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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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gleich hohem Freigepäck etwa auf 20·2 Reis in I., 15·7 Reis in II und 11·2 Reis in III. Klasse. Der Belebung des Reiseverkehrs dienen in Spanien vor allem die Rundreise- und Kilometerhefte mit z. T. recht erheblichen Preisermäßigungen.

10. Großbritannien. Die P. für den regelmäßigen Verkehr sind in Großbritannien nicht unwesentlich höher als in Deutschland und Österreich-Ungarn; dafür wird allerdings ein fast schrankenloses Freigepäck gewährt. Auszugehen ist von den in den Eisenbahnkonzessionen zugelassenen Höchstsätzen. Diese betragen gewöhnlich:
3 d/Meile = 16 Pf/km f. d. I. Kl.,
2 d/Meile = 10·63 Pf/km f. d. II. Kl.

Für die III. Klasse hat ein Gesetz vom Jahre 1844 den Begriff der sog. Parlamentszüge (parliamentary trains) geschaffen. Jede Eisenbahnverwaltung muß nach diesem Gesetz auf jeder Strecke in beiden Richtungen mindestens einmal täglich einen auf allen Stationen haltenden Zug fahren, in dem die III. Klasse nicht mehr als 1 d/Meile = 5·33 Pf/km kostet. Daneben enthielten die älteren Konzessionen gewöhnlich die Befugnis, für andere Züge in III. Klasse höhere Preise bis zu 11/2 d/Meile = 8 Pf/km zu erheben. Indessen hat ein Gesetz vom Jahre 1883 (cheap trains act), das hauptsächlich Bestimmungen über den Arbeiterverkehr (s. u.) enthält, die Anordnung getroffen, daß die Eisenbahnverwaltungen in den Zügen - also nicht bloß in den Parlamentszügen - eine nach Ansicht der Aufsichtsbehörde ausreichende Anzahl von Sitzplätzen vorzuhalten haben, die nicht mehr als 1 d/Meile kosten.

Innerhalb dieser Grenzen werden die Fahrpreise von den Eisenbahnverwaltungen nach freiem Ermessen festgesetzt, u. zw. bleiben sie in den höheren Klassen im allgemeinen erheblich hinter den Höchstsätzen zurück. Bestimmte Einheitssätze bestehen nicht. Die Fahrpreise werden vielmehr je nach Lage der Verhältnisse (Wettbewerb u. s. w.), auch innerhalb des Netzes ein und derselben Gesellschaft, verschieden gebildet. Namhafte Fachleute nehmen als Durchschnitt das folgende an:
11/2-2 d/Meile, d. h. durchschnittlich
13/4 d/Meile = 9·3 Pf/km in I. Kl.,
11/4 d/Meile = 6·64 Pf/km in II. Kl.,
1 d/Meile = 5·33 Pf/km in III. Kl.

Schnellzugzuschläge sind nicht bekannt, auch wird die Fahrkartensteuer von den Eisenbahnen getragen. Eine Verpflichtung, Rückfahrkarten auszugeben, besteht für die Eisenbahnen nicht; nur wenige Bahnen geben solche überhaupt nicht, andere wiederum ohne jede Ermäßigung aus. Wo Ermäßigung gewährt wird, ist diese sehr verschieden, meist indessen nicht übermäßig groß. Im allgemeinen kann man annehmen, daß Rückfahrkarten I. und II. Kl. das 13/4fache, III. Kl. fast das doppelte des einfachen Fahrpreises kosten. Die Gültigkeitsdauer der Rückfahrkarten beträgt - von Karten für kurze Entfernungen, die nur wenige Tage gelten, abgesehen - in der Regel 6 Monate.

Die II. Klasse wird nach dem Vorbild der Midlandbahn, die damit schon im Jahre 1875 den Anfang machte, von den meisten Bahnen nicht mehr geführt. Die III. Klasse ist bei allen Bahnen gleichfalls gepolstert. Die II. Klasse führen vor allem noch die Bahnen Südenglands, die den Verkehr mit dem Festland vermitteln.

Außerordentlich zahlreich und verschiedenartig sind die Fahrkarten, die zu ermäßigten Preisen ausgegeben werden. Es gibt Ausflugskarten für alle Züge, für bestimmte Züge, für Sonderzüge, ferner Rundreisekarten, halb- und mehrtägige, besonders ermäßigte Rückfahrkarten, Wochenendkarten (week end tickets, gültig von Sonnabend bis Montag, in der Regel einfacher Preis für Hin- und Rückfahrt), Karten besonderer Art für längere Reisen mit Unterbrechungen durch Fuß- und Fahrradausflüge, Karten für Gesellschaftsfahrten, Bäderkarten, Jagdkarten u. s. w. Die Preise dieser Karten sind z. T. sehr niedrig, bis herab zu 1/3 oder gar 1/5 d/Meile in III. Klasse.

Die Zeitkarten (season tickets) werden meist für 12, 6 oder 3 Monate ausgegeben, seltener für kürzere Zeit. Je länger der Zeitraum ist, für den sie gelten, um so billiger pflegen sie zu sein. Lösen mehrere Mitglieder derselben Familie gleichzeitig Zeitkarten für dieselbe Strecke, so werden Ermäßigungen von 10% und mehr gewährt. Bei manchen Eisenbahnen bestehen besonders (bis zu 50%) ermäßigte Zeitkarten für Geschäftsleute (traders' season tickets). Vorbedingung ist, daß das Geschäftshaus, dem der Reisende angehört, der betreffenden Eisenbahn jährlich mindestens eine bestimmte Frachteinnahme (z. B. 300 Pfund) einbringt.

Die Einrichtung billiger Arbeiterfahrkarten (s. d.) beruht auf der bereits erwähnten Cheap trains act vom Jahre 1883. Darnach gehört es zu den Aufgaben des Handelsamts (board of trade) und der Railway Commission, angemessene und billige Fahrgelegenheit für Arbeiter in der Zeit von 6 Uhr abends bis 8 Uhr morgens zu verlangen und nötigenfalls von den Eisenbahngesellschaften zu erzwingen. Tatsächlich verkehren auf allen größeren Bahnen morgens bis 8 Uhr für jedermann benutzbare, besonders billige Züge, zu denen besondere Fahrkarten (workmen tickets) ausgegeben werden. Zur Rückfahrt dürfen die Inhaber dieser Karten in der Regel alle am Nachmittag verkehrenden Züge benutzen. Die Tarifermäßigung auf Arbeiterkarten ist sehr erheblich; ihr Preis ist im Durchschnitt höchstens 1/3 des normalen Preises III. Kl. Die Great Central gibt z. B. für den Sheffielder Industriebezirk Arbeiterwochenkarten zu 6 Pence, 1 Schilling und 1 Schilling 6 Pence aus, je nach der Entfernung, in der die Arbeiter von Sheffield wohnen. Auf der Great Eastern kostet in einem Umkreis von 10 Meilen (16 km) eine Arbeiterrückfahrkarte nach London Liverpool Street 3 Pence (25 Pf.) oder bei besonders frühen Zügen nur 2 Pence (17 Pf.). Der Arbeiterverkehr ist also in England teilweise noch billiger als der Pf/km-Satz der deutschen Arbeiterwochenkarten.


gleich hohem Freigepäck etwa auf 20·2 Reis in I., 15·7 Reis in II und 11·2 Reis in III. Klasse. Der Belebung des Reiseverkehrs dienen in Spanien vor allem die Rundreise- und Kilometerhefte mit z. T. recht erheblichen Preisermäßigungen.

10. Großbritannien. Die P. für den regelmäßigen Verkehr sind in Großbritannien nicht unwesentlich höher als in Deutschland und Österreich-Ungarn; dafür wird allerdings ein fast schrankenloses Freigepäck gewährt. Auszugehen ist von den in den Eisenbahnkonzessionen zugelassenen Höchstsätzen. Diese betragen gewöhnlich:
3 d/Meile = 16 Pf/km f. d. I. Kl.,
2 d/Meile = 10·63 Pf/km f. d. II. Kl.

Für die III. Klasse hat ein Gesetz vom Jahre 1844 den Begriff der sog. Parlamentszüge (parliamentary trains) geschaffen. Jede Eisenbahnverwaltung muß nach diesem Gesetz auf jeder Strecke in beiden Richtungen mindestens einmal täglich einen auf allen Stationen haltenden Zug fahren, in dem die III. Klasse nicht mehr als 1 d/Meile = 5·33 Pf/km kostet. Daneben enthielten die älteren Konzessionen gewöhnlich die Befugnis, für andere Züge in III. Klasse höhere Preise bis zu 11/2 d/Meile = 8 Pf/km zu erheben. Indessen hat ein Gesetz vom Jahre 1883 (cheap trains act), das hauptsächlich Bestimmungen über den Arbeiterverkehr (s. u.) enthält, die Anordnung getroffen, daß die Eisenbahnverwaltungen in den Zügen – also nicht bloß in den Parlamentszügen – eine nach Ansicht der Aufsichtsbehörde ausreichende Anzahl von Sitzplätzen vorzuhalten haben, die nicht mehr als 1 d/Meile kosten.

Innerhalb dieser Grenzen werden die Fahrpreise von den Eisenbahnverwaltungen nach freiem Ermessen festgesetzt, u. zw. bleiben sie in den höheren Klassen im allgemeinen erheblich hinter den Höchstsätzen zurück. Bestimmte Einheitssätze bestehen nicht. Die Fahrpreise werden vielmehr je nach Lage der Verhältnisse (Wettbewerb u. s. w.), auch innerhalb des Netzes ein und derselben Gesellschaft, verschieden gebildet. Namhafte Fachleute nehmen als Durchschnitt das folgende an:
11/2–2 d/Meile, d. h. durchschnittlich
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11/4 d/Meile = 6·64 Pf/km in II. Kl.,
1 d/Meile = 5·33 Pf/km in III. Kl.

Schnellzugzuschläge sind nicht bekannt, auch wird die Fahrkartensteuer von den Eisenbahnen getragen. Eine Verpflichtung, Rückfahrkarten auszugeben, besteht für die Eisenbahnen nicht; nur wenige Bahnen geben solche überhaupt nicht, andere wiederum ohne jede Ermäßigung aus. Wo Ermäßigung gewährt wird, ist diese sehr verschieden, meist indessen nicht übermäßig groß. Im allgemeinen kann man annehmen, daß Rückfahrkarten I. und II. Kl. das 13/4fache, III. Kl. fast das doppelte des einfachen Fahrpreises kosten. Die Gültigkeitsdauer der Rückfahrkarten beträgt – von Karten für kurze Entfernungen, die nur wenige Tage gelten, abgesehen – in der Regel 6 Monate.

Die II. Klasse wird nach dem Vorbild der Midlandbahn, die damit schon im Jahre 1875 den Anfang machte, von den meisten Bahnen nicht mehr geführt. Die III. Klasse ist bei allen Bahnen gleichfalls gepolstert. Die II. Klasse führen vor allem noch die Bahnen Südenglands, die den Verkehr mit dem Festland vermitteln.

Außerordentlich zahlreich und verschiedenartig sind die Fahrkarten, die zu ermäßigten Preisen ausgegeben werden. Es gibt Ausflugskarten für alle Züge, für bestimmte Züge, für Sonderzüge, ferner Rundreisekarten, halb- und mehrtägige, besonders ermäßigte Rückfahrkarten, Wochenendkarten (week end tickets, gültig von Sonnabend bis Montag, in der Regel einfacher Preis für Hin- und Rückfahrt), Karten besonderer Art für längere Reisen mit Unterbrechungen durch Fuß- und Fahrradausflüge, Karten für Gesellschaftsfahrten, Bäderkarten, Jagdkarten u. s. w. Die Preise dieser Karten sind z. T. sehr niedrig, bis herab zu 1/3 oder gar 1/5 d/Meile in III. Klasse.

Die Zeitkarten (season tickets) werden meist für 12, 6 oder 3 Monate ausgegeben, seltener für kürzere Zeit. Je länger der Zeitraum ist, für den sie gelten, um so billiger pflegen sie zu sein. Lösen mehrere Mitglieder derselben Familie gleichzeitig Zeitkarten für dieselbe Strecke, so werden Ermäßigungen von 10% und mehr gewährt. Bei manchen Eisenbahnen bestehen besonders (bis zu 50%) ermäßigte Zeitkarten für Geschäftsleute (traders' season tickets). Vorbedingung ist, daß das Geschäftshaus, dem der Reisende angehört, der betreffenden Eisenbahn jährlich mindestens eine bestimmte Frachteinnahme (z. B. 300 Pfund) einbringt.

Die Einrichtung billiger Arbeiterfahrkarten (s. d.) beruht auf der bereits erwähnten Cheap trains act vom Jahre 1883. Darnach gehört es zu den Aufgaben des Handelsamts (board of trade) und der Railway Commission, angemessene und billige Fahrgelegenheit für Arbeiter in der Zeit von 6 Uhr abends bis 8 Uhr morgens zu verlangen und nötigenfalls von den Eisenbahngesellschaften zu erzwingen. Tatsächlich verkehren auf allen größeren Bahnen morgens bis 8 Uhr für jedermann benutzbare, besonders billige Züge, zu denen besondere Fahrkarten (workmen tickets) ausgegeben werden. Zur Rückfahrt dürfen die Inhaber dieser Karten in der Regel alle am Nachmittag verkehrenden Züge benutzen. Die Tarifermäßigung auf Arbeiterkarten ist sehr erheblich; ihr Preis ist im Durchschnitt höchstens 1/3 des normalen Preises III. Kl. Die Great Central gibt z. B. für den Sheffielder Industriebezirk Arbeiterwochenkarten zu 6 Pence, 1 Schilling und 1 Schilling 6 Pence aus, je nach der Entfernung, in der die Arbeiter von Sheffield wohnen. Auf der Great Eastern kostet in einem Umkreis von 10 Meilen (16 km) eine Arbeiterrückfahrkarte nach London Liverpool Street 3 Pence (25 Pf.) oder bei besonders frühen Zügen nur 2 Pence (17 Pf.). Der Arbeiterverkehr ist also in England teilweise noch billiger als der Pf/km-Satz der deutschen Arbeiterwochenkarten.


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[495/0513] gleich hohem Freigepäck etwa auf 20·2 Reis in I., 15·7 Reis in II und 11·2 Reis in III. Klasse. Der Belebung des Reiseverkehrs dienen in Spanien vor allem die Rundreise- und Kilometerhefte mit z. T. recht erheblichen Preisermäßigungen. 10. Großbritannien. Die P. für den regelmäßigen Verkehr sind in Großbritannien nicht unwesentlich höher als in Deutschland und Österreich-Ungarn; dafür wird allerdings ein fast schrankenloses Freigepäck gewährt. Auszugehen ist von den in den Eisenbahnkonzessionen zugelassenen Höchstsätzen. Diese betragen gewöhnlich: 3 d/Meile = 16 Pf/km f. d. I. Kl., 2 d/Meile = 10·63 Pf/km f. d. II. Kl. Für die III. Klasse hat ein Gesetz vom Jahre 1844 den Begriff der sog. Parlamentszüge (parliamentary trains) geschaffen. Jede Eisenbahnverwaltung muß nach diesem Gesetz auf jeder Strecke in beiden Richtungen mindestens einmal täglich einen auf allen Stationen haltenden Zug fahren, in dem die III. Klasse nicht mehr als 1 d/Meile = 5·33 Pf/km kostet. Daneben enthielten die älteren Konzessionen gewöhnlich die Befugnis, für andere Züge in III. Klasse höhere Preise bis zu 11/2 d/Meile = 8 Pf/km zu erheben. Indessen hat ein Gesetz vom Jahre 1883 (cheap trains act), das hauptsächlich Bestimmungen über den Arbeiterverkehr (s. u.) enthält, die Anordnung getroffen, daß die Eisenbahnverwaltungen in den Zügen – also nicht bloß in den Parlamentszügen – eine nach Ansicht der Aufsichtsbehörde ausreichende Anzahl von Sitzplätzen vorzuhalten haben, die nicht mehr als 1 d/Meile kosten. Innerhalb dieser Grenzen werden die Fahrpreise von den Eisenbahnverwaltungen nach freiem Ermessen festgesetzt, u. zw. bleiben sie in den höheren Klassen im allgemeinen erheblich hinter den Höchstsätzen zurück. Bestimmte Einheitssätze bestehen nicht. Die Fahrpreise werden vielmehr je nach Lage der Verhältnisse (Wettbewerb u. s. w.), auch innerhalb des Netzes ein und derselben Gesellschaft, verschieden gebildet. Namhafte Fachleute nehmen als Durchschnitt das folgende an: 11/2–2 d/Meile, d. h. durchschnittlich 13/4 d/Meile = 9·3 Pf/km in I. Kl., 11/4 d/Meile = 6·64 Pf/km in II. Kl., 1 d/Meile = 5·33 Pf/km in III. Kl. Schnellzugzuschläge sind nicht bekannt, auch wird die Fahrkartensteuer von den Eisenbahnen getragen. Eine Verpflichtung, Rückfahrkarten auszugeben, besteht für die Eisenbahnen nicht; nur wenige Bahnen geben solche überhaupt nicht, andere wiederum ohne jede Ermäßigung aus. Wo Ermäßigung gewährt wird, ist diese sehr verschieden, meist indessen nicht übermäßig groß. Im allgemeinen kann man annehmen, daß Rückfahrkarten I. und II. Kl. das 13/4fache, III. Kl. fast das doppelte des einfachen Fahrpreises kosten. Die Gültigkeitsdauer der Rückfahrkarten beträgt – von Karten für kurze Entfernungen, die nur wenige Tage gelten, abgesehen – in der Regel 6 Monate. Die II. Klasse wird nach dem Vorbild der Midlandbahn, die damit schon im Jahre 1875 den Anfang machte, von den meisten Bahnen nicht mehr geführt. Die III. Klasse ist bei allen Bahnen gleichfalls gepolstert. Die II. Klasse führen vor allem noch die Bahnen Südenglands, die den Verkehr mit dem Festland vermitteln. Außerordentlich zahlreich und verschiedenartig sind die Fahrkarten, die zu ermäßigten Preisen ausgegeben werden. Es gibt Ausflugskarten für alle Züge, für bestimmte Züge, für Sonderzüge, ferner Rundreisekarten, halb- und mehrtägige, besonders ermäßigte Rückfahrkarten, Wochenendkarten (week end tickets, gültig von Sonnabend bis Montag, in der Regel einfacher Preis für Hin- und Rückfahrt), Karten besonderer Art für längere Reisen mit Unterbrechungen durch Fuß- und Fahrradausflüge, Karten für Gesellschaftsfahrten, Bäderkarten, Jagdkarten u. s. w. Die Preise dieser Karten sind z. T. sehr niedrig, bis herab zu 1/3 oder gar 1/5 d/Meile in III. Klasse. Die Zeitkarten (season tickets) werden meist für 12, 6 oder 3 Monate ausgegeben, seltener für kürzere Zeit. Je länger der Zeitraum ist, für den sie gelten, um so billiger pflegen sie zu sein. Lösen mehrere Mitglieder derselben Familie gleichzeitig Zeitkarten für dieselbe Strecke, so werden Ermäßigungen von 10% und mehr gewährt. Bei manchen Eisenbahnen bestehen besonders (bis zu 50%) ermäßigte Zeitkarten für Geschäftsleute (traders' season tickets). Vorbedingung ist, daß das Geschäftshaus, dem der Reisende angehört, der betreffenden Eisenbahn jährlich mindestens eine bestimmte Frachteinnahme (z. B. 300 Pfund) einbringt. Die Einrichtung billiger Arbeiterfahrkarten (s. d.) beruht auf der bereits erwähnten Cheap trains act vom Jahre 1883. Darnach gehört es zu den Aufgaben des Handelsamts (board of trade) und der Railway Commission, angemessene und billige Fahrgelegenheit für Arbeiter in der Zeit von 6 Uhr abends bis 8 Uhr morgens zu verlangen und nötigenfalls von den Eisenbahngesellschaften zu erzwingen. Tatsächlich verkehren auf allen größeren Bahnen morgens bis 8 Uhr für jedermann benutzbare, besonders billige Züge, zu denen besondere Fahrkarten (workmen tickets) ausgegeben werden. Zur Rückfahrt dürfen die Inhaber dieser Karten in der Regel alle am Nachmittag verkehrenden Züge benutzen. Die Tarifermäßigung auf Arbeiterkarten ist sehr erheblich; ihr Preis ist im Durchschnitt höchstens 1/3 des normalen Preises III. Kl. Die Great Central gibt z. B. für den Sheffielder Industriebezirk Arbeiterwochenkarten zu 6 Pence, 1 Schilling und 1 Schilling 6 Pence aus, je nach der Entfernung, in der die Arbeiter von Sheffield wohnen. Auf der Great Eastern kostet in einem Umkreis von 10 Meilen (16 km) eine Arbeiterrückfahrkarte nach London Liverpool Street 3 Pence (25 Pf.) oder bei besonders frühen Zügen nur 2 Pence (17 Pf.). Der Arbeiterverkehr ist also in England teilweise noch billiger als der Pf/km-Satz der deutschen Arbeiterwochenkarten.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 495. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/513>, abgerufen am 22.11.2024.