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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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oben nach unten; bei Dunkelheit: Senkrechte Bewegung der Handlaterne von oben nach unten.

Zurückdrücken:

a) mit der Mundpfeife oder dem Horn. Zwei mäßig lange Töne --- ---; b) mit dem Arm, bei Tage: Langsame wagrechte Bewegung des Armes hin und her; bei Dunkelheit: Langsame wagrechte Bewegung der Handlaterne hin und her.

Abstoßen:

a) mit der Mundpfeife oder dem Horn. Zwei lange und ein kurzer Ton --- --- b) mit dem Arm, bei Tage: Zweimal eine wagrechte Bewegung des Armes vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung; bei Dunkelheit: Zweimal eine wagrechte Bewegung der Handlaterne vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung.

Halt:

a) mit der Mundpfeife oder dem Horn. Drei kurze Töne schnell hintereinander ; b) mit dem Arm, bei Tage: Kreisförmige Bewegung des Armes; bei Dunkelheit: Kreisförmige Bewegung der Handlaterne.

"Vorziehen" heißt: die Lokomotive soll ziehen, "Zurückdrücken" heißt: Die Lokomotive soll schieben. "Abstoßen" heißt: Die Lokomotive soll anfahren, um Wagen abzustoßen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Lokomotive mit dem Tender oder mit dem Schornstein an den zu bewegenden Wagen steht.

Auf den österreichischen Bahnen gibt es 4 Signale für den Verschubdienst:

"Vorwärts" (Rauchfang der Lokomotive vorn). Ein langer Ton mit der Mundpfeife, nebstdem bei Tage: Senkrechtes Auf- und Abwärtsbewegen der (roten) Signalfahne; bei Dunkelheit: Senkrechtes Auf- und Abwärtsbewegen der Signallaterne mit weißem Licht.

"Rückwärts" (Rauchfang der Lokomotive hinten). Zwei kurze Töne mit der Mundpfeife, nebstdem bei Tage: Wagrechte Bewegung der (roten) Signalfahne hin und her; bei Dunkelheit: Wagrechte Bewegung der Signallaternen mit weißem Licht hin und her.

"Langsam". Mehrere lange Töne mit der Mundpfeife, nebstdem bei Tage: Ruhiges Halten der (roten) Signalfahne mit schräg abwärts geneigtem Arm; bei Dunkelheit: Hochhalten der Signallaterne mit weißem Licht.

"Halt". Mehrere kurze Töne mit der Mundpfeife, nebstdem bei Tage: Schwingen der entfalteten Signalfahne im Kreise; bei Dunkelheit: Schwingen der Signallaterne mit weißem Licht im Kreise.

Für den Begriff "Vorwärts" und "Rückwärts" ist die Stellung der Lokomotive und bei Motorwagen der jeweilige Stand des Führers allein maßgebend ohne Rücksicht darauf, ob sie ziehen oder schieben oder beides gleichzeitig vollführen oder allein verkehren.

Hoogen.


Verschleppung. Der eisenbahntechnische Begriff der V. deckt sich nicht mit dem Sinne, den dieses Wort im allgemeinen Sprachgebrauch hat. Die deutsche Sprache versteht unter V. im allgemeinen ein bei Personen mehr oder weniger gewaltsames, bei Sachen mehr oder weniger unberechtigtes Wegbringen von dem Orte, wo die Person nach ihrem Willen, die verschleppte Sache nach dem Willen ihres Eigentümers sein soll, an einen anderen Ort. Demgegenüber bedeutet V. im eisenbahntechnischen Sinne nicht ein Wegbringen von einem bestimmten Ort, sondern ein Wegbringen von einem bestimmten Transportweg auf einen anderen; "V." ist die Ablenkung eines Frachtgutes - im weitesten Sinne - das von der Versandstation nach der bestimmungsmäßigen Empfangsstation unterwegs ist, auf einen anderen Weg als denjenigen, den es nach den für den Transport zwischen der betreffenden Versand- und Empfangsstation gültigen Bestimmungen oder Vereinbarungen, zu durchlaufen hätte.

Liegen Versand- und Bestimmungsstation sowie der Weg zwischen beiden im Bereiche nur einer Eisenbahnverwaltung, handelt es sich also bei der Ablenkung von dem vorgeschriebenen Leitungsweg nur um die Nichtbeachtung von Bestimmungen dieser einen Verwaltung, so ist die verkehrstechnische Bedeutung des Falles verhältnismäßig einfach. Für die Eisenbahnverwaltung besteht lediglich die Notwendigkeit, wegen Rückleitung auf den vorgeschriebenen Weg oder sonstiger Weiterleitung an die Bestimmungsstation Vorsorge zu treffen.

Anders liegt die Sache, wenn Versand- und Empfangsstation oder der Weg zwischen beiden nicht in der Hand einer Verwaltung liegen und deshalb für die Leitung des Verkehrs zwischen den beiden Stationen Vereinbarungen unter den beteiligten Eisenbahnverwaltungen notwendig und vorhanden sind. Hier stellt die V. den Fall der Verletzung dieser Vereinbarungen vor, einen Fall, der seinerseits wieder der vertraglichen Abmachungen über seine Auswirkung bedarf. Die vertragliche Regelung einer solchen V. und deren Folgen - "Verschleppungsübereinkommen" - ist das Gegenstück und die Ergänzung der Abmachungen der Eisenbahnverwaltungen über die Verkehrsleitung und deren Folgen (Frachtverteilung u. s. w.).

oben nach unten; bei Dunkelheit: Senkrechte Bewegung der Handlaterne von oben nach unten.

Zurückdrücken:

a) mit der Mundpfeife oder dem Horn. Zwei mäßig lange Töne ––– –––; b) mit dem Arm, bei Tage: Langsame wagrechte Bewegung des Armes hin und her; bei Dunkelheit: Langsame wagrechte Bewegung der Handlaterne hin und her.

Abstoßen:

a) mit der Mundpfeife oder dem Horn. Zwei lange und ein kurzer Ton ––– ––– ∪ b) mit dem Arm, bei Tage: Zweimal eine wagrechte Bewegung des Armes vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung; bei Dunkelheit: Zweimal eine wagrechte Bewegung der Handlaterne vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung.

Halt:

a) mit der Mundpfeife oder dem Horn. Drei kurze Töne schnell hintereinander ∪ ∪ ∪; b) mit dem Arm, bei Tage: Kreisförmige Bewegung des Armes; bei Dunkelheit: Kreisförmige Bewegung der Handlaterne.

„Vorziehen“ heißt: die Lokomotive soll ziehen, „Zurückdrücken“ heißt: Die Lokomotive soll schieben. „Abstoßen“ heißt: Die Lokomotive soll anfahren, um Wagen abzustoßen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Lokomotive mit dem Tender oder mit dem Schornstein an den zu bewegenden Wagen steht.

Auf den österreichischen Bahnen gibt es 4 Signale für den Verschubdienst:

Vorwärts“ (Rauchfang der Lokomotive vorn). Ein langer Ton mit der Mundpfeife, nebstdem bei Tage: Senkrechtes Auf- und Abwärtsbewegen der (roten) Signalfahne; bei Dunkelheit: Senkrechtes Auf- und Abwärtsbewegen der Signallaterne mit weißem Licht.

Rückwärts“ (Rauchfang der Lokomotive hinten). Zwei kurze Töne mit der Mundpfeife, nebstdem bei Tage: Wagrechte Bewegung der (roten) Signalfahne hin und her; bei Dunkelheit: Wagrechte Bewegung der Signallaternen mit weißem Licht hin und her.

Langsam“. Mehrere lange Töne mit der Mundpfeife, nebstdem bei Tage: Ruhiges Halten der (roten) Signalfahne mit schräg abwärts geneigtem Arm; bei Dunkelheit: Hochhalten der Signallaterne mit weißem Licht.

Halt“. Mehrere kurze Töne mit der Mundpfeife, nebstdem bei Tage: Schwingen der entfalteten Signalfahne im Kreise; bei Dunkelheit: Schwingen der Signallaterne mit weißem Licht im Kreise.

Für den Begriff „Vorwärts“ und „Rückwärts“ ist die Stellung der Lokomotive und bei Motorwagen der jeweilige Stand des Führers allein maßgebend ohne Rücksicht darauf, ob sie ziehen oder schieben oder beides gleichzeitig vollführen oder allein verkehren.

Hoogen.


Verschleppung. Der eisenbahntechnische Begriff der V. deckt sich nicht mit dem Sinne, den dieses Wort im allgemeinen Sprachgebrauch hat. Die deutsche Sprache versteht unter V. im allgemeinen ein bei Personen mehr oder weniger gewaltsames, bei Sachen mehr oder weniger unberechtigtes Wegbringen von dem Orte, wo die Person nach ihrem Willen, die verschleppte Sache nach dem Willen ihres Eigentümers sein soll, an einen anderen Ort. Demgegenüber bedeutet V. im eisenbahntechnischen Sinne nicht ein Wegbringen von einem bestimmten Ort, sondern ein Wegbringen von einem bestimmten Transportweg auf einen anderen; „V.“ ist die Ablenkung eines Frachtgutes – im weitesten Sinne – das von der Versandstation nach der bestimmungsmäßigen Empfangsstation unterwegs ist, auf einen anderen Weg als denjenigen, den es nach den für den Transport zwischen der betreffenden Versand- und Empfangsstation gültigen Bestimmungen oder Vereinbarungen, zu durchlaufen hätte.

Liegen Versand- und Bestimmungsstation sowie der Weg zwischen beiden im Bereiche nur einer Eisenbahnverwaltung, handelt es sich also bei der Ablenkung von dem vorgeschriebenen Leitungsweg nur um die Nichtbeachtung von Bestimmungen dieser einen Verwaltung, so ist die verkehrstechnische Bedeutung des Falles verhältnismäßig einfach. Für die Eisenbahnverwaltung besteht lediglich die Notwendigkeit, wegen Rückleitung auf den vorgeschriebenen Weg oder sonstiger Weiterleitung an die Bestimmungsstation Vorsorge zu treffen.

Anders liegt die Sache, wenn Versand- und Empfangsstation oder der Weg zwischen beiden nicht in der Hand einer Verwaltung liegen und deshalb für die Leitung des Verkehrs zwischen den beiden Stationen Vereinbarungen unter den beteiligten Eisenbahnverwaltungen notwendig und vorhanden sind. Hier stellt die V. den Fall der Verletzung dieser Vereinbarungen vor, einen Fall, der seinerseits wieder der vertraglichen Abmachungen über seine Auswirkung bedarf. Die vertragliche Regelung einer solchen V. und deren Folgen – „Verschleppungsübereinkommen“ – ist das Gegenstück und die Ergänzung der Abmachungen der Eisenbahnverwaltungen über die Verkehrsleitung und deren Folgen (Frachtverteilung u. s. w.).

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[146/0161] oben nach unten; bei Dunkelheit: Senkrechte Bewegung der Handlaterne von oben nach unten. Zurückdrücken: a) mit der Mundpfeife oder dem Horn. Zwei mäßig lange Töne ––– –––; b) mit dem Arm, bei Tage: Langsame wagrechte Bewegung des Armes hin und her; bei Dunkelheit: Langsame wagrechte Bewegung der Handlaterne hin und her. Abstoßen: a) mit der Mundpfeife oder dem Horn. Zwei lange und ein kurzer Ton ––– ––– ∪ b) mit dem Arm, bei Tage: Zweimal eine wagrechte Bewegung des Armes vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung; bei Dunkelheit: Zweimal eine wagrechte Bewegung der Handlaterne vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung. Halt: a) mit der Mundpfeife oder dem Horn. Drei kurze Töne schnell hintereinander ∪ ∪ ∪; b) mit dem Arm, bei Tage: Kreisförmige Bewegung des Armes; bei Dunkelheit: Kreisförmige Bewegung der Handlaterne. „Vorziehen“ heißt: die Lokomotive soll ziehen, „Zurückdrücken“ heißt: Die Lokomotive soll schieben. „Abstoßen“ heißt: Die Lokomotive soll anfahren, um Wagen abzustoßen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Lokomotive mit dem Tender oder mit dem Schornstein an den zu bewegenden Wagen steht. Auf den österreichischen Bahnen gibt es 4 Signale für den Verschubdienst: „Vorwärts“ (Rauchfang der Lokomotive vorn). Ein langer Ton mit der Mundpfeife, nebstdem bei Tage: Senkrechtes Auf- und Abwärtsbewegen der (roten) Signalfahne; bei Dunkelheit: Senkrechtes Auf- und Abwärtsbewegen der Signallaterne mit weißem Licht. „Rückwärts“ (Rauchfang der Lokomotive hinten). Zwei kurze Töne mit der Mundpfeife, nebstdem bei Tage: Wagrechte Bewegung der (roten) Signalfahne hin und her; bei Dunkelheit: Wagrechte Bewegung der Signallaternen mit weißem Licht hin und her. „Langsam“. Mehrere lange Töne mit der Mundpfeife, nebstdem bei Tage: Ruhiges Halten der (roten) Signalfahne mit schräg abwärts geneigtem Arm; bei Dunkelheit: Hochhalten der Signallaterne mit weißem Licht. „Halt“. Mehrere kurze Töne mit der Mundpfeife, nebstdem bei Tage: Schwingen der entfalteten Signalfahne im Kreise; bei Dunkelheit: Schwingen der Signallaterne mit weißem Licht im Kreise. Für den Begriff „Vorwärts“ und „Rückwärts“ ist die Stellung der Lokomotive und bei Motorwagen der jeweilige Stand des Führers allein maßgebend ohne Rücksicht darauf, ob sie ziehen oder schieben oder beides gleichzeitig vollführen oder allein verkehren. Hoogen. Verschleppung. Der eisenbahntechnische Begriff der V. deckt sich nicht mit dem Sinne, den dieses Wort im allgemeinen Sprachgebrauch hat. Die deutsche Sprache versteht unter V. im allgemeinen ein bei Personen mehr oder weniger gewaltsames, bei Sachen mehr oder weniger unberechtigtes Wegbringen von dem Orte, wo die Person nach ihrem Willen, die verschleppte Sache nach dem Willen ihres Eigentümers sein soll, an einen anderen Ort. Demgegenüber bedeutet V. im eisenbahntechnischen Sinne nicht ein Wegbringen von einem bestimmten Ort, sondern ein Wegbringen von einem bestimmten Transportweg auf einen anderen; „V.“ ist die Ablenkung eines Frachtgutes – im weitesten Sinne – das von der Versandstation nach der bestimmungsmäßigen Empfangsstation unterwegs ist, auf einen anderen Weg als denjenigen, den es nach den für den Transport zwischen der betreffenden Versand- und Empfangsstation gültigen Bestimmungen oder Vereinbarungen, zu durchlaufen hätte. Liegen Versand- und Bestimmungsstation sowie der Weg zwischen beiden im Bereiche nur einer Eisenbahnverwaltung, handelt es sich also bei der Ablenkung von dem vorgeschriebenen Leitungsweg nur um die Nichtbeachtung von Bestimmungen dieser einen Verwaltung, so ist die verkehrstechnische Bedeutung des Falles verhältnismäßig einfach. Für die Eisenbahnverwaltung besteht lediglich die Notwendigkeit, wegen Rückleitung auf den vorgeschriebenen Weg oder sonstiger Weiterleitung an die Bestimmungsstation Vorsorge zu treffen. Anders liegt die Sache, wenn Versand- und Empfangsstation oder der Weg zwischen beiden nicht in der Hand einer Verwaltung liegen und deshalb für die Leitung des Verkehrs zwischen den beiden Stationen Vereinbarungen unter den beteiligten Eisenbahnverwaltungen notwendig und vorhanden sind. Hier stellt die V. den Fall der Verletzung dieser Vereinbarungen vor, einen Fall, der seinerseits wieder der vertraglichen Abmachungen über seine Auswirkung bedarf. Die vertragliche Regelung einer solchen V. und deren Folgen – „Verschleppungsübereinkommen“ – ist das Gegenstück und die Ergänzung der Abmachungen der Eisenbahnverwaltungen über die Verkehrsleitung und deren Folgen (Frachtverteilung u. s. w.).

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/161>, abgerufen am 22.11.2024.