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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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auf das Gesetz vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen (s. d.). Die einheimischen Eisenbahnstrecken, die nach kaiserlicher, für den einzelnen Fall zu erlassender Bestimmung als auf dem Kriegsschauplatz oder in dessen Nähe liegend bezeichnet werden, treten hierdurch in den K. Auf sie findet § 31 des Gesetzes Anwendung, wonach die Eisenbahnen auf dem Kriegsschauplatz oder in dessen Nähe bezüglich der Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebs den Anordnungen der Militärbehörde Folge zu leisten haben; geschieht dies nicht, so ist die Militärverwaltung berechtigt, ihre Anordnungen auf Kosten der Eisenbahnverwaltung selbst durchzuführen. Der Generalinspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens, der erst im Kriegsfalle ernannt wird und dann in bezug auf das Eisenbahnwesen für den Chef des Generalstabes der Armee eintritt, gibt die leitenden Gesichtspunkte, der Chef des Feldeisenbahnwesens die Ausführungsanweisungen für die Handhabung des K. an. Die Linienkommandanturen überwachen die Ausführung der militärischen Anordnungen.

Die Abgrenzung zwischen den in K. übergehenden und den im Friedensbetrieb verbleibenden Bahnstrecken bilden die "Übergangsstationen". Auf diesen sollen soweit als möglich die durch den K. entstandenen Unregelmäßigkeiten ausgeglichen werden. Die Grundlage des K. und M. bildet der Militärfahrplan. Er wird für die durchgehenden Strecken mit den zugehörigen Anschlußstrecken von den Eisenbahndirektionen im Einvernehmen mit den Militärbehörden schon im Frieden aufgestellt und von Zeit zu Zeit durchgesehen. Er enthält die größtmögliche Zahl von Zügen, die die Strecke aufnehmen kann. Der Chef des Feldeisenbahnwesens ordnet an, welche von diesen Zügen wirklich verkehren sollen. Dem Fahrplan wird eine Durchschnittsgeschwindigkeit der Züge von 22·5 bis 30 km in der Stunde zu grunde gelegt. Die Zahl der Züge ist von den Entfernungen abhängig, in denen die Züge einander folgen und kreuzen können. Auf die Neigungs- und Krümmungsverhältnisse muß dabei natürlich Rücksicht genommen werden. Bei der Durchschnittsgeschwindigkeit von 22·5 km sind die kleineren Aufenthalte inbegriffen zum Wasser- und Kohlennehmen, zum Nachsehen der Lokomotiven, zum Wechseln der Zugsbegleitung und der Lokomotiven; zum Anhängen und Absetzen von Vorspann- und Schiebelokomotiven sind außerdem noch besondere Aufenthalte vorzusehen. Ferner muß noch Zeit zur Verpflegung der beförderten Truppen gegeben werden. Hierzu sollen in 24 Stunden möglichst 3, mindestens aber 2 Aufenthalte an Verpflegungsstationen (volle Kriegsverpflegungsanstalten, Kaffeeküchen, Marketendereien, Tränkanstalten) eingelegt werden.

Für den Militärfahrplan ist die grundlegende Forderung die größte Einfachheit Um diese zu erreichen, werden die Züge, die nach obiger Darstellung alle gleiche Fahrzeiten haben, gleichmäßig über den ganzen Tag verteilt. Der Militärfahrplan ähnelt also in dieser Beziehung dem sog. starren Fahrplan von Stadt- und Vorortstrecken. Der Tag wird in 6 Abschnitte (Perioden) von je 4 Stunden eingeteilt. Innerhalb der Perioden verkehrt die gleiche Zahl von Zügen, so daß bei einem Zug in der Periode der Zugabstand 4 Stunden, bei 2 Zügen in der Periode 2 Stunden beträgt u. s. w. Die Züge werden mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, wobei die geraden Zahlen für die eine, die ungeraden für die andere Richtung gelten.

Die Züge eines Tages bilden ein Echelon.

Die beschriebene Gestaltung des Fahrplans ermöglicht die Ausgleichung der Störungen und Stockungen, die bei einem solchen Massentransport, wie ihn der Aufmarsch eines neuzeitlichen Heeres mit sich bringt, unvermeidlich sind. Hierzu wird eine Periode eines Echelons freigelassen - sie bildet das sog. Tagesintervall - und außerdem läßt man von den Zügen einer Periode einen oder mehrere von vornherein ausfallen. Die so gewonnenen größeren Zwischenräume zwischen den Zügen und Zuggruppen dienen außer zum Ausgleich von Störungen auch zur Aufnahme von Zügen, die von Nebenstrecken auf die Hauptstrecke übergehen.

Züge des Militärfahrplans, die für die Zwecke des Heeres nicht voll ausgenutzt werden, können für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden. Die Anordnungen hierüber stehen dem Chef des Feldeisenbahnwesens zu. Auf dem Kriegsschauplatz ist die Benutzung der Eisenbahnen für andere als militärische Zwecke grundsätzlich ausgeschlossen.

Auf im K. befindlichen Eisenbahnen darf der Betrieb nur über militärische Anordnung eingestellt werden, auf Anordnung der Militärbehörde ist der Betrieb wieder aufzunehmen. Für die Zeit des K. kann die Militärbehörde von den Eisenbahnverwaltungen die Durchführung besonderer Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Bahn gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Die im K. stehenden Eisenbahnen können auf Anordnung des Generalinspekteurs des Etappen- und Eisenbahnwesens in den Militärbetrieb übergehen, d. h. ihr Betrieb

auf das Gesetz vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen (s. d.). Die einheimischen Eisenbahnstrecken, die nach kaiserlicher, für den einzelnen Fall zu erlassender Bestimmung als auf dem Kriegsschauplatz oder in dessen Nähe liegend bezeichnet werden, treten hierdurch in den K. Auf sie findet § 31 des Gesetzes Anwendung, wonach die Eisenbahnen auf dem Kriegsschauplatz oder in dessen Nähe bezüglich der Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebs den Anordnungen der Militärbehörde Folge zu leisten haben; geschieht dies nicht, so ist die Militärverwaltung berechtigt, ihre Anordnungen auf Kosten der Eisenbahnverwaltung selbst durchzuführen. Der Generalinspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens, der erst im Kriegsfalle ernannt wird und dann in bezug auf das Eisenbahnwesen für den Chef des Generalstabes der Armee eintritt, gibt die leitenden Gesichtspunkte, der Chef des Feldeisenbahnwesens die Ausführungsanweisungen für die Handhabung des K. an. Die Linienkommandanturen überwachen die Ausführung der militärischen Anordnungen.

Die Abgrenzung zwischen den in K. übergehenden und den im Friedensbetrieb verbleibenden Bahnstrecken bilden die „Übergangsstationen“. Auf diesen sollen soweit als möglich die durch den K. entstandenen Unregelmäßigkeiten ausgeglichen werden. Die Grundlage des K. und M. bildet der Militärfahrplan. Er wird für die durchgehenden Strecken mit den zugehörigen Anschlußstrecken von den Eisenbahndirektionen im Einvernehmen mit den Militärbehörden schon im Frieden aufgestellt und von Zeit zu Zeit durchgesehen. Er enthält die größtmögliche Zahl von Zügen, die die Strecke aufnehmen kann. Der Chef des Feldeisenbahnwesens ordnet an, welche von diesen Zügen wirklich verkehren sollen. Dem Fahrplan wird eine Durchschnittsgeschwindigkeit der Züge von 22·5 bis 30 km in der Stunde zu grunde gelegt. Die Zahl der Züge ist von den Entfernungen abhängig, in denen die Züge einander folgen und kreuzen können. Auf die Neigungs- und Krümmungsverhältnisse muß dabei natürlich Rücksicht genommen werden. Bei der Durchschnittsgeschwindigkeit von 22·5 km sind die kleineren Aufenthalte inbegriffen zum Wasser- und Kohlennehmen, zum Nachsehen der Lokomotiven, zum Wechseln der Zugsbegleitung und der Lokomotiven; zum Anhängen und Absetzen von Vorspann- und Schiebelokomotiven sind außerdem noch besondere Aufenthalte vorzusehen. Ferner muß noch Zeit zur Verpflegung der beförderten Truppen gegeben werden. Hierzu sollen in 24 Stunden möglichst 3, mindestens aber 2 Aufenthalte an Verpflegungsstationen (volle Kriegsverpflegungsanstalten, Kaffeeküchen, Marketendereien, Tränkanstalten) eingelegt werden.

Für den Militärfahrplan ist die grundlegende Forderung die größte Einfachheit Um diese zu erreichen, werden die Züge, die nach obiger Darstellung alle gleiche Fahrzeiten haben, gleichmäßig über den ganzen Tag verteilt. Der Militärfahrplan ähnelt also in dieser Beziehung dem sog. starren Fahrplan von Stadt- und Vorortstrecken. Der Tag wird in 6 Abschnitte (Perioden) von je 4 Stunden eingeteilt. Innerhalb der Perioden verkehrt die gleiche Zahl von Zügen, so daß bei einem Zug in der Periode der Zugabstand 4 Stunden, bei 2 Zügen in der Periode 2 Stunden beträgt u. s. w. Die Züge werden mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, wobei die geraden Zahlen für die eine, die ungeraden für die andere Richtung gelten.

Die Züge eines Tages bilden ein Echelon.

Die beschriebene Gestaltung des Fahrplans ermöglicht die Ausgleichung der Störungen und Stockungen, die bei einem solchen Massentransport, wie ihn der Aufmarsch eines neuzeitlichen Heeres mit sich bringt, unvermeidlich sind. Hierzu wird eine Periode eines Echelons freigelassen – sie bildet das sog. Tagesintervall – und außerdem läßt man von den Zügen einer Periode einen oder mehrere von vornherein ausfallen. Die so gewonnenen größeren Zwischenräume zwischen den Zügen und Zuggruppen dienen außer zum Ausgleich von Störungen auch zur Aufnahme von Zügen, die von Nebenstrecken auf die Hauptstrecke übergehen.

Züge des Militärfahrplans, die für die Zwecke des Heeres nicht voll ausgenutzt werden, können für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden. Die Anordnungen hierüber stehen dem Chef des Feldeisenbahnwesens zu. Auf dem Kriegsschauplatz ist die Benutzung der Eisenbahnen für andere als militärische Zwecke grundsätzlich ausgeschlossen.

Auf im K. befindlichen Eisenbahnen darf der Betrieb nur über militärische Anordnung eingestellt werden, auf Anordnung der Militärbehörde ist der Betrieb wieder aufzunehmen. Für die Zeit des K. kann die Militärbehörde von den Eisenbahnverwaltungen die Durchführung besonderer Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Bahn gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Die im K. stehenden Eisenbahnen können auf Anordnung des Generalinspekteurs des Etappen- und Eisenbahnwesens in den Militärbetrieb übergehen, d. h. ihr Betrieb

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[473/0490] auf das Gesetz vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen (s. d.). Die einheimischen Eisenbahnstrecken, die nach kaiserlicher, für den einzelnen Fall zu erlassender Bestimmung als auf dem Kriegsschauplatz oder in dessen Nähe liegend bezeichnet werden, treten hierdurch in den K. Auf sie findet § 31 des Gesetzes Anwendung, wonach die Eisenbahnen auf dem Kriegsschauplatz oder in dessen Nähe bezüglich der Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebs den Anordnungen der Militärbehörde Folge zu leisten haben; geschieht dies nicht, so ist die Militärverwaltung berechtigt, ihre Anordnungen auf Kosten der Eisenbahnverwaltung selbst durchzuführen. Der Generalinspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens, der erst im Kriegsfalle ernannt wird und dann in bezug auf das Eisenbahnwesen für den Chef des Generalstabes der Armee eintritt, gibt die leitenden Gesichtspunkte, der Chef des Feldeisenbahnwesens die Ausführungsanweisungen für die Handhabung des K. an. Die Linienkommandanturen überwachen die Ausführung der militärischen Anordnungen. Die Abgrenzung zwischen den in K. übergehenden und den im Friedensbetrieb verbleibenden Bahnstrecken bilden die „Übergangsstationen“. Auf diesen sollen soweit als möglich die durch den K. entstandenen Unregelmäßigkeiten ausgeglichen werden. Die Grundlage des K. und M. bildet der Militärfahrplan. Er wird für die durchgehenden Strecken mit den zugehörigen Anschlußstrecken von den Eisenbahndirektionen im Einvernehmen mit den Militärbehörden schon im Frieden aufgestellt und von Zeit zu Zeit durchgesehen. Er enthält die größtmögliche Zahl von Zügen, die die Strecke aufnehmen kann. Der Chef des Feldeisenbahnwesens ordnet an, welche von diesen Zügen wirklich verkehren sollen. Dem Fahrplan wird eine Durchschnittsgeschwindigkeit der Züge von 22·5 bis 30 km in der Stunde zu grunde gelegt. Die Zahl der Züge ist von den Entfernungen abhängig, in denen die Züge einander folgen und kreuzen können. Auf die Neigungs- und Krümmungsverhältnisse muß dabei natürlich Rücksicht genommen werden. Bei der Durchschnittsgeschwindigkeit von 22·5 km sind die kleineren Aufenthalte inbegriffen zum Wasser- und Kohlennehmen, zum Nachsehen der Lokomotiven, zum Wechseln der Zugsbegleitung und der Lokomotiven; zum Anhängen und Absetzen von Vorspann- und Schiebelokomotiven sind außerdem noch besondere Aufenthalte vorzusehen. Ferner muß noch Zeit zur Verpflegung der beförderten Truppen gegeben werden. Hierzu sollen in 24 Stunden möglichst 3, mindestens aber 2 Aufenthalte an Verpflegungsstationen (volle Kriegsverpflegungsanstalten, Kaffeeküchen, Marketendereien, Tränkanstalten) eingelegt werden. Für den Militärfahrplan ist die grundlegende Forderung die größte Einfachheit Um diese zu erreichen, werden die Züge, die nach obiger Darstellung alle gleiche Fahrzeiten haben, gleichmäßig über den ganzen Tag verteilt. Der Militärfahrplan ähnelt also in dieser Beziehung dem sog. starren Fahrplan von Stadt- und Vorortstrecken. Der Tag wird in 6 Abschnitte (Perioden) von je 4 Stunden eingeteilt. Innerhalb der Perioden verkehrt die gleiche Zahl von Zügen, so daß bei einem Zug in der Periode der Zugabstand 4 Stunden, bei 2 Zügen in der Periode 2 Stunden beträgt u. s. w. Die Züge werden mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, wobei die geraden Zahlen für die eine, die ungeraden für die andere Richtung gelten. Die Züge eines Tages bilden ein Echelon. Die beschriebene Gestaltung des Fahrplans ermöglicht die Ausgleichung der Störungen und Stockungen, die bei einem solchen Massentransport, wie ihn der Aufmarsch eines neuzeitlichen Heeres mit sich bringt, unvermeidlich sind. Hierzu wird eine Periode eines Echelons freigelassen – sie bildet das sog. Tagesintervall – und außerdem läßt man von den Zügen einer Periode einen oder mehrere von vornherein ausfallen. Die so gewonnenen größeren Zwischenräume zwischen den Zügen und Zuggruppen dienen außer zum Ausgleich von Störungen auch zur Aufnahme von Zügen, die von Nebenstrecken auf die Hauptstrecke übergehen. Züge des Militärfahrplans, die für die Zwecke des Heeres nicht voll ausgenutzt werden, können für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden. Die Anordnungen hierüber stehen dem Chef des Feldeisenbahnwesens zu. Auf dem Kriegsschauplatz ist die Benutzung der Eisenbahnen für andere als militärische Zwecke grundsätzlich ausgeschlossen. Auf im K. befindlichen Eisenbahnen darf der Betrieb nur über militärische Anordnung eingestellt werden, auf Anordnung der Militärbehörde ist der Betrieb wieder aufzunehmen. Für die Zeit des K. kann die Militärbehörde von den Eisenbahnverwaltungen die Durchführung besonderer Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Bahn gegen Erstattung der Kosten verlangen. Die im K. stehenden Eisenbahnen können auf Anordnung des Generalinspekteurs des Etappen- und Eisenbahnwesens in den Militärbetrieb übergehen, d. h. ihr Betrieb

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 473. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/490>, abgerufen am 22.11.2024.