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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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von 50 m erhalten; dagegen schreiben die bayerischen Staatsbahnen Zwischengeraden von tunlichst 200 m vor.

In Österreich richtet man sich in der Regel nach den Vorschriften der TV. des VDEV.; diese stimmen im allgemeinen mit denen der BO. überein. Der kleinste K. wird fallweise in der Konzessionsurkunde festgesetzt. Für Hauptbahnen wird nicht unter 250 m heruntergegangen.

Nach dem belgischen cahier des charges (genehmigt vom 20. Februar 1866), Art. 5, ist als schärfster Bogen ein Halbmesser von 500 m vorgeschrieben, nur bei den Einmündungen in Hauptstationen kann bis 350 m heruntergegangen werden.

In Frankreich wird der kleinste zulässige K. gleichfalls im cahier des charges festgesetzt (vgl. Französische Eisenbahnen).

In Italien sollen im allgemeinen in der Ebene und im Hügelland die Bogen keinen kleineren K. als 1000 m erhalten. Ausnahmsweise kann die Regierung K. von 300 und 250 m, bei Gebirgsbahnen einen solchen von 200 m bewilligen.

In den Niederlanden soll auf Hauptbahnen der kleinste K. auf freier Strecke in der Regel nicht weniger als 1000 m betragen (bei der holländischen Eisenbahngesellschaft beträgt er 300 m).

In der Schweiz besteht nur für die Nebenbahnen eine besondere Verordnung vom 10. März 1906. Nach dieser können bei Normalspurbahnen in den Hauptgleisen K. von 150 m, in den Nebengleisen von 100 m angewendet werden. Bei Meterspurbahnen mit Zugsbetrieb mit mehr als zwei Anhängewagen sind noch Halbmesser von 40 m zulässig. Auf den Bundesbahnen beträgt der kleinste K. in der Regel 280 m, ausnahmsweise 180 m.

In England sind allgemein gültige Vorschriften über K. nicht vorhanden. Die englischen Hauptbahnen sind fast durchweg mit schwachen Krümmungen angelegt, doch kommen in den durchgehenden Hauptgleisen vereinzelt auch scharfe Bogen bis herab zu 200 m Halbmesser vor. In den Nebengleisen findet man dort sehr stark gekrümmte Gleise, insbesondere auf den Güter- und Hafenbahnhöfen; man trifft dort bisweilen Gleiskrümmungen von 30 m Halbmesser an; es ist dies auf den kurzen Radstand der älteren englischen Güterwagen zurückzuführen.

In Rußland sind für Hauptbahnen die "Technischen Bedingungen für das Entwerfen und den Bau von Haupteisenbahnen" (Journal des Ingenieur-Conseils Nr. 129 vom Jahre 1899) maßgebend. Danach ist der kleinste zulässige Halbmesser einer Krümmung im allgemeinen 300 Faden (640 m); in besonderen Fällen kann er auf freier Strecke bis auf 250 Faden (533 m), unmittelbar vor Stationen und anderen Haltepunkten sowie in der Nähe der Mittelpunkte bewohnter Orte und Industriebezirke, wie auch bei Flußübergängen und Hindernisumgehungen bis auf 200 Faden (427 m) verringert werden. Für Nebenbahnen wird der kleinste zulässige K. jedesmal besonders vorgeschrieben.

In den Vereinigten Staaten von Amerika, wo ausschließlich Wagen mit Drehgestellen verkehren, finden sich bedeutend schärfere Krümmungen als in Europa, z. B. auf einer Zweiglinie der Eriebahn Bogen von 97 m Halbmesser. Neuerdings sind die amerikanischen Eisenbahnen bemüht, die scharfen Krümmungen der Hauptgleise zu beseitigen. Bei derartigen Linienverbesserungen gilt häufig ein Halbmesser von 437 m als unterste Grenze. In den Nebengleisen findet man zuweilen Krümmungen bis herab zu 24 m, insbesondere dort, wo nur Güterwagen und zweiachsige Verschiebelokomotiven verkehren. Die gewöhnlichen Zuglokomotiven werden in der Regel so gebaut, daß sie Krümmungen von 80-110 m anstandslos durchfahren können; Personenwagen mit Drehgestellen verlangen mit Rücksicht auf die Drehgestellketten Halbmesser von 88 m. Die Möglichkeit der Anwendung derartig scharfer Krümmungen hat in Amerika mehrfach dazu geführt, Schleifengleise anzuordnen (s. Kehrschleifen).

Literatur: J. A. Droege, Freight terminals and trains. New York 1912. Hb. d. Ing. W. V, 4, 2, S. 478. Leipzig 1914.

Oder.


Krümmungstafeln s. Streckenzeichen.


Krümmungswiderstände s. Zugwiderstände.


Küchenwagen (kitchen car; wagon-cuisine; carro cucina), Eisenbahnwagen, deren Innenraum als Küche eingerichtet ist. K. finden vornehmlich in Hofzügen (s. d.), ferner während des Eisenbahnkriegsverkehrs in den Kranken- und Spitalzügen zur Zubereitung von Speisen während der Fahrt Verwendung.

Die Einrichtung von K. besteht zunächst in Kochherden von genügender Leistungsfähigkeit. Der Kochherd ist in der Regel für Holz- und Kohlenfeuerung eingerichtet. An Stelle der Kochherde mit unmittelbarer Feuerung können Kochherde mit Dampfheizung zur Anwendung kommen.

Weitere Einrichtungsgegenstände der K. bilden Wasserbehälter mit Ablaßhähnen, Ausgüsse mit Spülschalen, Eiskasten zur Aufbewahrung von Lebensmitteln, Legestellen an den Wagenwänden zum Unterbringen der Kochgeschirre und anderer Geräte, Koch- und Anrichttische, Schränke für Lebensmittel, für Speisegeschirre, Behälter für Brennmaterialien u. s. w.

Mitunter werden im K. Abteilungswände angebracht, so daß durch diese der eigentliche Küchenraum von den Räumlichkeiten abgesondert ist, in denen das Anrichten der Speisen erfolgt oder sich die Schlafstellen für die Küchenmannschaft befinden.

Außer den nur für Küchenzwecke eingerichteten K. finden sich in Speisewagen Abteilungen, die als Küche verwendet sind (s. Speisewagen).

Auch einzelne Salonwagen und Schlafwagen erhalten in Nebenräumen zuweilen Kocheinrichtungen. Sind solche Wagen für Gasbeleuchtung eingerichtet, so kann auch die Beheizung der betreffenden Kochvorrichtungen mittels Gas erfolgen.


Kühlanlagen sind in erster Linie dazu bestimmt, leicht verderbliche Nahrungsmittel (Fleisch, Fisch, Butter, Eier u. s. w.) einzulagern, sowie die Möglichkeit zu schaffen, diese auch durch längere Zeit bis zur Absendung vorzukühlen und vor dem frühzeitigen Verderben zu schützen.

Ferner werden solche Anlagen in einzelnen Stationen errichtet, um das Kühlmittel - Eis - für die im Verkehr stehenden Kühlwagen (s. d.) im Vorrat zu halten.

von 50 m erhalten; dagegen schreiben die bayerischen Staatsbahnen Zwischengeraden von tunlichst 200 m vor.

In Österreich richtet man sich in der Regel nach den Vorschriften der TV. des VDEV.; diese stimmen im allgemeinen mit denen der BO. überein. Der kleinste K. wird fallweise in der Konzessionsurkunde festgesetzt. Für Hauptbahnen wird nicht unter 250 m heruntergegangen.

Nach dem belgischen cahier des charges (genehmigt vom 20. Februar 1866), Art. 5, ist als schärfster Bogen ein Halbmesser von 500 m vorgeschrieben, nur bei den Einmündungen in Hauptstationen kann bis 350 m heruntergegangen werden.

In Frankreich wird der kleinste zulässige K. gleichfalls im cahier des charges festgesetzt (vgl. Französische Eisenbahnen).

In Italien sollen im allgemeinen in der Ebene und im Hügelland die Bogen keinen kleineren K. als 1000 m erhalten. Ausnahmsweise kann die Regierung K. von 300 und 250 m, bei Gebirgsbahnen einen solchen von 200 m bewilligen.

In den Niederlanden soll auf Hauptbahnen der kleinste K. auf freier Strecke in der Regel nicht weniger als 1000 m betragen (bei der holländischen Eisenbahngesellschaft beträgt er 300 m).

In der Schweiz besteht nur für die Nebenbahnen eine besondere Verordnung vom 10. März 1906. Nach dieser können bei Normalspurbahnen in den Hauptgleisen K. von 150 m, in den Nebengleisen von 100 m angewendet werden. Bei Meterspurbahnen mit Zugsbetrieb mit mehr als zwei Anhängewagen sind noch Halbmesser von 40 m zulässig. Auf den Bundesbahnen beträgt der kleinste K. in der Regel 280 m, ausnahmsweise 180 m.

In England sind allgemein gültige Vorschriften über K. nicht vorhanden. Die englischen Hauptbahnen sind fast durchweg mit schwachen Krümmungen angelegt, doch kommen in den durchgehenden Hauptgleisen vereinzelt auch scharfe Bogen bis herab zu 200 m Halbmesser vor. In den Nebengleisen findet man dort sehr stark gekrümmte Gleise, insbesondere auf den Güter- und Hafenbahnhöfen; man trifft dort bisweilen Gleiskrümmungen von 30 m Halbmesser an; es ist dies auf den kurzen Radstand der älteren englischen Güterwagen zurückzuführen.

In Rußland sind für Hauptbahnen die „Technischen Bedingungen für das Entwerfen und den Bau von Haupteisenbahnen“ (Journal des Ingenieur-Conseils Nr. 129 vom Jahre 1899) maßgebend. Danach ist der kleinste zulässige Halbmesser einer Krümmung im allgemeinen 300 Faden (640 m); in besonderen Fällen kann er auf freier Strecke bis auf 250 Faden (533 m), unmittelbar vor Stationen und anderen Haltepunkten sowie in der Nähe der Mittelpunkte bewohnter Orte und Industriebezirke, wie auch bei Flußübergängen und Hindernisumgehungen bis auf 200 Faden (427 m) verringert werden. Für Nebenbahnen wird der kleinste zulässige K. jedesmal besonders vorgeschrieben.

In den Vereinigten Staaten von Amerika, wo ausschließlich Wagen mit Drehgestellen verkehren, finden sich bedeutend schärfere Krümmungen als in Europa, z. B. auf einer Zweiglinie der Eriebahn Bogen von 97 m Halbmesser. Neuerdings sind die amerikanischen Eisenbahnen bemüht, die scharfen Krümmungen der Hauptgleise zu beseitigen. Bei derartigen Linienverbesserungen gilt häufig ein Halbmesser von 437 m als unterste Grenze. In den Nebengleisen findet man zuweilen Krümmungen bis herab zu 24 m, insbesondere dort, wo nur Güterwagen und zweiachsige Verschiebelokomotiven verkehren. Die gewöhnlichen Zuglokomotiven werden in der Regel so gebaut, daß sie Krümmungen von 80–110 m anstandslos durchfahren können; Personenwagen mit Drehgestellen verlangen mit Rücksicht auf die Drehgestellketten Halbmesser von 88 m. Die Möglichkeit der Anwendung derartig scharfer Krümmungen hat in Amerika mehrfach dazu geführt, Schleifengleise anzuordnen (s. Kehrschleifen).

Literatur: J. A. Droege, Freight terminals and trains. New York 1912. Hb. d. Ing. W. V, 4, 2, S. 478. Leipzig 1914.

Oder.


Krümmungstafeln s. Streckenzeichen.


Krümmungswiderstände s. Zugwiderstände.


Küchenwagen (kitchen car; wagon-cuisine; carro cucina), Eisenbahnwagen, deren Innenraum als Küche eingerichtet ist. K. finden vornehmlich in Hofzügen (s. d.), ferner während des Eisenbahnkriegsverkehrs in den Kranken- und Spitalzügen zur Zubereitung von Speisen während der Fahrt Verwendung.

Die Einrichtung von K. besteht zunächst in Kochherden von genügender Leistungsfähigkeit. Der Kochherd ist in der Regel für Holz- und Kohlenfeuerung eingerichtet. An Stelle der Kochherde mit unmittelbarer Feuerung können Kochherde mit Dampfheizung zur Anwendung kommen.

Weitere Einrichtungsgegenstände der K. bilden Wasserbehälter mit Ablaßhähnen, Ausgüsse mit Spülschalen, Eiskasten zur Aufbewahrung von Lebensmitteln, Legestellen an den Wagenwänden zum Unterbringen der Kochgeschirre und anderer Geräte, Koch- und Anrichttische, Schränke für Lebensmittel, für Speisegeschirre, Behälter für Brennmaterialien u. s. w.

Mitunter werden im K. Abteilungswände angebracht, so daß durch diese der eigentliche Küchenraum von den Räumlichkeiten abgesondert ist, in denen das Anrichten der Speisen erfolgt oder sich die Schlafstellen für die Küchenmannschaft befinden.

Außer den nur für Küchenzwecke eingerichteten K. finden sich in Speisewagen Abteilungen, die als Küche verwendet sind (s. Speisewagen).

Auch einzelne Salonwagen und Schlafwagen erhalten in Nebenräumen zuweilen Kocheinrichtungen. Sind solche Wagen für Gasbeleuchtung eingerichtet, so kann auch die Beheizung der betreffenden Kochvorrichtungen mittels Gas erfolgen.


Kühlanlagen sind in erster Linie dazu bestimmt, leicht verderbliche Nahrungsmittel (Fleisch, Fisch, Butter, Eier u. s. w.) einzulagern, sowie die Möglichkeit zu schaffen, diese auch durch längere Zeit bis zur Absendung vorzukühlen und vor dem frühzeitigen Verderben zu schützen.

Ferner werden solche Anlagen in einzelnen Stationen errichtet, um das Kühlmittel – Eis – für die im Verkehr stehenden Kühlwagen (s. d.) im Vorrat zu halten.

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[5/0013] von 50 m erhalten; dagegen schreiben die bayerischen Staatsbahnen Zwischengeraden von tunlichst 200 m vor. In Österreich richtet man sich in der Regel nach den Vorschriften der TV. des VDEV.; diese stimmen im allgemeinen mit denen der BO. überein. Der kleinste K. wird fallweise in der Konzessionsurkunde festgesetzt. Für Hauptbahnen wird nicht unter 250 m heruntergegangen. Nach dem belgischen cahier des charges (genehmigt vom 20. Februar 1866), Art. 5, ist als schärfster Bogen ein Halbmesser von 500 m vorgeschrieben, nur bei den Einmündungen in Hauptstationen kann bis 350 m heruntergegangen werden. In Frankreich wird der kleinste zulässige K. gleichfalls im cahier des charges festgesetzt (vgl. Französische Eisenbahnen). In Italien sollen im allgemeinen in der Ebene und im Hügelland die Bogen keinen kleineren K. als 1000 m erhalten. Ausnahmsweise kann die Regierung K. von 300 und 250 m, bei Gebirgsbahnen einen solchen von 200 m bewilligen. In den Niederlanden soll auf Hauptbahnen der kleinste K. auf freier Strecke in der Regel nicht weniger als 1000 m betragen (bei der holländischen Eisenbahngesellschaft beträgt er 300 m). In der Schweiz besteht nur für die Nebenbahnen eine besondere Verordnung vom 10. März 1906. Nach dieser können bei Normalspurbahnen in den Hauptgleisen K. von 150 m, in den Nebengleisen von 100 m angewendet werden. Bei Meterspurbahnen mit Zugsbetrieb mit mehr als zwei Anhängewagen sind noch Halbmesser von 40 m zulässig. Auf den Bundesbahnen beträgt der kleinste K. in der Regel 280 m, ausnahmsweise 180 m. In England sind allgemein gültige Vorschriften über K. nicht vorhanden. Die englischen Hauptbahnen sind fast durchweg mit schwachen Krümmungen angelegt, doch kommen in den durchgehenden Hauptgleisen vereinzelt auch scharfe Bogen bis herab zu 200 m Halbmesser vor. In den Nebengleisen findet man dort sehr stark gekrümmte Gleise, insbesondere auf den Güter- und Hafenbahnhöfen; man trifft dort bisweilen Gleiskrümmungen von 30 m Halbmesser an; es ist dies auf den kurzen Radstand der älteren englischen Güterwagen zurückzuführen. In Rußland sind für Hauptbahnen die „Technischen Bedingungen für das Entwerfen und den Bau von Haupteisenbahnen“ (Journal des Ingenieur-Conseils Nr. 129 vom Jahre 1899) maßgebend. Danach ist der kleinste zulässige Halbmesser einer Krümmung im allgemeinen 300 Faden (640 m); in besonderen Fällen kann er auf freier Strecke bis auf 250 Faden (533 m), unmittelbar vor Stationen und anderen Haltepunkten sowie in der Nähe der Mittelpunkte bewohnter Orte und Industriebezirke, wie auch bei Flußübergängen und Hindernisumgehungen bis auf 200 Faden (427 m) verringert werden. Für Nebenbahnen wird der kleinste zulässige K. jedesmal besonders vorgeschrieben. In den Vereinigten Staaten von Amerika, wo ausschließlich Wagen mit Drehgestellen verkehren, finden sich bedeutend schärfere Krümmungen als in Europa, z. B. auf einer Zweiglinie der Eriebahn Bogen von 97 m Halbmesser. Neuerdings sind die amerikanischen Eisenbahnen bemüht, die scharfen Krümmungen der Hauptgleise zu beseitigen. Bei derartigen Linienverbesserungen gilt häufig ein Halbmesser von 437 m als unterste Grenze. In den Nebengleisen findet man zuweilen Krümmungen bis herab zu 24 m, insbesondere dort, wo nur Güterwagen und zweiachsige Verschiebelokomotiven verkehren. Die gewöhnlichen Zuglokomotiven werden in der Regel so gebaut, daß sie Krümmungen von 80–110 m anstandslos durchfahren können; Personenwagen mit Drehgestellen verlangen mit Rücksicht auf die Drehgestellketten Halbmesser von 88 m. Die Möglichkeit der Anwendung derartig scharfer Krümmungen hat in Amerika mehrfach dazu geführt, Schleifengleise anzuordnen (s. Kehrschleifen). Literatur: J. A. Droege, Freight terminals and trains. New York 1912. Hb. d. Ing. W. V, 4, 2, S. 478. Leipzig 1914. Oder. Krümmungstafeln s. Streckenzeichen. Krümmungswiderstände s. Zugwiderstände. Küchenwagen (kitchen car; wagon-cuisine; carro cucina), Eisenbahnwagen, deren Innenraum als Küche eingerichtet ist. K. finden vornehmlich in Hofzügen (s. d.), ferner während des Eisenbahnkriegsverkehrs in den Kranken- und Spitalzügen zur Zubereitung von Speisen während der Fahrt Verwendung. Die Einrichtung von K. besteht zunächst in Kochherden von genügender Leistungsfähigkeit. Der Kochherd ist in der Regel für Holz- und Kohlenfeuerung eingerichtet. An Stelle der Kochherde mit unmittelbarer Feuerung können Kochherde mit Dampfheizung zur Anwendung kommen. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/13>, abgerufen am 21.11.2024.