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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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Alle zwei Jahre wird die Hälfte des Ausschusses erneuert. Die Rechnungsergebnisse von 1912 weisen 72.042 Mitglieder mit 3,642.165 Fr. Beiträgen (einschließlich der Pensionsbeiträge) auf, die Staatszuschüsse betragen 391.789 Fr. (darunter 342.319 Fr. aus der Eisenbahnkasse). Hiervon wurden ausgegeben an Krankengeld 1,735.461 Fr., für Arzt und Arznei 766.391 Fr. und für Sterbegeld 14.070 Fr. Am 8. Mai 1914 hat die Kammer ein Krankenversicherungsgesetz angenommen, nach dem jedem erkrankten Arbeiter auf die Dauer von drei Monaten 1 Fr. für den Tag als Krankengeld und bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit ebenfalls 1 Fr. als Invalidenrente zu zahlen ist.

In Dänemark bestehen zwei Krankenkassen für die Staatsbahnen, jede mit genau abgegrenztem Gebiet, Vorstand von beiden ist der Generaldirektor. Beitreten können alle fest Angestellten und selbst die Witwen von Mitgliedern; die Pensionäre können Mitglieder bleiben; eine Verpflichtung zum Beitritt besteht nicht. Aushilfspersonen werden den Privatkrankenkassen zugewiesen. Der Beitrag ist auf 1,5% des Einkommens bestimmt, Pensionäre bezahlen ihn aus dem Durchschnittslohn der letzten 5 Jahre, Witwen aus der Hälfte davon. Jede Kasse gewährt freie Behandlung durch den Bahnarzt und die von diesem verordneten Arzneien und Heilmittel. Größere Heilmittel oder der Stärkung dienende Arzneien, sowie Badekuren u. s. w. werden nur z. T. auf die Kassen übernommen. Für die von einem Privatarzt verordneten Arzneien hat das Mitglied die Hälfte der Kosten zu tragen. An diesen Leistungen nehmen auch die Familien teil. Krankengeld wird aus den Kassen nicht gewährt, gegen Gehalt Angestellte beziehen diesen im Krankheitsfall fort, dem Personal mit Tag- oder Stundenlohn wird als Krankengeld aus der Staatskasse 3/4 des Lohnes, höchstens 2,25 K bis zu 52 Wochen ausbezahlt, darüber hinaus nur mit Genehmigung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten.

Nach den Rechnungsergebnissen für 1912/13 gehören den beiden Kassen 15.043 Mitglieder mit 54.653 unterstützungsberechtigten Personen an. Die Beiträge machen 350.113, die Staatszuschüsse 85.500, die Einnahmen zusammen 458.370 K aus. Für Arznei und Heilmittel wurden 170.389, für Krankenhauspflege 112.464, für Ärzte 141.980 und für Sterbegeld 30·567, zusammen 459.503 K ausgegeben. Nur die eine Kasse hat ein Vermögen von 10.000 K.

In Frankreich ist die K. nicht gesetzlich geregelt; doch haben die Bahnen meist eigene Krankenkassen eingerichtet, soweit sie nicht, wie z. B. die Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn aus eigenen Mitteln die Auslagen für ärztliche Behandlung ihrer Angestellten und für Unterstützungen in Krankheitsfällen bestreiten.

Die französischen Staatsbahnen haben keine Kasse, sie bezahlen das Einkommen den Beamten, Unterbeamten und Arbeitern bei Krankheiten und Verwundungen weiter, u. zw., bis zu 60 Tagen innerhalb eines Jahres. Auf Antrag des Vorstands kann der Gehalt im Bedürfnisfall auch über diese Zeit voll oder teilweise weitergezahlt werden. Infolgedessen hat sich als Regel herausgebildet, daß der Gehalt die ersten 4 Monate ganz, die weiteren drei zur Hälfte fortbezahlt wird. Wenn Ledige, die weder für Kind noch für Eltern zu sorgen haben, auf Eisenbahnkosten in einem Krankenhaus untergebracht werden, so kommt nur der halbe Gehalt zur Auszahlung. Für Krankheitswiederholungen sind 3 Karenztage vorgesehen, von denen auf Antrag des Vorstands abgesehen werden kann. Das Personal hat Artspruch auf freie Behandlung durch Bahnärzte für sich und die Familien. Freie Arznei erhalten aber nur die Angestellten bis zum Gehalt von 3.000 Fr., wenn sie keine Kinder haben, von 4.000 Fr., wenn sie bis zu 3, von 5.000 Fr., wenn sie mehr Kinder haben; die Familien haben nur Anspruch auf die von der Eisenbahnverwaltung festgesetzten Tarifermäßigungen. Die kranken Angestellten können auf Kosten der Verwaltung in einem Krankenhaus untergebracht werden.

Die französische Ostbahn hat den Bahnarztdienst bereits 1849, die Krankenkasse 1853 eingeführt. 1911 wurde eine neue Krankenkasse errichtet, neben der die alte für die Mitglieder fortgeführt wird, die der neuen nicht beitreten wollen. Bahnverwaltung und Krankenkasse ergänzen sich in der K. Die Bahn übernimmt die Kosten des Bahnarztdienstes und 3/4 der Kosten für Arznei und Heilmittel oder für 2 Monate die Krankenhauskosten, den Beamten wird auf 6 Monate der Gehalt zur Hälfte und ebenso lange zu 1/4, dem anderen Personal das Einkommen zu 1/2 und 1/4 für je 3 Monate fortbezahlt. Im Probejahr erhält das Personal außer Arzt und Arznei nach dreimonatlicher Dienstzeit den halben Lohn für 15 Tage. Im Todesfall wird zu den Begräbniskosten der halbe Monatsgehalt, für Witwen und Waisen außerdem ein Nachgehalt für 2 Monate bezahlt. Hierzu gewährt die neue Krankenkasse, in die das ganze Personal gegen einen Beitrag von 1% des Gehalts eintreten kann, das letzte Viertel der Heilmittelkosten, für die ersten 8 Tage der Krankheit 1/4, dann bis zum 7. Monat die 2. Hälfte des Gehalts und für weitere 6 Monate 1/4. Als Sterbegeld wird der Betrag eines Monatsgehalts verwilligt. Als Wöchneringeld wird für jedes neugeborene Kind 50 Fr. von der Bahn bezahlt. Sie übernimmt ferner die Fehlbeträge der Kasse und besorgt die Geschäftsführung. Bei einem Personalstand von 53.571 wurden 1912 verausgabt: 203.812 Fr. für ärztliche Behandlung, 421.455 Fr. für Heilmittel, 2,372.434 Fr. für Krankengeld, 83.662 Fr. für Beerdigungskosten und 182.206 Fr. Sterbenachgehalte, zusammen 3,263.569 Fr., wovon auf die Bahn 2,239.232 Fr., auf die alte Krankenkasse 467.755 und auf die neue 556.682 Fr. entfielen.

Die Holländische Eisenbahngesellschaft hat keine Krankenkasse, das ganze Personal erhält aus der Eisenbahnkasse nach sechsmonatlicher Dienstzeit bei Krankheiten 3 Monate lang den vollen Gehalt, die nächsten 6 Monate 2/3 davon, für weitere 3 Monate die Hälfte, sodann bis zur Pensionierung einen der Pension gleichkommenden Gehalt. Für je 3 Jahre Dienstzeit wird der nach drei- und neunmonatlicher Krankheit eintretende Gehaltsabzug ermäßigt. Die Unterbeamten und Arbeiter erhalten außerdem freie ärztliche Behandlung nebst Arznei. Eine Familienfürsorge besteht nicht.

Die "Caisse de secours" der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen gewährt den Mitgliedern ärztliche Hilfe, Arzneien, Entbindungsbeiträge (20 Fr.), dann Beiträge zu den Beerdigungskosten (50 Fr.) und in Ausnahmefällen beim Tode eines Pflichtmitgliedes nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft den Hinterbliebenen ein besonderes Sterbegeld bis zu 200 Fr.

Verpflichtet zur Teilnahme sind Beamte und Arbeiter, berechtigt die "fonctionaires". Der Beitrag der Mitglieder beträgt 1% des Gehalts.

Falls Mitglieder sich für ihre Familie freie ärztliche Behandlung und Bezug der Arzneien sichern wollen, zahlen sie jährlich für die Frauen 6 Fr. für jedes Kind 4 Fr.

Die Verwaltung besorgt eine Kommission, bestehend aus dem Sekretär der Gesellschaft, dem Chef

Alle zwei Jahre wird die Hälfte des Ausschusses erneuert. Die Rechnungsergebnisse von 1912 weisen 72.042 Mitglieder mit 3,642.165 Fr. Beiträgen (einschließlich der Pensionsbeiträge) auf, die Staatszuschüsse betragen 391.789 Fr. (darunter 342.319 Fr. aus der Eisenbahnkasse). Hiervon wurden ausgegeben an Krankengeld 1,735.461 Fr., für Arzt und Arznei 766.391 Fr. und für Sterbegeld 14.070 Fr. Am 8. Mai 1914 hat die Kammer ein Krankenversicherungsgesetz angenommen, nach dem jedem erkrankten Arbeiter auf die Dauer von drei Monaten 1 Fr. für den Tag als Krankengeld und bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit ebenfalls 1 Fr. als Invalidenrente zu zahlen ist.

In Dänemark bestehen zwei Krankenkassen für die Staatsbahnen, jede mit genau abgegrenztem Gebiet, Vorstand von beiden ist der Generaldirektor. Beitreten können alle fest Angestellten und selbst die Witwen von Mitgliedern; die Pensionäre können Mitglieder bleiben; eine Verpflichtung zum Beitritt besteht nicht. Aushilfspersonen werden den Privatkrankenkassen zugewiesen. Der Beitrag ist auf 1,5% des Einkommens bestimmt, Pensionäre bezahlen ihn aus dem Durchschnittslohn der letzten 5 Jahre, Witwen aus der Hälfte davon. Jede Kasse gewährt freie Behandlung durch den Bahnarzt und die von diesem verordneten Arzneien und Heilmittel. Größere Heilmittel oder der Stärkung dienende Arzneien, sowie Badekuren u. s. w. werden nur z. T. auf die Kassen übernommen. Für die von einem Privatarzt verordneten Arzneien hat das Mitglied die Hälfte der Kosten zu tragen. An diesen Leistungen nehmen auch die Familien teil. Krankengeld wird aus den Kassen nicht gewährt, gegen Gehalt Angestellte beziehen diesen im Krankheitsfall fort, dem Personal mit Tag- oder Stundenlohn wird als Krankengeld aus der Staatskasse 3/4 des Lohnes, höchstens 2,25 K bis zu 52 Wochen ausbezahlt, darüber hinaus nur mit Genehmigung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten.

Nach den Rechnungsergebnissen für 1912/13 gehören den beiden Kassen 15.043 Mitglieder mit 54.653 unterstützungsberechtigten Personen an. Die Beiträge machen 350.113, die Staatszuschüsse 85.500, die Einnahmen zusammen 458.370 K aus. Für Arznei und Heilmittel wurden 170.389, für Krankenhauspflege 112.464, für Ärzte 141.980 und für Sterbegeld 30·567, zusammen 459.503 K ausgegeben. Nur die eine Kasse hat ein Vermögen von 10.000 K.

In Frankreich ist die K. nicht gesetzlich geregelt; doch haben die Bahnen meist eigene Krankenkassen eingerichtet, soweit sie nicht, wie z. B. die Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn aus eigenen Mitteln die Auslagen für ärztliche Behandlung ihrer Angestellten und für Unterstützungen in Krankheitsfällen bestreiten.

Die französischen Staatsbahnen haben keine Kasse, sie bezahlen das Einkommen den Beamten, Unterbeamten und Arbeitern bei Krankheiten und Verwundungen weiter, u. zw., bis zu 60 Tagen innerhalb eines Jahres. Auf Antrag des Vorstands kann der Gehalt im Bedürfnisfall auch über diese Zeit voll oder teilweise weitergezahlt werden. Infolgedessen hat sich als Regel herausgebildet, daß der Gehalt die ersten 4 Monate ganz, die weiteren drei zur Hälfte fortbezahlt wird. Wenn Ledige, die weder für Kind noch für Eltern zu sorgen haben, auf Eisenbahnkosten in einem Krankenhaus untergebracht werden, so kommt nur der halbe Gehalt zur Auszahlung. Für Krankheitswiederholungen sind 3 Karenztage vorgesehen, von denen auf Antrag des Vorstands abgesehen werden kann. Das Personal hat Artspruch auf freie Behandlung durch Bahnärzte für sich und die Familien. Freie Arznei erhalten aber nur die Angestellten bis zum Gehalt von 3.000 Fr., wenn sie keine Kinder haben, von 4.000 Fr., wenn sie bis zu 3, von 5.000 Fr., wenn sie mehr Kinder haben; die Familien haben nur Anspruch auf die von der Eisenbahnverwaltung festgesetzten Tarifermäßigungen. Die kranken Angestellten können auf Kosten der Verwaltung in einem Krankenhaus untergebracht werden.

Die französische Ostbahn hat den Bahnarztdienst bereits 1849, die Krankenkasse 1853 eingeführt. 1911 wurde eine neue Krankenkasse errichtet, neben der die alte für die Mitglieder fortgeführt wird, die der neuen nicht beitreten wollen. Bahnverwaltung und Krankenkasse ergänzen sich in der K. Die Bahn übernimmt die Kosten des Bahnarztdienstes und 3/4 der Kosten für Arznei und Heilmittel oder für 2 Monate die Krankenhauskosten, den Beamten wird auf 6 Monate der Gehalt zur Hälfte und ebenso lange zu 1/4, dem anderen Personal das Einkommen zu 1/2 und 1/4 für je 3 Monate fortbezahlt. Im Probejahr erhält das Personal außer Arzt und Arznei nach dreimonatlicher Dienstzeit den halben Lohn für 15 Tage. Im Todesfall wird zu den Begräbniskosten der halbe Monatsgehalt, für Witwen und Waisen außerdem ein Nachgehalt für 2 Monate bezahlt. Hierzu gewährt die neue Krankenkasse, in die das ganze Personal gegen einen Beitrag von 1% des Gehalts eintreten kann, das letzte Viertel der Heilmittelkosten, für die ersten 8 Tage der Krankheit 1/4, dann bis zum 7. Monat die 2. Hälfte des Gehalts und für weitere 6 Monate 1/4. Als Sterbegeld wird der Betrag eines Monatsgehalts verwilligt. Als Wöchneringeld wird für jedes neugeborene Kind 50 Fr. von der Bahn bezahlt. Sie übernimmt ferner die Fehlbeträge der Kasse und besorgt die Geschäftsführung. Bei einem Personalstand von 53.571 wurden 1912 verausgabt: 203.812 Fr. für ärztliche Behandlung, 421.455 Fr. für Heilmittel, 2,372.434 Fr. für Krankengeld, 83.662 Fr. für Beerdigungskosten und 182.206 Fr. Sterbenachgehalte, zusammen 3,263.569 Fr., wovon auf die Bahn 2,239.232 Fr., auf die alte Krankenkasse 467.755 und auf die neue 556.682 Fr. entfielen.

Die Holländische Eisenbahngesellschaft hat keine Krankenkasse, das ganze Personal erhält aus der Eisenbahnkasse nach sechsmonatlicher Dienstzeit bei Krankheiten 3 Monate lang den vollen Gehalt, die nächsten 6 Monate 2/3 davon, für weitere 3 Monate die Hälfte, sodann bis zur Pensionierung einen der Pension gleichkommenden Gehalt. Für je 3 Jahre Dienstzeit wird der nach drei- und neunmonatlicher Krankheit eintretende Gehaltsabzug ermäßigt. Die Unterbeamten und Arbeiter erhalten außerdem freie ärztliche Behandlung nebst Arznei. Eine Familienfürsorge besteht nicht.

Die „Caisse de secours“ der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen gewährt den Mitgliedern ärztliche Hilfe, Arzneien, Entbindungsbeiträge (20 Fr.), dann Beiträge zu den Beerdigungskosten (50 Fr.) und in Ausnahmefällen beim Tode eines Pflichtmitgliedes nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft den Hinterbliebenen ein besonderes Sterbegeld bis zu 200 Fr.

Verpflichtet zur Teilnahme sind Beamte und Arbeiter, berechtigt die „fonctionaires“. Der Beitrag der Mitglieder beträgt 1% des Gehalts.

Falls Mitglieder sich für ihre Familie freie ärztliche Behandlung und Bezug der Arzneien sichern wollen, zahlen sie jährlich für die Frauen 6 Fr. für jedes Kind 4 Fr.

Die Verwaltung besorgt eine Kommission, bestehend aus dem Sekretär der Gesellschaft, dem Chef

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[453/0470] Alle zwei Jahre wird die Hälfte des Ausschusses erneuert. Die Rechnungsergebnisse von 1912 weisen 72.042 Mitglieder mit 3,642.165 Fr. Beiträgen (einschließlich der Pensionsbeiträge) auf, die Staatszuschüsse betragen 391.789 Fr. (darunter 342.319 Fr. aus der Eisenbahnkasse). Hiervon wurden ausgegeben an Krankengeld 1,735.461 Fr., für Arzt und Arznei 766.391 Fr. und für Sterbegeld 14.070 Fr. Am 8. Mai 1914 hat die Kammer ein Krankenversicherungsgesetz angenommen, nach dem jedem erkrankten Arbeiter auf die Dauer von drei Monaten 1 Fr. für den Tag als Krankengeld und bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit ebenfalls 1 Fr. als Invalidenrente zu zahlen ist. In Dänemark bestehen zwei Krankenkassen für die Staatsbahnen, jede mit genau abgegrenztem Gebiet, Vorstand von beiden ist der Generaldirektor. Beitreten können alle fest Angestellten und selbst die Witwen von Mitgliedern; die Pensionäre können Mitglieder bleiben; eine Verpflichtung zum Beitritt besteht nicht. Aushilfspersonen werden den Privatkrankenkassen zugewiesen. Der Beitrag ist auf 1,5% des Einkommens bestimmt, Pensionäre bezahlen ihn aus dem Durchschnittslohn der letzten 5 Jahre, Witwen aus der Hälfte davon. Jede Kasse gewährt freie Behandlung durch den Bahnarzt und die von diesem verordneten Arzneien und Heilmittel. Größere Heilmittel oder der Stärkung dienende Arzneien, sowie Badekuren u. s. w. werden nur z. T. auf die Kassen übernommen. Für die von einem Privatarzt verordneten Arzneien hat das Mitglied die Hälfte der Kosten zu tragen. An diesen Leistungen nehmen auch die Familien teil. Krankengeld wird aus den Kassen nicht gewährt, gegen Gehalt Angestellte beziehen diesen im Krankheitsfall fort, dem Personal mit Tag- oder Stundenlohn wird als Krankengeld aus der Staatskasse 3/4 des Lohnes, höchstens 2,25 K bis zu 52 Wochen ausbezahlt, darüber hinaus nur mit Genehmigung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten. Nach den Rechnungsergebnissen für 1912/13 gehören den beiden Kassen 15.043 Mitglieder mit 54.653 unterstützungsberechtigten Personen an. Die Beiträge machen 350.113, die Staatszuschüsse 85.500, die Einnahmen zusammen 458.370 K aus. Für Arznei und Heilmittel wurden 170.389, für Krankenhauspflege 112.464, für Ärzte 141.980 und für Sterbegeld 30·567, zusammen 459.503 K ausgegeben. Nur die eine Kasse hat ein Vermögen von 10.000 K. In Frankreich ist die K. nicht gesetzlich geregelt; doch haben die Bahnen meist eigene Krankenkassen eingerichtet, soweit sie nicht, wie z. B. die Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn aus eigenen Mitteln die Auslagen für ärztliche Behandlung ihrer Angestellten und für Unterstützungen in Krankheitsfällen bestreiten. Die französischen Staatsbahnen haben keine Kasse, sie bezahlen das Einkommen den Beamten, Unterbeamten und Arbeitern bei Krankheiten und Verwundungen weiter, u. zw., bis zu 60 Tagen innerhalb eines Jahres. Auf Antrag des Vorstands kann der Gehalt im Bedürfnisfall auch über diese Zeit voll oder teilweise weitergezahlt werden. Infolgedessen hat sich als Regel herausgebildet, daß der Gehalt die ersten 4 Monate ganz, die weiteren drei zur Hälfte fortbezahlt wird. Wenn Ledige, die weder für Kind noch für Eltern zu sorgen haben, auf Eisenbahnkosten in einem Krankenhaus untergebracht werden, so kommt nur der halbe Gehalt zur Auszahlung. Für Krankheitswiederholungen sind 3 Karenztage vorgesehen, von denen auf Antrag des Vorstands abgesehen werden kann. Das Personal hat Artspruch auf freie Behandlung durch Bahnärzte für sich und die Familien. Freie Arznei erhalten aber nur die Angestellten bis zum Gehalt von 3.000 Fr., wenn sie keine Kinder haben, von 4.000 Fr., wenn sie bis zu 3, von 5.000 Fr., wenn sie mehr Kinder haben; die Familien haben nur Anspruch auf die von der Eisenbahnverwaltung festgesetzten Tarifermäßigungen. Die kranken Angestellten können auf Kosten der Verwaltung in einem Krankenhaus untergebracht werden. Die französische Ostbahn hat den Bahnarztdienst bereits 1849, die Krankenkasse 1853 eingeführt. 1911 wurde eine neue Krankenkasse errichtet, neben der die alte für die Mitglieder fortgeführt wird, die der neuen nicht beitreten wollen. Bahnverwaltung und Krankenkasse ergänzen sich in der K. Die Bahn übernimmt die Kosten des Bahnarztdienstes und 3/4 der Kosten für Arznei und Heilmittel oder für 2 Monate die Krankenhauskosten, den Beamten wird auf 6 Monate der Gehalt zur Hälfte und ebenso lange zu 1/4, dem anderen Personal das Einkommen zu 1/2 und 1/4 für je 3 Monate fortbezahlt. Im Probejahr erhält das Personal außer Arzt und Arznei nach dreimonatlicher Dienstzeit den halben Lohn für 15 Tage. Im Todesfall wird zu den Begräbniskosten der halbe Monatsgehalt, für Witwen und Waisen außerdem ein Nachgehalt für 2 Monate bezahlt. Hierzu gewährt die neue Krankenkasse, in die das ganze Personal gegen einen Beitrag von 1% des Gehalts eintreten kann, das letzte Viertel der Heilmittelkosten, für die ersten 8 Tage der Krankheit 1/4, dann bis zum 7. Monat die 2. Hälfte des Gehalts und für weitere 6 Monate 1/4. Als Sterbegeld wird der Betrag eines Monatsgehalts verwilligt. Als Wöchneringeld wird für jedes neugeborene Kind 50 Fr. von der Bahn bezahlt. Sie übernimmt ferner die Fehlbeträge der Kasse und besorgt die Geschäftsführung. Bei einem Personalstand von 53.571 wurden 1912 verausgabt: 203.812 Fr. für ärztliche Behandlung, 421.455 Fr. für Heilmittel, 2,372.434 Fr. für Krankengeld, 83.662 Fr. für Beerdigungskosten und 182.206 Fr. Sterbenachgehalte, zusammen 3,263.569 Fr., wovon auf die Bahn 2,239.232 Fr., auf die alte Krankenkasse 467.755 und auf die neue 556.682 Fr. entfielen. Die Holländische Eisenbahngesellschaft hat keine Krankenkasse, das ganze Personal erhält aus der Eisenbahnkasse nach sechsmonatlicher Dienstzeit bei Krankheiten 3 Monate lang den vollen Gehalt, die nächsten 6 Monate 2/3 davon, für weitere 3 Monate die Hälfte, sodann bis zur Pensionierung einen der Pension gleichkommenden Gehalt. Für je 3 Jahre Dienstzeit wird der nach drei- und neunmonatlicher Krankheit eintretende Gehaltsabzug ermäßigt. Die Unterbeamten und Arbeiter erhalten außerdem freie ärztliche Behandlung nebst Arznei. Eine Familienfürsorge besteht nicht. Die „Caisse de secours“ der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen gewährt den Mitgliedern ärztliche Hilfe, Arzneien, Entbindungsbeiträge (20 Fr.), dann Beiträge zu den Beerdigungskosten (50 Fr.) und in Ausnahmefällen beim Tode eines Pflichtmitgliedes nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft den Hinterbliebenen ein besonderes Sterbegeld bis zu 200 Fr. Verpflichtet zur Teilnahme sind Beamte und Arbeiter, berechtigt die „fonctionaires“. Der Beitrag der Mitglieder beträgt 1% des Gehalts. Falls Mitglieder sich für ihre Familie freie ärztliche Behandlung und Bezug der Arzneien sichern wollen, zahlen sie jährlich für die Frauen 6 Fr. für jedes Kind 4 Fr. Die Verwaltung besorgt eine Kommission, bestehend aus dem Sekretär der Gesellschaft, dem Chef

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Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:44Z)

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 453. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/470>, abgerufen am 22.07.2024.