Nach diesen allgemeinen Bemerkungen über die Jagd und die Geschichte derselben, wollen wir nun auf die Geschichte der Jagd in den einzelnen deutschen Landen gehen. In dem Braunschweigischen finden sich in der Mit- te des sechzehnten Jahrhunderts viele Jagd- verordnungen. Nicht bloß in der Holz- und Forstordnung vom Jahre 1547 wird mit auf die Jagd Rücksicht genommen, in so fern das Forstwesen mit ihr in Verbindung stehet, sondern es erschienen auch sehr viele besondere Jagdedikte. Im Jahre 1559 ließ Herzog Heinrich der jüngere zu Braunschweig und Lü- neburg, ein offenes Edikt der Jagd und des Weidewerks halber ergehen, worinnen er hauptsächlich das unrechtmäßige Wildfangen untersagt. Es gieng dieses hauptsächlich den wolfenbüttelischen Antheil an, wie aus der Un- terschrift erhellet.
Im Jahre 1564 ergieng eine besondere Verordnung wegen Knittelung der Hunde m), unter dem Namen eines Gemeinausschreibens; im Jahre 1565 erfolgte ein erweitertes Aus- schreiben vom 20 Julii, wegen des Jagens und Kuren; und endlich 1567 ein drittmali- ger ausgegangener Befehlig an alle Amtleute des Hasenfahens und andern Wildprets hal- ben n). In der Holz- und Forstordnung vom
Jahre
m) Von 1564. 25 Jul. Fritsch p. 138.
n) Vom 14 Octob. Fritsch p. 138.
Nach dieſen allgemeinen Bemerkungen uͤber die Jagd und die Geſchichte derſelben, wollen wir nun auf die Geſchichte der Jagd in den einzelnen deutſchen Landen gehen. In dem Braunſchweigiſchen finden ſich in der Mit- te des ſechzehnten Jahrhunderts viele Jagd- verordnungen. Nicht bloß in der Holz- und Forſtordnung vom Jahre 1547 wird mit auf die Jagd Ruͤckſicht genommen, in ſo fern das Forſtweſen mit ihr in Verbindung ſtehet, ſondern es erſchienen auch ſehr viele beſondere Jagdedikte. Im Jahre 1559 ließ Herzog Heinrich der juͤngere zu Braunſchweig und Luͤ- neburg, ein offenes Edikt der Jagd und des Weidewerks halber ergehen, worinnen er hauptſaͤchlich das unrechtmaͤßige Wildfangen unterſagt. Es gieng dieſes hauptſaͤchlich den wolfenbuͤtteliſchen Antheil an, wie aus der Un- terſchrift erhellet.
Im Jahre 1564 ergieng eine beſondere Verordnung wegen Knittelung der Hunde m), unter dem Namen eines Gemeinausſchreibens; im Jahre 1565 erfolgte ein erweitertes Aus- ſchreiben vom 20 Julii, wegen des Jagens und Kuren; und endlich 1567 ein drittmali- ger ausgegangener Befehlig an alle Amtleute des Haſenfahens und andern Wildprets hal- ben n). In der Holz- und Forſtordnung vom
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m) Von 1564. 25 Jul. Fritſch p. 138.
n) Vom 14 Octob. Fritſch p. 138.
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Nach dieſen allgemeinen Bemerkungen
uͤber die Jagd und die Geſchichte derſelben,
wollen wir nun auf die Geſchichte der Jagd in
den einzelnen deutſchen Landen gehen. In
dem Braunſchweigiſchen finden ſich in der Mit-
te des ſechzehnten Jahrhunderts viele Jagd-
verordnungen. Nicht bloß in der Holz- und
Forſtordnung vom Jahre 1547 wird mit
auf die Jagd Ruͤckſicht genommen, in ſo fern
das Forſtweſen mit ihr in Verbindung ſtehet,
ſondern es erſchienen auch ſehr viele beſondere
Jagdedikte. Im Jahre 1559 ließ Herzog
Heinrich der juͤngere zu Braunſchweig und Luͤ-
neburg, ein offenes Edikt der Jagd und des
Weidewerks halber ergehen, worinnen er
hauptſaͤchlich das unrechtmaͤßige Wildfangen
unterſagt. Es gieng dieſes hauptſaͤchlich den
wolfenbuͤtteliſchen Antheil an, wie aus der Un-
terſchrift erhellet.
Im Jahre 1564 ergieng eine beſondere
Verordnung wegen Knittelung der Hunde m),
unter dem Namen eines Gemeinausſchreibens;
im Jahre 1565 erfolgte ein erweitertes Aus-
ſchreiben vom 20 Julii, wegen des Jagens
und Kuren; und endlich 1567 ein drittmali-
ger ausgegangener Befehlig an alle Amtleute
des Haſenfahens und andern Wildprets hal-
ben n). In der Holz- und Forſtordnung vom
Jahre
m) Von 1564. 25 Jul. Fritſch p. 138.
n) Vom 14 Octob. Fritſch p. 138.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/412>, abgerufen am 17.05.2024.
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