Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.![]() Abb. 328. Durchführung der Straßenzüge über dem Hauptbahnhof der Zentralbahn in Manhattan. ![]() Abb. 329. Tunnelanlage der Pennsylvanischen Eisenbahn in Groß-New York. ![]() Abb. 330. Empfangsgebäude der Pennsylvanischen Bahn in Manhattan. Zur Kennzeichnung der Machtfülle des Amtes ist noch zu erwähnen, daß seinen Verfügungen zuwiderlaufende Maßnahmen der Betriebsunternehmungen nichtig sind. Zuwiderhandlungen werden für jeden Fall mit einer Buße bis zu 5000 Dollar bedroht. Jeder Tag fortgesetzter Übertretung zieht eine weitere Strafe von gleicher Höhe nach sich. Unbotmäßige Beamte werden wegen Vergehens verfolgt. Das Staatsobergericht leistet dem Ausschuß auf Antrag sofortige Rechtshilfe, unter Zurückstellung aller anderen Prozesse, Wahlverfahren ausgenommen. Verfehlungen Dritter, die nicht Verkehrsführer sind, gegen die Verfügungen des Amtes oder das Gesetz werden mit einer Strafe bis zu 1000 Dollar für jeden Tag der Übertretung geahndet. ![]() Abb. 328. Durchführung der Straßenzüge über dem Hauptbahnhof der Zentralbahn in Manhattan. ![]() Abb. 329. Tunnelanlage der Pennsylvanischen Eisenbahn in Groß-New York. ![]() Abb. 330. Empfangsgebäude der Pennsylvanischen Bahn in Manhattan. Zur Kennzeichnung der Machtfülle des Amtes ist noch zu erwähnen, daß seinen Verfügungen zuwiderlaufende Maßnahmen der Betriebsunternehmungen nichtig sind. Zuwiderhandlungen werden für jeden Fall mit einer Buße bis zu 5000 Dollar bedroht. Jeder Tag fortgesetzter Übertretung zieht eine weitere Strafe von gleicher Höhe nach sich. Unbotmäßige Beamte werden wegen Vergehens verfolgt. Das Staatsobergericht leistet dem Ausschuß auf Antrag sofortige Rechtshilfe, unter Zurückstellung aller anderen Prozesse, Wahlverfahren ausgenommen. Verfehlungen Dritter, die nicht Verkehrsführer sind, gegen die Verfügungen des Amtes oder das Gesetz werden mit einer Strafe bis zu 1000 Dollar für jeden Tag der Übertretung geahndet. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0347" n="332"/><lb/><figure facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen07_1915/figures/roell_eisenbahnwesen07_1915_figure-0454.jpg" rendition="#c"><head>Abb. 328. Durchführung der Straßenzüge über dem Hauptbahnhof der Zentralbahn in Manhattan.</head><lb/></figure><lb/><figure facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen07_1915/figures/roell_eisenbahnwesen07_1915_figure-0455.jpg" rendition="#c"><head>Abb. 329. Tunnelanlage der Pennsylvanischen Eisenbahn in Groß-New York.</head><lb/></figure><lb/><figure facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen07_1915/figures/roell_eisenbahnwesen07_1915_figure-0456.jpg" rendition="#c"><head>Abb. 330. Empfangsgebäude der Pennsylvanischen Bahn in Manhattan.</head><lb/></figure><lb/> Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstige Formen der Schuldaufnahme bedürfen der Genehmigung des Ausschusses; Verwässerungen sind unzulässig.</p><lb/> <p>Zur Kennzeichnung der Machtfülle des Amtes ist noch zu erwähnen, daß seinen Verfügungen zuwiderlaufende Maßnahmen der Betriebsunternehmungen nichtig sind. Zuwiderhandlungen werden für jeden Fall mit einer Buße bis zu 5000 Dollar bedroht. Jeder Tag fortgesetzter Übertretung zieht eine weitere Strafe von gleicher Höhe nach sich. Unbotmäßige Beamte werden wegen Vergehens verfolgt. Das Staatsobergericht leistet dem Ausschuß auf Antrag sofortige Rechtshilfe, unter Zurückstellung aller anderen Prozesse, Wahlverfahren ausgenommen. Verfehlungen Dritter, die nicht Verkehrsführer sind, gegen die Verfügungen des Amtes oder das Gesetz werden mit einer Strafe bis zu 1000 Dollar für jeden Tag der Übertretung geahndet.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [332/0347]
[Abbildung Abb. 328. Durchführung der Straßenzüge über dem Hauptbahnhof der Zentralbahn in Manhattan.
]
[Abbildung Abb. 329. Tunnelanlage der Pennsylvanischen Eisenbahn in Groß-New York.
]
[Abbildung Abb. 330. Empfangsgebäude der Pennsylvanischen Bahn in Manhattan.
]
Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstige Formen der Schuldaufnahme bedürfen der Genehmigung des Ausschusses; Verwässerungen sind unzulässig.
Zur Kennzeichnung der Machtfülle des Amtes ist noch zu erwähnen, daß seinen Verfügungen zuwiderlaufende Maßnahmen der Betriebsunternehmungen nichtig sind. Zuwiderhandlungen werden für jeden Fall mit einer Buße bis zu 5000 Dollar bedroht. Jeder Tag fortgesetzter Übertretung zieht eine weitere Strafe von gleicher Höhe nach sich. Unbotmäßige Beamte werden wegen Vergehens verfolgt. Das Staatsobergericht leistet dem Ausschuß auf Antrag sofortige Rechtshilfe, unter Zurückstellung aller anderen Prozesse, Wahlverfahren ausgenommen. Verfehlungen Dritter, die nicht Verkehrsführer sind, gegen die Verfügungen des Amtes oder das Gesetz werden mit einer Strafe bis zu 1000 Dollar für jeden Tag der Übertretung geahndet.
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/347>, abgerufen am 26.07.2024. |