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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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wird durch die Militäreisenbahnbehörden übernommen. Es gilt dies von Eisenbahnen, deren Verwaltung durch die Militärbehörde in bezug auf die Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebs ihrer Stellung vorläufig enthoben ist, und für die während des Krieges in Besitz genommenen Eisenbahnen, endlich auch für von der Militärbehörde für Kriegszwecke neu angelegte Strecken. Vor der Übernahme einer Strecke in den Militärbetrieb ist eine Einigung mit der Eisenbahnverwaltung zu versuchen. Für den Militärbetrieb wird ein besonderer Bau- und Betriebsdirektor oder eine Militäreisenbahndirektion eingesetzt. Die Interessen der Eisenbahnverwaltung werden durch einen von ihr bestellten Bevollmächtigten wahrgenommen. Fehlt es an Personal oder an Betriebsmitteln zur Aufrechterhaltung des Betriebs, so kann auch die Durchführung des Betriebs von den Eisenbahntruppen (s. d.) übernommen werden.

An der Spitze einer Militär-Eisenbahndirektion steht der Militär-Eisenbahndirektor (Stabsoffizier mit den Befugnissen eines Regimentskommandeurs), dem ein Adjutant und ein Stabsarzt beigegeben sind. Er leitet die Verwaltung und den Betrieb der ihm unterstellten Bahnstrecken. Zu diesem Zwecke verfügt er außer über das Personal der Direktion auch über das Personal und die Betriebsmittel der in seinem Dienstbereich gelegenen Bahnen. Die Militäreisenbahndirektion, an deren Spitze ein Stabsoffizier mit Regimentskommandeurrang steht, ist in sechs Sektionen gegliedert: Transportwesen, Bau- und Betrieb-, Maschinen- und Werkstättenwesen, Telegraphenwesen, Verkehrswesen und Hauptkasse, Feldintendantur mit Feldmagazinpersonal und Kriegskasse. (Näheres s. Militärische Ausführungsbestimmungen zur Instruktion, betreffend Kriegsbetrieb und Militärbetrieb der Eisenbahnen, Anlage E zur Militär-Eisenbahnordnung.) Die Militär-Eisenbahndirektionen treten beim Militärbetrieb an die Stelle der Linien-Kommandanturen, die sonst die militärischen Fragen des Eisenbahnwesens bearbeiten. Letztere bestehen aus einem Stabsoffizier und einem höheren Eisenbahnbeamten; ihr Dienstbereich entspricht etwa dem Bezirk einer Eisenbahndirektion.

Für den Betrieb und zur Ausführung von Bauarbeiten werden der Militäreisenbahndirektion bis zu zwei Militärbetriebsabteilungen unterstellt. Für den Bereich einer solchen Abteilung, der bis zu 20 km lang ist, sind vier Eisenbahnbetriebskompagnien nötig, von denen drei für den Betriebsdienst als Betriebsinspektionen, und eine für den Werkstätten-, Maschinen- und Telegraphendienst als Maschinen- und Werkstätteninspektion verwendet werden. Für größere Bauausführungen werden ihnen besondere Eisenbahn-Baukompagnien, für die Güterbodenarbeiten Eisenbahn-Arbeiterkompagnien zugeteilt. Vorstand der Betriebsabteilung ist ein Stabsoffizier mit den Befugnissen eines Bataillonskommandeurs; ihm ist beigegeben: ein Hauptmann als Bureauvorstand, ein Leutnant als Adjutant und das erforderliche Personal an Feldwebeln als Eisenbahnsekretäre und Unteroffizieren als Werkmeister u. s. w.

Bei der Übernahme von Teilen eines Eisenbahnnetzes in den Militärbetrieb sollen die Bezirksgrenzen, die für den regelmäßigen Friedensbetrieb des betreffenden Netzes gelten, gewahrt bleiben. Der Militärbetrieb umfaßt die Leitung und Regelung des eigentlichen Betriebsdienstes (Bahnhofs- und Telegraphendienst, Fahrdienst, Bahnunterhaltung und Bewachung, Betriebsmaschinendienst, Magazinwesen, Abfertigung), die Verfügung über die vorhandenen Bestände an Betriebsmitteln und über die Bau- und Betriebsstoffe. Die Leiter dieser Dienstzweige übertragen ihre Dienstgeschäfte an die Militärverwaltung; die zur Ausführung der Dienstgeschäfte berufenen Personen treten dagegen in den Dienst der Militärverwaltung über. Bei Übernahme ganzer Verwaltungsbezirke in den Militärbetrieb geht nicht nur der Betrieb, sondern die ganze Verwaltung auf die Militärbehörden über. Bei Vereinigung der Strecken mehrerer Eisenbahnverwaltungen zu gemeinschaftlichem Militärbetrieb unter nur einer Militäreisenbahndirektion werden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß angewendet.

Der Militärbetrieb wird aufgehoben, sobald es die Anforderungen der Kriegsführung gestatten, auf Anordnung des Generalinspekteurs des Etappen- und Eisenbahnwesens, oder wenn durch Verschiebung der Übergangsstationen die betreffenden Strecken aus dem Gebiete ausscheiden, für das der K. eingeführt war, endlich wenn das Kriegsleistungsgesetz außer Kraft gesetzt wird.

Ähnliche Bestimmungen bestehen in den übrigen Großstaaten.

In Österreich und Ungarn entspricht der deutschen Militäreisenbahnordnung die Vorschrift für den Militärtransport auf Eisenbahnen vom Jahre 1892. Danach fällt der Militärverwaltung im Kriege die Leitung der Massentransporte beim Aufmarsch und die Ausnutzung der Eisenbahnen im Wirkungsbereich des Heeres im Felde in erster

wird durch die Militäreisenbahnbehörden übernommen. Es gilt dies von Eisenbahnen, deren Verwaltung durch die Militärbehörde in bezug auf die Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebs ihrer Stellung vorläufig enthoben ist, und für die während des Krieges in Besitz genommenen Eisenbahnen, endlich auch für von der Militärbehörde für Kriegszwecke neu angelegte Strecken. Vor der Übernahme einer Strecke in den Militärbetrieb ist eine Einigung mit der Eisenbahnverwaltung zu versuchen. Für den Militärbetrieb wird ein besonderer Bau- und Betriebsdirektor oder eine Militäreisenbahndirektion eingesetzt. Die Interessen der Eisenbahnverwaltung werden durch einen von ihr bestellten Bevollmächtigten wahrgenommen. Fehlt es an Personal oder an Betriebsmitteln zur Aufrechterhaltung des Betriebs, so kann auch die Durchführung des Betriebs von den Eisenbahntruppen (s. d.) übernommen werden.

An der Spitze einer Militär-Eisenbahndirektion steht der Militär-Eisenbahndirektor (Stabsoffizier mit den Befugnissen eines Regimentskommandeurs), dem ein Adjutant und ein Stabsarzt beigegeben sind. Er leitet die Verwaltung und den Betrieb der ihm unterstellten Bahnstrecken. Zu diesem Zwecke verfügt er außer über das Personal der Direktion auch über das Personal und die Betriebsmittel der in seinem Dienstbereich gelegenen Bahnen. Die Militäreisenbahndirektion, an deren Spitze ein Stabsoffizier mit Regimentskommandeurrang steht, ist in sechs Sektionen gegliedert: Transportwesen, Bau- und Betrieb-, Maschinen- und Werkstättenwesen, Telegraphenwesen, Verkehrswesen und Hauptkasse, Feldintendantur mit Feldmagazinpersonal und Kriegskasse. (Näheres s. Militärische Ausführungsbestimmungen zur Instruktion, betreffend Kriegsbetrieb und Militärbetrieb der Eisenbahnen, Anlage E zur Militär-Eisenbahnordnung.) Die Militär-Eisenbahndirektionen treten beim Militärbetrieb an die Stelle der Linien-Kommandanturen, die sonst die militärischen Fragen des Eisenbahnwesens bearbeiten. Letztere bestehen aus einem Stabsoffizier und einem höheren Eisenbahnbeamten; ihr Dienstbereich entspricht etwa dem Bezirk einer Eisenbahndirektion.

Für den Betrieb und zur Ausführung von Bauarbeiten werden der Militäreisenbahndirektion bis zu zwei Militärbetriebsabteilungen unterstellt. Für den Bereich einer solchen Abteilung, der bis zu 20 km lang ist, sind vier Eisenbahnbetriebskompagnien nötig, von denen drei für den Betriebsdienst als Betriebsinspektionen, und eine für den Werkstätten-, Maschinen- und Telegraphendienst als Maschinen- und Werkstätteninspektion verwendet werden. Für größere Bauausführungen werden ihnen besondere Eisenbahn-Baukompagnien, für die Güterbodenarbeiten Eisenbahn-Arbeiterkompagnien zugeteilt. Vorstand der Betriebsabteilung ist ein Stabsoffizier mit den Befugnissen eines Bataillonskommandeurs; ihm ist beigegeben: ein Hauptmann als Bureauvorstand, ein Leutnant als Adjutant und das erforderliche Personal an Feldwebeln als Eisenbahnsekretäre und Unteroffizieren als Werkmeister u. s. w.

Bei der Übernahme von Teilen eines Eisenbahnnetzes in den Militärbetrieb sollen die Bezirksgrenzen, die für den regelmäßigen Friedensbetrieb des betreffenden Netzes gelten, gewahrt bleiben. Der Militärbetrieb umfaßt die Leitung und Regelung des eigentlichen Betriebsdienstes (Bahnhofs- und Telegraphendienst, Fahrdienst, Bahnunterhaltung und Bewachung, Betriebsmaschinendienst, Magazinwesen, Abfertigung), die Verfügung über die vorhandenen Bestände an Betriebsmitteln und über die Bau- und Betriebsstoffe. Die Leiter dieser Dienstzweige übertragen ihre Dienstgeschäfte an die Militärverwaltung; die zur Ausführung der Dienstgeschäfte berufenen Personen treten dagegen in den Dienst der Militärverwaltung über. Bei Übernahme ganzer Verwaltungsbezirke in den Militärbetrieb geht nicht nur der Betrieb, sondern die ganze Verwaltung auf die Militärbehörden über. Bei Vereinigung der Strecken mehrerer Eisenbahnverwaltungen zu gemeinschaftlichem Militärbetrieb unter nur einer Militäreisenbahndirektion werden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß angewendet.

Der Militärbetrieb wird aufgehoben, sobald es die Anforderungen der Kriegsführung gestatten, auf Anordnung des Generalinspekteurs des Etappen- und Eisenbahnwesens, oder wenn durch Verschiebung der Übergangsstationen die betreffenden Strecken aus dem Gebiete ausscheiden, für das der K. eingeführt war, endlich wenn das Kriegsleistungsgesetz außer Kraft gesetzt wird.

Ähnliche Bestimmungen bestehen in den übrigen Großstaaten.

In Österreich und Ungarn entspricht der deutschen Militäreisenbahnordnung die Vorschrift für den Militärtransport auf Eisenbahnen vom Jahre 1892. Danach fällt der Militärverwaltung im Kriege die Leitung der Massentransporte beim Aufmarsch und die Ausnutzung der Eisenbahnen im Wirkungsbereich des Heeres im Felde in erster

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[474/0491] wird durch die Militäreisenbahnbehörden übernommen. Es gilt dies von Eisenbahnen, deren Verwaltung durch die Militärbehörde in bezug auf die Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebs ihrer Stellung vorläufig enthoben ist, und für die während des Krieges in Besitz genommenen Eisenbahnen, endlich auch für von der Militärbehörde für Kriegszwecke neu angelegte Strecken. Vor der Übernahme einer Strecke in den Militärbetrieb ist eine Einigung mit der Eisenbahnverwaltung zu versuchen. Für den Militärbetrieb wird ein besonderer Bau- und Betriebsdirektor oder eine Militäreisenbahndirektion eingesetzt. Die Interessen der Eisenbahnverwaltung werden durch einen von ihr bestellten Bevollmächtigten wahrgenommen. Fehlt es an Personal oder an Betriebsmitteln zur Aufrechterhaltung des Betriebs, so kann auch die Durchführung des Betriebs von den Eisenbahntruppen (s. d.) übernommen werden. An der Spitze einer Militär-Eisenbahndirektion steht der Militär-Eisenbahndirektor (Stabsoffizier mit den Befugnissen eines Regimentskommandeurs), dem ein Adjutant und ein Stabsarzt beigegeben sind. Er leitet die Verwaltung und den Betrieb der ihm unterstellten Bahnstrecken. Zu diesem Zwecke verfügt er außer über das Personal der Direktion auch über das Personal und die Betriebsmittel der in seinem Dienstbereich gelegenen Bahnen. Die Militäreisenbahndirektion, an deren Spitze ein Stabsoffizier mit Regimentskommandeurrang steht, ist in sechs Sektionen gegliedert: Transportwesen, Bau- und Betrieb-, Maschinen- und Werkstättenwesen, Telegraphenwesen, Verkehrswesen und Hauptkasse, Feldintendantur mit Feldmagazinpersonal und Kriegskasse. (Näheres s. Militärische Ausführungsbestimmungen zur Instruktion, betreffend Kriegsbetrieb und Militärbetrieb der Eisenbahnen, Anlage E zur Militär-Eisenbahnordnung.) Die Militär-Eisenbahndirektionen treten beim Militärbetrieb an die Stelle der Linien-Kommandanturen, die sonst die militärischen Fragen des Eisenbahnwesens bearbeiten. Letztere bestehen aus einem Stabsoffizier und einem höheren Eisenbahnbeamten; ihr Dienstbereich entspricht etwa dem Bezirk einer Eisenbahndirektion. Für den Betrieb und zur Ausführung von Bauarbeiten werden der Militäreisenbahndirektion bis zu zwei Militärbetriebsabteilungen unterstellt. Für den Bereich einer solchen Abteilung, der bis zu 20 km lang ist, sind vier Eisenbahnbetriebskompagnien nötig, von denen drei für den Betriebsdienst als Betriebsinspektionen, und eine für den Werkstätten-, Maschinen- und Telegraphendienst als Maschinen- und Werkstätteninspektion verwendet werden. Für größere Bauausführungen werden ihnen besondere Eisenbahn-Baukompagnien, für die Güterbodenarbeiten Eisenbahn-Arbeiterkompagnien zugeteilt. Vorstand der Betriebsabteilung ist ein Stabsoffizier mit den Befugnissen eines Bataillonskommandeurs; ihm ist beigegeben: ein Hauptmann als Bureauvorstand, ein Leutnant als Adjutant und das erforderliche Personal an Feldwebeln als Eisenbahnsekretäre und Unteroffizieren als Werkmeister u. s. w. Bei der Übernahme von Teilen eines Eisenbahnnetzes in den Militärbetrieb sollen die Bezirksgrenzen, die für den regelmäßigen Friedensbetrieb des betreffenden Netzes gelten, gewahrt bleiben. Der Militärbetrieb umfaßt die Leitung und Regelung des eigentlichen Betriebsdienstes (Bahnhofs- und Telegraphendienst, Fahrdienst, Bahnunterhaltung und Bewachung, Betriebsmaschinendienst, Magazinwesen, Abfertigung), die Verfügung über die vorhandenen Bestände an Betriebsmitteln und über die Bau- und Betriebsstoffe. Die Leiter dieser Dienstzweige übertragen ihre Dienstgeschäfte an die Militärverwaltung; die zur Ausführung der Dienstgeschäfte berufenen Personen treten dagegen in den Dienst der Militärverwaltung über. Bei Übernahme ganzer Verwaltungsbezirke in den Militärbetrieb geht nicht nur der Betrieb, sondern die ganze Verwaltung auf die Militärbehörden über. Bei Vereinigung der Strecken mehrerer Eisenbahnverwaltungen zu gemeinschaftlichem Militärbetrieb unter nur einer Militäreisenbahndirektion werden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß angewendet. Der Militärbetrieb wird aufgehoben, sobald es die Anforderungen der Kriegsführung gestatten, auf Anordnung des Generalinspekteurs des Etappen- und Eisenbahnwesens, oder wenn durch Verschiebung der Übergangsstationen die betreffenden Strecken aus dem Gebiete ausscheiden, für das der K. eingeführt war, endlich wenn das Kriegsleistungsgesetz außer Kraft gesetzt wird. Ähnliche Bestimmungen bestehen in den übrigen Großstaaten. In Österreich und Ungarn entspricht der deutschen Militäreisenbahnordnung die Vorschrift für den Militärtransport auf Eisenbahnen vom Jahre 1892. Danach fällt der Militärverwaltung im Kriege die Leitung der Massentransporte beim Aufmarsch und die Ausnutzung der Eisenbahnen im Wirkungsbereich des Heeres im Felde in erster

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 474. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/491>, abgerufen am 22.11.2024.