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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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7. Schweiz s. Abb. 29.

8. Bulgarien, Dänemark, Rumänien, Serbien, die Orientalischen Eisenbahnen und die Warschau-Wiener Eisenbahn haben die U. des VDEV. nach Abb. 16 angenommen.

Eine vollständige Sammlung der U. ist in dem vom VDEV. herausgegebenen Radstandsverzeichnis enthalten. Dort sind bei den einzelnen U. auch noch weitere erläuternde Bemerkungen, wie auch die von den einzelnen Bahnen aufgestellten Normen für die Breiteneinschränkungen der Querschnittsmaße der Wagen angeführt.

Nach außen aufschlagende Türen in den Seitenwänden der Wagen können, sofern sie während der Fahrt geschlossen bleiben, die U. überragen, sollen aber im geöffneten Zustande innerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes verbleiben; Türen, die auch während der Fahrt häufig geöffnet bleiben, wie die Bremshüttentüren, sollen jedoch auch im geöffneten Zustand innerhalb der U. verbleiben.

Im Hinblick auf die zahlreich bestehenden U. hat sich schon frühzeitig das Bedürfnis geltend gemacht, für Güterwagen, die für den freizügigen Verkehr auf dem zusammenhängenden europäischen Eisenbahnnetz bestimmt sind, zur Erleichterung des Überganges dieser Wagen von Bahn zu Bahn, eine einheitliche U. zu schaffen.

Für das Studium dieser Frage ist von den an den Vereinbarungen über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen beteiligten Regierungen eine internationale Kommission eingesetzt worden, die die schwierige Aufgabe im Dezember 1912 ihrer Erledigung zugeführt hat.

Die von ihr aufgestellte U. für Transitwagen ist in der Abb. 31 dargestellt und in die Technische Einheit als Anlage C aufgenommen worden.

Die für sie festgelegten Bestimmungen lauten:

Güterwagen, die ohne besondere Prüfung ihrer Querschnittsmaße auf alle dem internationalen Verkehre dienenden Linien, mit Ausnahme der ausdrücklich ausgenommenen Strecken, übergehen können und als Transitwagen bezeichnet werden sollen, müssen folgenden Bedingungen entsprechen:

a) Sie müssen bei ihrer Mittelstellung im geraden Gleise im Stillstand mit allen dem Federspiele folgenden Teilen innerhalb der in der Abb. 31 gezeichneten Begrenzungslinie verbleiben; die dem Federspiele nicht folgenden Wagenteile (Achsbüchsen u. s. w.) dürfen diese Begrenzungslinie um 15 mm, parallel zur Mittelachse dieser Linie gemessen, überragen1.

b) Die größten nach dieser Begrenzungslinie zulässigen Breitenabmessungen solcher Wagen müssen derart eingeschränkt sein, daß kein Teil des Wagens bei dessen ungünstigster Stellung in einem Gleise von 1·465 m Spurweite und mit der Krümmung von 250 m Halbmesser die Begrenzungslinie mehr als um den Wert k überragt. Die Überragung ist parallel zur Schienenebene zu messen, wobei die Achse der Begrenzungslinie senkrecht zur Schienenebene und in der Mitte zwischen beiden Schienen stehend anzunehmen ist.

c) Diese Einschränkungen sind nach folgenden Formeln zu berechnen:

In diesen Formeln bedeutet:

Ei = innere Einschränkung, d. h. zulässiger kleinster Abstand eines zwischen den Endachsen oder Drehzapfen liegenden Wagenpunktes von der in Abb. 31 gezeichneten Begrenzungslinie in m;
Ea = äußere Einschränkung, d. h. zulässiger kleinster Abstand eines über die Endachsen oder Drehzapfen hinaus liegenden Wagenpunktes von der in Abb. 31 gezeichneten Begrenzungslinie in m;
a = Radstand, d. h. Entfernung der Endachsen oder Drehzapfen in m;
n = Abstand des betrachteten Wagenquerschnittes von der nächstgelegenen Endachse oder vom nächstgelegenen Drehzapfen in m;
d = Entfernung von Außenkante zu Außenkante der Spurkränze bei größter Abnutzung in m, gemessen 10 mm außerhalb der beiden in einer Entfernung von 1500 mm voneinander anzunehmenden Laufkreise;
q = mögliche Querverschiebung zwischen Lagerschale und Achsschenkel, zusätzlich derjenigen zwischen Achshalter und Achsbüchse in m, aus der Mittellage heraus nach jeder Seite, bei größter Abnutzung;

1 Vor dem Jahre 1915 erbaute Wagen mit Hebelbremsen, deren Hebel in der Tieflage (Bremsstellung) die Begrenzungslinie nach Abb. 31 überschreiten, können als Transitwagen bezeichnet werden, wenn diese Hebel in der Hochlage (Lösestellung) innerhalb der genannten Begrenzungslinie verbleiben.

7. Schweiz s. Abb. 29.

8. Bulgarien, Dänemark, Rumänien, Serbien, die Orientalischen Eisenbahnen und die Warschau-Wiener Eisenbahn haben die U. des VDEV. nach Abb. 16 angenommen.

Eine vollständige Sammlung der U. ist in dem vom VDEV. herausgegebenen Radstandsverzeichnis enthalten. Dort sind bei den einzelnen U. auch noch weitere erläuternde Bemerkungen, wie auch die von den einzelnen Bahnen aufgestellten Normen für die Breiteneinschränkungen der Querschnittsmaße der Wagen angeführt.

Nach außen aufschlagende Türen in den Seitenwänden der Wagen können, sofern sie während der Fahrt geschlossen bleiben, die U. überragen, sollen aber im geöffneten Zustande innerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes verbleiben; Türen, die auch während der Fahrt häufig geöffnet bleiben, wie die Bremshüttentüren, sollen jedoch auch im geöffneten Zustand innerhalb der U. verbleiben.

Im Hinblick auf die zahlreich bestehenden U. hat sich schon frühzeitig das Bedürfnis geltend gemacht, für Güterwagen, die für den freizügigen Verkehr auf dem zusammenhängenden europäischen Eisenbahnnetz bestimmt sind, zur Erleichterung des Überganges dieser Wagen von Bahn zu Bahn, eine einheitliche U. zu schaffen.

Für das Studium dieser Frage ist von den an den Vereinbarungen über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen beteiligten Regierungen eine internationale Kommission eingesetzt worden, die die schwierige Aufgabe im Dezember 1912 ihrer Erledigung zugeführt hat.

Die von ihr aufgestellte U. für Transitwagen ist in der Abb. 31 dargestellt und in die Technische Einheit als Anlage C aufgenommen worden.

Die für sie festgelegten Bestimmungen lauten:

Güterwagen, die ohne besondere Prüfung ihrer Querschnittsmaße auf alle dem internationalen Verkehre dienenden Linien, mit Ausnahme der ausdrücklich ausgenommenen Strecken, übergehen können und als Transitwagen bezeichnet werden sollen, müssen folgenden Bedingungen entsprechen:

a) Sie müssen bei ihrer Mittelstellung im geraden Gleise im Stillstand mit allen dem Federspiele folgenden Teilen innerhalb der in der Abb. 31 gezeichneten Begrenzungslinie verbleiben; die dem Federspiele nicht folgenden Wagenteile (Achsbüchsen u. s. w.) dürfen diese Begrenzungslinie um 15 mm, parallel zur Mittelachse dieser Linie gemessen, überragen1.

b) Die größten nach dieser Begrenzungslinie zulässigen Breitenabmessungen solcher Wagen müssen derart eingeschränkt sein, daß kein Teil des Wagens bei dessen ungünstigster Stellung in einem Gleise von 1·465 m Spurweite und mit der Krümmung von 250 m Halbmesser die Begrenzungslinie mehr als um den Wert k überragt. Die Überragung ist parallel zur Schienenebene zu messen, wobei die Achse der Begrenzungslinie senkrecht zur Schienenebene und in der Mitte zwischen beiden Schienen stehend anzunehmen ist.

c) Diese Einschränkungen sind nach folgenden Formeln zu berechnen:

In diesen Formeln bedeutet:

Ei = innere Einschränkung, d. h. zulässiger kleinster Abstand eines zwischen den Endachsen oder Drehzapfen liegenden Wagenpunktes von der in Abb. 31 gezeichneten Begrenzungslinie in m;
Ea = äußere Einschränkung, d. h. zulässiger kleinster Abstand eines über die Endachsen oder Drehzapfen hinaus liegenden Wagenpunktes von der in Abb. 31 gezeichneten Begrenzungslinie in m;
a = Radstand, d. h. Entfernung der Endachsen oder Drehzapfen in m;
n = Abstand des betrachteten Wagenquerschnittes von der nächstgelegenen Endachse oder vom nächstgelegenen Drehzapfen in m;
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1 Vor dem Jahre 1915 erbaute Wagen mit Hebelbremsen, deren Hebel in der Tieflage (Bremsstellung) die Begrenzungslinie nach Abb. 31 überschreiten, können als Transitwagen bezeichnet werden, wenn diese Hebel in der Hochlage (Lösestellung) innerhalb der genannten Begrenzungslinie verbleiben.
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[18/0030] 7. Schweiz s. Abb. 29. 8. Bulgarien, Dänemark, Rumänien, Serbien, die Orientalischen Eisenbahnen und die Warschau-Wiener Eisenbahn haben die U. des VDEV. nach Abb. 16 angenommen. Eine vollständige Sammlung der U. ist in dem vom VDEV. herausgegebenen Radstandsverzeichnis enthalten. Dort sind bei den einzelnen U. auch noch weitere erläuternde Bemerkungen, wie auch die von den einzelnen Bahnen aufgestellten Normen für die Breiteneinschränkungen der Querschnittsmaße der Wagen angeführt. Nach außen aufschlagende Türen in den Seitenwänden der Wagen können, sofern sie während der Fahrt geschlossen bleiben, die U. überragen, sollen aber im geöffneten Zustande innerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes verbleiben; Türen, die auch während der Fahrt häufig geöffnet bleiben, wie die Bremshüttentüren, sollen jedoch auch im geöffneten Zustand innerhalb der U. verbleiben. Im Hinblick auf die zahlreich bestehenden U. hat sich schon frühzeitig das Bedürfnis geltend gemacht, für Güterwagen, die für den freizügigen Verkehr auf dem zusammenhängenden europäischen Eisenbahnnetz bestimmt sind, zur Erleichterung des Überganges dieser Wagen von Bahn zu Bahn, eine einheitliche U. zu schaffen. Für das Studium dieser Frage ist von den an den Vereinbarungen über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen beteiligten Regierungen eine internationale Kommission eingesetzt worden, die die schwierige Aufgabe im Dezember 1912 ihrer Erledigung zugeführt hat. Die von ihr aufgestellte U. für Transitwagen ist in der Abb. 31 dargestellt und in die Technische Einheit als Anlage C aufgenommen worden. Die für sie festgelegten Bestimmungen lauten: Güterwagen, die ohne besondere Prüfung ihrer Querschnittsmaße auf alle dem internationalen Verkehre dienenden Linien, mit Ausnahme der ausdrücklich ausgenommenen Strecken, übergehen können und als Transitwagen bezeichnet werden sollen, müssen folgenden Bedingungen entsprechen: a) Sie müssen bei ihrer Mittelstellung im geraden Gleise im Stillstand mit allen dem Federspiele folgenden Teilen innerhalb der in der Abb. 31 gezeichneten Begrenzungslinie verbleiben; die dem Federspiele nicht folgenden Wagenteile (Achsbüchsen u. s. w.) dürfen diese Begrenzungslinie um 15 mm, parallel zur Mittelachse dieser Linie gemessen, überragen 1. b) Die größten nach dieser Begrenzungslinie zulässigen Breitenabmessungen solcher Wagen müssen derart eingeschränkt sein, daß kein Teil des Wagens bei dessen ungünstigster Stellung in einem Gleise von 1·465 m Spurweite und mit der Krümmung von 250 m Halbmesser die Begrenzungslinie mehr als um den Wert k überragt. Die Überragung ist parallel zur Schienenebene zu messen, wobei die Achse der Begrenzungslinie senkrecht zur Schienenebene und in der Mitte zwischen beiden Schienen stehend anzunehmen ist. c) Diese Einschränkungen sind nach folgenden Formeln zu berechnen: [FORMEL] In diesen Formeln bedeutet: Ei = innere Einschränkung, d. h. zulässiger kleinster Abstand eines zwischen den Endachsen oder Drehzapfen liegenden Wagenpunktes von der in Abb. 31 gezeichneten Begrenzungslinie in m; Ea = äußere Einschränkung, d. h. zulässiger kleinster Abstand eines über die Endachsen oder Drehzapfen hinaus liegenden Wagenpunktes von der in Abb. 31 gezeichneten Begrenzungslinie in m; a = Radstand, d. h. Entfernung der Endachsen oder Drehzapfen in m; n = Abstand des betrachteten Wagenquerschnittes von der nächstgelegenen Endachse oder vom nächstgelegenen Drehzapfen in m; d = Entfernung von Außenkante zu Außenkante der Spurkränze bei größter Abnutzung in m, gemessen 10 mm außerhalb der beiden in einer Entfernung von 1500 mm voneinander anzunehmenden Laufkreise; q = mögliche Querverschiebung zwischen Lagerschale und Achsschenkel, zusätzlich derjenigen zwischen Achshalter und Achsbüchse in m, aus der Mittellage heraus nach jeder Seite, bei größter Abnutzung; 1 Vor dem Jahre 1915 erbaute Wagen mit Hebelbremsen, deren Hebel in der Tieflage (Bremsstellung) die Begrenzungslinie nach Abb. 31 überschreiten, können als Transitwagen bezeichnet werden, wenn diese Hebel in der Hochlage (Lösestellung) innerhalb der genannten Begrenzungslinie verbleiben.

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/30>, abgerufen am 22.11.2024.