedienten Bericht erſtatten.</p><lb/><p>Die Wildfuhren und Holzungen wurden<lb/>
aller zehen Jahr einmal zwiſchen Oſtern und<lb/>
Pfingſten umzogen; hieruͤber mußten die ge-<lb/>
hoͤrigen Nachrichten aufgeſetzt ſeyn. Die<lb/>
Jagdordnung wurde jaͤhrlich auf Quaſimodo-<lb/>
geniti verkuͤndiget, und von Walburgis oder<lb/>
Philippi und Jacobi, oder dem erſten May<lb/>
an, waren 4 Wochen lang, und ſodann von<lb/>
Bartholomaͤi bis 8 Tage nach Michaelis, in<lb/>
Hoͤlzern, Waͤldern und Wildfuhren nichts un-<lb/>
ternehmen <noteplace="foot"n="o)">S. Fritſch <hirendition="#aq">p.</hi> 234.</note>. Auch hier findet ſich der Unter-<lb/>ſchied zwiſchen hoher und niederer Jagd: jene<lb/>
heißt die Wildbahn, letztere aber das kleine<lb/>
Weidwerk <noteplace="foot"n="p)"><hirendition="#aq">p.</hi> 236.</note>. Die uͤbrigen darinnen enthal-<lb/>
tenen Geſetze gehen ſonderlich gegen die Jagd-<lb/>
verbrechen.</p><lb/><p>Endlich verdienen auch noch die Branden-<lb/>
burgiſchen Bemuͤhungen um die Jagd in die-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ſen</fw><lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#aq">II.</hi><hirendition="#fr">Theil.</hi> D d</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[417/0427]
zu Stamm, von Lohebaum zu Lohebaum, auch
Straßen, Wegen und Stegen, und allen an-
dern Gewerken herumgefuͤhrt, und eines nach
dem andern gezeigt und gewieſen werden. Fer-
ner ſollten darinnen verzeichnet ſeyn die Mar-
kungen, ſo nicht in der Grafſchaft gelegen,
und worinnen die Grafen doch zu jagen hat-
ten, und ſo von allen Gerechtigkeiten des Ho-
fes, von jeder Vermehrung und Zugang
mußten die Forſtbedienten Bericht erſtatten.
Die Wildfuhren und Holzungen wurden
aller zehen Jahr einmal zwiſchen Oſtern und
Pfingſten umzogen; hieruͤber mußten die ge-
hoͤrigen Nachrichten aufgeſetzt ſeyn. Die
Jagdordnung wurde jaͤhrlich auf Quaſimodo-
geniti verkuͤndiget, und von Walburgis oder
Philippi und Jacobi, oder dem erſten May
an, waren 4 Wochen lang, und ſodann von
Bartholomaͤi bis 8 Tage nach Michaelis, in
Hoͤlzern, Waͤldern und Wildfuhren nichts un-
ternehmen o). Auch hier findet ſich der Unter-
ſchied zwiſchen hoher und niederer Jagd: jene
heißt die Wildbahn, letztere aber das kleine
Weidwerk p). Die uͤbrigen darinnen enthal-
tenen Geſetze gehen ſonderlich gegen die Jagd-
verbrechen.
Endlich verdienen auch noch die Branden-
burgiſchen Bemuͤhungen um die Jagd in die-
ſen
o) S. Fritſch p. 234.
p) p. 236.
II. Theil. D d
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/427>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.