dritten Theile seines oft angeführten Buchs erwähnt, aber ohne das Jahr anzugeben r). Wahrscheinlich aber ist es die nämliche, welche Herr von Selchov unter dem Jahre 1568 be- merkt s). Sie bestehet aus zwey und achzig Artikeln, und ist ein deutlicher Beweis von den damaligen ökonomischen Kenntnissen, von der Holzwirthschaft in Bayern. Die Jagd- ordnung bestehet aus sechs und zwanzig Capi- teln. Was die Forst- und Holzordnung be- trifft, so verordnet sie, wegen der Pflicht der Förster, wohin sie zu liefern haben, wegen der Windwürfe, wegen Vermarkung der Wäl- der und Gehölze. Sie bestellt die Jagdper- sonen zur Aufsicht, untersagt die Markbäume nieder zu hauen, und strafet bey einer Mark t) und fünf Pfund Pfennige der münchner Wäh- rung, welche die an jedem Orte befindlichen Niedergerichte zu erheben haben, ein Beweis, daß damals die Cammer noch keine besondere Gerichtsbarkeit zu haben scheint u). Sie un- tersagt das Eichelschlagen, oder, wie sie es nennt, das Eichelpossen; ingleichen, daß die Reichen bey dem Eintreiben in die Eichelmast, welches daselbst das Laufen an der Techel ge- nannt wird, nicht durch die Menge der Schwei-
ne
r) S. 73.
s)In Elementis Iur. Germ. S. 98.
t) S. Fritsch S. 89.
u) S. Fritsch S. 89.
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dritten Theile ſeines oft angefuͤhrten Buchs erwaͤhnt, aber ohne das Jahr anzugeben r). Wahrſcheinlich aber iſt es die naͤmliche, welche Herr von Selchov unter dem Jahre 1568 be- merkt s). Sie beſtehet aus zwey und achzig Artikeln, und iſt ein deutlicher Beweis von den damaligen oͤkonomiſchen Kenntniſſen, von der Holzwirthſchaft in Bayern. Die Jagd- ordnung beſtehet aus ſechs und zwanzig Capi- teln. Was die Forſt- und Holzordnung be- trifft, ſo verordnet ſie, wegen der Pflicht der Foͤrſter, wohin ſie zu liefern haben, wegen der Windwuͤrfe, wegen Vermarkung der Waͤl- der und Gehoͤlze. Sie beſtellt die Jagdper- ſonen zur Aufſicht, unterſagt die Markbaͤume nieder zu hauen, und ſtrafet bey einer Mark t) und fuͤnf Pfund Pfennige der muͤnchner Waͤh- rung, welche die an jedem Orte befindlichen Niedergerichte zu erheben haben, ein Beweis, daß damals die Cammer noch keine beſondere Gerichtsbarkeit zu haben ſcheint u). Sie un- terſagt das Eichelſchlagen, oder, wie ſie es nennt, das Eichelpoſſen; ingleichen, daß die Reichen bey dem Eintreiben in die Eichelmaſt, welches daſelbſt das Laufen an der Techel ge- nannt wird, nicht durch die Menge der Schwei-
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r) S. 73.
s)In Elementis Iur. Germ. S. 98.
t) S. Fritſch S. 89.
u) S. Fritſch S. 89.
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dritten Theile ſeines oft angefuͤhrten Buchs
erwaͤhnt, aber ohne das Jahr anzugeben r).
Wahrſcheinlich aber iſt es die naͤmliche, welche
Herr von Selchov unter dem Jahre 1568 be-
merkt s). Sie beſtehet aus zwey und achzig
Artikeln, und iſt ein deutlicher Beweis von
den damaligen oͤkonomiſchen Kenntniſſen, von
der Holzwirthſchaft in Bayern. Die Jagd-
ordnung beſtehet aus ſechs und zwanzig Capi-
teln. Was die Forſt- und Holzordnung be-
trifft, ſo verordnet ſie, wegen der Pflicht der
Foͤrſter, wohin ſie zu liefern haben, wegen der
Windwuͤrfe, wegen Vermarkung der Waͤl-
der und Gehoͤlze. Sie beſtellt die Jagdper-
ſonen zur Aufſicht, unterſagt die Markbaͤume
nieder zu hauen, und ſtrafet bey einer Mark t)
und fuͤnf Pfund Pfennige der muͤnchner Waͤh-
rung, welche die an jedem Orte befindlichen
Niedergerichte zu erheben haben, ein Beweis,
daß damals die Cammer noch keine beſondere
Gerichtsbarkeit zu haben ſcheint u). Sie un-
terſagt das Eichelſchlagen, oder, wie ſie es
nennt, das Eichelpoſſen; ingleichen, daß die
Reichen bey dem Eintreiben in die Eichelmaſt,
welches daſelbſt das Laufen an der Techel ge-
nannt wird, nicht durch die Menge der Schwei-
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/275>, abgerufen am 23.11.2024.
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