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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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laterne, die einen wagerechten schwarzen Strich auf kreisförmigem weißen Grunde zeigt. Wo es für notwendig erachtet wird, durch ein Signal zu kennzeichnen, daß die Sperrung des Gleises aufgehoben ist, zeigt die Kastenlaterne in der Fahrrichtung eine rechteckige weiße Scheibe (Signal 12) oder einen schwarzen Strich unter einem Winkel von 45° schräg aufwärts nach rechts auf kreisförmigem weißen Grunde (Signal 14 a). Vgl. Signalwesen, Bd. IX, S. 57.

Ein V. ist auch das auf den vormals preußischhessischen Bahnen eingeführte Ablaufsignal, das in der Regel neben den Berggleisen steht und anzeigt, ob das Abdrücken verboten ist oder ob es langsam oder mäßig schnell erfolgen soll. Es besteht aus einem Mast mit einer schwarzen, weiß geränderten Scheibe und einem weißen, schwarz geränderten drehbaren Balken, der bei Dunkelheit weiß beleuchtet wird. Der wagrecht stehende Balken bedeutet "Halt", durch den schräg aufwärts nach rechts (unter einem Winkel von 45°) geneigten Balken wird der Befehl "Langsam abdrücken" und durch den senkrecht stehenden Balken der Befehl "Mäßig schnell abdrücken" gegeben. Die Abb. 55 zeigt ein solches Signal.

Zu den V. ist ferner zu rechnen die auf den früheren sächsischen Staatseisenbahnen übliche Räumungsscheibe, durch die die Räumung und Freihaltung bestimmter Gleisstrecken in Bahnhöfen angeordnet wird, wenn fahrplanmäßige Zugfahrten im Bereich dieser Gleise zu erwarten sind (s. Signalwesen, Bd. IX, S. 59).

Auf den englischen Bahnen dienen als V. die sog. shunting signals. Sie bestehen aus kurzen Flügeln mit dem Buchstaben S oder anderen Zeichen und sind an den Masten der Hauptsignale oder als Flügel und Scheiben an besonderen, etwa 3·5 m hohen Pfosten befestigt.

Die neuen niederländischen Signalvorschriften enthalten ein ähnliches V. wie das vorerwähnte deutsche Gleissperrsignal (Signal 14). Es besteht aus einer Kastenlaterne, die in der einen Stellung ein weißes viereckiges Feld, in der anderen ein schwarzes liegendes Kreuz auf weißem Grunde zeigt. Das erste Signalzeichen heißt: "Rangieren erlaubt", das zweite "Rangieren verboten". Abweichend von dem deutschen Signal 14 und dem österreichischen Signal 25 bezeichnet es aber nicht den Punkt, über den hinaus Verschiebungen nicht stattfinden dürfen. Hierzu dienen besondere Signale, die Rangierhaltlaternen. Es sind niedrige Laternen, die Zwergsignale (dwergseinen) genannt werden. Der Befehl "Halt" wird gegeben durch ein orangefarbiges stehendes Kreuz auf weißem Grunde. Dabei wird durch einen Pfeil kenntlich gemacht, zu welchem Gleis das Signal gehört. Die Erlaubnis zum Rangieren wird durch ein weißes Feld der Laterne angezeigt. Diese Rangierlaternen, von denen noch einige weitere Formen vorkommen, stehen in Abhängigkeit mit den Hauptsignalen. Neben diesen Rangierlaternen sind noch Rangierpfosten (rangeerseinpaalen) vorgesehen, die innerhalb des Bahnhofes Rangierfahrten, z. B. Lokomotivfahrten regeln. Bei Fahrtstellung sind die zu der Fahrstraße gehörenden Weichen festgelegt.


Abb. 55.

Zur Regelung des eigentlichen Verschiebe-(Rangier-) Dienstes sind außer den festen Signalen in der deutschen Signalordnung die Rangiersignale, in den österreichischen Signalvorschriften die Signale für den Verschubdienst vorgesehen. Die Rangiersignale werden auf den deutschen Bahnen von dem Rangierleiter mit der Mundpfeife oder dem Horn und gleichzeitig mit dem Arm gegeben. Die damit auszudrückenden Signalbegriffe sind "Vorziehen", "Zurückdrücken", "Abstoßen" und "Halt". Dafür gelten folgende Signalzeichen:

Vorziehen:

a) mit der Mundpfeife oder dem Horn. Ein langer Ton --- b) mit dem Arm, bei Tage: Senkrechte Bewegung des Armes von

laterne, die einen wagerechten schwarzen Strich auf kreisförmigem weißen Grunde zeigt. Wo es für notwendig erachtet wird, durch ein Signal zu kennzeichnen, daß die Sperrung des Gleises aufgehoben ist, zeigt die Kastenlaterne in der Fahrrichtung eine rechteckige weiße Scheibe (Signal 12) oder einen schwarzen Strich unter einem Winkel von 45° schräg aufwärts nach rechts auf kreisförmigem weißen Grunde (Signal 14 a). Vgl. Signalwesen, Bd. IX, S. 57.

Ein V. ist auch das auf den vormals preußischhessischen Bahnen eingeführte Ablaufsignal, das in der Regel neben den Berggleisen steht und anzeigt, ob das Abdrücken verboten ist oder ob es langsam oder mäßig schnell erfolgen soll. Es besteht aus einem Mast mit einer schwarzen, weiß geränderten Scheibe und einem weißen, schwarz geränderten drehbaren Balken, der bei Dunkelheit weiß beleuchtet wird. Der wagrecht stehende Balken bedeutet „Halt“, durch den schräg aufwärts nach rechts (unter einem Winkel von 45°) geneigten Balken wird der Befehl „Langsam abdrücken“ und durch den senkrecht stehenden Balken der Befehl „Mäßig schnell abdrücken“ gegeben. Die Abb. 55 zeigt ein solches Signal.

Zu den V. ist ferner zu rechnen die auf den früheren sächsischen Staatseisenbahnen übliche Räumungsscheibe, durch die die Räumung und Freihaltung bestimmter Gleisstrecken in Bahnhöfen angeordnet wird, wenn fahrplanmäßige Zugfahrten im Bereich dieser Gleise zu erwarten sind (s. Signalwesen, Bd. IX, S. 59).

Auf den englischen Bahnen dienen als V. die sog. shunting signals. Sie bestehen aus kurzen Flügeln mit dem Buchstaben S oder anderen Zeichen und sind an den Masten der Hauptsignale oder als Flügel und Scheiben an besonderen, etwa 3·5 m hohen Pfosten befestigt.

Die neuen niederländischen Signalvorschriften enthalten ein ähnliches V. wie das vorerwähnte deutsche Gleissperrsignal (Signal 14). Es besteht aus einer Kastenlaterne, die in der einen Stellung ein weißes viereckiges Feld, in der anderen ein schwarzes liegendes Kreuz auf weißem Grunde zeigt. Das erste Signalzeichen heißt: „Rangieren erlaubt“, das zweite „Rangieren verboten“. Abweichend von dem deutschen Signal 14 und dem österreichischen Signal 25 bezeichnet es aber nicht den Punkt, über den hinaus Verschiebungen nicht stattfinden dürfen. Hierzu dienen besondere Signale, die Rangierhaltlaternen. Es sind niedrige Laternen, die Zwergsignale (dwergseinen) genannt werden. Der Befehl „Halt“ wird gegeben durch ein orangefarbiges stehendes Kreuz auf weißem Grunde. Dabei wird durch einen Pfeil kenntlich gemacht, zu welchem Gleis das Signal gehört. Die Erlaubnis zum Rangieren wird durch ein weißes Feld der Laterne angezeigt. Diese Rangierlaternen, von denen noch einige weitere Formen vorkommen, stehen in Abhängigkeit mit den Hauptsignalen. Neben diesen Rangierlaternen sind noch Rangierpfosten (rangeerseinpaalen) vorgesehen, die innerhalb des Bahnhofes Rangierfahrten, z. B. Lokomotivfahrten regeln. Bei Fahrtstellung sind die zu der Fahrstraße gehörenden Weichen festgelegt.


Abb. 55.

Zur Regelung des eigentlichen Verschiebe-(Rangier-) Dienstes sind außer den festen Signalen in der deutschen Signalordnung die Rangiersignale, in den österreichischen Signalvorschriften die Signale für den Verschubdienst vorgesehen. Die Rangiersignale werden auf den deutschen Bahnen von dem Rangierleiter mit der Mundpfeife oder dem Horn und gleichzeitig mit dem Arm gegeben. Die damit auszudrückenden Signalbegriffe sind „Vorziehen“, „Zurückdrücken“, „Abstoßen“ und „Halt“. Dafür gelten folgende Signalzeichen:

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[145/0160] laterne, die einen wagerechten schwarzen Strich auf kreisförmigem weißen Grunde zeigt. Wo es für notwendig erachtet wird, durch ein Signal zu kennzeichnen, daß die Sperrung des Gleises aufgehoben ist, zeigt die Kastenlaterne in der Fahrrichtung eine rechteckige weiße Scheibe (Signal 12) oder einen schwarzen Strich unter einem Winkel von 45° schräg aufwärts nach rechts auf kreisförmigem weißen Grunde (Signal 14 a). Vgl. Signalwesen, Bd. IX, S. 57. Ein V. ist auch das auf den vormals preußischhessischen Bahnen eingeführte Ablaufsignal, das in der Regel neben den Berggleisen steht und anzeigt, ob das Abdrücken verboten ist oder ob es langsam oder mäßig schnell erfolgen soll. Es besteht aus einem Mast mit einer schwarzen, weiß geränderten Scheibe und einem weißen, schwarz geränderten drehbaren Balken, der bei Dunkelheit weiß beleuchtet wird. Der wagrecht stehende Balken bedeutet „Halt“, durch den schräg aufwärts nach rechts (unter einem Winkel von 45°) geneigten Balken wird der Befehl „Langsam abdrücken“ und durch den senkrecht stehenden Balken der Befehl „Mäßig schnell abdrücken“ gegeben. Die Abb. 55 zeigt ein solches Signal. Zu den V. ist ferner zu rechnen die auf den früheren sächsischen Staatseisenbahnen übliche Räumungsscheibe, durch die die Räumung und Freihaltung bestimmter Gleisstrecken in Bahnhöfen angeordnet wird, wenn fahrplanmäßige Zugfahrten im Bereich dieser Gleise zu erwarten sind (s. Signalwesen, Bd. IX, S. 59). Auf den englischen Bahnen dienen als V. die sog. shunting signals. Sie bestehen aus kurzen Flügeln mit dem Buchstaben S oder anderen Zeichen und sind an den Masten der Hauptsignale oder als Flügel und Scheiben an besonderen, etwa 3·5 m hohen Pfosten befestigt. Die neuen niederländischen Signalvorschriften enthalten ein ähnliches V. wie das vorerwähnte deutsche Gleissperrsignal (Signal 14). Es besteht aus einer Kastenlaterne, die in der einen Stellung ein weißes viereckiges Feld, in der anderen ein schwarzes liegendes Kreuz auf weißem Grunde zeigt. Das erste Signalzeichen heißt: „Rangieren erlaubt“, das zweite „Rangieren verboten“. Abweichend von dem deutschen Signal 14 und dem österreichischen Signal 25 bezeichnet es aber nicht den Punkt, über den hinaus Verschiebungen nicht stattfinden dürfen. Hierzu dienen besondere Signale, die Rangierhaltlaternen. Es sind niedrige Laternen, die Zwergsignale (dwergseinen) genannt werden. Der Befehl „Halt“ wird gegeben durch ein orangefarbiges stehendes Kreuz auf weißem Grunde. Dabei wird durch einen Pfeil kenntlich gemacht, zu welchem Gleis das Signal gehört. Die Erlaubnis zum Rangieren wird durch ein weißes Feld der Laterne angezeigt. Diese Rangierlaternen, von denen noch einige weitere Formen vorkommen, stehen in Abhängigkeit mit den Hauptsignalen. Neben diesen Rangierlaternen sind noch Rangierpfosten (rangeerseinpaalen) vorgesehen, die innerhalb des Bahnhofes Rangierfahrten, z. B. Lokomotivfahrten regeln. Bei Fahrtstellung sind die zu der Fahrstraße gehörenden Weichen festgelegt. [Abbildung Abb. 55. ] Zur Regelung des eigentlichen Verschiebe-(Rangier-) Dienstes sind außer den festen Signalen in der deutschen Signalordnung die Rangiersignale, in den österreichischen Signalvorschriften die Signale für den Verschubdienst vorgesehen. Die Rangiersignale werden auf den deutschen Bahnen von dem Rangierleiter mit der Mundpfeife oder dem Horn und gleichzeitig mit dem Arm gegeben. Die damit auszudrückenden Signalbegriffe sind „Vorziehen“, „Zurückdrücken“, „Abstoßen“ und „Halt“. Dafür gelten folgende Signalzeichen: Vorziehen: a) mit der Mundpfeife oder dem Horn. Ein langer Ton ––– b) mit dem Arm, bei Tage: Senkrechte Bewegung des Armes von

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/160>, abgerufen am 04.07.2024.