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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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stellen. Die K. werden den Eisenbahnen entweder gegen Vergütung, insbesondere für die Beförderungsleistungen, oder ohne solche auferlegt.

I. Innerstaatliche Gesetzgebung.

In Deutschland bildet die Grundlage für die K. der Eisenbahnen der Artikel 47 der Reichsverfassung, der auch für Bayern gilt. Danach haben die Eisenbahnen den Anforderungen der Bundesbehörden in betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung des Bundesgebietes unweigerlich Folge zu leisten und insbesondere das Militär und alle Kriegsbedürfnisse zu befördern. Die näheren Bestimmungen enthält das auch für Bayern gültige Reichsgesetz über die K. vom 13. Juni 1873 (§ 28 bis 31) und die Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 (VI), sowie die Militäreisenbahnordnung, deren erster Teil, die Militärtransportordnung für Eisenbahnen mit Kaiserlicher Verordnung vom 18. Januar 1899 an Stelle der älteren Militärtransportordnung für den Krieg von 1887 und derjenigen für den Frieden von 1888 gesetzt worden ist. Sie enthält außer den Bestimmungen für den Krieg auch noch Vorschriften über die einschlägigen Verhältnisse für den Frieden. In letzterer Beziehung kommt auch noch das Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (neue Fassung vom 24. Mai 1898 mit der zugehörigen Ausführungsverordnung vom 13. Juni 1898) in Frage. Die Militäreisenbahnordnung enthält in ihrem ersten Teil außer der Militärtransportordnung noch den Militärtarif (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Januar 1899); den zweiten Teil bilden die Bestimmungen, betreffend die Ausrüstung und Einrichtung von Eisenbahnwagen für Militärtransporte, die die vereinigten Ausschüsse des Bundesrates für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen unter dem 18. März 1902 erlassen haben, die Vorschrift über die Hergabe von Personal und Material der Eisenbahnverwaltungen an die Militärbehörde und die Instruktion, betreffend Kriegsbetrieb und Militärbetrieb der Eisenbahnen, die durch Allerhöchste Verordnung vom 7. Juli 1902 genehmigt worden sind. - Nach dem Gesetze über die K. sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, die für die Beförderung von Mannschaften und Pferden erforderlichen Ausrüstungsgegenstände ihrer Eisenbahnwagen vorrätig zu halten, die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse zu bewirken, sowie ihr Personal und ihr zur Herstellung und zum Betrieb von Eisenbahnen dienliches Material herzugeben. Für die Bereithaltung wird eine Vergütung nicht gewährt, Militärtransporte und die Hergabe von Betriebsmaterial werden dagegen nach Maßgabe eines vom Bundesrat zu erlassenden und von Zeit zu Zeit durchzusehenden allgemeinen Tarifs vergütet. Für das übrige Material wird die Entschädigung auf Grund sachverständiger Schätzung durch vom Bundesrat zu bestimmende Behörden festgesetzt. - Die Vergütungen werden bis zur Feststellung der Rechnungen gestundet und sind dann mit 4 v. H. zu verzinsen. Die Forderungen der Eisenbahnverwaltungen sind binnen Jahresfrist nach Eintritt des Friedenszustandes geltend zu machen, andernfalls erlöschen sie. - Auf die gesetzlichen Vorschriften, die in den §§ 28 bis 31 des Gesetzes über die K. enthalten sind, stützen sich die eingehenderen Bestimmungen der Militäreisenbahnordnung. - Nach der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 setzen die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen den Bedarf an Gegenständen zur Ausrüstung der Eisenbahnwagen für die Beförderung von Mannschaften und Pferden fest. Das Reichseisenbahnamt teilt diese Festsetzungen den Eisenbahnverwaltungen mit und überwacht die Ausführung der Anordnungen. Das für militärische Zwecke nötige Personal und Material wird von den Militärbehörden auf Grund besonderer Ermächtigung durch den Kaiser angefordert. Die Militärbehörden benachrichtigen das Reichseisenbahnamt, dieses die Landesregierungen, welches Personal und Material gebraucht wird. Für das zur Verfügung gestellte Personal übernimmt die Militärverwaltung die Zahlung des zuständigen Friedenseinkommens, die Eisenbahnverwaltungen erhalten jedoch keine besondere Vergütung für die Hergabe des Personals. - Das preußische Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892 enthält in § 9 die Vorschrift, daß in der Genehmigungsurkunde der Kleinbahnen die Verpflichtungen zu bestimmen sind, denen der Unternehmer im Interesse der Landesverteidigung zu genügen hat. Diese Verpflichtungen sind in der Ausführungsverordnung vom 13. August 1898 näher bezeichnet. Danach müssen die Kleinbahnen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit im Krieg und im Frieden Militärtransporte aller Art befördern, im Mobilmachungsfalle, wenn nötig, mit Militär-, Bedarfs- und Sonderzügen; bei Bedarf kann auch ein Militärfahrplan unter Ausschluß oder Beschränkung des öffentlichen Verkehrs eingeführt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen

stellen. Die K. werden den Eisenbahnen entweder gegen Vergütung, insbesondere für die Beförderungsleistungen, oder ohne solche auferlegt.

I. Innerstaatliche Gesetzgebung.

In Deutschland bildet die Grundlage für die K. der Eisenbahnen der Artikel 47 der Reichsverfassung, der auch für Bayern gilt. Danach haben die Eisenbahnen den Anforderungen der Bundesbehörden in betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung des Bundesgebietes unweigerlich Folge zu leisten und insbesondere das Militär und alle Kriegsbedürfnisse zu befördern. Die näheren Bestimmungen enthält das auch für Bayern gültige Reichsgesetz über die K. vom 13. Juni 1873 (§ 28 bis 31) und die Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 (VI), sowie die Militäreisenbahnordnung, deren erster Teil, die Militärtransportordnung für Eisenbahnen mit Kaiserlicher Verordnung vom 18. Januar 1899 an Stelle der älteren Militärtransportordnung für den Krieg von 1887 und derjenigen für den Frieden von 1888 gesetzt worden ist. Sie enthält außer den Bestimmungen für den Krieg auch noch Vorschriften über die einschlägigen Verhältnisse für den Frieden. In letzterer Beziehung kommt auch noch das Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (neue Fassung vom 24. Mai 1898 mit der zugehörigen Ausführungsverordnung vom 13. Juni 1898) in Frage. Die Militäreisenbahnordnung enthält in ihrem ersten Teil außer der Militärtransportordnung noch den Militärtarif (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Januar 1899); den zweiten Teil bilden die Bestimmungen, betreffend die Ausrüstung und Einrichtung von Eisenbahnwagen für Militärtransporte, die die vereinigten Ausschüsse des Bundesrates für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen unter dem 18. März 1902 erlassen haben, die Vorschrift über die Hergabe von Personal und Material der Eisenbahnverwaltungen an die Militärbehörde und die Instruktion, betreffend Kriegsbetrieb und Militärbetrieb der Eisenbahnen, die durch Allerhöchste Verordnung vom 7. Juli 1902 genehmigt worden sind. – Nach dem Gesetze über die K. sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, die für die Beförderung von Mannschaften und Pferden erforderlichen Ausrüstungsgegenstände ihrer Eisenbahnwagen vorrätig zu halten, die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse zu bewirken, sowie ihr Personal und ihr zur Herstellung und zum Betrieb von Eisenbahnen dienliches Material herzugeben. Für die Bereithaltung wird eine Vergütung nicht gewährt, Militärtransporte und die Hergabe von Betriebsmaterial werden dagegen nach Maßgabe eines vom Bundesrat zu erlassenden und von Zeit zu Zeit durchzusehenden allgemeinen Tarifs vergütet. Für das übrige Material wird die Entschädigung auf Grund sachverständiger Schätzung durch vom Bundesrat zu bestimmende Behörden festgesetzt. – Die Vergütungen werden bis zur Feststellung der Rechnungen gestundet und sind dann mit 4 v. H. zu verzinsen. Die Forderungen der Eisenbahnverwaltungen sind binnen Jahresfrist nach Eintritt des Friedenszustandes geltend zu machen, andernfalls erlöschen sie. – Auf die gesetzlichen Vorschriften, die in den §§ 28 bis 31 des Gesetzes über die K. enthalten sind, stützen sich die eingehenderen Bestimmungen der Militäreisenbahnordnung. – Nach der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 setzen die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen den Bedarf an Gegenständen zur Ausrüstung der Eisenbahnwagen für die Beförderung von Mannschaften und Pferden fest. Das Reichseisenbahnamt teilt diese Festsetzungen den Eisenbahnverwaltungen mit und überwacht die Ausführung der Anordnungen. Das für militärische Zwecke nötige Personal und Material wird von den Militärbehörden auf Grund besonderer Ermächtigung durch den Kaiser angefordert. Die Militärbehörden benachrichtigen das Reichseisenbahnamt, dieses die Landesregierungen, welches Personal und Material gebraucht wird. Für das zur Verfügung gestellte Personal übernimmt die Militärverwaltung die Zahlung des zuständigen Friedenseinkommens, die Eisenbahnverwaltungen erhalten jedoch keine besondere Vergütung für die Hergabe des Personals. – Das preußische Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892 enthält in § 9 die Vorschrift, daß in der Genehmigungsurkunde der Kleinbahnen die Verpflichtungen zu bestimmen sind, denen der Unternehmer im Interesse der Landesverteidigung zu genügen hat. Diese Verpflichtungen sind in der Ausführungsverordnung vom 13. August 1898 näher bezeichnet. Danach müssen die Kleinbahnen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit im Krieg und im Frieden Militärtransporte aller Art befördern, im Mobilmachungsfalle, wenn nötig, mit Militär-, Bedarfs- und Sonderzügen; bei Bedarf kann auch ein Militärfahrplan unter Ausschluß oder Beschränkung des öffentlichen Verkehrs eingeführt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen

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[477/0494] stellen. Die K. werden den Eisenbahnen entweder gegen Vergütung, insbesondere für die Beförderungsleistungen, oder ohne solche auferlegt. I. Innerstaatliche Gesetzgebung. In Deutschland bildet die Grundlage für die K. der Eisenbahnen der Artikel 47 der Reichsverfassung, der auch für Bayern gilt. Danach haben die Eisenbahnen den Anforderungen der Bundesbehörden in betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung des Bundesgebietes unweigerlich Folge zu leisten und insbesondere das Militär und alle Kriegsbedürfnisse zu befördern. Die näheren Bestimmungen enthält das auch für Bayern gültige Reichsgesetz über die K. vom 13. Juni 1873 (§ 28 bis 31) und die Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 (VI), sowie die Militäreisenbahnordnung, deren erster Teil, die Militärtransportordnung für Eisenbahnen mit Kaiserlicher Verordnung vom 18. Januar 1899 an Stelle der älteren Militärtransportordnung für den Krieg von 1887 und derjenigen für den Frieden von 1888 gesetzt worden ist. Sie enthält außer den Bestimmungen für den Krieg auch noch Vorschriften über die einschlägigen Verhältnisse für den Frieden. In letzterer Beziehung kommt auch noch das Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (neue Fassung vom 24. Mai 1898 mit der zugehörigen Ausführungsverordnung vom 13. Juni 1898) in Frage. Die Militäreisenbahnordnung enthält in ihrem ersten Teil außer der Militärtransportordnung noch den Militärtarif (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Januar 1899); den zweiten Teil bilden die Bestimmungen, betreffend die Ausrüstung und Einrichtung von Eisenbahnwagen für Militärtransporte, die die vereinigten Ausschüsse des Bundesrates für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen unter dem 18. März 1902 erlassen haben, die Vorschrift über die Hergabe von Personal und Material der Eisenbahnverwaltungen an die Militärbehörde und die Instruktion, betreffend Kriegsbetrieb und Militärbetrieb der Eisenbahnen, die durch Allerhöchste Verordnung vom 7. Juli 1902 genehmigt worden sind. – Nach dem Gesetze über die K. sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, die für die Beförderung von Mannschaften und Pferden erforderlichen Ausrüstungsgegenstände ihrer Eisenbahnwagen vorrätig zu halten, die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse zu bewirken, sowie ihr Personal und ihr zur Herstellung und zum Betrieb von Eisenbahnen dienliches Material herzugeben. Für die Bereithaltung wird eine Vergütung nicht gewährt, Militärtransporte und die Hergabe von Betriebsmaterial werden dagegen nach Maßgabe eines vom Bundesrat zu erlassenden und von Zeit zu Zeit durchzusehenden allgemeinen Tarifs vergütet. Für das übrige Material wird die Entschädigung auf Grund sachverständiger Schätzung durch vom Bundesrat zu bestimmende Behörden festgesetzt. – Die Vergütungen werden bis zur Feststellung der Rechnungen gestundet und sind dann mit 4 v. H. zu verzinsen. Die Forderungen der Eisenbahnverwaltungen sind binnen Jahresfrist nach Eintritt des Friedenszustandes geltend zu machen, andernfalls erlöschen sie. – Auf die gesetzlichen Vorschriften, die in den §§ 28 bis 31 des Gesetzes über die K. enthalten sind, stützen sich die eingehenderen Bestimmungen der Militäreisenbahnordnung. – Nach der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 setzen die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen den Bedarf an Gegenständen zur Ausrüstung der Eisenbahnwagen für die Beförderung von Mannschaften und Pferden fest. Das Reichseisenbahnamt teilt diese Festsetzungen den Eisenbahnverwaltungen mit und überwacht die Ausführung der Anordnungen. Das für militärische Zwecke nötige Personal und Material wird von den Militärbehörden auf Grund besonderer Ermächtigung durch den Kaiser angefordert. Die Militärbehörden benachrichtigen das Reichseisenbahnamt, dieses die Landesregierungen, welches Personal und Material gebraucht wird. Für das zur Verfügung gestellte Personal übernimmt die Militärverwaltung die Zahlung des zuständigen Friedenseinkommens, die Eisenbahnverwaltungen erhalten jedoch keine besondere Vergütung für die Hergabe des Personals. – Das preußische Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892 enthält in § 9 die Vorschrift, daß in der Genehmigungsurkunde der Kleinbahnen die Verpflichtungen zu bestimmen sind, denen der Unternehmer im Interesse der Landesverteidigung zu genügen hat. Diese Verpflichtungen sind in der Ausführungsverordnung vom 13. August 1898 näher bezeichnet. Danach müssen die Kleinbahnen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit im Krieg und im Frieden Militärtransporte aller Art befördern, im Mobilmachungsfalle, wenn nötig, mit Militär-, Bedarfs- und Sonderzügen; bei Bedarf kann auch ein Militärfahrplan unter Ausschluß oder Beschränkung des öffentlichen Verkehrs eingeführt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 477. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/494>, abgerufen am 22.11.2024.