von dem Förster allein verrichtet werden. Die Holzkäufe mußten im Beyseyn des Jägermei- sters, Forstschreibers und Oberknechts, d. i. Oberförsters, geschlossen werden. In den Rechnungen mußten zur Vermeidung der Un- ordnung die Capitel ein Jahr wie das andere geführt werden. Es mußte nach Gehauen geschlagen werden, daher die unordentlichen plätzigen Haue verboten wurden, und die Forstbedienten dahin angewiesen waren, die Gehege also anzustellen, daß es der Wildbahn und männiglich angebrachter Hut und Trift, so viel möglich, unschädlich sey. Hiervon wa- ren ausgenommen gewisse Nothfälle, wenn durch Feuersbrunst oder Wasserschäden Mühl- wehre und Brücken weggerissen worden, oder in Berg-, Mühl- und Hammerwerken neuer Wellen nöthig; dann durfte aber nicht anders als auf fürstliche Unterschrift auf eine von dem Forstschreiber geschriebene und vom Forstmei- ster unterschriebene Anweisung, das Holz ge- fället und verabfolget werden. Ueber dem Holzverkauf mußten richtige Rechnungen mit hinlänglichen Belegen geführt werden, darin- nen das verkaufte oder auf fürstlichen Befehl aus Gnaden, oder statt Geldes gegebene Holz von einander unterschieden waren; die Amts- unterthanen eines jeden Amts giengen den Auswärtigen vor, damit nicht etwa derglei- chen Leute, wenn sie eigene Holzungen haben, diese schonen und bis auf Theurung aufhe-
ben.
II.Theil. U
von dem Foͤrſter allein verrichtet werden. Die Holzkaͤufe mußten im Beyſeyn des Jaͤgermei- ſters, Forſtſchreibers und Oberknechts, d. i. Oberfoͤrſters, geſchloſſen werden. In den Rechnungen mußten zur Vermeidung der Un- ordnung die Capitel ein Jahr wie das andere gefuͤhrt werden. Es mußte nach Gehauen geſchlagen werden, daher die unordentlichen plaͤtzigen Haue verboten wurden, und die Forſtbedienten dahin angewieſen waren, die Gehege alſo anzuſtellen, daß es der Wildbahn und maͤnniglich angebrachter Hut und Trift, ſo viel moͤglich, unſchaͤdlich ſey. Hiervon wa- ren ausgenommen gewiſſe Nothfaͤlle, wenn durch Feuersbrunſt oder Waſſerſchaͤden Muͤhl- wehre und Bruͤcken weggeriſſen worden, oder in Berg-, Muͤhl- und Hammerwerken neuer Wellen noͤthig; dann durfte aber nicht anders als auf fuͤrſtliche Unterſchrift auf eine von dem Forſtſchreiber geſchriebene und vom Forſtmei- ſter unterſchriebene Anweiſung, das Holz ge- faͤllet und verabfolget werden. Ueber dem Holzverkauf mußten richtige Rechnungen mit hinlaͤnglichen Belegen gefuͤhrt werden, darin- nen das verkaufte oder auf fuͤrſtlichen Befehl aus Gnaden, oder ſtatt Geldes gegebene Holz von einander unterſchieden waren; die Amts- unterthanen eines jeden Amts giengen den Auswaͤrtigen vor, damit nicht etwa derglei- chen Leute, wenn ſie eigene Holzungen haben, dieſe ſchonen und bis auf Theurung aufhe-
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II.Theil. U
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von dem Foͤrſter allein verrichtet werden. Die
Holzkaͤufe mußten im Beyſeyn des Jaͤgermei-
ſters, Forſtſchreibers und Oberknechts, d. i.
Oberfoͤrſters, geſchloſſen werden. In den
Rechnungen mußten zur Vermeidung der Un-
ordnung die Capitel ein Jahr wie das andere
gefuͤhrt werden. Es mußte nach Gehauen
geſchlagen werden, daher die unordentlichen
plaͤtzigen Haue verboten wurden, und die
Forſtbedienten dahin angewieſen waren, die
Gehege alſo anzuſtellen, daß es der Wildbahn
und maͤnniglich angebrachter Hut und Trift,
ſo viel moͤglich, unſchaͤdlich ſey. Hiervon wa-
ren ausgenommen gewiſſe Nothfaͤlle, wenn
durch Feuersbrunſt oder Waſſerſchaͤden Muͤhl-
wehre und Bruͤcken weggeriſſen worden, oder
in Berg-, Muͤhl- und Hammerwerken neuer
Wellen noͤthig; dann durfte aber nicht anders
als auf fuͤrſtliche Unterſchrift auf eine von dem
Forſtſchreiber geſchriebene und vom Forſtmei-
ſter unterſchriebene Anweiſung, das Holz ge-
faͤllet und verabfolget werden. Ueber dem
Holzverkauf mußten richtige Rechnungen mit
hinlaͤnglichen Belegen gefuͤhrt werden, darin-
nen das verkaufte oder auf fuͤrſtlichen Befehl
aus Gnaden, oder ſtatt Geldes gegebene Holz
von einander unterſchieden waren; die Amts-
unterthanen eines jeden Amts giengen den
Auswaͤrtigen vor, damit nicht etwa derglei-
chen Leute, wenn ſie eigene Holzungen haben,
dieſe ſchonen und bis auf Theurung aufhe-
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II. Theil. U
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/315>, abgerufen am 25.11.2024.
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