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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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ausgedrückt. Der erste Begriff wird am Tage durch einen unter 45° nach unten gerichteten Flügel, bei Dunkelheit durch ein grünes Licht dargestellt, der zweite Begriff


Abb. 95. Amerikanischer Signalmast mit Haupt- und Vorsignal.
am Tage durch den unter 45° nach oben gerichteten Flügel und bei Dunkelheit durch weißes Licht. In dieser Signalordnung ist man aber auch dazu übergegangen, auf die Ablenkung aus dem durchgehenden Hauptgleis, die am Hauptsignal gekennzeichnet wird, schon am V. vorzubereiten. Zu diesem Zweck wird am Vorsignalmast ein zweiter Flügel angebracht, der in der Grundstellung senkrecht steht. Zeigt das Hauptsignal "Fahrt frei" für Abzweigung, dann nimmt dieser Flügel eine unter 45° nach oben gerichtete Stellung ein. Mit dem gewöhnlichen Vorsignalflügel, der unter 45° nach unten gerichtet ist, bildet er dann ein liegendes <. Bei Dunkelheit entsprechen den 3 Flügelstellungen: für "Halt" am Hauptsignal 2 grüne Lichter nebeneinander, für "Fahrt frei" in das durchgehende Gleis am Hauptsignal 2 weiße Lichter nebeneinander und für "Fahrt frei" in ein abzweigendes Gleis ein weißes und ein grünes Licht nebeneinander.

Nach der EBBO. für die Eisenbahnen Deutschlands sind auf Hauptbahnen V. aufzustellen vor Einfahr-, Block- und Deckungssignalen. Inwieweit die Ausfahrsignale mit V. zu verbinden sind, bestimmt die Landesaufsichtsbehörde. Zur Aufstellung von V. vor Ausfahrsignalen hat auf den deutschen Bahnen vielfach die Bestimmung des § 22 (5) der Fahrdienstvorschriften Veranlassung gegeben, wonach das Halten durchfahrender Züge vor dem Einfahrsignal bei Haltstellung des Ausfahrsignals vermieden werden kann, wenn ein Ausfahrvorsignal vorhanden ist. Auf den früheren bayerischen Staatsbahnen sind die Ausfahrsignale der durchgehenden Gleise auf den Hauptbahnstationen durchwegs mit V. verbunden, die meistens am Einfahrsignalmast angebracht sind.

Die österreichischen Signalvorschriften fordern, daß vor allen Einfahrsignalen und erforderlichenfalls auch vor anderen Mastsignalen V. aufgestellt werden.

Die V. sollen nach den Ausführungsbestimmungen zur deutschen Signalordnung auf der rechten Seite des zugehörigen Gleises stehen. Die Scheibe soll sich in der Regel in Augenhöhe des Lokomotivführers befinden.

Über die Entfernung zwischen Haupt- und V. sind in der deutschen Signalordnung und in ihren Ausführungsbestimmungen besondere Anweisungen nicht gegeben. Die österreichischen Signalvorschriften verlangen, daß das V. auf Bremsdistanz vor dem zugehörigen Hauptsignal aufgestellt wird, damit der Zug mit Sicherheit noch vor dem Hauptsignal zum Stillstand gebracht werden kann. Außerdem ist noch vorgeschrieben, daß die V. vom Zuge aus auf eine Entfernung von mindestens 150 m sichtbar sein sollen. Für die früheren preußisch-hessischen Eisenbahnen sind in der Anweisung für das Entwerfen von Eisenbahnstationen nähere Bestimmungen über den Abstand zwischen

ausgedrückt. Der erste Begriff wird am Tage durch einen unter 45° nach unten gerichteten Flügel, bei Dunkelheit durch ein grünes Licht dargestellt, der zweite Begriff


Abb. 95. Amerikanischer Signalmast mit Haupt- und Vorsignal.
am Tage durch den unter 45° nach oben gerichteten Flügel und bei Dunkelheit durch weißes Licht. In dieser Signalordnung ist man aber auch dazu übergegangen, auf die Ablenkung aus dem durchgehenden Hauptgleis, die am Hauptsignal gekennzeichnet wird, schon am V. vorzubereiten. Zu diesem Zweck wird am Vorsignalmast ein zweiter Flügel angebracht, der in der Grundstellung senkrecht steht. Zeigt das Hauptsignal „Fahrt frei“ für Abzweigung, dann nimmt dieser Flügel eine unter 45° nach oben gerichtete Stellung ein. Mit dem gewöhnlichen Vorsignalflügel, der unter 45° nach unten gerichtet ist, bildet er dann ein liegendes <. Bei Dunkelheit entsprechen den 3 Flügelstellungen: für „Halt“ am Hauptsignal 2 grüne Lichter nebeneinander, für „Fahrt frei“ in das durchgehende Gleis am Hauptsignal 2 weiße Lichter nebeneinander und für „Fahrt frei“ in ein abzweigendes Gleis ein weißes und ein grünes Licht nebeneinander.

Nach der EBBO. für die Eisenbahnen Deutschlands sind auf Hauptbahnen V. aufzustellen vor Einfahr-, Block- und Deckungssignalen. Inwieweit die Ausfahrsignale mit V. zu verbinden sind, bestimmt die Landesaufsichtsbehörde. Zur Aufstellung von V. vor Ausfahrsignalen hat auf den deutschen Bahnen vielfach die Bestimmung des § 22 (5) der Fahrdienstvorschriften Veranlassung gegeben, wonach das Halten durchfahrender Züge vor dem Einfahrsignal bei Haltstellung des Ausfahrsignals vermieden werden kann, wenn ein Ausfahrvorsignal vorhanden ist. Auf den früheren bayerischen Staatsbahnen sind die Ausfahrsignale der durchgehenden Gleise auf den Hauptbahnstationen durchwegs mit V. verbunden, die meistens am Einfahrsignalmast angebracht sind.

Die österreichischen Signalvorschriften fordern, daß vor allen Einfahrsignalen und erforderlichenfalls auch vor anderen Mastsignalen V. aufgestellt werden.

Die V. sollen nach den Ausführungsbestimmungen zur deutschen Signalordnung auf der rechten Seite des zugehörigen Gleises stehen. Die Scheibe soll sich in der Regel in Augenhöhe des Lokomotivführers befinden.

Über die Entfernung zwischen Haupt- und V. sind in der deutschen Signalordnung und in ihren Ausführungsbestimmungen besondere Anweisungen nicht gegeben. Die österreichischen Signalvorschriften verlangen, daß das V. auf Bremsdistanz vor dem zugehörigen Hauptsignal aufgestellt wird, damit der Zug mit Sicherheit noch vor dem Hauptsignal zum Stillstand gebracht werden kann. Außerdem ist noch vorgeschrieben, daß die V. vom Zuge aus auf eine Entfernung von mindestens 150 m sichtbar sein sollen. Für die früheren preußisch-hessischen Eisenbahnen sind in der Anweisung für das Entwerfen von Eisenbahnstationen nähere Bestimmungen über den Abstand zwischen

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[228/0243] ausgedrückt. Der erste Begriff wird am Tage durch einen unter 45° nach unten gerichteten Flügel, bei Dunkelheit durch ein grünes Licht dargestellt, der zweite Begriff [Abbildung Abb. 95. Amerikanischer Signalmast mit Haupt- und Vorsignal. ] am Tage durch den unter 45° nach oben gerichteten Flügel und bei Dunkelheit durch weißes Licht. In dieser Signalordnung ist man aber auch dazu übergegangen, auf die Ablenkung aus dem durchgehenden Hauptgleis, die am Hauptsignal gekennzeichnet wird, schon am V. vorzubereiten. Zu diesem Zweck wird am Vorsignalmast ein zweiter Flügel angebracht, der in der Grundstellung senkrecht steht. Zeigt das Hauptsignal „Fahrt frei“ für Abzweigung, dann nimmt dieser Flügel eine unter 45° nach oben gerichtete Stellung ein. Mit dem gewöhnlichen Vorsignalflügel, der unter 45° nach unten gerichtet ist, bildet er dann ein liegendes <. Bei Dunkelheit entsprechen den 3 Flügelstellungen: für „Halt“ am Hauptsignal 2 grüne Lichter nebeneinander, für „Fahrt frei“ in das durchgehende Gleis am Hauptsignal 2 weiße Lichter nebeneinander und für „Fahrt frei“ in ein abzweigendes Gleis ein weißes und ein grünes Licht nebeneinander. Nach der EBBO. für die Eisenbahnen Deutschlands sind auf Hauptbahnen V. aufzustellen vor Einfahr-, Block- und Deckungssignalen. Inwieweit die Ausfahrsignale mit V. zu verbinden sind, bestimmt die Landesaufsichtsbehörde. Zur Aufstellung von V. vor Ausfahrsignalen hat auf den deutschen Bahnen vielfach die Bestimmung des § 22 (5) der Fahrdienstvorschriften Veranlassung gegeben, wonach das Halten durchfahrender Züge vor dem Einfahrsignal bei Haltstellung des Ausfahrsignals vermieden werden kann, wenn ein Ausfahrvorsignal vorhanden ist. Auf den früheren bayerischen Staatsbahnen sind die Ausfahrsignale der durchgehenden Gleise auf den Hauptbahnstationen durchwegs mit V. verbunden, die meistens am Einfahrsignalmast angebracht sind. Die österreichischen Signalvorschriften fordern, daß vor allen Einfahrsignalen und erforderlichenfalls auch vor anderen Mastsignalen V. aufgestellt werden. Die V. sollen nach den Ausführungsbestimmungen zur deutschen Signalordnung auf der rechten Seite des zugehörigen Gleises stehen. Die Scheibe soll sich in der Regel in Augenhöhe des Lokomotivführers befinden. Über die Entfernung zwischen Haupt- und V. sind in der deutschen Signalordnung und in ihren Ausführungsbestimmungen besondere Anweisungen nicht gegeben. Die österreichischen Signalvorschriften verlangen, daß das V. auf Bremsdistanz vor dem zugehörigen Hauptsignal aufgestellt wird, damit der Zug mit Sicherheit noch vor dem Hauptsignal zum Stillstand gebracht werden kann. Außerdem ist noch vorgeschrieben, daß die V. vom Zuge aus auf eine Entfernung von mindestens 150 m sichtbar sein sollen. Für die früheren preußisch-hessischen Eisenbahnen sind in der Anweisung für das Entwerfen von Eisenbahnstationen nähere Bestimmungen über den Abstand zwischen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/243>, abgerufen am 24.11.2024.