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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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sondern für alle Städte unter 1 Million Einwohner im New Yorker Staatsgebiet das Schnellverkehrswesen einheitlich regelt. Damit war eine sichere Grundlage für die Arbeiten des Schnellverkehrsausschusses gegeben. Die ersten, wenn auch langsamen Erfolge in der Anwendung des Gesetzes erzielte der Ausschuß von 1894, der die als "Unterweg" (Subway) bekannte Tunnelbahn durchgeführt und damit zum erstenmal den im Gesetz gewiesenen Weg von der rein privatwirtschaftlichen zur gemischtwirtschaftlichen Unternehmung beschritten hat. Die bei dieser Gelegenheit festgestellte Formel für die Errichtung von Schnellbahnen, die dahin lautet, daß der Rohbau als Zubehör des Untergrundes aus städtischen Mitteln gebaut, der Betrieb aber einem Unternehmer auf bestimmte Zeit übertragen wird, dem auch die Ausrüstung der Bahn samt Betriebsmitteln, Krafterzeugungs- und Betriebsstätten obliegt, wurde bei allen folgenden Untergrundbahnen in Groß-New York in den Grundzügen beibehalten. Als jährliche Pachtsumme hat der Betriebsführer die Zinsen der für den Rohbau ausgegebenen städtischen Schuldverschreibungen zuzüglich 1% für die Kapitaltilgung zu entrichten.

Auf ähnlicher Grundlage bearbeitete der Schnellverkehrsausschuß die Entwürfe für eine Untergrundbahn im Zuge der 4. Avenue in Brooklyn und für die sog. Centrestraßenlinie, die die Schnellbahnstrecken auf den Ostflußbrücken durch eine westlich ausholende unterirdische Schleife miteinander verbindet. Zur Durchführung der Entwürfe kam es jedoch nicht mehr, da die New Yorker Staatengesetzgebung inzwischen, veranlaßt durch die sprunghafte Zunahme des Schnellverkehrs, Maßnahmen für eine durchgreifendere Organisation vorbereitet hatte, die in dem Gesetz über die "Ämter für die Gemeinbetriebe" (Public Service Commissions Law) ihren Ausdruck finden. Im Gesetz sind 2 derartige Ämter vorgesehen, das eine für den Großstadtbezirk von New York (erster Staatsbezirk), das andere für das übrige Staatsgebiet (zweiter Bezirk). Das New Yorker Amt löste den Verkehrsausschuß am 1. Juli 1907 ab. Außer den Schnellbahnen sind dem neuen Amt auch alle anderen Bahnen, von den Fernbahnen bis zu den Straßenbahnen, sowie alle sonstigen "öffentlichen Frachtführer", ferner Elektrizitäts- und Gaswerke unterstellt. Unternehmungen, die über die Weichbildgrenze Groß-New Yorks hinausreichen, unterstehen dem Amt des ersten Bezirks nur bezüglich des im Weichbild gelegenen Teiles. Seine Befugnisse sind verwaltender wie überwachender, untersuchender und richterlicher Art; es übt ferner eine finanzielle und bezüglich der neu auftretenden Aufgaben in hohem Maße auch eine schöpferische Tätigkeit.

Das Amt ist 5gliedrig, die Mitglieder werden vom Staate New York mit einer Amtsdauer von je 5 Jahren ernannt; alljährlich scheidet ein Mitglied aus. Die 5 Ausschußmitglieder erhalten - auch das verdient Erwähnung - Gehälter von je 60.000 M. jährlich, ihr Rechtsbeistand von 40.000 M., der Sekretär von 24.000 M. Das Amt wirkt inmitten eines größeren Stabes von Beamten und ist in der Lage, Sachverständige zu Rate zu ziehen, sowie im Aufgebotsverfahren Beweiserhebungen jeder Art und jedes Umfangs vorzunehmen. Seine Tätigkeit erstreckt sich hinsichtlich des Verkehrswesens auf die Überwachung der gesamten Geschäftsgebarung der Betriebe, ihrer gesamten Verwaltung und Betriebsführung, der Kapitalisierung; auf die Genehmigungen, die Angemessenheit, Sicherheit, Bequemlichkeit der Diensteinrichtungen u. a. Der Ausschuß kann in alle Verträge, Berichte, Dokumente der Unternehmungen Einsicht nehmen, deren Vorführung anordnen, Verwaltungsmitglieder mit Androhung von Zwangsmitteln laden. Die Unternehmungen haben dem Amt jährlich nach bestimmtem Muster zu berichten, Monatsberichte über Ausgaben und Einnahmen einzuliefern, wie überhaupt über alle gewünschten Fragen Bericht zu erstatten, bei Vermeidung einer Strafe von 100 Dollar für jeden Tag der Überschreitung einer gesetzten Frist. Dem Ausschuß liegt die Untersuchung ob von Beschwerden, ferner von Betriebsunfällen, die ihm sofort zu melden sind. Der Ausschuß ist aber - und dies ist das wichtigste - nicht nur platonisch tätig, er ist mit großer Vollziehungsgewalt ausgestattet, kraft deren er befugt ist, Mißstände, die sich z. B. im Tarifwesen zeigen, abzustellen; ungleicher Behandlung zu steuern; die Beförderungspreise und sonstigen Gebühren in ihren Höchstbeträgen festzustellen; Betriebsvorschriften, Sicherheitsvorschriften zu erlassen; er hat die Befugnis, Verbesserungen in den Betriebseinrichtungen ohne Ansehung der den Verwaltungen dafür erwachsenden Ausgaben zu erzwingen, sogar selbst Betriebe zu führen. Bekannt sind die Eingriffe des Amtes in die Betriebsverhältnisse der Untergrundbahn zwecks Erhöhung ihrer Leistungsfähigkeit. Wörtlich heißt es im Gesetz: "Es ist Pflicht jedes öffentlichen Beförderungswesens, all und jedem Erfordernis eines auf Betriebsänderungen u. dgl. gerichteten Erlasses Folge zu geben und alles zu tun, was nötig oder geeignet ist, um die Befolgung solcher Verfügungen durch ihre Beamten, Beauftragten und Bediensteten sicherzustellen." Der Ausschuß kann durchgehende Linienbetriebe, Durchgangstarife anordnen und die dafür nötigen technischen Erweiterungen erzwingen. Aus freien Stücken oder auf Grund von Beschwerden können Verbesserungen, Änderungen und Erweiterungen der Verkehrsanlagen im Interesse der Sicherheit oder Annehmlichkeit der Reisenden oder der Bediensteten in bestimmter Weise angeordnet werden. Betriebsverstärkungen, Änderungen in der Zugverteilung, größere Pünktlichkeit, Fahrbeschleunigungen können erzwungen werden. Für die Rechnungslegung schreibt das Amt bestimmte Muster vor. Das Amt hat unumschränkten - wenn auch nur vertraulichen - Einblick in die Geschäftsbücher; es hat den Baubeginn, die Ausübung von Gerechtsamen oder Genehmigungen zu überwachen und gutzuheißen, ebenso die Verleihung, Abtretung, Übertragung von Rechten. Kauf oder Übernahme von Aktien oder ihrer Vertretung sind von seiner Genehmigung abhängig. Trustgesellschaften dürfen nicht mehr als 10% des gesamten Aktienkapitals einer Bahn im Besitz führen. Die Ausgabe von

sondern für alle Städte unter 1 Million Einwohner im New Yorker Staatsgebiet das Schnellverkehrswesen einheitlich regelt. Damit war eine sichere Grundlage für die Arbeiten des Schnellverkehrsausschusses gegeben. Die ersten, wenn auch langsamen Erfolge in der Anwendung des Gesetzes erzielte der Ausschuß von 1894, der die als „Unterweg“ (Subway) bekannte Tunnelbahn durchgeführt und damit zum erstenmal den im Gesetz gewiesenen Weg von der rein privatwirtschaftlichen zur gemischtwirtschaftlichen Unternehmung beschritten hat. Die bei dieser Gelegenheit festgestellte Formel für die Errichtung von Schnellbahnen, die dahin lautet, daß der Rohbau als Zubehör des Untergrundes aus städtischen Mitteln gebaut, der Betrieb aber einem Unternehmer auf bestimmte Zeit übertragen wird, dem auch die Ausrüstung der Bahn samt Betriebsmitteln, Krafterzeugungs- und Betriebsstätten obliegt, wurde bei allen folgenden Untergrundbahnen in Groß-New York in den Grundzügen beibehalten. Als jährliche Pachtsumme hat der Betriebsführer die Zinsen der für den Rohbau ausgegebenen städtischen Schuldverschreibungen zuzüglich 1% für die Kapitaltilgung zu entrichten.

Auf ähnlicher Grundlage bearbeitete der Schnellverkehrsausschuß die Entwürfe für eine Untergrundbahn im Zuge der 4. Avenue in Brooklyn und für die sog. Centrestraßenlinie, die die Schnellbahnstrecken auf den Ostflußbrücken durch eine westlich ausholende unterirdische Schleife miteinander verbindet. Zur Durchführung der Entwürfe kam es jedoch nicht mehr, da die New Yorker Staatengesetzgebung inzwischen, veranlaßt durch die sprunghafte Zunahme des Schnellverkehrs, Maßnahmen für eine durchgreifendere Organisation vorbereitet hatte, die in dem Gesetz über die „Ämter für die Gemeinbetriebe“ (Public Service Commissions Law) ihren Ausdruck finden. Im Gesetz sind 2 derartige Ämter vorgesehen, das eine für den Großstadtbezirk von New York (erster Staatsbezirk), das andere für das übrige Staatsgebiet (zweiter Bezirk). Das New Yorker Amt löste den Verkehrsausschuß am 1. Juli 1907 ab. Außer den Schnellbahnen sind dem neuen Amt auch alle anderen Bahnen, von den Fernbahnen bis zu den Straßenbahnen, sowie alle sonstigen „öffentlichen Frachtführer“, ferner Elektrizitäts- und Gaswerke unterstellt. Unternehmungen, die über die Weichbildgrenze Groß-New Yorks hinausreichen, unterstehen dem Amt des ersten Bezirks nur bezüglich des im Weichbild gelegenen Teiles. Seine Befugnisse sind verwaltender wie überwachender, untersuchender und richterlicher Art; es übt ferner eine finanzielle und bezüglich der neu auftretenden Aufgaben in hohem Maße auch eine schöpferische Tätigkeit.

Das Amt ist 5gliedrig, die Mitglieder werden vom Staate New York mit einer Amtsdauer von je 5 Jahren ernannt; alljährlich scheidet ein Mitglied aus. Die 5 Ausschußmitglieder erhalten – auch das verdient Erwähnung – Gehälter von je 60.000 M. jährlich, ihr Rechtsbeistand von 40.000 M., der Sekretär von 24.000 M. Das Amt wirkt inmitten eines größeren Stabes von Beamten und ist in der Lage, Sachverständige zu Rate zu ziehen, sowie im Aufgebotsverfahren Beweiserhebungen jeder Art und jedes Umfangs vorzunehmen. Seine Tätigkeit erstreckt sich hinsichtlich des Verkehrswesens auf die Überwachung der gesamten Geschäftsgebarung der Betriebe, ihrer gesamten Verwaltung und Betriebsführung, der Kapitalisierung; auf die Genehmigungen, die Angemessenheit, Sicherheit, Bequemlichkeit der Diensteinrichtungen u. a. Der Ausschuß kann in alle Verträge, Berichte, Dokumente der Unternehmungen Einsicht nehmen, deren Vorführung anordnen, Verwaltungsmitglieder mit Androhung von Zwangsmitteln laden. Die Unternehmungen haben dem Amt jährlich nach bestimmtem Muster zu berichten, Monatsberichte über Ausgaben und Einnahmen einzuliefern, wie überhaupt über alle gewünschten Fragen Bericht zu erstatten, bei Vermeidung einer Strafe von 100 Dollar für jeden Tag der Überschreitung einer gesetzten Frist. Dem Ausschuß liegt die Untersuchung ob von Beschwerden, ferner von Betriebsunfällen, die ihm sofort zu melden sind. Der Ausschuß ist aber – und dies ist das wichtigste – nicht nur platonisch tätig, er ist mit großer Vollziehungsgewalt ausgestattet, kraft deren er befugt ist, Mißstände, die sich z. B. im Tarifwesen zeigen, abzustellen; ungleicher Behandlung zu steuern; die Beförderungspreise und sonstigen Gebühren in ihren Höchstbeträgen festzustellen; Betriebsvorschriften, Sicherheitsvorschriften zu erlassen; er hat die Befugnis, Verbesserungen in den Betriebseinrichtungen ohne Ansehung der den Verwaltungen dafür erwachsenden Ausgaben zu erzwingen, sogar selbst Betriebe zu führen. Bekannt sind die Eingriffe des Amtes in die Betriebsverhältnisse der Untergrundbahn zwecks Erhöhung ihrer Leistungsfähigkeit. Wörtlich heißt es im Gesetz: „Es ist Pflicht jedes öffentlichen Beförderungswesens, all und jedem Erfordernis eines auf Betriebsänderungen u. dgl. gerichteten Erlasses Folge zu geben und alles zu tun, was nötig oder geeignet ist, um die Befolgung solcher Verfügungen durch ihre Beamten, Beauftragten und Bediensteten sicherzustellen.“ Der Ausschuß kann durchgehende Linienbetriebe, Durchgangstarife anordnen und die dafür nötigen technischen Erweiterungen erzwingen. Aus freien Stücken oder auf Grund von Beschwerden können Verbesserungen, Änderungen und Erweiterungen der Verkehrsanlagen im Interesse der Sicherheit oder Annehmlichkeit der Reisenden oder der Bediensteten in bestimmter Weise angeordnet werden. Betriebsverstärkungen, Änderungen in der Zugverteilung, größere Pünktlichkeit, Fahrbeschleunigungen können erzwungen werden. Für die Rechnungslegung schreibt das Amt bestimmte Muster vor. Das Amt hat unumschränkten – wenn auch nur vertraulichen – Einblick in die Geschäftsbücher; es hat den Baubeginn, die Ausübung von Gerechtsamen oder Genehmigungen zu überwachen und gutzuheißen, ebenso die Verleihung, Abtretung, Übertragung von Rechten. Kauf oder Übernahme von Aktien oder ihrer Vertretung sind von seiner Genehmigung abhängig. Trustgesellschaften dürfen nicht mehr als 10% des gesamten Aktienkapitals einer Bahn im Besitz führen. Die Ausgabe von

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          <p>Das Amt ist 5gliedrig, die Mitglieder werden vom Staate New York mit einer Amtsdauer von je 5 Jahren ernannt; alljährlich scheidet ein Mitglied aus. Die 5 Ausschußmitglieder erhalten &#x2013; auch das verdient Erwähnung &#x2013; Gehälter von je 60.000 M. jährlich, ihr Rechtsbeistand von 40.000 M., der Sekretär von 24.000 M. Das Amt wirkt inmitten eines größeren Stabes von Beamten und ist in der Lage, Sachverständige zu Rate zu ziehen, sowie im Aufgebotsverfahren Beweiserhebungen jeder Art und jedes Umfangs vorzunehmen. Seine Tätigkeit erstreckt sich hinsichtlich des Verkehrswesens auf die Überwachung der gesamten Geschäftsgebarung der Betriebe, ihrer gesamten Verwaltung und Betriebsführung, der Kapitalisierung; auf die Genehmigungen, die Angemessenheit, Sicherheit, Bequemlichkeit der Diensteinrichtungen u. a. Der Ausschuß kann in alle Verträge, Berichte, Dokumente der Unternehmungen Einsicht nehmen, deren Vorführung anordnen, Verwaltungsmitglieder mit Androhung von Zwangsmitteln laden. Die Unternehmungen haben dem Amt jährlich nach bestimmtem Muster zu berichten, Monatsberichte über Ausgaben und Einnahmen einzuliefern, wie überhaupt über alle gewünschten Fragen Bericht zu erstatten, bei Vermeidung einer Strafe von 100 Dollar für jeden Tag der Überschreitung einer gesetzten Frist. Dem Ausschuß liegt die Untersuchung ob von Beschwerden, ferner von Betriebsunfällen, die ihm sofort zu melden sind. Der Ausschuß ist aber &#x2013; und dies ist das wichtigste &#x2013; nicht nur platonisch tätig, er ist mit großer Vollziehungsgewalt ausgestattet, kraft deren er befugt ist, Mißstände, die sich z. B. im Tarifwesen zeigen, abzustellen; ungleicher Behandlung zu steuern; die Beförderungspreise und sonstigen Gebühren in ihren Höchstbeträgen festzustellen; Betriebsvorschriften, Sicherheitsvorschriften zu erlassen; er hat die Befugnis, Verbesserungen in den Betriebseinrichtungen ohne Ansehung der den Verwaltungen dafür erwachsenden Ausgaben zu erzwingen, sogar selbst Betriebe zu führen. Bekannt sind die Eingriffe des Amtes in die Betriebsverhältnisse der Untergrundbahn zwecks Erhöhung ihrer Leistungsfähigkeit. Wörtlich heißt es im Gesetz: &#x201E;Es ist Pflicht jedes öffentlichen Beförderungswesens, all und jedem Erfordernis eines auf Betriebsänderungen u. dgl. gerichteten Erlasses Folge zu geben und alles zu tun, was nötig oder geeignet ist, um die Befolgung solcher Verfügungen durch ihre Beamten, Beauftragten und Bediensteten sicherzustellen.&#x201C; Der Ausschuß kann durchgehende Linienbetriebe, Durchgangstarife anordnen und die dafür nötigen technischen Erweiterungen erzwingen. Aus freien Stücken oder auf Grund von Beschwerden können Verbesserungen, Änderungen und Erweiterungen der Verkehrsanlagen im Interesse der Sicherheit oder Annehmlichkeit der Reisenden oder der Bediensteten in bestimmter Weise angeordnet werden. Betriebsverstärkungen, Änderungen in der Zugverteilung, größere Pünktlichkeit, Fahrbeschleunigungen können erzwungen werden. Für die Rechnungslegung schreibt das Amt bestimmte Muster vor. Das Amt hat unumschränkten &#x2013; wenn auch nur vertraulichen &#x2013; Einblick in die Geschäftsbücher; es hat den Baubeginn, die Ausübung von Gerechtsamen oder Genehmigungen zu überwachen und gutzuheißen, ebenso die Verleihung, Abtretung, Übertragung von Rechten. Kauf oder Übernahme von Aktien oder ihrer Vertretung sind von seiner Genehmigung abhängig. Trustgesellschaften dürfen nicht mehr als 10<hi rendition="#i">%</hi> des gesamten Aktienkapitals einer Bahn im Besitz führen. Die Ausgabe von
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[331/0346] sondern für alle Städte unter 1 Million Einwohner im New Yorker Staatsgebiet das Schnellverkehrswesen einheitlich regelt. Damit war eine sichere Grundlage für die Arbeiten des Schnellverkehrsausschusses gegeben. Die ersten, wenn auch langsamen Erfolge in der Anwendung des Gesetzes erzielte der Ausschuß von 1894, der die als „Unterweg“ (Subway) bekannte Tunnelbahn durchgeführt und damit zum erstenmal den im Gesetz gewiesenen Weg von der rein privatwirtschaftlichen zur gemischtwirtschaftlichen Unternehmung beschritten hat. Die bei dieser Gelegenheit festgestellte Formel für die Errichtung von Schnellbahnen, die dahin lautet, daß der Rohbau als Zubehör des Untergrundes aus städtischen Mitteln gebaut, der Betrieb aber einem Unternehmer auf bestimmte Zeit übertragen wird, dem auch die Ausrüstung der Bahn samt Betriebsmitteln, Krafterzeugungs- und Betriebsstätten obliegt, wurde bei allen folgenden Untergrundbahnen in Groß-New York in den Grundzügen beibehalten. Als jährliche Pachtsumme hat der Betriebsführer die Zinsen der für den Rohbau ausgegebenen städtischen Schuldverschreibungen zuzüglich 1% für die Kapitaltilgung zu entrichten. Auf ähnlicher Grundlage bearbeitete der Schnellverkehrsausschuß die Entwürfe für eine Untergrundbahn im Zuge der 4. Avenue in Brooklyn und für die sog. Centrestraßenlinie, die die Schnellbahnstrecken auf den Ostflußbrücken durch eine westlich ausholende unterirdische Schleife miteinander verbindet. Zur Durchführung der Entwürfe kam es jedoch nicht mehr, da die New Yorker Staatengesetzgebung inzwischen, veranlaßt durch die sprunghafte Zunahme des Schnellverkehrs, Maßnahmen für eine durchgreifendere Organisation vorbereitet hatte, die in dem Gesetz über die „Ämter für die Gemeinbetriebe“ (Public Service Commissions Law) ihren Ausdruck finden. Im Gesetz sind 2 derartige Ämter vorgesehen, das eine für den Großstadtbezirk von New York (erster Staatsbezirk), das andere für das übrige Staatsgebiet (zweiter Bezirk). Das New Yorker Amt löste den Verkehrsausschuß am 1. Juli 1907 ab. Außer den Schnellbahnen sind dem neuen Amt auch alle anderen Bahnen, von den Fernbahnen bis zu den Straßenbahnen, sowie alle sonstigen „öffentlichen Frachtführer“, ferner Elektrizitäts- und Gaswerke unterstellt. Unternehmungen, die über die Weichbildgrenze Groß-New Yorks hinausreichen, unterstehen dem Amt des ersten Bezirks nur bezüglich des im Weichbild gelegenen Teiles. Seine Befugnisse sind verwaltender wie überwachender, untersuchender und richterlicher Art; es übt ferner eine finanzielle und bezüglich der neu auftretenden Aufgaben in hohem Maße auch eine schöpferische Tätigkeit. Das Amt ist 5gliedrig, die Mitglieder werden vom Staate New York mit einer Amtsdauer von je 5 Jahren ernannt; alljährlich scheidet ein Mitglied aus. Die 5 Ausschußmitglieder erhalten – auch das verdient Erwähnung – Gehälter von je 60.000 M. jährlich, ihr Rechtsbeistand von 40.000 M., der Sekretär von 24.000 M. Das Amt wirkt inmitten eines größeren Stabes von Beamten und ist in der Lage, Sachverständige zu Rate zu ziehen, sowie im Aufgebotsverfahren Beweiserhebungen jeder Art und jedes Umfangs vorzunehmen. Seine Tätigkeit erstreckt sich hinsichtlich des Verkehrswesens auf die Überwachung der gesamten Geschäftsgebarung der Betriebe, ihrer gesamten Verwaltung und Betriebsführung, der Kapitalisierung; auf die Genehmigungen, die Angemessenheit, Sicherheit, Bequemlichkeit der Diensteinrichtungen u. a. Der Ausschuß kann in alle Verträge, Berichte, Dokumente der Unternehmungen Einsicht nehmen, deren Vorführung anordnen, Verwaltungsmitglieder mit Androhung von Zwangsmitteln laden. Die Unternehmungen haben dem Amt jährlich nach bestimmtem Muster zu berichten, Monatsberichte über Ausgaben und Einnahmen einzuliefern, wie überhaupt über alle gewünschten Fragen Bericht zu erstatten, bei Vermeidung einer Strafe von 100 Dollar für jeden Tag der Überschreitung einer gesetzten Frist. Dem Ausschuß liegt die Untersuchung ob von Beschwerden, ferner von Betriebsunfällen, die ihm sofort zu melden sind. Der Ausschuß ist aber – und dies ist das wichtigste – nicht nur platonisch tätig, er ist mit großer Vollziehungsgewalt ausgestattet, kraft deren er befugt ist, Mißstände, die sich z. B. im Tarifwesen zeigen, abzustellen; ungleicher Behandlung zu steuern; die Beförderungspreise und sonstigen Gebühren in ihren Höchstbeträgen festzustellen; Betriebsvorschriften, Sicherheitsvorschriften zu erlassen; er hat die Befugnis, Verbesserungen in den Betriebseinrichtungen ohne Ansehung der den Verwaltungen dafür erwachsenden Ausgaben zu erzwingen, sogar selbst Betriebe zu führen. Bekannt sind die Eingriffe des Amtes in die Betriebsverhältnisse der Untergrundbahn zwecks Erhöhung ihrer Leistungsfähigkeit. Wörtlich heißt es im Gesetz: „Es ist Pflicht jedes öffentlichen Beförderungswesens, all und jedem Erfordernis eines auf Betriebsänderungen u. dgl. gerichteten Erlasses Folge zu geben und alles zu tun, was nötig oder geeignet ist, um die Befolgung solcher Verfügungen durch ihre Beamten, Beauftragten und Bediensteten sicherzustellen.“ Der Ausschuß kann durchgehende Linienbetriebe, Durchgangstarife anordnen und die dafür nötigen technischen Erweiterungen erzwingen. Aus freien Stücken oder auf Grund von Beschwerden können Verbesserungen, Änderungen und Erweiterungen der Verkehrsanlagen im Interesse der Sicherheit oder Annehmlichkeit der Reisenden oder der Bediensteten in bestimmter Weise angeordnet werden. Betriebsverstärkungen, Änderungen in der Zugverteilung, größere Pünktlichkeit, Fahrbeschleunigungen können erzwungen werden. Für die Rechnungslegung schreibt das Amt bestimmte Muster vor. Das Amt hat unumschränkten – wenn auch nur vertraulichen – Einblick in die Geschäftsbücher; es hat den Baubeginn, die Ausübung von Gerechtsamen oder Genehmigungen zu überwachen und gutzuheißen, ebenso die Verleihung, Abtretung, Übertragung von Rechten. Kauf oder Übernahme von Aktien oder ihrer Vertretung sind von seiner Genehmigung abhängig. Trustgesellschaften dürfen nicht mehr als 10% des gesamten Aktienkapitals einer Bahn im Besitz führen. Die Ausgabe von

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/346>, abgerufen am 22.11.2024.