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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Wiegebalkens einspielt. - Hierbei kann man sowohl jedes Material für sich wiegen, indem man den Balken nach erfolgtem Wiegen wieder ausschaltet, oder man kann auch die weiteren Materialien zu den bereits gewogenen legen, indem man die Wiegebalken eingeschaltet läßt. Die Gattierungsauswiegevorrichtung mit mehreren Wiegebalken läßt sich sowohl mit einfachen Brückenwagen zum Aufstellen auf den Boden verwenden, als auch mit kleinen in den Boden eingelassenen Gleis- und Kastenwagen, außerdem mit Hängebahnwagen.


Abb. 241. Gattierungs-Kastenwagen, in den Boden eingelassen, mit gußeisernem Fundamentkasten, Riffelblechbelag und 10 Wiegebalken.

B. Neigungs- und Federwagen.

Diese W. werden für Reisegepäck und für Stückgüter im Verkehr der Eisenbahnen (größte zulässige Last 2000 kg) sowie für Postpäckereien ohne angegebenen Wert (größte zulässige Last 100 kg) verwendet und gehören ebenso wie die Präzisions- und selbsttätigen W. zu den W. für besondere Zwecke, also nicht zu den Handelswagen.

Aus EO. § 107: Zulässig sind W., bei denen das Gewicht ganz oder zum Teil durch die unmittelbare oder mittelbare Beobachtung des jedesmaligen Neigungswinkels eines Hebelsystems ermittelt wird. Die Ausgleichung der Last darf erfolgen: 1. durch eine Neigungsgewichtseinrichtung (Neigungswagen), 2. durch eine Federeinrichtung (Federwagen), 3. durch Neigungs-, Gewichts- und Federeinrichtung (Neigungs-Federwagen), 4. durch Gewichts- oder Laufgewichts- und Neigungsgewichtseinrichtung (Gewichts-Neigungswagen), 5. durch Gewichts- oder Laufgewichts- und Federeinrichtung (Gewichts-Federwagen).

Aus § 108 der EO.: Die W. müssen den allgemeinen Vorschriften über die Einrichtung der Handelswagen unter sinngemäßer Anwendung entsprechen. An jeder W. soll ein Pendelzeiger angebracht sein. Die W. müssen geeignete Berichtigungs- und Tariervorrichtungen besitzen. Die W. für Reisegepäck und für Stückgüter müssen mit einer Entlastungsvorrichtung, die für Postpäckereien mit einer Feststellvorrichtung versehen sein. Die Veränderung des Neigungswinkels muß auf Kreisbogeneinteilungen oder auf Zifferblättern ablesbar sein. Der einem Belastungsunterschied von 1 kg entsprechende Teilabschnitt darf nicht kleiner als 5 mm sein. Bei den Federwagen müssen mindestens die Federeinrichtungen, die zur Ausgleichung einer Last von 500 kg und darüber bestimmt sind, Gewähr dafür bieten, daß die Angaben der W. von den Wärmeschwankungen unabhängig sind.

Aus § 109: Jede W. ist mit der Angabe der größten zulässigen Last, für die sie bestimmt ist, zu versehen. Die Gewichtsangaben der Ableseeinrichtung dürfen nur in kg ausgedrückt sein. Die W. soll an ersichtlicher Stelle einen Schild tragen, auf dem die Bezeichnung "Wage für Reisegepäck und Stückgüter" oder entsprechend "Wage für Postpäckereien ohne angegebenen Wert" enthalten ist.

Aus § 110: Die Empfindlichkeit der W. muß hinreichend sein, daß nach Aufbringung der größten zulässigen Last gewisse Zulagen auf der Lastseite noch einen deutlichen Ausschlag ergeben. Die W. für Reisegepäck u. s. w. sind in der Regel als Brückenwagen gebaut. Sie unterscheiden sich von den Handelswagen dieser Art durch die Ausgestaltung der Gewichtsseite. Die Ausgleichung der Last erfolgt entweder durch ein Neigungsgewicht (Neigungswagen) oder durch die Zugkraft von Federn (Federwagen). Beide Arten von Wagen haben den Vorzug, daß sie sehr schnell wiegen, weil es hierbei keines Aufsetzens oder Fortschiebens von Gewichten bedarf. Aus diesem Grunde sind sie auch für die Betriebe der Post und Eisenbahn, denen es weniger auf Genauigkeit als auf Schnelligkeit der Gewichtsermittelung ankommt, zur Eichung zugelassen. Sie haben aber verschiedene Mängel, die sie für den Handelsverkehr als ungeeignet erscheinen lassen. Bei den Neigungswagen mit unmittelbar am Neigungshebel angebrachtem Zeiger ist die Skala ungleichmäßig, u. zw. umsomehr, je größer der Neigungswinkel ist, der für das Wiegen ausgenutzt wird. Die Skala läßt sich zwar durch Einschaltung eines gewöhnlich aus Zahnstange und Zahnrad bestehenden Getriebes gleichmäßig machen, doch gibt das Getriebe durch Reibung oder durch unvollkommenen mechanischen Schluß (toten Gang) leicht Anlaß zu Ungenauigkeiten. Die Federwagen haben den Nachteil, daß die Zugkraft der Feder mit der Zeit abnimmt, auch von Wärmeänderungen abhängig ist. Dem letzteren Übelstande läßt sich bis zu einem gewissen Grade dadurch begegnen, daß man Zusammenstellungen von Federn aus Materialien verwendet, deren Dehnbarkeit von der Wärme in verschiedenem Sinne beeinflußt wird, wie dies z. B. bei Stahl und gewissen Nickelstahlsorten der Fall ist. Da die Eichordnung für Federwagen mit einer Tragfähigkeit von 500 kg und darüber vorschreibt, daß ihre Angaben innerhalb der Tragfähigkeit von den Wärmeschwankungen unabhängig sein sollen, so werden neuerdings in der Regel für die Federn Zusammenstellungen dieser Art (Kompensationsfedern) verwendet.

Beiden Arten von Wagen haftet gemeinsam noch der weitere Fehler an, daß sie verhältnismäßig geringe Empfindlichkeit besitzen. Man kann diesem

Wiegebalkens einspielt. – Hierbei kann man sowohl jedes Material für sich wiegen, indem man den Balken nach erfolgtem Wiegen wieder ausschaltet, oder man kann auch die weiteren Materialien zu den bereits gewogenen legen, indem man die Wiegebalken eingeschaltet läßt. Die Gattierungsauswiegevorrichtung mit mehreren Wiegebalken läßt sich sowohl mit einfachen Brückenwagen zum Aufstellen auf den Boden verwenden, als auch mit kleinen in den Boden eingelassenen Gleis- und Kastenwagen, außerdem mit Hängebahnwagen.


Abb. 241. Gattierungs-Kastenwagen, in den Boden eingelassen, mit gußeisernem Fundamentkasten, Riffelblechbelag und 10 Wiegebalken.

B. Neigungs- und Federwagen.

Diese W. werden für Reisegepäck und für Stückgüter im Verkehr der Eisenbahnen (größte zulässige Last 2000 kg) sowie für Postpäckereien ohne angegebenen Wert (größte zulässige Last 100 kg) verwendet und gehören ebenso wie die Präzisions- und selbsttätigen W. zu den W. für besondere Zwecke, also nicht zu den Handelswagen.

Aus EO. § 107: Zulässig sind W., bei denen das Gewicht ganz oder zum Teil durch die unmittelbare oder mittelbare Beobachtung des jedesmaligen Neigungswinkels eines Hebelsystems ermittelt wird. Die Ausgleichung der Last darf erfolgen: 1. durch eine Neigungsgewichtseinrichtung (Neigungswagen), 2. durch eine Federeinrichtung (Federwagen), 3. durch Neigungs-, Gewichts- und Federeinrichtung (Neigungs-Federwagen), 4. durch Gewichts- oder Laufgewichts- und Neigungsgewichtseinrichtung (Gewichts-Neigungswagen), 5. durch Gewichts- oder Laufgewichts- und Federeinrichtung (Gewichts-Federwagen).

Aus § 108 der EO.: Die W. müssen den allgemeinen Vorschriften über die Einrichtung der Handelswagen unter sinngemäßer Anwendung entsprechen. An jeder W. soll ein Pendelzeiger angebracht sein. Die W. müssen geeignete Berichtigungs- und Tariervorrichtungen besitzen. Die W. für Reisegepäck und für Stückgüter müssen mit einer Entlastungsvorrichtung, die für Postpäckereien mit einer Feststellvorrichtung versehen sein. Die Veränderung des Neigungswinkels muß auf Kreisbogeneinteilungen oder auf Zifferblättern ablesbar sein. Der einem Belastungsunterschied von 1 kg entsprechende Teilabschnitt darf nicht kleiner als 5 mm sein. Bei den Federwagen müssen mindestens die Federeinrichtungen, die zur Ausgleichung einer Last von 500 kg und darüber bestimmt sind, Gewähr dafür bieten, daß die Angaben der W. von den Wärmeschwankungen unabhängig sind.

Aus § 109: Jede W. ist mit der Angabe der größten zulässigen Last, für die sie bestimmt ist, zu versehen. Die Gewichtsangaben der Ableseeinrichtung dürfen nur in kg ausgedrückt sein. Die W. soll an ersichtlicher Stelle einen Schild tragen, auf dem die Bezeichnung „Wage für Reisegepäck und Stückgüter“ oder entsprechend „Wage für Postpäckereien ohne angegebenen Wert“ enthalten ist.

Aus § 110: Die Empfindlichkeit der W. muß hinreichend sein, daß nach Aufbringung der größten zulässigen Last gewisse Zulagen auf der Lastseite noch einen deutlichen Ausschlag ergeben. Die W. für Reisegepäck u. s. w. sind in der Regel als Brückenwagen gebaut. Sie unterscheiden sich von den Handelswagen dieser Art durch die Ausgestaltung der Gewichtsseite. Die Ausgleichung der Last erfolgt entweder durch ein Neigungsgewicht (Neigungswagen) oder durch die Zugkraft von Federn (Federwagen). Beide Arten von Wagen haben den Vorzug, daß sie sehr schnell wiegen, weil es hierbei keines Aufsetzens oder Fortschiebens von Gewichten bedarf. Aus diesem Grunde sind sie auch für die Betriebe der Post und Eisenbahn, denen es weniger auf Genauigkeit als auf Schnelligkeit der Gewichtsermittelung ankommt, zur Eichung zugelassen. Sie haben aber verschiedene Mängel, die sie für den Handelsverkehr als ungeeignet erscheinen lassen. Bei den Neigungswagen mit unmittelbar am Neigungshebel angebrachtem Zeiger ist die Skala ungleichmäßig, u. zw. umsomehr, je größer der Neigungswinkel ist, der für das Wiegen ausgenutzt wird. Die Skala läßt sich zwar durch Einschaltung eines gewöhnlich aus Zahnstange und Zahnrad bestehenden Getriebes gleichmäßig machen, doch gibt das Getriebe durch Reibung oder durch unvollkommenen mechanischen Schluß (toten Gang) leicht Anlaß zu Ungenauigkeiten. Die Federwagen haben den Nachteil, daß die Zugkraft der Feder mit der Zeit abnimmt, auch von Wärmeänderungen abhängig ist. Dem letzteren Übelstande läßt sich bis zu einem gewissen Grade dadurch begegnen, daß man Zusammenstellungen von Federn aus Materialien verwendet, deren Dehnbarkeit von der Wärme in verschiedenem Sinne beeinflußt wird, wie dies z. B. bei Stahl und gewissen Nickelstahlsorten der Fall ist. Da die Eichordnung für Federwagen mit einer Tragfähigkeit von 500 kg und darüber vorschreibt, daß ihre Angaben innerhalb der Tragfähigkeit von den Wärmeschwankungen unabhängig sein sollen, so werden neuerdings in der Regel für die Federn Zusammenstellungen dieser Art (Kompensationsfedern) verwendet.

Beiden Arten von Wagen haftet gemeinsam noch der weitere Fehler an, daß sie verhältnismäßig geringe Empfindlichkeit besitzen. Man kann diesem

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[394/0424] Wiegebalkens einspielt. – Hierbei kann man sowohl jedes Material für sich wiegen, indem man den Balken nach erfolgtem Wiegen wieder ausschaltet, oder man kann auch die weiteren Materialien zu den bereits gewogenen legen, indem man die Wiegebalken eingeschaltet läßt. Die Gattierungsauswiegevorrichtung mit mehreren Wiegebalken läßt sich sowohl mit einfachen Brückenwagen zum Aufstellen auf den Boden verwenden, als auch mit kleinen in den Boden eingelassenen Gleis- und Kastenwagen, außerdem mit Hängebahnwagen. [Abbildung Abb. 241. Gattierungs-Kastenwagen, in den Boden eingelassen, mit gußeisernem Fundamentkasten, Riffelblechbelag und 10 Wiegebalken. ] B. Neigungs- und Federwagen. Diese W. werden für Reisegepäck und für Stückgüter im Verkehr der Eisenbahnen (größte zulässige Last 2000 kg) sowie für Postpäckereien ohne angegebenen Wert (größte zulässige Last 100 kg) verwendet und gehören ebenso wie die Präzisions- und selbsttätigen W. zu den W. für besondere Zwecke, also nicht zu den Handelswagen. Aus EO. § 107: Zulässig sind W., bei denen das Gewicht ganz oder zum Teil durch die unmittelbare oder mittelbare Beobachtung des jedesmaligen Neigungswinkels eines Hebelsystems ermittelt wird. Die Ausgleichung der Last darf erfolgen: 1. durch eine Neigungsgewichtseinrichtung (Neigungswagen), 2. durch eine Federeinrichtung (Federwagen), 3. durch Neigungs-, Gewichts- und Federeinrichtung (Neigungs-Federwagen), 4. durch Gewichts- oder Laufgewichts- und Neigungsgewichtseinrichtung (Gewichts-Neigungswagen), 5. durch Gewichts- oder Laufgewichts- und Federeinrichtung (Gewichts-Federwagen). Aus § 108 der EO.: Die W. müssen den allgemeinen Vorschriften über die Einrichtung der Handelswagen unter sinngemäßer Anwendung entsprechen. An jeder W. soll ein Pendelzeiger angebracht sein. Die W. müssen geeignete Berichtigungs- und Tariervorrichtungen besitzen. Die W. für Reisegepäck und für Stückgüter müssen mit einer Entlastungsvorrichtung, die für Postpäckereien mit einer Feststellvorrichtung versehen sein. Die Veränderung des Neigungswinkels muß auf Kreisbogeneinteilungen oder auf Zifferblättern ablesbar sein. Der einem Belastungsunterschied von 1 kg entsprechende Teilabschnitt darf nicht kleiner als 5 mm sein. Bei den Federwagen müssen mindestens die Federeinrichtungen, die zur Ausgleichung einer Last von 500 kg und darüber bestimmt sind, Gewähr dafür bieten, daß die Angaben der W. von den Wärmeschwankungen unabhängig sind. Aus § 109: Jede W. ist mit der Angabe der größten zulässigen Last, für die sie bestimmt ist, zu versehen. Die Gewichtsangaben der Ableseeinrichtung dürfen nur in kg ausgedrückt sein. Die W. soll an ersichtlicher Stelle einen Schild tragen, auf dem die Bezeichnung „Wage für Reisegepäck und Stückgüter“ oder entsprechend „Wage für Postpäckereien ohne angegebenen Wert“ enthalten ist. Aus § 110: Die Empfindlichkeit der W. muß hinreichend sein, daß nach Aufbringung der größten zulässigen Last gewisse Zulagen auf der Lastseite noch einen deutlichen Ausschlag ergeben. Die W. für Reisegepäck u. s. w. sind in der Regel als Brückenwagen gebaut. Sie unterscheiden sich von den Handelswagen dieser Art durch die Ausgestaltung der Gewichtsseite. Die Ausgleichung der Last erfolgt entweder durch ein Neigungsgewicht (Neigungswagen) oder durch die Zugkraft von Federn (Federwagen). Beide Arten von Wagen haben den Vorzug, daß sie sehr schnell wiegen, weil es hierbei keines Aufsetzens oder Fortschiebens von Gewichten bedarf. Aus diesem Grunde sind sie auch für die Betriebe der Post und Eisenbahn, denen es weniger auf Genauigkeit als auf Schnelligkeit der Gewichtsermittelung ankommt, zur Eichung zugelassen. Sie haben aber verschiedene Mängel, die sie für den Handelsverkehr als ungeeignet erscheinen lassen. Bei den Neigungswagen mit unmittelbar am Neigungshebel angebrachtem Zeiger ist die Skala ungleichmäßig, u. zw. umsomehr, je größer der Neigungswinkel ist, der für das Wiegen ausgenutzt wird. Die Skala läßt sich zwar durch Einschaltung eines gewöhnlich aus Zahnstange und Zahnrad bestehenden Getriebes gleichmäßig machen, doch gibt das Getriebe durch Reibung oder durch unvollkommenen mechanischen Schluß (toten Gang) leicht Anlaß zu Ungenauigkeiten. Die Federwagen haben den Nachteil, daß die Zugkraft der Feder mit der Zeit abnimmt, auch von Wärmeänderungen abhängig ist. Dem letzteren Übelstande läßt sich bis zu einem gewissen Grade dadurch begegnen, daß man Zusammenstellungen von Federn aus Materialien verwendet, deren Dehnbarkeit von der Wärme in verschiedenem Sinne beeinflußt wird, wie dies z. B. bei Stahl und gewissen Nickelstahlsorten der Fall ist. Da die Eichordnung für Federwagen mit einer Tragfähigkeit von 500 kg und darüber vorschreibt, daß ihre Angaben innerhalb der Tragfähigkeit von den Wärmeschwankungen unabhängig sein sollen, so werden neuerdings in der Regel für die Federn Zusammenstellungen dieser Art (Kompensationsfedern) verwendet. Beiden Arten von Wagen haftet gemeinsam noch der weitere Fehler an, daß sie verhältnismäßig geringe Empfindlichkeit besitzen. Man kann diesem

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 394. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/424>, abgerufen am 23.11.2024.