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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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bei dem Bau der von ihnen unterstützten Bauvereinigungen und Bediensteten durchzusetzen (vgl. Bedingungen für Gewährung von Darlehen in den Richtlinien des deutschen Reichsverkehrsministeriums).

Bei einzelnen deutschen Länderbahnen, so insbesondere in Württemberg, wurden die Bediensteten in den Fragen des Baues, der Verteilung und der Verwaltung ihrer Wohnungen zur Mitwirkung herangezogen. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Betriebsrätegesetzes verdichtete sich dann schließlich diese Mitwirkung zu einer förmlichen Organisation1 mit einem Hauptwohnungsausschuß - als Berufungsinstanz - am Sitz der Generaldirektion und Unterausschüssen am Sitz der Bezirksstellen, der Werkstätten und der größeren Bahnhöfe. Diesen Unterausschüssen (Bezirks- oder Ortswohnungsausschüsse) wurde die Aufgabe zugewiesen, die Verwaltung in Angelegenheiten des Wohnungswesens der Beamten- und Arbeiterschaft durch Rat zu unterstützen, Anträge, Anregungen und Beschwerden des Personals, die sich auf solche Angelegenheiten beziehen, entgegenzunehmen und wenn sie für begründet gehalten werden, bei der Verwaltung zu vertreten sowie Streitigkeiten, die sich aus den Wohnungsverhältnissen des Personals ergeben, auf Antrag eines der Beteiligten oder der Verwaltung im Verhandlungswege zu schlichten. Die Zahl der Mitglieder war ursprünglich durchschnittlich 6, den Vorsitz führte der Vorstand der zuständigen Dienststelle. Im Verlauf des weiteren Ausbaues des Betriebsrätegesetzes und nach Hinzutreten des Beamtenrätegesetzes wurde allmählich die Zahl der Mitglieder vermehrt und der Vorsitz einem aus der Mitte der örtlichen Beamten- oder Arbeitervertretung gewählten Mitglied übertragen, die Funktionen der Dienststelle bzw. deren Vorstand auf Auskunfterteilung und Ausführung der von dem jeweiligen Ausschuß gefaßten Beschlüsse beschränkt.

Diese einzelstaatliche Entwicklung hat sich, da sie einer glatten Geschäftsabwicklung hinderlich, nicht bewährt und, sie erfuhr dann auch bald von Reichs wegen eine Änderung in der Richtung, daß die Zahl der Mitglieder verringert und die Zuständigkeit der Dienststellen wieder gestärkt wurde.

Die Vergebung der bahneigenen Mietwohnungen an die Bediensteten und die Festsetzung des Mietpreises wird im Benehmen mit den Ausschüssen vorgenommen. Bei der Zuweisung der Wohnungen entscheidet nach den Bestimmungen des R. V. M. der Amtsvorstand, jedoch nach Anhörung des Ausschusses, u. zw. nach dem Grundsatz, daß zu berücksichtigen ist: In erster Linie die Bedürftigkeit, d. h. die Höhe des Gesamteinkommens und die Familienverhältnisse, in zweiter Linie das Dienstalter und die Zeit der Vormerkung. Die Mietpreise (für Dienst- und Mietwohnungen) werden im Bereich der deutschen Reichsbahnen so bemessen, daß sie ein wenig (etwa 1/6) unter den ortsüblichen Mieten gleichwertiger Wohnungen bleiben - bei den schweizerischen Bundesbahnen wird für die Dienstwohnungen nur die Hälfte von der Miete für eine gleichartige bahneigene Mietwohnung berechnet und diese ist etwa 1/5 geringer als die ortsübliche. Für das Mietverhältnis gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und die besonderen Bestimmungen der Dienstwohnungsvorschriften.

Soweit möglich und namentlich in ländlichen Bezirken wird an den Mieter auch Gartenland verpachtet, wofür je nach Lage des Falls die Miete entweder besonders berechnet oder in den Mietzins der Wohnungen eingerechnet wird.

V. Technische Anlage der Wohnungen.

Die technische Ausführung der Kleinwohnungen ist zwar schon in dem Abschnitt "Arbeiterwohnungen" (Bd. 1, S. 218 ff.) eingehend behandelt, indessen haben die im Kriege und in den Nachkriegsjahren gewonnenen Erfahrungen gelehrt, gerade der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der technischen Ausführung besonders erhöhte Beachtung zuzuwenden, da ja die sparsame Ausführung der einzelnen Bauobjekte die Beschaffung einer größeren Zahl von Wohngelegenheiten ermöglicht. Diesbezüglich ist folgendes zu beachten:

Bei der Wahl des Geländes ist zwar selbstredend Bedacht zu nehmen auf eine günstige Lage der Wohnhäuser zur Dienststelle oder Arbeitsstätte, sowie zu etwa vorhandenen Verkaufsstellen für Lebensmittel, zu Schule und Kirche, nicht minder aber auch auf Vermeidung ungewöhnlicher Ausgaben infolge der Bodenbeschaffenheit der Baustelle. Wenn irgend angängig, sind die Gebäude so anzulegen, daß die Schlafräume und mindestens ein Wohnraum Sonnenlage bekommen. Die Anzahl der in einem Einzelhause anzuordnenden Wohnungen ist fallweise zu bestimmen. Einfamilienhäuser - gleichgültig ob freistehend oder in Reihe - sind aus den früher erwähnten Gründen im allgemeinen für die Eisenbahnverwaltungen nicht zu empfehlen. Gegen das freistehende Einfamilienhaus insbesonders sprechen übrigens auch Gründe technischer, gesundheitlicher und finanzieller Art, die es als für die unteren und mittleren Bevölkerungsschichten überhaupt für ungeeignet1 erscheinen lassen.

1 Nicht zu verwechseln mit den Arbeiterausschüssen der deutschen und österreichischen Bahnen vor dem Krieg, denen ein Mitbestimmungsrecht nicht zustand, die nur von Fall zu Fall einberufen und deren Vertreterzahl und Auswahl verfügt wurden.
1 Man denke z. B. nur an den einen Umstand: Die weitesten Volkskreise bis hinein in den begüterten Mittelstand können sich heutzutage keine Dienstboten mehr leisten und sind deshalb die Hausfrauen auf gegenseitige Aushilfe in Wirtschaft und Kinderwartung angewiesen, die naturgemäß bei Einfamilienhäusern, zumal bei freistehenden, sehr erschwert, wenn nicht unmöglich ist.

bei dem Bau der von ihnen unterstützten Bauvereinigungen und Bediensteten durchzusetzen (vgl. Bedingungen für Gewährung von Darlehen in den Richtlinien des deutschen Reichsverkehrsministeriums).

Bei einzelnen deutschen Länderbahnen, so insbesondere in Württemberg, wurden die Bediensteten in den Fragen des Baues, der Verteilung und der Verwaltung ihrer Wohnungen zur Mitwirkung herangezogen. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Betriebsrätegesetzes verdichtete sich dann schließlich diese Mitwirkung zu einer förmlichen Organisation1 mit einem Hauptwohnungsausschuß – als Berufungsinstanz – am Sitz der Generaldirektion und Unterausschüssen am Sitz der Bezirksstellen, der Werkstätten und der größeren Bahnhöfe. Diesen Unterausschüssen (Bezirks- oder Ortswohnungsausschüsse) wurde die Aufgabe zugewiesen, die Verwaltung in Angelegenheiten des Wohnungswesens der Beamten- und Arbeiterschaft durch Rat zu unterstützen, Anträge, Anregungen und Beschwerden des Personals, die sich auf solche Angelegenheiten beziehen, entgegenzunehmen und wenn sie für begründet gehalten werden, bei der Verwaltung zu vertreten sowie Streitigkeiten, die sich aus den Wohnungsverhältnissen des Personals ergeben, auf Antrag eines der Beteiligten oder der Verwaltung im Verhandlungswege zu schlichten. Die Zahl der Mitglieder war ursprünglich durchschnittlich 6, den Vorsitz führte der Vorstand der zuständigen Dienststelle. Im Verlauf des weiteren Ausbaues des Betriebsrätegesetzes und nach Hinzutreten des Beamtenrätegesetzes wurde allmählich die Zahl der Mitglieder vermehrt und der Vorsitz einem aus der Mitte der örtlichen Beamten- oder Arbeitervertretung gewählten Mitglied übertragen, die Funktionen der Dienststelle bzw. deren Vorstand auf Auskunfterteilung und Ausführung der von dem jeweiligen Ausschuß gefaßten Beschlüsse beschränkt.

Diese einzelstaatliche Entwicklung hat sich, da sie einer glatten Geschäftsabwicklung hinderlich, nicht bewährt und, sie erfuhr dann auch bald von Reichs wegen eine Änderung in der Richtung, daß die Zahl der Mitglieder verringert und die Zuständigkeit der Dienststellen wieder gestärkt wurde.

Die Vergebung der bahneigenen Mietwohnungen an die Bediensteten und die Festsetzung des Mietpreises wird im Benehmen mit den Ausschüssen vorgenommen. Bei der Zuweisung der Wohnungen entscheidet nach den Bestimmungen des R. V. M. der Amtsvorstand, jedoch nach Anhörung des Ausschusses, u. zw. nach dem Grundsatz, daß zu berücksichtigen ist: In erster Linie die Bedürftigkeit, d. h. die Höhe des Gesamteinkommens und die Familienverhältnisse, in zweiter Linie das Dienstalter und die Zeit der Vormerkung. Die Mietpreise (für Dienst- und Mietwohnungen) werden im Bereich der deutschen Reichsbahnen so bemessen, daß sie ein wenig (etwa 1/6) unter den ortsüblichen Mieten gleichwertiger Wohnungen bleiben – bei den schweizerischen Bundesbahnen wird für die Dienstwohnungen nur die Hälfte von der Miete für eine gleichartige bahneigene Mietwohnung berechnet und diese ist etwa 1/5 geringer als die ortsübliche. Für das Mietverhältnis gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und die besonderen Bestimmungen der Dienstwohnungsvorschriften.

Soweit möglich und namentlich in ländlichen Bezirken wird an den Mieter auch Gartenland verpachtet, wofür je nach Lage des Falls die Miete entweder besonders berechnet oder in den Mietzins der Wohnungen eingerechnet wird.

V. Technische Anlage der Wohnungen.

Die technische Ausführung der Kleinwohnungen ist zwar schon in dem Abschnitt „Arbeiterwohnungen“ (Bd. 1, S. 218 ff.) eingehend behandelt, indessen haben die im Kriege und in den Nachkriegsjahren gewonnenen Erfahrungen gelehrt, gerade der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der technischen Ausführung besonders erhöhte Beachtung zuzuwenden, da ja die sparsame Ausführung der einzelnen Bauobjekte die Beschaffung einer größeren Zahl von Wohngelegenheiten ermöglicht. Diesbezüglich ist folgendes zu beachten:

Bei der Wahl des Geländes ist zwar selbstredend Bedacht zu nehmen auf eine günstige Lage der Wohnhäuser zur Dienststelle oder Arbeitsstätte, sowie zu etwa vorhandenen Verkaufsstellen für Lebensmittel, zu Schule und Kirche, nicht minder aber auch auf Vermeidung ungewöhnlicher Ausgaben infolge der Bodenbeschaffenheit der Baustelle. Wenn irgend angängig, sind die Gebäude so anzulegen, daß die Schlafräume und mindestens ein Wohnraum Sonnenlage bekommen. Die Anzahl der in einem Einzelhause anzuordnenden Wohnungen ist fallweise zu bestimmen. Einfamilienhäuser – gleichgültig ob freistehend oder in Reihe – sind aus den früher erwähnten Gründen im allgemeinen für die Eisenbahnverwaltungen nicht zu empfehlen. Gegen das freistehende Einfamilienhaus insbesonders sprechen übrigens auch Gründe technischer, gesundheitlicher und finanzieller Art, die es als für die unteren und mittleren Bevölkerungsschichten überhaupt für ungeeignet1 erscheinen lassen.

1 Nicht zu verwechseln mit den Arbeiterausschüssen der deutschen und österreichischen Bahnen vor dem Krieg, denen ein Mitbestimmungsrecht nicht zustand, die nur von Fall zu Fall einberufen und deren Vertreterzahl und Auswahl verfügt wurden.
1 Man denke z. B. nur an den einen Umstand: Die weitesten Volkskreise bis hinein in den begüterten Mittelstand können sich heutzutage keine Dienstboten mehr leisten und sind deshalb die Hausfrauen auf gegenseitige Aushilfe in Wirtschaft und Kinderwartung angewiesen, die naturgemäß bei Einfamilienhäusern, zumal bei freistehenden, sehr erschwert, wenn nicht unmöglich ist.
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[427/0458] bei dem Bau der von ihnen unterstützten Bauvereinigungen und Bediensteten durchzusetzen (vgl. Bedingungen für Gewährung von Darlehen in den Richtlinien des deutschen Reichsverkehrsministeriums). Bei einzelnen deutschen Länderbahnen, so insbesondere in Württemberg, wurden die Bediensteten in den Fragen des Baues, der Verteilung und der Verwaltung ihrer Wohnungen zur Mitwirkung herangezogen. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Betriebsrätegesetzes verdichtete sich dann schließlich diese Mitwirkung zu einer förmlichen Organisation 1 mit einem Hauptwohnungsausschuß – als Berufungsinstanz – am Sitz der Generaldirektion und Unterausschüssen am Sitz der Bezirksstellen, der Werkstätten und der größeren Bahnhöfe. Diesen Unterausschüssen (Bezirks- oder Ortswohnungsausschüsse) wurde die Aufgabe zugewiesen, die Verwaltung in Angelegenheiten des Wohnungswesens der Beamten- und Arbeiterschaft durch Rat zu unterstützen, Anträge, Anregungen und Beschwerden des Personals, die sich auf solche Angelegenheiten beziehen, entgegenzunehmen und wenn sie für begründet gehalten werden, bei der Verwaltung zu vertreten sowie Streitigkeiten, die sich aus den Wohnungsverhältnissen des Personals ergeben, auf Antrag eines der Beteiligten oder der Verwaltung im Verhandlungswege zu schlichten. Die Zahl der Mitglieder war ursprünglich durchschnittlich 6, den Vorsitz führte der Vorstand der zuständigen Dienststelle. Im Verlauf des weiteren Ausbaues des Betriebsrätegesetzes und nach Hinzutreten des Beamtenrätegesetzes wurde allmählich die Zahl der Mitglieder vermehrt und der Vorsitz einem aus der Mitte der örtlichen Beamten- oder Arbeitervertretung gewählten Mitglied übertragen, die Funktionen der Dienststelle bzw. deren Vorstand auf Auskunfterteilung und Ausführung der von dem jeweiligen Ausschuß gefaßten Beschlüsse beschränkt. Diese einzelstaatliche Entwicklung hat sich, da sie einer glatten Geschäftsabwicklung hinderlich, nicht bewährt und, sie erfuhr dann auch bald von Reichs wegen eine Änderung in der Richtung, daß die Zahl der Mitglieder verringert und die Zuständigkeit der Dienststellen wieder gestärkt wurde. Die Vergebung der bahneigenen Mietwohnungen an die Bediensteten und die Festsetzung des Mietpreises wird im Benehmen mit den Ausschüssen vorgenommen. Bei der Zuweisung der Wohnungen entscheidet nach den Bestimmungen des R. V. M. der Amtsvorstand, jedoch nach Anhörung des Ausschusses, u. zw. nach dem Grundsatz, daß zu berücksichtigen ist: In erster Linie die Bedürftigkeit, d. h. die Höhe des Gesamteinkommens und die Familienverhältnisse, in zweiter Linie das Dienstalter und die Zeit der Vormerkung. Die Mietpreise (für Dienst- und Mietwohnungen) werden im Bereich der deutschen Reichsbahnen so bemessen, daß sie ein wenig (etwa 1/6) unter den ortsüblichen Mieten gleichwertiger Wohnungen bleiben – bei den schweizerischen Bundesbahnen wird für die Dienstwohnungen nur die Hälfte von der Miete für eine gleichartige bahneigene Mietwohnung berechnet und diese ist etwa 1/5 geringer als die ortsübliche. Für das Mietverhältnis gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und die besonderen Bestimmungen der Dienstwohnungsvorschriften. Soweit möglich und namentlich in ländlichen Bezirken wird an den Mieter auch Gartenland verpachtet, wofür je nach Lage des Falls die Miete entweder besonders berechnet oder in den Mietzins der Wohnungen eingerechnet wird. V. Technische Anlage der Wohnungen. Die technische Ausführung der Kleinwohnungen ist zwar schon in dem Abschnitt „Arbeiterwohnungen“ (Bd. 1, S. 218 ff.) eingehend behandelt, indessen haben die im Kriege und in den Nachkriegsjahren gewonnenen Erfahrungen gelehrt, gerade der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der technischen Ausführung besonders erhöhte Beachtung zuzuwenden, da ja die sparsame Ausführung der einzelnen Bauobjekte die Beschaffung einer größeren Zahl von Wohngelegenheiten ermöglicht. Diesbezüglich ist folgendes zu beachten: Bei der Wahl des Geländes ist zwar selbstredend Bedacht zu nehmen auf eine günstige Lage der Wohnhäuser zur Dienststelle oder Arbeitsstätte, sowie zu etwa vorhandenen Verkaufsstellen für Lebensmittel, zu Schule und Kirche, nicht minder aber auch auf Vermeidung ungewöhnlicher Ausgaben infolge der Bodenbeschaffenheit der Baustelle. Wenn irgend angängig, sind die Gebäude so anzulegen, daß die Schlafräume und mindestens ein Wohnraum Sonnenlage bekommen. Die Anzahl der in einem Einzelhause anzuordnenden Wohnungen ist fallweise zu bestimmen. Einfamilienhäuser – gleichgültig ob freistehend oder in Reihe – sind aus den früher erwähnten Gründen im allgemeinen für die Eisenbahnverwaltungen nicht zu empfehlen. Gegen das freistehende Einfamilienhaus insbesonders sprechen übrigens auch Gründe technischer, gesundheitlicher und finanzieller Art, die es als für die unteren und mittleren Bevölkerungsschichten überhaupt für ungeeignet 1 erscheinen lassen. 1 Nicht zu verwechseln mit den Arbeiterausschüssen der deutschen und österreichischen Bahnen vor dem Krieg, denen ein Mitbestimmungsrecht nicht zustand, die nur von Fall zu Fall einberufen und deren Vertreterzahl und Auswahl verfügt wurden. 1 Man denke z. B. nur an den einen Umstand: Die weitesten Volkskreise bis hinein in den begüterten Mittelstand können sich heutzutage keine Dienstboten mehr leisten und sind deshalb die Hausfrauen auf gegenseitige Aushilfe in Wirtschaft und Kinderwartung angewiesen, die naturgemäß bei Einfamilienhäusern, zumal bei freistehenden, sehr erschwert, wenn nicht unmöglich ist.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/458>, abgerufen am 17.07.2024.