führen den Namen von den benachbarten Dör- fern, z. E. die Braunsdorfische, die Luckni- tzer, die Weißkeiselsche Zeidelheide u. s. w. Diese Districte oder Zeidelheiden werden wieder nach Maaßgabe der in denselben befindlichen Beuten in gewisse Maaße eingetheilet. Ein Maaß Zeidelheide heißt ein Stück Wald, in welchem 60 Beuten sind. Dreyßig solcher Beuten heißt ein halb, und funfzehn derselben ein Viertelmaaß. Ein Mitglied der Zeidler- gesellschaft kann so viel Maaße haben, und sich von den andern, wenn sie zu verkaufen sind, erkaufen, als er will. Einige haben 2, 3 und mehr Maaße, andere hingegen nur ein halbes oder Viertel. Davon muß jährlich Hochreichs- gräflicher Herrschaft vom Maaß 15 Gr. an dem Fastnachtsconvent abgetragen werden; vom halben Maaß also 7 Gr. 6 Pf., so daß demnach für jede Beute, sie mag besetzt seyn oder nicht, jährlich 3 Pf. gezinset wird. Dies wird der Zeidelzins genennt.
Die Besitzer solcher Maaße unterscheiden die ihrigen von andern durch gewisse oberhalb der Beuten, bisweilen auch unter denselben, in den Stamm eingehauene Zeichen, welche in Hieben, Kreuzen, Quadraten und andern Figuren be- stehen. Der Werth solcher Maaße ist bey dem Kauf- und Verkauf verschieden. Es kommt hierbey viel auf die größere oder geringere An- zahl der besetzten Beuten, auf ihre bequeme Lage, sowohl für die Bienen, als auch für den
Zeid-
fuͤhren den Namen von den benachbarten Doͤr- fern, z. E. die Braunsdorfiſche, die Luckni- tzer, die Weißkeiſelſche Zeidelheide u. ſ. w. Dieſe Diſtricte oder Zeidelheiden werden wieder nach Maaßgabe der in denſelben befindlichen Beuten in gewiſſe Maaße eingetheilet. Ein Maaß Zeidelheide heißt ein Stuͤck Wald, in welchem 60 Beuten ſind. Dreyßig ſolcher Beuten heißt ein halb, und funfzehn derſelben ein Viertelmaaß. Ein Mitglied der Zeidler- geſellſchaft kann ſo viel Maaße haben, und ſich von den andern, wenn ſie zu verkaufen ſind, erkaufen, als er will. Einige haben 2, 3 und mehr Maaße, andere hingegen nur ein halbes oder Viertel. Davon muß jaͤhrlich Hochreichs- graͤflicher Herrſchaft vom Maaß 15 Gr. an dem Faſtnachtsconvent abgetragen werden; vom halben Maaß alſo 7 Gr. 6 Pf., ſo daß demnach fuͤr jede Beute, ſie mag beſetzt ſeyn oder nicht, jaͤhrlich 3 Pf. gezinſet wird. Dies wird der Zeidelzins genennt.
Die Beſitzer ſolcher Maaße unterſcheiden die ihrigen von andern durch gewiſſe oberhalb der Beuten, bisweilen auch unter denſelben, in den Stamm eingehauene Zeichen, welche in Hieben, Kreuzen, Quadraten und andern Figuren be- ſtehen. Der Werth ſolcher Maaße iſt bey dem Kauf- und Verkauf verſchieden. Es kommt hierbey viel auf die groͤßere oder geringere An- zahl der beſetzten Beuten, auf ihre bequeme Lage, ſowohl fuͤr die Bienen, als auch fuͤr den
Zeid-
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fuͤhren den Namen von den benachbarten Doͤr-
fern, z. E. die Braunsdorfiſche, die Luckni-
tzer, die Weißkeiſelſche Zeidelheide u. ſ. w.
Dieſe Diſtricte oder Zeidelheiden werden wieder
nach Maaßgabe der in denſelben befindlichen
Beuten in gewiſſe Maaße eingetheilet. Ein
Maaß Zeidelheide heißt ein Stuͤck Wald, in
welchem 60 Beuten ſind. Dreyßig ſolcher
Beuten heißt ein halb, und funfzehn derſelben
ein Viertelmaaß. Ein Mitglied der Zeidler-
geſellſchaft kann ſo viel Maaße haben, und ſich
von den andern, wenn ſie zu verkaufen ſind,
erkaufen, als er will. Einige haben 2, 3 und
mehr Maaße, andere hingegen nur ein halbes
oder Viertel. Davon muß jaͤhrlich Hochreichs-
graͤflicher Herrſchaft vom Maaß 15 Gr. an
dem Faſtnachtsconvent abgetragen werden; vom
halben Maaß alſo 7 Gr. 6 Pf., ſo daß demnach
fuͤr jede Beute, ſie mag beſetzt ſeyn oder nicht,
jaͤhrlich 3 Pf. gezinſet wird. Dies wird der
Zeidelzins genennt.
Die Beſitzer ſolcher Maaße unterſcheiden die
ihrigen von andern durch gewiſſe oberhalb der
Beuten, bisweilen auch unter denſelben, in den
Stamm eingehauene Zeichen, welche in Hieben,
Kreuzen, Quadraten und andern Figuren be-
ſtehen. Der Werth ſolcher Maaße iſt bey dem
Kauf- und Verkauf verſchieden. Es kommt
hierbey viel auf die groͤßere oder geringere An-
zahl der beſetzten Beuten, auf ihre bequeme
Lage, ſowohl fuͤr die Bienen, als auch fuͤr den
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie01_1781/375>, abgerufen am 22.11.2024.
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