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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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der Militäreisenbahnordnung auch für die Kleinbahnen.

Nach der österreichischen EBO. vom 16. November 1851 (§ 70), die in dieser Beziehung heute noch gilt, steht im Belagerungszustand, sowie in Kriegsfällen der berufenen Militärbehörde das Recht zu, soweit es militärische Rücksichten gebieten, gegen angemessene Entschädigung den Bahnbetrieb ausschließlich oder zum Teil zu militärischen Zwecken zu benutzen oder auch ganz einzustellen, ohne daß den Eisenbahnen hieraus ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens ausdrücklich eingeräumt worden wäre. Die Vergütungssätze für Militärtransporte sind zwischen Eisenbahn- und Militärverwaltung zu vereinbaren, dürfen aber die regelmäßigen Tarife nicht überschreiten. Das Eisenbahnkonzessionsgesetz von 1854 bestimmte, daß Militärtransporte zu wesentlich ermäßigten Sätzen auszuführen sind. Werden mit einzelnen Verwaltungen niedrigere Tarife vereinbart, so sind die anderen Verwaltungen verpflichtet, diese Tarife ebenfalls anzunehmen. - Die österreichisch-ungarischen Eisenbahnen haben sich in einem Übereinkommen mit dem gemeinsamen Kriegsministerium verpflichtet, die erforderlichen Mengen von Einrichtungsgegenständen für die Beförderung von Militärmannschaften und Pferden bereit zu halten, ferner die für die Durchführung von Militärzügen im Mobilmachungs- und Kriegsfall nötigen Betriebsmittel sowie das Personal der Kriegsverwaltung unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Das Eisenbahnkonzessionsgesetz legt den neu zu gründenden Eisenbahnunternehmungen die Verpflichtung auf, diesen Vereinbarungen beizutreten. - Bahnbedienstete, die im Verbande des Heeres und der Landwehr stehen, können, soweit sie für die Aufrechterhaltung des Betriebes nötig sind, mit Bewilligung des Reichskriegsministeriums im Kriegsfalle in ihren Stellungen verbleiben. Sind sie im Dienst des Heeres unentbehrlich, so kann diese Bewilligung versagt werden.

Neuerdings (26. Dez. 1912) ist ein Kriegsleistungsgesetz erlassen worden, das für Österreich, Ungarn, Bosnien und die Herzegowina gilt. Es enthält u. a. Bestimmungen über die Heranziehung der Eisenbahnen und ihres Personals für Kriegszwecke und Bestimmungen über die Vergütungen, die für die auf Grund dieses Gesetzes verlangten Leistungen zu gewähren sind. Im Falle einer Mobilmachung oder einer Ergänzung auf den Kriegsstand können für die mobilen oder auf den Kriegsstand ergänzten Truppen die im Gesetz festgesetzten K. in Anspruch genommen werden, vorausgesetzt, daß den Anforderungen der bewaffneten Macht nach der im Frieden üblichen Weise nicht rechtzeitig oder nur mit verhältnismäßig höherem Kostenaufwand genügt werden kann. Das gleiche gilt für die zur Kriegführung erforderlichen Schutzmaßnahmen. Der Zeitpunkt des Beginns und Endes der Verpflichtung zu K. wird vom Minister für Landesverteidigung bekannt gemacht. Alle arbeitsfähigen Männer, die das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben, also auch die Eisenbahnbediensteten können, wenn Wehrpflichtige oder freiwillige Arbeiter nicht ausreichen, zu persönlichen Dienstleistungen für Kriegszwecke herangezogen werden. Außer den Leistungen Einzelner, können auch ganze Betriebe, einschließlich der Transportanstalten für die Zwecke des Heeres in Anspruch genommen werden. Die Inhaber derartiger Betriebe sind nicht nur zu deren Fortführung oder Überlassung verpflichtet, sondern es muß auch dafür Gewähr geboten werden, daß die Betriebe aufrecht erhalten und sachgemäß geleitet werden. Zu diesem Zwecke ist die Bereithaltung der erforderlichen technischen und sonstigen Arbeitskräfte sicherzustellen. Nach der Begründung zum Gesetz soll es zwar möglich sein, die einzelnen, zu K. verpflichteten Personen als solche in Anspruch zu nehmen und sie dann als militärische Arbeitskräfte in dem betreffenden Betriebe zu beschäftigen. Es bedeutet für die betroffenen Betriebe aber eine Erleichterung, wenn, wie im Gesetz vorgesehen, das Personal in seinem bisherigen Dienst verbleibt, also in den Verhältnissen der Angestellten zu ihrem Arbeitgeber nichts geändert wird. Die Bediensteten der Verkehrsunternehmungen, die zu K. herangezogen werden und infolgedessen militärischer Leitung unterstehen, sind in bezug auf Verletzungen ihrer dienstlichen Pflichten während der Dauer der K. der militärischen Gerichtsbarkeit unterworfen. - Außer auf Grund der aufgeführten allgemeinen Bestimmungen können die Fernsprech- und Telegraphenanlagen der Eisenbahnen mit ihrem Personal und ihrer Ausrüstung noch auf Grund weiterer, besonderer Gesetzesvorschriften in Anspruch genommen werden, die sich auf diese Anlagen im besonderen beziehen. Es kann danach auch die Einstellung des Fernsprech- oder Telegraphenbetriebes verlangt werden. - Die Grundbesitzer sind verpflichtet, ihr Eigentum zu militärischen Bauten, insbesondere auch zum Bau von Straßen und Eisenbahnen zur Benutzung zu überlassen. Solches Eigentum kann enteignet werden, wobei die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes zu beachten

der Militäreisenbahnordnung auch für die Kleinbahnen.

Nach der österreichischen EBO. vom 16. November 1851 (§ 70), die in dieser Beziehung heute noch gilt, steht im Belagerungszustand, sowie in Kriegsfällen der berufenen Militärbehörde das Recht zu, soweit es militärische Rücksichten gebieten, gegen angemessene Entschädigung den Bahnbetrieb ausschließlich oder zum Teil zu militärischen Zwecken zu benutzen oder auch ganz einzustellen, ohne daß den Eisenbahnen hieraus ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens ausdrücklich eingeräumt worden wäre. Die Vergütungssätze für Militärtransporte sind zwischen Eisenbahn- und Militärverwaltung zu vereinbaren, dürfen aber die regelmäßigen Tarife nicht überschreiten. Das Eisenbahnkonzessionsgesetz von 1854 bestimmte, daß Militärtransporte zu wesentlich ermäßigten Sätzen auszuführen sind. Werden mit einzelnen Verwaltungen niedrigere Tarife vereinbart, so sind die anderen Verwaltungen verpflichtet, diese Tarife ebenfalls anzunehmen. – Die österreichisch-ungarischen Eisenbahnen haben sich in einem Übereinkommen mit dem gemeinsamen Kriegsministerium verpflichtet, die erforderlichen Mengen von Einrichtungsgegenständen für die Beförderung von Militärmannschaften und Pferden bereit zu halten, ferner die für die Durchführung von Militärzügen im Mobilmachungs- und Kriegsfall nötigen Betriebsmittel sowie das Personal der Kriegsverwaltung unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Das Eisenbahnkonzessionsgesetz legt den neu zu gründenden Eisenbahnunternehmungen die Verpflichtung auf, diesen Vereinbarungen beizutreten. – Bahnbedienstete, die im Verbande des Heeres und der Landwehr stehen, können, soweit sie für die Aufrechterhaltung des Betriebes nötig sind, mit Bewilligung des Reichskriegsministeriums im Kriegsfalle in ihren Stellungen verbleiben. Sind sie im Dienst des Heeres unentbehrlich, so kann diese Bewilligung versagt werden.

Neuerdings (26. Dez. 1912) ist ein Kriegsleistungsgesetz erlassen worden, das für Österreich, Ungarn, Bosnien und die Herzegowina gilt. Es enthält u. a. Bestimmungen über die Heranziehung der Eisenbahnen und ihres Personals für Kriegszwecke und Bestimmungen über die Vergütungen, die für die auf Grund dieses Gesetzes verlangten Leistungen zu gewähren sind. Im Falle einer Mobilmachung oder einer Ergänzung auf den Kriegsstand können für die mobilen oder auf den Kriegsstand ergänzten Truppen die im Gesetz festgesetzten K. in Anspruch genommen werden, vorausgesetzt, daß den Anforderungen der bewaffneten Macht nach der im Frieden üblichen Weise nicht rechtzeitig oder nur mit verhältnismäßig höherem Kostenaufwand genügt werden kann. Das gleiche gilt für die zur Kriegführung erforderlichen Schutzmaßnahmen. Der Zeitpunkt des Beginns und Endes der Verpflichtung zu K. wird vom Minister für Landesverteidigung bekannt gemacht. Alle arbeitsfähigen Männer, die das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben, also auch die Eisenbahnbediensteten können, wenn Wehrpflichtige oder freiwillige Arbeiter nicht ausreichen, zu persönlichen Dienstleistungen für Kriegszwecke herangezogen werden. Außer den Leistungen Einzelner, können auch ganze Betriebe, einschließlich der Transportanstalten für die Zwecke des Heeres in Anspruch genommen werden. Die Inhaber derartiger Betriebe sind nicht nur zu deren Fortführung oder Überlassung verpflichtet, sondern es muß auch dafür Gewähr geboten werden, daß die Betriebe aufrecht erhalten und sachgemäß geleitet werden. Zu diesem Zwecke ist die Bereithaltung der erforderlichen technischen und sonstigen Arbeitskräfte sicherzustellen. Nach der Begründung zum Gesetz soll es zwar möglich sein, die einzelnen, zu K. verpflichteten Personen als solche in Anspruch zu nehmen und sie dann als militärische Arbeitskräfte in dem betreffenden Betriebe zu beschäftigen. Es bedeutet für die betroffenen Betriebe aber eine Erleichterung, wenn, wie im Gesetz vorgesehen, das Personal in seinem bisherigen Dienst verbleibt, also in den Verhältnissen der Angestellten zu ihrem Arbeitgeber nichts geändert wird. Die Bediensteten der Verkehrsunternehmungen, die zu K. herangezogen werden und infolgedessen militärischer Leitung unterstehen, sind in bezug auf Verletzungen ihrer dienstlichen Pflichten während der Dauer der K. der militärischen Gerichtsbarkeit unterworfen. – Außer auf Grund der aufgeführten allgemeinen Bestimmungen können die Fernsprech- und Telegraphenanlagen der Eisenbahnen mit ihrem Personal und ihrer Ausrüstung noch auf Grund weiterer, besonderer Gesetzesvorschriften in Anspruch genommen werden, die sich auf diese Anlagen im besonderen beziehen. Es kann danach auch die Einstellung des Fernsprech- oder Telegraphenbetriebes verlangt werden. – Die Grundbesitzer sind verpflichtet, ihr Eigentum zu militärischen Bauten, insbesondere auch zum Bau von Straßen und Eisenbahnen zur Benutzung zu überlassen. Solches Eigentum kann enteignet werden, wobei die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes zu beachten

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[478/0495] der Militäreisenbahnordnung auch für die Kleinbahnen. Nach der österreichischen EBO. vom 16. November 1851 (§ 70), die in dieser Beziehung heute noch gilt, steht im Belagerungszustand, sowie in Kriegsfällen der berufenen Militärbehörde das Recht zu, soweit es militärische Rücksichten gebieten, gegen angemessene Entschädigung den Bahnbetrieb ausschließlich oder zum Teil zu militärischen Zwecken zu benutzen oder auch ganz einzustellen, ohne daß den Eisenbahnen hieraus ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens ausdrücklich eingeräumt worden wäre. Die Vergütungssätze für Militärtransporte sind zwischen Eisenbahn- und Militärverwaltung zu vereinbaren, dürfen aber die regelmäßigen Tarife nicht überschreiten. Das Eisenbahnkonzessionsgesetz von 1854 bestimmte, daß Militärtransporte zu wesentlich ermäßigten Sätzen auszuführen sind. Werden mit einzelnen Verwaltungen niedrigere Tarife vereinbart, so sind die anderen Verwaltungen verpflichtet, diese Tarife ebenfalls anzunehmen. – Die österreichisch-ungarischen Eisenbahnen haben sich in einem Übereinkommen mit dem gemeinsamen Kriegsministerium verpflichtet, die erforderlichen Mengen von Einrichtungsgegenständen für die Beförderung von Militärmannschaften und Pferden bereit zu halten, ferner die für die Durchführung von Militärzügen im Mobilmachungs- und Kriegsfall nötigen Betriebsmittel sowie das Personal der Kriegsverwaltung unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Das Eisenbahnkonzessionsgesetz legt den neu zu gründenden Eisenbahnunternehmungen die Verpflichtung auf, diesen Vereinbarungen beizutreten. – Bahnbedienstete, die im Verbande des Heeres und der Landwehr stehen, können, soweit sie für die Aufrechterhaltung des Betriebes nötig sind, mit Bewilligung des Reichskriegsministeriums im Kriegsfalle in ihren Stellungen verbleiben. Sind sie im Dienst des Heeres unentbehrlich, so kann diese Bewilligung versagt werden. Neuerdings (26. Dez. 1912) ist ein Kriegsleistungsgesetz erlassen worden, das für Österreich, Ungarn, Bosnien und die Herzegowina gilt. Es enthält u. a. Bestimmungen über die Heranziehung der Eisenbahnen und ihres Personals für Kriegszwecke und Bestimmungen über die Vergütungen, die für die auf Grund dieses Gesetzes verlangten Leistungen zu gewähren sind. Im Falle einer Mobilmachung oder einer Ergänzung auf den Kriegsstand können für die mobilen oder auf den Kriegsstand ergänzten Truppen die im Gesetz festgesetzten K. in Anspruch genommen werden, vorausgesetzt, daß den Anforderungen der bewaffneten Macht nach der im Frieden üblichen Weise nicht rechtzeitig oder nur mit verhältnismäßig höherem Kostenaufwand genügt werden kann. Das gleiche gilt für die zur Kriegführung erforderlichen Schutzmaßnahmen. Der Zeitpunkt des Beginns und Endes der Verpflichtung zu K. wird vom Minister für Landesverteidigung bekannt gemacht. Alle arbeitsfähigen Männer, die das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben, also auch die Eisenbahnbediensteten können, wenn Wehrpflichtige oder freiwillige Arbeiter nicht ausreichen, zu persönlichen Dienstleistungen für Kriegszwecke herangezogen werden. Außer den Leistungen Einzelner, können auch ganze Betriebe, einschließlich der Transportanstalten für die Zwecke des Heeres in Anspruch genommen werden. Die Inhaber derartiger Betriebe sind nicht nur zu deren Fortführung oder Überlassung verpflichtet, sondern es muß auch dafür Gewähr geboten werden, daß die Betriebe aufrecht erhalten und sachgemäß geleitet werden. Zu diesem Zwecke ist die Bereithaltung der erforderlichen technischen und sonstigen Arbeitskräfte sicherzustellen. Nach der Begründung zum Gesetz soll es zwar möglich sein, die einzelnen, zu K. verpflichteten Personen als solche in Anspruch zu nehmen und sie dann als militärische Arbeitskräfte in dem betreffenden Betriebe zu beschäftigen. Es bedeutet für die betroffenen Betriebe aber eine Erleichterung, wenn, wie im Gesetz vorgesehen, das Personal in seinem bisherigen Dienst verbleibt, also in den Verhältnissen der Angestellten zu ihrem Arbeitgeber nichts geändert wird. Die Bediensteten der Verkehrsunternehmungen, die zu K. herangezogen werden und infolgedessen militärischer Leitung unterstehen, sind in bezug auf Verletzungen ihrer dienstlichen Pflichten während der Dauer der K. der militärischen Gerichtsbarkeit unterworfen. – Außer auf Grund der aufgeführten allgemeinen Bestimmungen können die Fernsprech- und Telegraphenanlagen der Eisenbahnen mit ihrem Personal und ihrer Ausrüstung noch auf Grund weiterer, besonderer Gesetzesvorschriften in Anspruch genommen werden, die sich auf diese Anlagen im besonderen beziehen. Es kann danach auch die Einstellung des Fernsprech- oder Telegraphenbetriebes verlangt werden. – Die Grundbesitzer sind verpflichtet, ihr Eigentum zu militärischen Bauten, insbesondere auch zum Bau von Straßen und Eisenbahnen zur Benutzung zu überlassen. Solches Eigentum kann enteignet werden, wobei die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes zu beachten

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/495>, abgerufen am 22.11.2024.