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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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der Baufristen öffentliche Versteigerung der Anlage auf Rechnung der Gesellschaft ein.

In England erfolgt bei Nichteinhaltung der Bautermine Verfall der Konzession.

In den Konzessionsurkunden finden sich vielfach Vorschriften über die Einwirkung der Staatsverwaltung auf die Bildung des Vorstands, die Gesellschaftsstatuten, Besetzung wichtigerer Stellen der Betriebsverwaltung, Teilnahme an den Beratungen des Vorstands, Bestätigung gewisser Beschlüsse, Zwang zur Rechnungslegung, Bildung eines ausreichenden Reservefonds u. dgl.

Die Art der Ausführung der Bahnanlage steht nicht im Belieben des Konzessionärs. Die Baupläne unterliegen der staatlichen Genehmigung hinsichtlich der Richtung der Bahnlinie, der Errichtung der Stationen, der Bahnanlage u. s. w. Betreffs der Bahnanlage und der Betriebsmittel im einzelnen sind die Bestimmungen entweder (wie z. B. in Deutschland) in allgemeinen Verordnungen über Bau und Ausrüstung der Eisenbahnen, oder (wie z. B. in Frankreich, Belgien, Italien und Österreich) in besonderen Anlagen zur Konzessionsurkunde (cahier des charges, technische Konzessionsbedingnisse, capitolato) enthalten.

Die staatliche Genehmigung der Baupläne ist in Preußen durch § 4 des Eisenbahngesetzes, in Bayern durch § 10 der Verordnung vom 20. Juni 1855, in Sachsen durch § 7 der Verordnung vom 30. September 1872 vorgeschrieben. In den anderen deutschen Staaten sind über diese Genehmigung Bestimmungen in der K. enthalten.

In Österreich ist die Genehmigung der Pläne durch das Eisenbahnkonzessionsgesetz (§§ 9 und 10) vorgeschrieben, in Belgien durch das cahier des charges, in Frankreich durch Art. 3 des cahier des charges, in Italien durch Art. 161 des Gesetzes über die öffentlichen Arbeiten, und durch das Reglement vom 17. Januar 1886, in der Schweiz durch Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872.

Der Vorbehalt der Genehmigung der Pläne bietet zugleich das Mittel, den Konzessionär zu den Vorkehrungen zu verpflichten, die erforderlich sind, um die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, sowie die Gefährdung und Beschädigung der anliegenden Grundstücke durch den Bahnbau und den Betrieb tunlichst zu vermeiden oder zu mindern. Ausdrückliche Verpflichtungen zum Schutz anliegender Grundstücke sind beispielsweise den Konzessionären auferlegt durch § 14 des preußischen Eisenbahngesetzes, § 10 der bayerischen Verordnung vom 20. Juni 1855, § 10 des österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854, Art. 16 des schweizerischen Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872, in Belgien durch das cahier des charges et conditions generales pour la construction et l'exploitation des chemins de fer vom 20. Februar 1866, in Frankreich durch Art. 21 des cahier des charges (soweit die Haftbarkeit der Bahn in Frage kommt) u. s. w.

Damit die Prüfung, ob die Anlage der Bahn den genehmigten Plänen entspreche, stattfinden könne, ist die staatliche Genehmigung vor der Eröffnung des Betriebs vorbehalten (s. Abnahme der Bahn und Betriebseröffnung).

Mit dem Betriebsrecht ist die Betriebspflicht verbunden, nämlich die Pflicht, die Bahn dem Verkehrsbedürfnis entsprechend zu erhalten und nach Maßgabe der Bestimmungen der K. sowie der sonstigen Betriebsvorschriften zu betreiben (s. Betrieb).

Die übrigen Verpflichtungen der Konzessionäre sind in keinem Staat für alle Unternehmer gleich. Wenn auch, wie z. B. in Preußen, Bayern, Österreich, der Schweiz, Frankreich, England u. s. w. über die Verpflichtungen der Konzessionäre durch Gesetz oder Verordnung Bestimmungen erlassen worden sind, so hindert dies, wie schon erwähnt wurde, nicht, dem Unternehmer noch weitere Verpflichtungen aufzuerlegen oder in einzelnen Fällen (s. § 49 des preußischen Eisenbahngesetzes) eine Minderung der gesetz- oder verordnungsmäßigen Verpflichtungen eintreten zu lassen. Die einem Konzessionär auferlegten Verpflichtungen können immer nur aus der K. in Verbindung mit den gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen beurteilt werden.

Im wesentlichen bezwecken die Verpflichtungen, die durch die Konzessionsgesetze oder Konzessionsbedingungen den Konzessionären auferlegt werden, dem Staat den nötigen Einfluß auf Bau und Betrieb, auf Fahrpläne und Tarife, auf die Wahl des Betriebspersonals zu sichern, die Konzessionäre zu Ergänzungsbauten und zur Anlage zweiter Gleise, zur Gestattung des Anschlusses oder der Mitbenutzung, zum Bezug des Betriebsmaterials aus dem Inland u. dgl. zu verpflichten, den Staat gegen Entschädigungsansprüche, die infolge der Bahnanlage oder des Betriebs von dritten, oder im Kriegsfall wegen Zerstörung der Bahnanlage vom Konzessionär erhoben werden sollten, zu schützen, die Unternehmer zu gewissen Leistungen für öffentliche Zwecke, insbesondere gegenüber der Militär-, Post-, Telegraphen- und Zollverwaltung, zur Einrichtung des direkten Verkehrs, zur Tragung der Kosten der Staatsaufsicht, zur Beitragsleistung für gewisse gemeinnützige Zwecke (beispielsweise in Rußland

der Baufristen öffentliche Versteigerung der Anlage auf Rechnung der Gesellschaft ein.

In England erfolgt bei Nichteinhaltung der Bautermine Verfall der Konzession.

In den Konzessionsurkunden finden sich vielfach Vorschriften über die Einwirkung der Staatsverwaltung auf die Bildung des Vorstands, die Gesellschaftsstatuten, Besetzung wichtigerer Stellen der Betriebsverwaltung, Teilnahme an den Beratungen des Vorstands, Bestätigung gewisser Beschlüsse, Zwang zur Rechnungslegung, Bildung eines ausreichenden Reservefonds u. dgl.

Die Art der Ausführung der Bahnanlage steht nicht im Belieben des Konzessionärs. Die Baupläne unterliegen der staatlichen Genehmigung hinsichtlich der Richtung der Bahnlinie, der Errichtung der Stationen, der Bahnanlage u. s. w. Betreffs der Bahnanlage und der Betriebsmittel im einzelnen sind die Bestimmungen entweder (wie z. B. in Deutschland) in allgemeinen Verordnungen über Bau und Ausrüstung der Eisenbahnen, oder (wie z. B. in Frankreich, Belgien, Italien und Österreich) in besonderen Anlagen zur Konzessionsurkunde (cahier des charges, technische Konzessionsbedingnisse, capitolato) enthalten.

Die staatliche Genehmigung der Baupläne ist in Preußen durch § 4 des Eisenbahngesetzes, in Bayern durch § 10 der Verordnung vom 20. Juni 1855, in Sachsen durch § 7 der Verordnung vom 30. September 1872 vorgeschrieben. In den anderen deutschen Staaten sind über diese Genehmigung Bestimmungen in der K. enthalten.

In Österreich ist die Genehmigung der Pläne durch das Eisenbahnkonzessionsgesetz (§§ 9 und 10) vorgeschrieben, in Belgien durch das cahier des charges, in Frankreich durch Art. 3 des cahier des charges, in Italien durch Art. 161 des Gesetzes über die öffentlichen Arbeiten, und durch das Reglement vom 17. Januar 1886, in der Schweiz durch Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872.

Der Vorbehalt der Genehmigung der Pläne bietet zugleich das Mittel, den Konzessionär zu den Vorkehrungen zu verpflichten, die erforderlich sind, um die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, sowie die Gefährdung und Beschädigung der anliegenden Grundstücke durch den Bahnbau und den Betrieb tunlichst zu vermeiden oder zu mindern. Ausdrückliche Verpflichtungen zum Schutz anliegender Grundstücke sind beispielsweise den Konzessionären auferlegt durch § 14 des preußischen Eisenbahngesetzes, § 10 der bayerischen Verordnung vom 20. Juni 1855, § 10 des österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854, Art. 16 des schweizerischen Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872, in Belgien durch das cahier des charges et conditions générales pour la construction et l'exploitation des chemins de fer vom 20. Februar 1866, in Frankreich durch Art. 21 des cahier des charges (soweit die Haftbarkeit der Bahn in Frage kommt) u. s. w.

Damit die Prüfung, ob die Anlage der Bahn den genehmigten Plänen entspreche, stattfinden könne, ist die staatliche Genehmigung vor der Eröffnung des Betriebs vorbehalten (s. Abnahme der Bahn und Betriebseröffnung).

Mit dem Betriebsrecht ist die Betriebspflicht verbunden, nämlich die Pflicht, die Bahn dem Verkehrsbedürfnis entsprechend zu erhalten und nach Maßgabe der Bestimmungen der K. sowie der sonstigen Betriebsvorschriften zu betreiben (s. Betrieb).

Die übrigen Verpflichtungen der Konzessionäre sind in keinem Staat für alle Unternehmer gleich. Wenn auch, wie z. B. in Preußen, Bayern, Österreich, der Schweiz, Frankreich, England u. s. w. über die Verpflichtungen der Konzessionäre durch Gesetz oder Verordnung Bestimmungen erlassen worden sind, so hindert dies, wie schon erwähnt wurde, nicht, dem Unternehmer noch weitere Verpflichtungen aufzuerlegen oder in einzelnen Fällen (s. § 49 des preußischen Eisenbahngesetzes) eine Minderung der gesetz- oder verordnungsmäßigen Verpflichtungen eintreten zu lassen. Die einem Konzessionär auferlegten Verpflichtungen können immer nur aus der K. in Verbindung mit den gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen beurteilt werden.

Im wesentlichen bezwecken die Verpflichtungen, die durch die Konzessionsgesetze oder Konzessionsbedingungen den Konzessionären auferlegt werden, dem Staat den nötigen Einfluß auf Bau und Betrieb, auf Fahrpläne und Tarife, auf die Wahl des Betriebspersonals zu sichern, die Konzessionäre zu Ergänzungsbauten und zur Anlage zweiter Gleise, zur Gestattung des Anschlusses oder der Mitbenutzung, zum Bezug des Betriebsmaterials aus dem Inland u. dgl. zu verpflichten, den Staat gegen Entschädigungsansprüche, die infolge der Bahnanlage oder des Betriebs von dritten, oder im Kriegsfall wegen Zerstörung der Bahnanlage vom Konzessionär erhoben werden sollten, zu schützen, die Unternehmer zu gewissen Leistungen für öffentliche Zwecke, insbesondere gegenüber der Militär-, Post-, Telegraphen- und Zollverwaltung, zur Einrichtung des direkten Verkehrs, zur Tragung der Kosten der Staatsaufsicht, zur Beitragsleistung für gewisse gemeinnützige Zwecke (beispielsweise in Rußland

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[404/0421] der Baufristen öffentliche Versteigerung der Anlage auf Rechnung der Gesellschaft ein. In England erfolgt bei Nichteinhaltung der Bautermine Verfall der Konzession. In den Konzessionsurkunden finden sich vielfach Vorschriften über die Einwirkung der Staatsverwaltung auf die Bildung des Vorstands, die Gesellschaftsstatuten, Besetzung wichtigerer Stellen der Betriebsverwaltung, Teilnahme an den Beratungen des Vorstands, Bestätigung gewisser Beschlüsse, Zwang zur Rechnungslegung, Bildung eines ausreichenden Reservefonds u. dgl. Die Art der Ausführung der Bahnanlage steht nicht im Belieben des Konzessionärs. Die Baupläne unterliegen der staatlichen Genehmigung hinsichtlich der Richtung der Bahnlinie, der Errichtung der Stationen, der Bahnanlage u. s. w. Betreffs der Bahnanlage und der Betriebsmittel im einzelnen sind die Bestimmungen entweder (wie z. B. in Deutschland) in allgemeinen Verordnungen über Bau und Ausrüstung der Eisenbahnen, oder (wie z. B. in Frankreich, Belgien, Italien und Österreich) in besonderen Anlagen zur Konzessionsurkunde (cahier des charges, technische Konzessionsbedingnisse, capitolato) enthalten. Die staatliche Genehmigung der Baupläne ist in Preußen durch § 4 des Eisenbahngesetzes, in Bayern durch § 10 der Verordnung vom 20. Juni 1855, in Sachsen durch § 7 der Verordnung vom 30. September 1872 vorgeschrieben. In den anderen deutschen Staaten sind über diese Genehmigung Bestimmungen in der K. enthalten. In Österreich ist die Genehmigung der Pläne durch das Eisenbahnkonzessionsgesetz (§§ 9 und 10) vorgeschrieben, in Belgien durch das cahier des charges, in Frankreich durch Art. 3 des cahier des charges, in Italien durch Art. 161 des Gesetzes über die öffentlichen Arbeiten, und durch das Reglement vom 17. Januar 1886, in der Schweiz durch Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872. Der Vorbehalt der Genehmigung der Pläne bietet zugleich das Mittel, den Konzessionär zu den Vorkehrungen zu verpflichten, die erforderlich sind, um die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, sowie die Gefährdung und Beschädigung der anliegenden Grundstücke durch den Bahnbau und den Betrieb tunlichst zu vermeiden oder zu mindern. Ausdrückliche Verpflichtungen zum Schutz anliegender Grundstücke sind beispielsweise den Konzessionären auferlegt durch § 14 des preußischen Eisenbahngesetzes, § 10 der bayerischen Verordnung vom 20. Juni 1855, § 10 des österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854, Art. 16 des schweizerischen Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872, in Belgien durch das cahier des charges et conditions générales pour la construction et l'exploitation des chemins de fer vom 20. Februar 1866, in Frankreich durch Art. 21 des cahier des charges (soweit die Haftbarkeit der Bahn in Frage kommt) u. s. w. Damit die Prüfung, ob die Anlage der Bahn den genehmigten Plänen entspreche, stattfinden könne, ist die staatliche Genehmigung vor der Eröffnung des Betriebs vorbehalten (s. Abnahme der Bahn und Betriebseröffnung). Mit dem Betriebsrecht ist die Betriebspflicht verbunden, nämlich die Pflicht, die Bahn dem Verkehrsbedürfnis entsprechend zu erhalten und nach Maßgabe der Bestimmungen der K. sowie der sonstigen Betriebsvorschriften zu betreiben (s. Betrieb). Die übrigen Verpflichtungen der Konzessionäre sind in keinem Staat für alle Unternehmer gleich. Wenn auch, wie z. B. in Preußen, Bayern, Österreich, der Schweiz, Frankreich, England u. s. w. über die Verpflichtungen der Konzessionäre durch Gesetz oder Verordnung Bestimmungen erlassen worden sind, so hindert dies, wie schon erwähnt wurde, nicht, dem Unternehmer noch weitere Verpflichtungen aufzuerlegen oder in einzelnen Fällen (s. § 49 des preußischen Eisenbahngesetzes) eine Minderung der gesetz- oder verordnungsmäßigen Verpflichtungen eintreten zu lassen. Die einem Konzessionär auferlegten Verpflichtungen können immer nur aus der K. in Verbindung mit den gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen beurteilt werden. Im wesentlichen bezwecken die Verpflichtungen, die durch die Konzessionsgesetze oder Konzessionsbedingungen den Konzessionären auferlegt werden, dem Staat den nötigen Einfluß auf Bau und Betrieb, auf Fahrpläne und Tarife, auf die Wahl des Betriebspersonals zu sichern, die Konzessionäre zu Ergänzungsbauten und zur Anlage zweiter Gleise, zur Gestattung des Anschlusses oder der Mitbenutzung, zum Bezug des Betriebsmaterials aus dem Inland u. dgl. zu verpflichten, den Staat gegen Entschädigungsansprüche, die infolge der Bahnanlage oder des Betriebs von dritten, oder im Kriegsfall wegen Zerstörung der Bahnanlage vom Konzessionär erhoben werden sollten, zu schützen, die Unternehmer zu gewissen Leistungen für öffentliche Zwecke, insbesondere gegenüber der Militär-, Post-, Telegraphen- und Zollverwaltung, zur Einrichtung des direkten Verkehrs, zur Tragung der Kosten der Staatsaufsicht, zur Beitragsleistung für gewisse gemeinnützige Zwecke (beispielsweise in Rußland

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 404. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/421>, abgerufen am 22.11.2024.