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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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Bahn gestanden hat, seine Bezüge während der Tätigkeit bei der Bahn, vermehrt um den durchschnittlichen Verdienst eines Arbeiters oder Angestellten gleicher Art während der übrigen Zeit des Jahres. Übersteigt (bei einem Arbeiter) der Jahresverdienst 2400 Fr., so wird der Überschuß über diese Summe nicht in Ansatz gebracht (Art. 8).

4. Die Klagen aus dem Gesetze verjähren in drei Jahren nach der Entstehung des Klageanspruchs (Art. 30).

5. Einzelheiten:

a) Sicherstellung der Leistungen: a) Hat der Arbeitgeber eine Haftpflichtversicherung mit der staatlichen "allgemeinen Spar- und Pensionskasse" oder mit einer zugelassenen privaten Versicherungsanstalt abgeschlossen, so können die nach dem Gesetz Berechtigten sich unmittelbar an den Versicherer halten; wird der Unternehmer selbst in Anspruch genommen, so kann er den Eintritt des Versicherers in den Prozeß herbeiführen. Hat der Arbeitgeber keinen solchen Vertrag geschlossen, so muß er Beiträge an einen staatlich verwalteten Garantiefonds leisten. Von diesen Bestimmungen kann beim Nachweis sonstiger Garantien dispensiert werden (Art. 10, 27). b) Nach Eintritt eines Unfalles hat der Unternehmer, wenn er keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, entweder in der im Art. 16 näher bezeichneten Weise die dauernde Zahlung der ihm obliegenden Renten sicherzustellen oder ihren Kapitalwert sofort an die "allgemeine Spar- und Pensionskasse" abzuführen, die dann die Auszahlung der Leistungen übernimmt (Art. 14 u. 16). g) In der Zwangsvollstreckung sind die Ansprüche gegen den Unternehmer (nicht aber die gegen den Versicherer) nach Nr. 4 b des Art. 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 privilegiert (Art. 15). d) Bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers und gegebenenfalls auch des Versicherers haftet den Berechtigten der oben erwähnte Garantiefonds; dieser kann seinerseits gegen die in erster Linie Verpflichteten Regreß nehmen (Art. 20).

b) Die Ansprüche aus dem Gesetz sind nicht abtretbar und nur zugunsten von Alimentenforderungen pfändbar (Art. 13).

c) Jede Vereinbarung, die dem Gesetz widerspricht, ist ohne Rechtswirkung (Art. 23).

d) Prozessualisches: a) Zur Erleichterung eines etwaigen Prozesses hat der Arbeitgeber dem Arbeitsinspektor von jedem Unfall Anzeige zu machen; wenn er dabei seine Haftpflicht bestreitet, so findet eine Voruntersuchung durch den Arbeitsinspektor statt (Art. 24). b) Zuständig für alle Haftpflichtklagen ist der Friedensrichter des Kantons, in dem sich der Unfall ereignet hat; wenn es sich um einen Streit wert unter 300 Fr. handelt, sogar in erster und letzter Instanz. Haben mehrere Unternehmer einen Haftpflichtverband auf Gegenseitigkeit gegründet, so können dessen Statuten die Zuständigkeit eines paritätisch besetzten Schiedsgerichts vorschreiben (Art. 26). g) Innerhalb drei Jahren nach einem Vergleich zwischen den Parteien oder einem rechtskräftigen Urteil kann von den Berechtigten wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder wegen nachträglichen Todes des Verletzten infolge des Unfalls, von dem Unternehmer wegen Besserung der Unfallfolgen eine Rektifikationsklage erhoben werden (Art. 30).

E. Frankreich.

I. Allgemeines bürgerliches Recht.

Die im Artikel H. der Eisenbahnen besprochenen Grundsätze des französischen Deliktsrechts gelten auch für Tötungen und Körperverletzungen.

II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.

Die Bestimmungen des Code civil und die Auslegung, die sie in der Praxis erfahren haben, insbesondere die freie Stellung des Richters, der große Kreis der Ersatzberechtigten, zu dem als mittelbar geschädigt von vornherein auch die Angehörigen des Verletzten gehören, und der weite Umfang ihrer Ansprüche, die unbedingte Haftung der Bahn für das Verschulden ihrer Angestellten und Arbeiter, sowie das Verbot entgegenstehender Abmachungen entsprechen dem tatsächlichen Bedürfnis in so hohem Maße, daß von dem Erlaß eines HPG., etwa nach Art des deutschen oder österreichischen, abgesehen werden konnte. Dagegen erging unter dem 9. April 1898 aus sozialpolitischen Gründen ein Gesetz, betreffend die Haftung für Unfälle, von denen Arbeiter bei ihrer Arbeit betroffen werden. Dieses Gesetz verfolgt ähnliche Ziele wie die deutsche Und österreichische Unfallversicherungsgesetzgebung, führt jedoch keine öffentlich rechtliche Versicherung ein, sondern gewährt zivilrechtliche Rentenansprüche unmittelbar gegen den Arbeitgeber; aus diesem Grunde ist es hier zu besprechen. Es gilt außer für eine Reihe anderer besonderer gefährlicher Betriebe auch für Transportunternehmungen (entreprises de transport), also namentlich für alle Bahnen (Art. 1).

Die unter das Gesetz vom 9. April 1898 fallenden Arbeiter können, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind, gegen ihre Arbeitgeber nur auf Grund dieses Gesetzes vorgehen. Der Code civil kommt also nur in Ausnahmsfällen in Betracht (Art. 2).

Inhalt des Gesetzes:

1. Voraussetzung der besonderen Haftung ist ein "Unfall" (accident), der einem Arbeiter oder Angestellten der Bahn infolge oder gelegentlich seiner Arbeit zugestoßen ist, wenn dadurch eine Unterbrechung der Arbeit von mehr als viertägiger Dauer hervorgerufen ist (Art. 1). "Unfall" ist jede Tötung oder Körperverletzung, die durch ein einzelnes zeitlich bestimmbares Ereignis verursacht worden ist, das selbst wieder mit der Ausführung der dem Verletzten übertragenen Arbeiten (wenn auch nur sehr entfernt und mittelbar) ursächlich zusammenhängt. Selbständige Arbeitsleute fallen auch dann nicht unter das Gesetz, wenn

Bahn gestanden hat, seine Bezüge während der Tätigkeit bei der Bahn, vermehrt um den durchschnittlichen Verdienst eines Arbeiters oder Angestellten gleicher Art während der übrigen Zeit des Jahres. Übersteigt (bei einem Arbeiter) der Jahresverdienst 2400 Fr., so wird der Überschuß über diese Summe nicht in Ansatz gebracht (Art. 8).

4. Die Klagen aus dem Gesetze verjähren in drei Jahren nach der Entstehung des Klageanspruchs (Art. 30).

5. Einzelheiten:

a) Sicherstellung der Leistungen: α) Hat der Arbeitgeber eine Haftpflichtversicherung mit der staatlichen „allgemeinen Spar- und Pensionskasse“ oder mit einer zugelassenen privaten Versicherungsanstalt abgeschlossen, so können die nach dem Gesetz Berechtigten sich unmittelbar an den Versicherer halten; wird der Unternehmer selbst in Anspruch genommen, so kann er den Eintritt des Versicherers in den Prozeß herbeiführen. Hat der Arbeitgeber keinen solchen Vertrag geschlossen, so muß er Beiträge an einen staatlich verwalteten Garantiefonds leisten. Von diesen Bestimmungen kann beim Nachweis sonstiger Garantien dispensiert werden (Art. 10, 27). β) Nach Eintritt eines Unfalles hat der Unternehmer, wenn er keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, entweder in der im Art. 16 näher bezeichneten Weise die dauernde Zahlung der ihm obliegenden Renten sicherzustellen oder ihren Kapitalwert sofort an die „allgemeine Spar- und Pensionskasse“ abzuführen, die dann die Auszahlung der Leistungen übernimmt (Art. 14 u. 16). γ) In der Zwangsvollstreckung sind die Ansprüche gegen den Unternehmer (nicht aber die gegen den Versicherer) nach Nr. 4 b des Art. 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 privilegiert (Art. 15). δ) Bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers und gegebenenfalls auch des Versicherers haftet den Berechtigten der oben erwähnte Garantiefonds; dieser kann seinerseits gegen die in erster Linie Verpflichteten Regreß nehmen (Art. 20).

b) Die Ansprüche aus dem Gesetz sind nicht abtretbar und nur zugunsten von Alimentenforderungen pfändbar (Art. 13).

c) Jede Vereinbarung, die dem Gesetz widerspricht, ist ohne Rechtswirkung (Art. 23).

d) Prozessualisches: α) Zur Erleichterung eines etwaigen Prozesses hat der Arbeitgeber dem Arbeitsinspektor von jedem Unfall Anzeige zu machen; wenn er dabei seine Haftpflicht bestreitet, so findet eine Voruntersuchung durch den Arbeitsinspektor statt (Art. 24). β) Zuständig für alle Haftpflichtklagen ist der Friedensrichter des Kantons, in dem sich der Unfall ereignet hat; wenn es sich um einen Streit wert unter 300 Fr. handelt, sogar in erster und letzter Instanz. Haben mehrere Unternehmer einen Haftpflichtverband auf Gegenseitigkeit gegründet, so können dessen Statuten die Zuständigkeit eines paritätisch besetzten Schiedsgerichts vorschreiben (Art. 26). γ) Innerhalb drei Jahren nach einem Vergleich zwischen den Parteien oder einem rechtskräftigen Urteil kann von den Berechtigten wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder wegen nachträglichen Todes des Verletzten infolge des Unfalls, von dem Unternehmer wegen Besserung der Unfallfolgen eine Rektifikationsklage erhoben werden (Art. 30).

E. Frankreich.

I. Allgemeines bürgerliches Recht.

Die im Artikel H. der Eisenbahnen besprochenen Grundsätze des französischen Deliktsrechts gelten auch für Tötungen und Körperverletzungen.

II. Spezialrecht für die Eisenbahnen.

Die Bestimmungen des Code civil und die Auslegung, die sie in der Praxis erfahren haben, insbesondere die freie Stellung des Richters, der große Kreis der Ersatzberechtigten, zu dem als mittelbar geschädigt von vornherein auch die Angehörigen des Verletzten gehören, und der weite Umfang ihrer Ansprüche, die unbedingte Haftung der Bahn für das Verschulden ihrer Angestellten und Arbeiter, sowie das Verbot entgegenstehender Abmachungen entsprechen dem tatsächlichen Bedürfnis in so hohem Maße, daß von dem Erlaß eines HPG., etwa nach Art des deutschen oder österreichischen, abgesehen werden konnte. Dagegen erging unter dem 9. April 1898 aus sozialpolitischen Gründen ein Gesetz, betreffend die Haftung für Unfälle, von denen Arbeiter bei ihrer Arbeit betroffen werden. Dieses Gesetz verfolgt ähnliche Ziele wie die deutsche Und österreichische Unfallversicherungsgesetzgebung, führt jedoch keine öffentlich rechtliche Versicherung ein, sondern gewährt zivilrechtliche Rentenansprüche unmittelbar gegen den Arbeitgeber; aus diesem Grunde ist es hier zu besprechen. Es gilt außer für eine Reihe anderer besonderer gefährlicher Betriebe auch für Transportunternehmungen (entreprises de transport), also namentlich für alle Bahnen (Art. 1).

Die unter das Gesetz vom 9. April 1898 fallenden Arbeiter können, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind, gegen ihre Arbeitgeber nur auf Grund dieses Gesetzes vorgehen. Der Code civil kommt also nur in Ausnahmsfällen in Betracht (Art. 2).

Inhalt des Gesetzes:

1. Voraussetzung der besonderen Haftung ist ein „Unfall“ (accident), der einem Arbeiter oder Angestellten der Bahn infolge oder gelegentlich seiner Arbeit zugestoßen ist, wenn dadurch eine Unterbrechung der Arbeit von mehr als viertägiger Dauer hervorgerufen ist (Art. 1). „Unfall“ ist jede Tötung oder Körperverletzung, die durch ein einzelnes zeitlich bestimmbares Ereignis verursacht worden ist, das selbst wieder mit der Ausführung der dem Verletzten übertragenen Arbeiten (wenn auch nur sehr entfernt und mittelbar) ursächlich zusammenhängt. Selbständige Arbeitsleute fallen auch dann nicht unter das Gesetz, wenn

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[61/0072] Bahn gestanden hat, seine Bezüge während der Tätigkeit bei der Bahn, vermehrt um den durchschnittlichen Verdienst eines Arbeiters oder Angestellten gleicher Art während der übrigen Zeit des Jahres. Übersteigt (bei einem Arbeiter) der Jahresverdienst 2400 Fr., so wird der Überschuß über diese Summe nicht in Ansatz gebracht (Art. 8). 4. Die Klagen aus dem Gesetze verjähren in drei Jahren nach der Entstehung des Klageanspruchs (Art. 30). 5. Einzelheiten: a) Sicherstellung der Leistungen: α) Hat der Arbeitgeber eine Haftpflichtversicherung mit der staatlichen „allgemeinen Spar- und Pensionskasse“ oder mit einer zugelassenen privaten Versicherungsanstalt abgeschlossen, so können die nach dem Gesetz Berechtigten sich unmittelbar an den Versicherer halten; wird der Unternehmer selbst in Anspruch genommen, so kann er den Eintritt des Versicherers in den Prozeß herbeiführen. Hat der Arbeitgeber keinen solchen Vertrag geschlossen, so muß er Beiträge an einen staatlich verwalteten Garantiefonds leisten. Von diesen Bestimmungen kann beim Nachweis sonstiger Garantien dispensiert werden (Art. 10, 27). β) Nach Eintritt eines Unfalles hat der Unternehmer, wenn er keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, entweder in der im Art. 16 näher bezeichneten Weise die dauernde Zahlung der ihm obliegenden Renten sicherzustellen oder ihren Kapitalwert sofort an die „allgemeine Spar- und Pensionskasse“ abzuführen, die dann die Auszahlung der Leistungen übernimmt (Art. 14 u. 16). γ) In der Zwangsvollstreckung sind die Ansprüche gegen den Unternehmer (nicht aber die gegen den Versicherer) nach Nr. 4 b des Art. 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 privilegiert (Art. 15). δ) Bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers und gegebenenfalls auch des Versicherers haftet den Berechtigten der oben erwähnte Garantiefonds; dieser kann seinerseits gegen die in erster Linie Verpflichteten Regreß nehmen (Art. 20). b) Die Ansprüche aus dem Gesetz sind nicht abtretbar und nur zugunsten von Alimentenforderungen pfändbar (Art. 13). c) Jede Vereinbarung, die dem Gesetz widerspricht, ist ohne Rechtswirkung (Art. 23). d) Prozessualisches: α) Zur Erleichterung eines etwaigen Prozesses hat der Arbeitgeber dem Arbeitsinspektor von jedem Unfall Anzeige zu machen; wenn er dabei seine Haftpflicht bestreitet, so findet eine Voruntersuchung durch den Arbeitsinspektor statt (Art. 24). β) Zuständig für alle Haftpflichtklagen ist der Friedensrichter des Kantons, in dem sich der Unfall ereignet hat; wenn es sich um einen Streit wert unter 300 Fr. handelt, sogar in erster und letzter Instanz. Haben mehrere Unternehmer einen Haftpflichtverband auf Gegenseitigkeit gegründet, so können dessen Statuten die Zuständigkeit eines paritätisch besetzten Schiedsgerichts vorschreiben (Art. 26). γ) Innerhalb drei Jahren nach einem Vergleich zwischen den Parteien oder einem rechtskräftigen Urteil kann von den Berechtigten wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder wegen nachträglichen Todes des Verletzten infolge des Unfalls, von dem Unternehmer wegen Besserung der Unfallfolgen eine Rektifikationsklage erhoben werden (Art. 30). E. Frankreich. I. Allgemeines bürgerliches Recht. Die im Artikel H. der Eisenbahnen besprochenen Grundsätze des französischen Deliktsrechts gelten auch für Tötungen und Körperverletzungen. II. Spezialrecht für die Eisenbahnen. Die Bestimmungen des Code civil und die Auslegung, die sie in der Praxis erfahren haben, insbesondere die freie Stellung des Richters, der große Kreis der Ersatzberechtigten, zu dem als mittelbar geschädigt von vornherein auch die Angehörigen des Verletzten gehören, und der weite Umfang ihrer Ansprüche, die unbedingte Haftung der Bahn für das Verschulden ihrer Angestellten und Arbeiter, sowie das Verbot entgegenstehender Abmachungen entsprechen dem tatsächlichen Bedürfnis in so hohem Maße, daß von dem Erlaß eines HPG., etwa nach Art des deutschen oder österreichischen, abgesehen werden konnte. Dagegen erging unter dem 9. April 1898 aus sozialpolitischen Gründen ein Gesetz, betreffend die Haftung für Unfälle, von denen Arbeiter bei ihrer Arbeit betroffen werden. Dieses Gesetz verfolgt ähnliche Ziele wie die deutsche Und österreichische Unfallversicherungsgesetzgebung, führt jedoch keine öffentlich rechtliche Versicherung ein, sondern gewährt zivilrechtliche Rentenansprüche unmittelbar gegen den Arbeitgeber; aus diesem Grunde ist es hier zu besprechen. Es gilt außer für eine Reihe anderer besonderer gefährlicher Betriebe auch für Transportunternehmungen (entreprises de transport), also namentlich für alle Bahnen (Art. 1). Die unter das Gesetz vom 9. April 1898 fallenden Arbeiter können, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind, gegen ihre Arbeitgeber nur auf Grund dieses Gesetzes vorgehen. Der Code civil kommt also nur in Ausnahmsfällen in Betracht (Art. 2). Inhalt des Gesetzes: 1. Voraussetzung der besonderen Haftung ist ein „Unfall“ (accident), der einem Arbeiter oder Angestellten der Bahn infolge oder gelegentlich seiner Arbeit zugestoßen ist, wenn dadurch eine Unterbrechung der Arbeit von mehr als viertägiger Dauer hervorgerufen ist (Art. 1). „Unfall“ ist jede Tötung oder Körperverletzung, die durch ein einzelnes zeitlich bestimmbares Ereignis verursacht worden ist, das selbst wieder mit der Ausführung der dem Verletzten übertragenen Arbeiten (wenn auch nur sehr entfernt und mittelbar) ursächlich zusammenhängt. Selbständige Arbeitsleute fallen auch dann nicht unter das Gesetz, wenn

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/72>, abgerufen am 24.11.2024.