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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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sie gelegentlich eine Verrichtung für die Bahn zusammen mit dauernd bei dieser beschäftigten Personen vorzunehmen haben. Die Beweislast für sämtliche Punkte trifft den Kläger.

Die Bahn kann sich durch den Nachweis befreien, daß der Verletzte den Unfall absichtlich herbeigeführt hat. (Art. 20, Abs. 1.)

2. Ersatzpflichtig ist der Bahnunternehmer (chef d'entreprise), Art. 1. Die auf dem Code civil beruhende Haftung ex delicto des eigentlich schuldigen Dritten bleibt daneben (mit gewissen im Art. 7 enthaltenen Modifikationen) bestehen.

In der Höhe, in der der Berechtigte von diesem Ersatz erlangt, wird der Unternehmer entlastet. Deshalb hat letzterer das Recht, in dem Prozesse des Berechtigten gegen den Dritten zu intervenieren; ja, er kann sogar die Klage zu gunsten des Berechtigten selbst erheben, wenn dieser es unterläßt (Art. 7).

Versicherungsleistungen, die der Verletzte anläßlich des Unfalles erhält, kommen der Bahn in folgenden Fällen zu gute:

a) Hat die Bahn nachweislich ihre Arbeiter in eine der durch das Gesetz neugeschaffenen Hilfskassen auf Gegenseitigkeit (societes de secours mutuels) aufnehmen lassen und von den Beiträgen den in den ministeriell genehmigten Mustersatzungen festgestellten Bruchteil (mindestens 1/3) übernommen, so wird sie (je nach der Höhe des Bruchteils) für die ersten 30, 60 oder 90 Tage von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Kosten für Arzt und Apotheker oder zu sog. "täglicher Entschädigung" (s. unten Nr. 3) bis zu dem Betrag befreit, zu dem der Berechtigte gleichartige Leistungen von der Hilfskasse erhält (Art. 5).

b) Hat sie den Betroffenen bei einer der nach Titel III des Gesetzes vom 29. Juni 1894 errichteten industriellen Hilfskassen durch Zahlungen eines jährlichen Zuschusses, dessen Höhe mit ministerieller Genehmigung von diesen Kassen bestimmt wird, versichert, so kommen Leistungen der unter a erwähnten Art überhaupt in Wegfall (Art. 6).

3. Kreis der Ersatzberechtigten und Inhalt ihrer Ansprüche:

a) Im Falle der Körperverletzung erhält der Verletzte a) bei dauernder, völliger Arbeitsunfähigkeit (d. h. der Unfähigkeit zu jeder Art von Erwerbsarbeit) eine jährliche Rente gleich 2/3 seines Jahresverdienstes; b) bei dauernder, verminderter Arbeitsfähigkeit eine jährliche Rente gleich der Hälfte des durch den Unfall bewirkten Verdienstentgangs; g) bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit vom fünften Tage ab eine "tägliche Entschädigung" gleich der Hälfte des zur Zeit des Unfalls bezogenen Tagesverdienstes. Die Renten wegen dauernder (ganzer oder teilweiser) Arbeitsunfähigkeit sind von dem Zeitpunkte an zu bezahlen, in dem diese Tatsache sicher erkennbar ist; bis dahin ist die "tägliche Entschädigung" zu gewähren. d) Außerdem sind die Kosten für Arzt und Apotheker dem zu ersetzen, der dafür aufgekommen ist. Wenn der Verletzte seinen Arzt ohne Zustimmung des Arbeitgebers wählt, so muß nur die Armentaxe vergütet werden (Art. 3 u. 4).

b) Im Falle der Tötung erhält a) der überlebende Ehegatte, wenn er weder vollständig noch von Tisch und Bett geschieden ist und die Ehe schon vor dem Unfall geschlossen war, eine jährliche Rente von 20% des Jahresverdienstes des Verunglückten. Bei der Wiederverheiratung wird er mit dem dreifachen Betrag dieser Rente abgefunden, b) Die ehelichen und die vor dem Unfall anerkannten unehelichen Kinder bekommen bis zum Alter von 16 Jahren jährliche Renten, die, wenn die Kinder Doppelwaisen sind, für jedes 20%, zusammen aber höchstens 60%, wenn sie einfache Waisen sind, bei einem Kind 15%, bei zwei Kindern zusammen 25%, bei drei Kindern 35%; bei vier oder mehr Kindern 40% des Jahresverdienstes betragen, g) Hinterläßt der Verletzte weder einen Ehegatten noch Kinder, so erhalten alle vorhandenen alimentationsberechtigten oder tatsächlich von dem Verletzten unterhaltenen Aszendenten und Deszendenten - erstere auf Lebensdauer, letztere. bis zum Alter von 16 Jahren - jährliche Renten, die für jede Person 10%, zusammen aber höchstens 30% betragen (gegebenenfalls verhältnismäßige Minderung). d) Schließlich sind die etwa entstandenen Kosten für Arzt und Apotheker wie im Falle a und die Beerdigungskosten - diese höchstens mit 100 Fr. - denen zu ersetzen, die sie tatsächlich getragen haben (Art. 3 u. 4). Die Renten sind vierteljährlich zahlbar. Der bei ihrer Berechnung zu grunde gelegte Jahresverdienst umfaßt bei Arbeitern, die ununterbrochen das ganze Jahr vor dem Unfall bei der Bahn beschäftigt waren, alles, was sie in dieser Zeit wirklich an Geld oder in Natur als Entgelt für ihre Arbeit bezogen haben, bei Arbeitern, die seit kürzerer Zeit im Dienste der Bahn gestanden haben, ihren Verdienst in dieser Zeit und den Durchschnittsverdienst von Arbeitern gleicher Art für den übrigen Teil des Jahres. Handelte es sich um Lehrlinge oder Arbeiter unter 16 Jahren, so wird mindestens der niedrigste Verdienst erwachsener, bei demselben Arbeitgeber beschäftigter Arbeiter gleicher Art in Ansatz gebracht;

sie gelegentlich eine Verrichtung für die Bahn zusammen mit dauernd bei dieser beschäftigten Personen vorzunehmen haben. Die Beweislast für sämtliche Punkte trifft den Kläger.

Die Bahn kann sich durch den Nachweis befreien, daß der Verletzte den Unfall absichtlich herbeigeführt hat. (Art. 20, Abs. 1.)

2. Ersatzpflichtig ist der Bahnunternehmer (chef d'entreprise), Art. 1. Die auf dem Code civil beruhende Haftung ex delicto des eigentlich schuldigen Dritten bleibt daneben (mit gewissen im Art. 7 enthaltenen Modifikationen) bestehen.

In der Höhe, in der der Berechtigte von diesem Ersatz erlangt, wird der Unternehmer entlastet. Deshalb hat letzterer das Recht, in dem Prozesse des Berechtigten gegen den Dritten zu intervenieren; ja, er kann sogar die Klage zu gunsten des Berechtigten selbst erheben, wenn dieser es unterläßt (Art. 7).

Versicherungsleistungen, die der Verletzte anläßlich des Unfalles erhält, kommen der Bahn in folgenden Fällen zu gute:

a) Hat die Bahn nachweislich ihre Arbeiter in eine der durch das Gesetz neugeschaffenen Hilfskassen auf Gegenseitigkeit (sociétés de secours mutuels) aufnehmen lassen und von den Beiträgen den in den ministeriell genehmigten Mustersatzungen festgestellten Bruchteil (mindestens 1/3) übernommen, so wird sie (je nach der Höhe des Bruchteils) für die ersten 30, 60 oder 90 Tage von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Kosten für Arzt und Apotheker oder zu sog. „täglicher Entschädigung“ (s. unten Nr. 3) bis zu dem Betrag befreit, zu dem der Berechtigte gleichartige Leistungen von der Hilfskasse erhält (Art. 5).

b) Hat sie den Betroffenen bei einer der nach Titel III des Gesetzes vom 29. Juni 1894 errichteten industriellen Hilfskassen durch Zahlungen eines jährlichen Zuschusses, dessen Höhe mit ministerieller Genehmigung von diesen Kassen bestimmt wird, versichert, so kommen Leistungen der unter a erwähnten Art überhaupt in Wegfall (Art. 6).

3. Kreis der Ersatzberechtigten und Inhalt ihrer Ansprüche:

a) Im Falle der Körperverletzung erhält der Verletzte α) bei dauernder, völliger Arbeitsunfähigkeit (d. h. der Unfähigkeit zu jeder Art von Erwerbsarbeit) eine jährliche Rente gleich 2/3 seines Jahresverdienstes; β) bei dauernder, verminderter Arbeitsfähigkeit eine jährliche Rente gleich der Hälfte des durch den Unfall bewirkten Verdienstentgangs; γ) bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit vom fünften Tage ab eine „tägliche Entschädigung“ gleich der Hälfte des zur Zeit des Unfalls bezogenen Tagesverdienstes. Die Renten wegen dauernder (ganzer oder teilweiser) Arbeitsunfähigkeit sind von dem Zeitpunkte an zu bezahlen, in dem diese Tatsache sicher erkennbar ist; bis dahin ist die „tägliche Entschädigung“ zu gewähren. δ) Außerdem sind die Kosten für Arzt und Apotheker dem zu ersetzen, der dafür aufgekommen ist. Wenn der Verletzte seinen Arzt ohne Zustimmung des Arbeitgebers wählt, so muß nur die Armentaxe vergütet werden (Art. 3 u. 4).

b) Im Falle der Tötung erhält α) der überlebende Ehegatte, wenn er weder vollständig noch von Tisch und Bett geschieden ist und die Ehe schon vor dem Unfall geschlossen war, eine jährliche Rente von 20% des Jahresverdienstes des Verunglückten. Bei der Wiederverheiratung wird er mit dem dreifachen Betrag dieser Rente abgefunden, β) Die ehelichen und die vor dem Unfall anerkannten unehelichen Kinder bekommen bis zum Alter von 16 Jahren jährliche Renten, die, wenn die Kinder Doppelwaisen sind, für jedes 20%, zusammen aber höchstens 60%, wenn sie einfache Waisen sind, bei einem Kind 15%, bei zwei Kindern zusammen 25%, bei drei Kindern 35%; bei vier oder mehr Kindern 40% des Jahresverdienstes betragen, γ) Hinterläßt der Verletzte weder einen Ehegatten noch Kinder, so erhalten alle vorhandenen alimentationsberechtigten oder tatsächlich von dem Verletzten unterhaltenen Aszendenten und Deszendenten – erstere auf Lebensdauer, letztere. bis zum Alter von 16 Jahren – jährliche Renten, die für jede Person 10%, zusammen aber höchstens 30% betragen (gegebenenfalls verhältnismäßige Minderung). δ) Schließlich sind die etwa entstandenen Kosten für Arzt und Apotheker wie im Falle a und die Beerdigungskosten – diese höchstens mit 100 Fr. – denen zu ersetzen, die sie tatsächlich getragen haben (Art. 3 u. 4). Die Renten sind vierteljährlich zahlbar. Der bei ihrer Berechnung zu grunde gelegte Jahresverdienst umfaßt bei Arbeitern, die ununterbrochen das ganze Jahr vor dem Unfall bei der Bahn beschäftigt waren, alles, was sie in dieser Zeit wirklich an Geld oder in Natur als Entgelt für ihre Arbeit bezogen haben, bei Arbeitern, die seit kürzerer Zeit im Dienste der Bahn gestanden haben, ihren Verdienst in dieser Zeit und den Durchschnittsverdienst von Arbeitern gleicher Art für den übrigen Teil des Jahres. Handelte es sich um Lehrlinge oder Arbeiter unter 16 Jahren, so wird mindestens der niedrigste Verdienst erwachsener, bei demselben Arbeitgeber beschäftigter Arbeiter gleicher Art in Ansatz gebracht;

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[62/0073] sie gelegentlich eine Verrichtung für die Bahn zusammen mit dauernd bei dieser beschäftigten Personen vorzunehmen haben. Die Beweislast für sämtliche Punkte trifft den Kläger. Die Bahn kann sich durch den Nachweis befreien, daß der Verletzte den Unfall absichtlich herbeigeführt hat. (Art. 20, Abs. 1.) 2. Ersatzpflichtig ist der Bahnunternehmer (chef d'entreprise), Art. 1. Die auf dem Code civil beruhende Haftung ex delicto des eigentlich schuldigen Dritten bleibt daneben (mit gewissen im Art. 7 enthaltenen Modifikationen) bestehen. In der Höhe, in der der Berechtigte von diesem Ersatz erlangt, wird der Unternehmer entlastet. Deshalb hat letzterer das Recht, in dem Prozesse des Berechtigten gegen den Dritten zu intervenieren; ja, er kann sogar die Klage zu gunsten des Berechtigten selbst erheben, wenn dieser es unterläßt (Art. 7). Versicherungsleistungen, die der Verletzte anläßlich des Unfalles erhält, kommen der Bahn in folgenden Fällen zu gute: a) Hat die Bahn nachweislich ihre Arbeiter in eine der durch das Gesetz neugeschaffenen Hilfskassen auf Gegenseitigkeit (sociétés de secours mutuels) aufnehmen lassen und von den Beiträgen den in den ministeriell genehmigten Mustersatzungen festgestellten Bruchteil (mindestens 1/3) übernommen, so wird sie (je nach der Höhe des Bruchteils) für die ersten 30, 60 oder 90 Tage von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Kosten für Arzt und Apotheker oder zu sog. „täglicher Entschädigung“ (s. unten Nr. 3) bis zu dem Betrag befreit, zu dem der Berechtigte gleichartige Leistungen von der Hilfskasse erhält (Art. 5). b) Hat sie den Betroffenen bei einer der nach Titel III des Gesetzes vom 29. Juni 1894 errichteten industriellen Hilfskassen durch Zahlungen eines jährlichen Zuschusses, dessen Höhe mit ministerieller Genehmigung von diesen Kassen bestimmt wird, versichert, so kommen Leistungen der unter a erwähnten Art überhaupt in Wegfall (Art. 6). 3. Kreis der Ersatzberechtigten und Inhalt ihrer Ansprüche: a) Im Falle der Körperverletzung erhält der Verletzte α) bei dauernder, völliger Arbeitsunfähigkeit (d. h. der Unfähigkeit zu jeder Art von Erwerbsarbeit) eine jährliche Rente gleich 2/3 seines Jahresverdienstes; β) bei dauernder, verminderter Arbeitsfähigkeit eine jährliche Rente gleich der Hälfte des durch den Unfall bewirkten Verdienstentgangs; γ) bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit vom fünften Tage ab eine „tägliche Entschädigung“ gleich der Hälfte des zur Zeit des Unfalls bezogenen Tagesverdienstes. Die Renten wegen dauernder (ganzer oder teilweiser) Arbeitsunfähigkeit sind von dem Zeitpunkte an zu bezahlen, in dem diese Tatsache sicher erkennbar ist; bis dahin ist die „tägliche Entschädigung“ zu gewähren. δ) Außerdem sind die Kosten für Arzt und Apotheker dem zu ersetzen, der dafür aufgekommen ist. Wenn der Verletzte seinen Arzt ohne Zustimmung des Arbeitgebers wählt, so muß nur die Armentaxe vergütet werden (Art. 3 u. 4). b) Im Falle der Tötung erhält α) der überlebende Ehegatte, wenn er weder vollständig noch von Tisch und Bett geschieden ist und die Ehe schon vor dem Unfall geschlossen war, eine jährliche Rente von 20% des Jahresverdienstes des Verunglückten. Bei der Wiederverheiratung wird er mit dem dreifachen Betrag dieser Rente abgefunden, β) Die ehelichen und die vor dem Unfall anerkannten unehelichen Kinder bekommen bis zum Alter von 16 Jahren jährliche Renten, die, wenn die Kinder Doppelwaisen sind, für jedes 20%, zusammen aber höchstens 60%, wenn sie einfache Waisen sind, bei einem Kind 15%, bei zwei Kindern zusammen 25%, bei drei Kindern 35%; bei vier oder mehr Kindern 40% des Jahresverdienstes betragen, γ) Hinterläßt der Verletzte weder einen Ehegatten noch Kinder, so erhalten alle vorhandenen alimentationsberechtigten oder tatsächlich von dem Verletzten unterhaltenen Aszendenten und Deszendenten – erstere auf Lebensdauer, letztere. bis zum Alter von 16 Jahren – jährliche Renten, die für jede Person 10%, zusammen aber höchstens 30% betragen (gegebenenfalls verhältnismäßige Minderung). δ) Schließlich sind die etwa entstandenen Kosten für Arzt und Apotheker wie im Falle a und die Beerdigungskosten – diese höchstens mit 100 Fr. – denen zu ersetzen, die sie tatsächlich getragen haben (Art. 3 u. 4). Die Renten sind vierteljährlich zahlbar. Der bei ihrer Berechnung zu grunde gelegte Jahresverdienst umfaßt bei Arbeitern, die ununterbrochen das ganze Jahr vor dem Unfall bei der Bahn beschäftigt waren, alles, was sie in dieser Zeit wirklich an Geld oder in Natur als Entgelt für ihre Arbeit bezogen haben, bei Arbeitern, die seit kürzerer Zeit im Dienste der Bahn gestanden haben, ihren Verdienst in dieser Zeit und den Durchschnittsverdienst von Arbeitern gleicher Art für den übrigen Teil des Jahres. Handelte es sich um Lehrlinge oder Arbeiter unter 16 Jahren, so wird mindestens der niedrigste Verdienst erwachsener, bei demselben Arbeitgeber beschäftigter Arbeiter gleicher Art in Ansatz gebracht;

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/73>, abgerufen am 24.11.2024.