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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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der Buchhaltung, dem legiste der Gesellschaft und anderen Oberbeamten, die der Generaldirektor bestimmt.

Die auf deutschem Gebiet Bediensteten der Nordbrabant-Deutschen Eisenbahngesellschaft gehören der Betriebs-Krankenkasse in Goch an; die auf holländischem Gebiet stationierten Beamten erhalten gegen fortlaufende Zahlung von 1% ihres Gehaltes freie ärztliche Versorgung für sich und ihre Angehörigen durch angestellte Bahnärzte; auch werden ihnen die Medikamente umsonst, ihren Angehörigen gegen eine geringfügige Vergütung verabreicht.

Auch die italienischen Staatsbahnen haben keine Krankenkasse. Die mit Jahresgehalt angestellten Beamten erhalten 6 Monate lang den vollen Gehalt, hierauf, wenn noch Hoffnung auf Heilung vorhanden ist, bis zu 2 Jahren 2/3 bei 20 Dienstjahren, 1/2 bei mehr als 10 Dienstjahren und 1/3 des Gehalts bei einer geringeren Dienstzeit. Die gegen Tagelohn beschäftigten Personen erhalten vom 4. Krankheitstag an für 180 Tage im Jahr den vollen, später u. U. einen ähnlich wie die Gehalte gekürzten Lohn ausbezahlt, falls die Krankheit nicht selbst verschuldet ist oder falls der vom Bahnarzt verordnete Eintritt in ein Krankenhaus nicht verweigert wird. Die gegen Taglohn oder Taggeld beschäftigten Personen haben auch Anspruch auf freie Behandlung durch den Bahnarzt und auf kostenlose Abgabe der von ihm verordneten Arzneien. Die Familien haben diese Vergünstigung nur an Malariaorten oder an Orten, wo sie aus besonderen Gründen gewährt wird. Bei Malariakrankheiten (und Betriebsunfällen) übernimmt die Eisenbahn auch die Spitalkosten ganz, sonst nur zur Hälfte. Die mit Gehalt angestellten Beamten und die Familienangehörigen des Personals müssen die Kosten der Spitalbehandlung oder Kuren in Heilanstalten selbst bezahlen, haben aber Anspruch auf die von der Eisenbahnverwaltung ermäßigten Sätze.

Das angestellte Personal der norwegischen Staatsbahnen, sowie das "Extrapersonal" (Aushilfspersonal) mit einjähriger Dienstzeit erhält im Krankheitsfall ein Jahr lang den vollen Gehalt ausbezahlt, das übrige Personal wird, falls es in der Stadt unter 1.400 K, auf dem Lande unter 1.200 K verdient, den allgemeinen Kreiskrankenkassen zugewiesen, von denen es freie ärztliche Hilfe, Krankengeld und einen Begräbnisbeitrag erhält. Die Prämie wird zu 6/10 vom Mitglied, zu 1/10 von der Eisenbahn, zu 1/10 von der Gemeinde und zu 2/10 vom Staat getragen. Die Eisenbahnkasse zahlt in den ersten 14 Tagen der Krankheit das Einkommen fort.

Außerdem hat jeder Eisenbahndistrikt eine eigene Kreiskrankenkasse, der alle Angestellten mit Ausnahme einiger höherer Beamten beitreten müssen. Sie wird von der Direktion verwaltet, Vorsitzender ist der Distriktchef, dem einige Mitglieder zugewählt sind. Der Beitrag wird mit 12/3% vom Gehalt zurückbehalten, außerdem fallen der Kasse alle Geldstrafen des Personals, sowie der Erlös aus herrenlosen Gütern zu. Gewährt wird freie ärztliche Hilfe, Medizin und Begräbnisgeld. Der Jahresbericht der 1. Distriktskrankenkasse von 1912 weist 35.575 K Beiträge, 1.804 K sonstige Einnahmen, 11.773 K Arztkosten, 19.604 K für Medizin u. s. w., 5.947 K Spitalkosten und 1.992 K Begräbnisgelder auf.

Die schwedischen Staatsbahnen haben keine Krankenkasse, sie gewähren dem ganzen Personal samt den Familien freie ärztliche Behandlung und Arznei und zahlen den Angestellten bei Krankheiten 45 Tage lang den vollen Gehalt, hierauf bei Gehalten bis zu 2.100 K 4/5, bei solchen bis zu 3.900 K 3/4, bei höheren 2/3 des Gehaltes fort. Das übrige Personal erhält über die ganze Krankheit das halbe Einkommen. Bei Krankenhausbehandlung muß der Angestellte des Ruhestandes das halbe, das andere Personal das ganze Einkommen zurücklassen.

Die russischen Eisenbahnen kennen gleichfalls keine Krankenkassen, doch gewähren die Verwaltungen auf Grund des Erlasses des Ministeriums der Verkehrsanstalten vom 20. Juli 1913 in eigenen Krankenhäusern durch angestellte Ärzte und Hebammen freie ärztliche Behandlung, u. zw. in vollem Umfange den Bediensteten mit weniger als 1200 Rubel Jahreseinkommen, den übrigen Bediensteten nur ambulatorische Behandlung.

Die Schweizer Bundesbahnen haben, ihre Angestellten und die Arbeiter je in besonderen Hilfskassen vereinigt, denen neben der Gewährung von Pensionen auch die K. obliegt. Der Beitritt ist obligatorisch. Die Angestellten erhalten aus der Betriebskasse für die ersten 3 Monate einer Krankheit den Gehalt fortbezahlt, für die weiteren 3 Monate 3/4 und für höchstens weitere 6 Monate 1/2 des Gehalts aus der Hilfskasse. Bei längerer Erkrankung tritt Pensionierung ein.

Die Hilfskasse der Arbeiter gewährt freie ärztliche Behandlung, Arznei und Spitalbehandlung für zwölf Monate, ebenso lange Krankengeld, u. zw. vom dritten Tage an für die ersten 6 Monate 75%, für den Rest des Jahres 50% des Lohnes. Die Kranken haben unter den Ärzten, auch Spezialärzten, und Apotheken freie Wahl, falls diese den aufgestellten Tarif anerkennen. Zu größeren Kuren werden außerordentliche Zuschüsse, u. zw. 2 Fr. täglich auf 6 Wochen und 1 Fr. für weitere 12 Wochen gewährt, bedürftigen Familienvätern können erhöhte Unterstützungen bewilligt werden, Ledige erhalten 1 und 0.75 Fr. Das Sterbegeld beträgt 80 Fr. Die Beiträge sind auf 3% für das Mitglied und 1% für die Verwaltung bestimmt, diese übernimmt außerdem noch etwaige Fehlbeträge.

Die Geschäftsführung beider Kassen besorgt die Generaldirektion. Die Mitglieder sind bei den Hilfskassenkommissionen der Generaldirektion, sowie der Kreisdirektionen vertreten. Von diesen werden je 4 und 2 Delegierte in die jährlichen Delegiertenversammlungen bestimmt, denen die Wünsche und der Jahresbericht zur Äußerung vorgelegt werden.

Im Jahre 1912 zahlte die Hilfskasse für die Angestellten bei 19.647 Mitgliedern 156.547 Fr. Krankengehalte und 26.302 Fr. Kurkosten aus. Die Hilfskasse für die (8450) ständigen Arbeiter weist auf an Einnahmen: 774.629 Fr. (darunter ordentliche Beiträge der Mitglieder 573.598 Fr., der Bundesbahnen 191.199 Fr. und einen Zuschuß zur Deckung des Fehlbetrags mit 5932 Fr.), an Ausgaben: Arztkosten 107.186 Fr., Heilmittelkosten 58.384 Fr., Spital- und Kurkosten 24.063 Fr., Krankengeld 572.331 Fr., Entbindungskosten 3625 Fr. und Sterbegeld 9040 Fr., zusammen 774.629 Fr. Auf einen Versicherten wurden 1911 14·46 Krankheitstage berechnet.

Bei den englischen Bahnen bestehen seit jeher in beträchtlichem Umfange Krankenkassen, denen jeder Bedienstete unbedingt oder dann beizutreten verpflichtet war, wenn er nicht nachweisen konnte, daß er als Mitglied einer anderen Kasse Anspruch auf Krankenlohn und ärztliche Behandlung hatte. Durch Gesetz vom 16. Dezember 1911 (National Insurance Act 1911), das sich selbst als Gesetz zur Einführung einer Versicherung gegen Gesundheitsverlust, zur Verhütung und Heilung von Krankheit, zur Versicherung

der Buchhaltung, dem légiste der Gesellschaft und anderen Oberbeamten, die der Generaldirektor bestimmt.

Die auf deutschem Gebiet Bediensteten der Nordbrabant-Deutschen Eisenbahngesellschaft gehören der Betriebs-Krankenkasse in Goch an; die auf holländischem Gebiet stationierten Beamten erhalten gegen fortlaufende Zahlung von 1% ihres Gehaltes freie ärztliche Versorgung für sich und ihre Angehörigen durch angestellte Bahnärzte; auch werden ihnen die Medikamente umsonst, ihren Angehörigen gegen eine geringfügige Vergütung verabreicht.

Auch die italienischen Staatsbahnen haben keine Krankenkasse. Die mit Jahresgehalt angestellten Beamten erhalten 6 Monate lang den vollen Gehalt, hierauf, wenn noch Hoffnung auf Heilung vorhanden ist, bis zu 2 Jahren 2/3 bei 20 Dienstjahren, 1/2 bei mehr als 10 Dienstjahren und 1/3 des Gehalts bei einer geringeren Dienstzeit. Die gegen Tagelohn beschäftigten Personen erhalten vom 4. Krankheitstag an für 180 Tage im Jahr den vollen, später u. U. einen ähnlich wie die Gehalte gekürzten Lohn ausbezahlt, falls die Krankheit nicht selbst verschuldet ist oder falls der vom Bahnarzt verordnete Eintritt in ein Krankenhaus nicht verweigert wird. Die gegen Taglohn oder Taggeld beschäftigten Personen haben auch Anspruch auf freie Behandlung durch den Bahnarzt und auf kostenlose Abgabe der von ihm verordneten Arzneien. Die Familien haben diese Vergünstigung nur an Malariaorten oder an Orten, wo sie aus besonderen Gründen gewährt wird. Bei Malariakrankheiten (und Betriebsunfällen) übernimmt die Eisenbahn auch die Spitalkosten ganz, sonst nur zur Hälfte. Die mit Gehalt angestellten Beamten und die Familienangehörigen des Personals müssen die Kosten der Spitalbehandlung oder Kuren in Heilanstalten selbst bezahlen, haben aber Anspruch auf die von der Eisenbahnverwaltung ermäßigten Sätze.

Das angestellte Personal der norwegischen Staatsbahnen, sowie das „Extrapersonal“ (Aushilfspersonal) mit einjähriger Dienstzeit erhält im Krankheitsfall ein Jahr lang den vollen Gehalt ausbezahlt, das übrige Personal wird, falls es in der Stadt unter 1.400 K, auf dem Lande unter 1.200 K verdient, den allgemeinen Kreiskrankenkassen zugewiesen, von denen es freie ärztliche Hilfe, Krankengeld und einen Begräbnisbeitrag erhält. Die Prämie wird zu 6/10 vom Mitglied, zu 1/10 von der Eisenbahn, zu 1/10 von der Gemeinde und zu 2/10 vom Staat getragen. Die Eisenbahnkasse zahlt in den ersten 14 Tagen der Krankheit das Einkommen fort.

Außerdem hat jeder Eisenbahndistrikt eine eigene Kreiskrankenkasse, der alle Angestellten mit Ausnahme einiger höherer Beamten beitreten müssen. Sie wird von der Direktion verwaltet, Vorsitzender ist der Distriktchef, dem einige Mitglieder zugewählt sind. Der Beitrag wird mit 12/3% vom Gehalt zurückbehalten, außerdem fallen der Kasse alle Geldstrafen des Personals, sowie der Erlös aus herrenlosen Gütern zu. Gewährt wird freie ärztliche Hilfe, Medizin und Begräbnisgeld. Der Jahresbericht der 1. Distriktskrankenkasse von 1912 weist 35.575 K Beiträge, 1.804 K sonstige Einnahmen, 11.773 K Arztkosten, 19.604 K für Medizin u. s. w., 5.947 K Spitalkosten und 1.992 K Begräbnisgelder auf.

Die schwedischen Staatsbahnen haben keine Krankenkasse, sie gewähren dem ganzen Personal samt den Familien freie ärztliche Behandlung und Arznei und zahlen den Angestellten bei Krankheiten 45 Tage lang den vollen Gehalt, hierauf bei Gehalten bis zu 2.100 K 4/5, bei solchen bis zu 3.900 K 3/4, bei höheren 2/3 des Gehaltes fort. Das übrige Personal erhält über die ganze Krankheit das halbe Einkommen. Bei Krankenhausbehandlung muß der Angestellte des Ruhestandes das halbe, das andere Personal das ganze Einkommen zurücklassen.

Die russischen Eisenbahnen kennen gleichfalls keine Krankenkassen, doch gewähren die Verwaltungen auf Grund des Erlasses des Ministeriums der Verkehrsanstalten vom 20. Juli 1913 in eigenen Krankenhäusern durch angestellte Ärzte und Hebammen freie ärztliche Behandlung, u. zw. in vollem Umfange den Bediensteten mit weniger als 1200 Rubel Jahreseinkommen, den übrigen Bediensteten nur ambulatorische Behandlung.

Die Schweizer Bundesbahnen haben, ihre Angestellten und die Arbeiter je in besonderen Hilfskassen vereinigt, denen neben der Gewährung von Pensionen auch die K. obliegt. Der Beitritt ist obligatorisch. Die Angestellten erhalten aus der Betriebskasse für die ersten 3 Monate einer Krankheit den Gehalt fortbezahlt, für die weiteren 3 Monate 3/4 und für höchstens weitere 6 Monate 1/2 des Gehalts aus der Hilfskasse. Bei längerer Erkrankung tritt Pensionierung ein.

Die Hilfskasse der Arbeiter gewährt freie ärztliche Behandlung, Arznei und Spitalbehandlung für zwölf Monate, ebenso lange Krankengeld, u. zw. vom dritten Tage an für die ersten 6 Monate 75%, für den Rest des Jahres 50% des Lohnes. Die Kranken haben unter den Ärzten, auch Spezialärzten, und Apotheken freie Wahl, falls diese den aufgestellten Tarif anerkennen. Zu größeren Kuren werden außerordentliche Zuschüsse, u. zw. 2 Fr. täglich auf 6 Wochen und 1 Fr. für weitere 12 Wochen gewährt, bedürftigen Familienvätern können erhöhte Unterstützungen bewilligt werden, Ledige erhalten 1 und 0.75 Fr. Das Sterbegeld beträgt 80 Fr. Die Beiträge sind auf 3% für das Mitglied und 1% für die Verwaltung bestimmt, diese übernimmt außerdem noch etwaige Fehlbeträge.

Die Geschäftsführung beider Kassen besorgt die Generaldirektion. Die Mitglieder sind bei den Hilfskassenkommissionen der Generaldirektion, sowie der Kreisdirektionen vertreten. Von diesen werden je 4 und 2 Delegierte in die jährlichen Delegiertenversammlungen bestimmt, denen die Wünsche und der Jahresbericht zur Äußerung vorgelegt werden.

Im Jahre 1912 zahlte die Hilfskasse für die Angestellten bei 19.647 Mitgliedern 156.547 Fr. Krankengehalte und 26.302 Fr. Kurkosten aus. Die Hilfskasse für die (8450) ständigen Arbeiter weist auf an Einnahmen: 774.629 Fr. (darunter ordentliche Beiträge der Mitglieder 573.598 Fr., der Bundesbahnen 191.199 Fr. und einen Zuschuß zur Deckung des Fehlbetrags mit 5932 Fr.), an Ausgaben: Arztkosten 107.186 Fr., Heilmittelkosten 58.384 Fr., Spital- und Kurkosten 24.063 Fr., Krankengeld 572.331 Fr., Entbindungskosten 3625 Fr. und Sterbegeld 9040 Fr., zusammen 774.629 Fr. Auf einen Versicherten wurden 1911 14·46 Krankheitstage berechnet.

Bei den englischen Bahnen bestehen seit jeher in beträchtlichem Umfange Krankenkassen, denen jeder Bedienstete unbedingt oder dann beizutreten verpflichtet war, wenn er nicht nachweisen konnte, daß er als Mitglied einer anderen Kasse Anspruch auf Krankenlohn und ärztliche Behandlung hatte. Durch Gesetz vom 16. Dezember 1911 (National Insurance Act 1911), das sich selbst als Gesetz zur Einführung einer Versicherung gegen Gesundheitsverlust, zur Verhütung und Heilung von Krankheit, zur Versicherung

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[454/0471] der Buchhaltung, dem légiste der Gesellschaft und anderen Oberbeamten, die der Generaldirektor bestimmt. Die auf deutschem Gebiet Bediensteten der Nordbrabant-Deutschen Eisenbahngesellschaft gehören der Betriebs-Krankenkasse in Goch an; die auf holländischem Gebiet stationierten Beamten erhalten gegen fortlaufende Zahlung von 1% ihres Gehaltes freie ärztliche Versorgung für sich und ihre Angehörigen durch angestellte Bahnärzte; auch werden ihnen die Medikamente umsonst, ihren Angehörigen gegen eine geringfügige Vergütung verabreicht. Auch die italienischen Staatsbahnen haben keine Krankenkasse. Die mit Jahresgehalt angestellten Beamten erhalten 6 Monate lang den vollen Gehalt, hierauf, wenn noch Hoffnung auf Heilung vorhanden ist, bis zu 2 Jahren 2/3 bei 20 Dienstjahren, 1/2 bei mehr als 10 Dienstjahren und 1/3 des Gehalts bei einer geringeren Dienstzeit. Die gegen Tagelohn beschäftigten Personen erhalten vom 4. Krankheitstag an für 180 Tage im Jahr den vollen, später u. U. einen ähnlich wie die Gehalte gekürzten Lohn ausbezahlt, falls die Krankheit nicht selbst verschuldet ist oder falls der vom Bahnarzt verordnete Eintritt in ein Krankenhaus nicht verweigert wird. Die gegen Taglohn oder Taggeld beschäftigten Personen haben auch Anspruch auf freie Behandlung durch den Bahnarzt und auf kostenlose Abgabe der von ihm verordneten Arzneien. Die Familien haben diese Vergünstigung nur an Malariaorten oder an Orten, wo sie aus besonderen Gründen gewährt wird. Bei Malariakrankheiten (und Betriebsunfällen) übernimmt die Eisenbahn auch die Spitalkosten ganz, sonst nur zur Hälfte. Die mit Gehalt angestellten Beamten und die Familienangehörigen des Personals müssen die Kosten der Spitalbehandlung oder Kuren in Heilanstalten selbst bezahlen, haben aber Anspruch auf die von der Eisenbahnverwaltung ermäßigten Sätze. Das angestellte Personal der norwegischen Staatsbahnen, sowie das „Extrapersonal“ (Aushilfspersonal) mit einjähriger Dienstzeit erhält im Krankheitsfall ein Jahr lang den vollen Gehalt ausbezahlt, das übrige Personal wird, falls es in der Stadt unter 1.400 K, auf dem Lande unter 1.200 K verdient, den allgemeinen Kreiskrankenkassen zugewiesen, von denen es freie ärztliche Hilfe, Krankengeld und einen Begräbnisbeitrag erhält. Die Prämie wird zu 6/10 vom Mitglied, zu 1/10 von der Eisenbahn, zu 1/10 von der Gemeinde und zu 2/10 vom Staat getragen. Die Eisenbahnkasse zahlt in den ersten 14 Tagen der Krankheit das Einkommen fort. Außerdem hat jeder Eisenbahndistrikt eine eigene Kreiskrankenkasse, der alle Angestellten mit Ausnahme einiger höherer Beamten beitreten müssen. Sie wird von der Direktion verwaltet, Vorsitzender ist der Distriktchef, dem einige Mitglieder zugewählt sind. 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Die Hilfskasse der Arbeiter gewährt freie ärztliche Behandlung, Arznei und Spitalbehandlung für zwölf Monate, ebenso lange Krankengeld, u. zw. vom dritten Tage an für die ersten 6 Monate 75%, für den Rest des Jahres 50% des Lohnes. Die Kranken haben unter den Ärzten, auch Spezialärzten, und Apotheken freie Wahl, falls diese den aufgestellten Tarif anerkennen. Zu größeren Kuren werden außerordentliche Zuschüsse, u. zw. 2 Fr. täglich auf 6 Wochen und 1 Fr. für weitere 12 Wochen gewährt, bedürftigen Familienvätern können erhöhte Unterstützungen bewilligt werden, Ledige erhalten 1 und 0.75 Fr. Das Sterbegeld beträgt 80 Fr. Die Beiträge sind auf 3% für das Mitglied und 1% für die Verwaltung bestimmt, diese übernimmt außerdem noch etwaige Fehlbeträge. Die Geschäftsführung beider Kassen besorgt die Generaldirektion. Die Mitglieder sind bei den Hilfskassenkommissionen der Generaldirektion, sowie der Kreisdirektionen vertreten. Von diesen werden je 4 und 2 Delegierte in die jährlichen Delegiertenversammlungen bestimmt, denen die Wünsche und der Jahresbericht zur Äußerung vorgelegt werden. Im Jahre 1912 zahlte die Hilfskasse für die Angestellten bei 19.647 Mitgliedern 156.547 Fr. Krankengehalte und 26.302 Fr. Kurkosten aus. Die Hilfskasse für die (8450) ständigen Arbeiter weist auf an Einnahmen: 774.629 Fr. (darunter ordentliche Beiträge der Mitglieder 573.598 Fr., der Bundesbahnen 191.199 Fr. und einen Zuschuß zur Deckung des Fehlbetrags mit 5932 Fr.), an Ausgaben: Arztkosten 107.186 Fr., Heilmittelkosten 58.384 Fr., Spital- und Kurkosten 24.063 Fr., Krankengeld 572.331 Fr., Entbindungskosten 3625 Fr. und Sterbegeld 9040 Fr., zusammen 774.629 Fr. Auf einen Versicherten wurden 1911 14·46 Krankheitstage berechnet. Bei den englischen Bahnen bestehen seit jeher in beträchtlichem Umfange Krankenkassen, denen jeder Bedienstete unbedingt oder dann beizutreten verpflichtet war, wenn er nicht nachweisen konnte, daß er als Mitglied einer anderen Kasse Anspruch auf Krankenlohn und ärztliche Behandlung hatte. Durch Gesetz vom 16. Dezember 1911 (National Insurance Act 1911), das sich selbst als Gesetz zur Einführung einer Versicherung gegen Gesundheitsverlust, zur Verhütung und Heilung von Krankheit, zur Versicherung

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Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:44Z)

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 454. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/471>, abgerufen am 22.07.2024.