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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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oder besonderen Inhalts, die von den zuständigen Stellen in Gesetzen, Verordnungen, Reglements oder Erlässen staatlicherseits für alle Bahnen ergehen. Solche Vorschriften, wie beispielsweise Bahnpolizeivorschriften, sind unmittelbar für alle Bahnen als Verwaltungsnormen verbindlich.

Die konzessionsmäßigen Bestimmungen, durch die dem Konzessionär besondere Verpflichtungen auferlegt werden, lassen sich im allgemeinen in zwei Gruppen scheiden.

Wenn es sich auch bei diesen Bestimmungen hauptsächlich um verwaltungsrechtliche Vorschriften für Unternehmen handelt, so wird die K. doch auch mit Rücksicht darauf, als gewöhnlich eine Aktiengesellschaft die Eisenbahn unternimmt, vielfach von Bedingungen abhängig gemacht, die sich auf diese Form des Unternehmens beziehen.

In einzelnen Ländern wird auch die Genehmigung zur Bildung der als Konzessionärin erscheinenden Aktiengesellschaft mit der K. verbunden. So ist die Rechtslage beispielsweise in England, so war sie auch in Preußen nach dem Gesetz vom 3. November 1838. Die auf die Genehmigung der Eisenbahnaktiengesellschaften bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes haben jedoch ihre Geltung infolge des Reichsgesetzes über die Aktiengesellschaften vom 11. Juni 1870 und durch das an dessen Stelle getretene Reichsgesetz vom 18. Juli 1884 verloren.

Die Eisenbahnaktiengesellschaft wird nunmehr in Deutschland erst nach Erteilung der K., aber vor ihrer Aushändigung und Veröffentlichung, gebildet, und zwar im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen über die Errichtung von Aktiengesellschaften, indem zunächst die endgültige Feststellung des Inhalts des Gesellschaftsvertrags (Statuts) erfolgt; dieser muß in allen Punkten mit den Konzessionsbedingungen übereinstimmen und darf keine Bestimmungen enthalten, die diesen widersprechen (s. Eisenbahngesellschaften).

In Österreich wird den Konzessionären in der K. das Recht eingeräumt, eine Aktiengesellschaft zu bilden, auf die alle Rechte und Pflichten aus der K. übergehen.

In Frankreich ist durch Gesetz vom 15. Juli 1845 vorgeschrieben, daß sich die Eisenbahnunternehmungen nach dem Titel III des Code de commerce als anonyme Gesellschaften zu konstituieren haben.

In Italien wird die K. ebenfalls meist den Konzessionären mit dem Recht zur Errichtung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer konzessionierten Linie erteilt.

In der Schweiz erfolgt die Erteilung der K. vor Konstituierung der Gesellschaft; vor Gestattung der Bauausführung müssen (§ 8 der Verordnung vom 1. Februar 1875) die Statuten der Gesellschaft gedruckt zur Genehmigung vorliegen.

Dem Recht des Konzessionärs zur Anlage und zum Betrieb der Bahn entsprechen bestimmte Pflichten.

Dem Recht zur Anlage der Bahn steht vor allem die Pflicht gegenüber, den Bau innerhalb der festgesetzten Fristen nach den Bestimmungen der K., der allgemeinen Gesetze und Verordnungen auszuführen. Im Fall der Nichtvollendung während der festgesetzten Frist kann nach § 21 des preußischen Eisenbahngesetzes die Anlage, so, wie sie liegt, für Rechnung des Unternehmers unter der Bedingung zur öffentlichen Versteigerung gebracht werden, daß sie von den Käufern ausgeführt werde; dem Antrag auf Versteigerung muß jedoch die Bestimmung einer nochmaligen schließlichen Frist von sechs Monaten vorausgehen.

In Bayern erlischt die K. bei Nichteinhaltung der Frist für Vollendung der Bahn und Eröffnung des Betriebs. Das Ministerium kann aber eine Fristerstreckung bewilligen. In den übrigen deutschen Staaten wird die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bauausführung fallweise in den Konzessionsbedingungen geregelt.

Nach § 11 des österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes erlischt die K., wenn die Bautermine nicht eingehalten werden, sofern die Staatsverwaltung von dieser Konsequenz nicht aus besonderen Gründen Umgang nimmt.

Bei einem solchen Konzessionsverfall bleibt zwar den Unternehmern das Eigentumsrecht an Gebäuden, Liegenschaften u. dgl., doch ist es der Staatsverwaltung unbenommen, einer andern Unternehmung die K. zu geben oder den Bau auf Staatskosten auszuführen.

In Belgien veranlaßt die Regierung nach dem cahier des charges (genehmigt vom 20. Februar 1866) bei Nichteinhaltung der Baufristen, wofern diese nicht durch die Regierung selbst verschuldet, oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, die anderweitige Vergebung der Bauarbeiten auf Kosten der Konzessionäre im Wege der Ausschreibung. Hat die erste Ausschreibung keinen Erfolg, so wird eine neuerliche Ausschreibung veranlaßt, und ist auch diese ergebnislos, so gehen die bereits ausgeführten Arbeiten ohne Entschädigung auf den Staat über.

In Frankreich ist durch das cahier des charges bestimmt, daß, wenn die konzessionierte Gesellschaft die festgesetzten Bautermine nicht einhält, die Regierung berechtigt ist, im Wege der Versteigerung die Arbeiten für Rechnung der Konzessionäre an eine andere Gesellschaft zu vergeben.

In Italien (Art. 251 des Gesetzes über die öffentlichen Arbeiten) kann die Regierung, wenn der Unternehmer die festgesetzten Bautermine nicht einhält, mit Konzessionsverfall und Kautionsentziehung vorgehen.

Nach Art. 13 des schweizerischen Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 tritt bei Nichteinhaltung

oder besonderen Inhalts, die von den zuständigen Stellen in Gesetzen, Verordnungen, Reglements oder Erlässen staatlicherseits für alle Bahnen ergehen. Solche Vorschriften, wie beispielsweise Bahnpolizeivorschriften, sind unmittelbar für alle Bahnen als Verwaltungsnormen verbindlich.

Die konzessionsmäßigen Bestimmungen, durch die dem Konzessionär besondere Verpflichtungen auferlegt werden, lassen sich im allgemeinen in zwei Gruppen scheiden.

Wenn es sich auch bei diesen Bestimmungen hauptsächlich um verwaltungsrechtliche Vorschriften für Unternehmen handelt, so wird die K. doch auch mit Rücksicht darauf, als gewöhnlich eine Aktiengesellschaft die Eisenbahn unternimmt, vielfach von Bedingungen abhängig gemacht, die sich auf diese Form des Unternehmens beziehen.

In einzelnen Ländern wird auch die Genehmigung zur Bildung der als Konzessionärin erscheinenden Aktiengesellschaft mit der K. verbunden. So ist die Rechtslage beispielsweise in England, so war sie auch in Preußen nach dem Gesetz vom 3. November 1838. Die auf die Genehmigung der Eisenbahnaktiengesellschaften bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes haben jedoch ihre Geltung infolge des Reichsgesetzes über die Aktiengesellschaften vom 11. Juni 1870 und durch das an dessen Stelle getretene Reichsgesetz vom 18. Juli 1884 verloren.

Die Eisenbahnaktiengesellschaft wird nunmehr in Deutschland erst nach Erteilung der K., aber vor ihrer Aushändigung und Veröffentlichung, gebildet, und zwar im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen über die Errichtung von Aktiengesellschaften, indem zunächst die endgültige Feststellung des Inhalts des Gesellschaftsvertrags (Statuts) erfolgt; dieser muß in allen Punkten mit den Konzessionsbedingungen übereinstimmen und darf keine Bestimmungen enthalten, die diesen widersprechen (s. Eisenbahngesellschaften).

In Österreich wird den Konzessionären in der K. das Recht eingeräumt, eine Aktiengesellschaft zu bilden, auf die alle Rechte und Pflichten aus der K. übergehen.

In Frankreich ist durch Gesetz vom 15. Juli 1845 vorgeschrieben, daß sich die Eisenbahnunternehmungen nach dem Titel III des Code de commerce als anonyme Gesellschaften zu konstituieren haben.

In Italien wird die K. ebenfalls meist den Konzessionären mit dem Recht zur Errichtung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer konzessionierten Linie erteilt.

In der Schweiz erfolgt die Erteilung der K. vor Konstituierung der Gesellschaft; vor Gestattung der Bauausführung müssen (§ 8 der Verordnung vom 1. Februar 1875) die Statuten der Gesellschaft gedruckt zur Genehmigung vorliegen.

Dem Recht des Konzessionärs zur Anlage und zum Betrieb der Bahn entsprechen bestimmte Pflichten.

Dem Recht zur Anlage der Bahn steht vor allem die Pflicht gegenüber, den Bau innerhalb der festgesetzten Fristen nach den Bestimmungen der K., der allgemeinen Gesetze und Verordnungen auszuführen. Im Fall der Nichtvollendung während der festgesetzten Frist kann nach § 21 des preußischen Eisenbahngesetzes die Anlage, so, wie sie liegt, für Rechnung des Unternehmers unter der Bedingung zur öffentlichen Versteigerung gebracht werden, daß sie von den Käufern ausgeführt werde; dem Antrag auf Versteigerung muß jedoch die Bestimmung einer nochmaligen schließlichen Frist von sechs Monaten vorausgehen.

In Bayern erlischt die K. bei Nichteinhaltung der Frist für Vollendung der Bahn und Eröffnung des Betriebs. Das Ministerium kann aber eine Fristerstreckung bewilligen. In den übrigen deutschen Staaten wird die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bauausführung fallweise in den Konzessionsbedingungen geregelt.

Nach § 11 des österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes erlischt die K., wenn die Bautermine nicht eingehalten werden, sofern die Staatsverwaltung von dieser Konsequenz nicht aus besonderen Gründen Umgang nimmt.

Bei einem solchen Konzessionsverfall bleibt zwar den Unternehmern das Eigentumsrecht an Gebäuden, Liegenschaften u. dgl., doch ist es der Staatsverwaltung unbenommen, einer andern Unternehmung die K. zu geben oder den Bau auf Staatskosten auszuführen.

In Belgien veranlaßt die Regierung nach dem cahier des charges (genehmigt vom 20. Februar 1866) bei Nichteinhaltung der Baufristen, wofern diese nicht durch die Regierung selbst verschuldet, oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, die anderweitige Vergebung der Bauarbeiten auf Kosten der Konzessionäre im Wege der Ausschreibung. Hat die erste Ausschreibung keinen Erfolg, so wird eine neuerliche Ausschreibung veranlaßt, und ist auch diese ergebnislos, so gehen die bereits ausgeführten Arbeiten ohne Entschädigung auf den Staat über.

In Frankreich ist durch das cahier des charges bestimmt, daß, wenn die konzessionierte Gesellschaft die festgesetzten Bautermine nicht einhält, die Regierung berechtigt ist, im Wege der Versteigerung die Arbeiten für Rechnung der Konzessionäre an eine andere Gesellschaft zu vergeben.

In Italien (Art. 251 des Gesetzes über die öffentlichen Arbeiten) kann die Regierung, wenn der Unternehmer die festgesetzten Bautermine nicht einhält, mit Konzessionsverfall und Kautionsentziehung vorgehen.

Nach Art. 13 des schweizerischen Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 tritt bei Nichteinhaltung

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[403/0420] oder besonderen Inhalts, die von den zuständigen Stellen in Gesetzen, Verordnungen, Reglements oder Erlässen staatlicherseits für alle Bahnen ergehen. Solche Vorschriften, wie beispielsweise Bahnpolizeivorschriften, sind unmittelbar für alle Bahnen als Verwaltungsnormen verbindlich. Die konzessionsmäßigen Bestimmungen, durch die dem Konzessionär besondere Verpflichtungen auferlegt werden, lassen sich im allgemeinen in zwei Gruppen scheiden. Wenn es sich auch bei diesen Bestimmungen hauptsächlich um verwaltungsrechtliche Vorschriften für Unternehmen handelt, so wird die K. doch auch mit Rücksicht darauf, als gewöhnlich eine Aktiengesellschaft die Eisenbahn unternimmt, vielfach von Bedingungen abhängig gemacht, die sich auf diese Form des Unternehmens beziehen. In einzelnen Ländern wird auch die Genehmigung zur Bildung der als Konzessionärin erscheinenden Aktiengesellschaft mit der K. verbunden. So ist die Rechtslage beispielsweise in England, so war sie auch in Preußen nach dem Gesetz vom 3. November 1838. Die auf die Genehmigung der Eisenbahnaktiengesellschaften bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes haben jedoch ihre Geltung infolge des Reichsgesetzes über die Aktiengesellschaften vom 11. Juni 1870 und durch das an dessen Stelle getretene Reichsgesetz vom 18. Juli 1884 verloren. Die Eisenbahnaktiengesellschaft wird nunmehr in Deutschland erst nach Erteilung der K., aber vor ihrer Aushändigung und Veröffentlichung, gebildet, und zwar im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen über die Errichtung von Aktiengesellschaften, indem zunächst die endgültige Feststellung des Inhalts des Gesellschaftsvertrags (Statuts) erfolgt; dieser muß in allen Punkten mit den Konzessionsbedingungen übereinstimmen und darf keine Bestimmungen enthalten, die diesen widersprechen (s. Eisenbahngesellschaften). In Österreich wird den Konzessionären in der K. das Recht eingeräumt, eine Aktiengesellschaft zu bilden, auf die alle Rechte und Pflichten aus der K. übergehen. In Frankreich ist durch Gesetz vom 15. Juli 1845 vorgeschrieben, daß sich die Eisenbahnunternehmungen nach dem Titel III des Code de commerce als anonyme Gesellschaften zu konstituieren haben. In Italien wird die K. ebenfalls meist den Konzessionären mit dem Recht zur Errichtung einer Aktiengesellschaft zum Bau und Betrieb einer konzessionierten Linie erteilt. In der Schweiz erfolgt die Erteilung der K. vor Konstituierung der Gesellschaft; vor Gestattung der Bauausführung müssen (§ 8 der Verordnung vom 1. Februar 1875) die Statuten der Gesellschaft gedruckt zur Genehmigung vorliegen. Dem Recht des Konzessionärs zur Anlage und zum Betrieb der Bahn entsprechen bestimmte Pflichten. Dem Recht zur Anlage der Bahn steht vor allem die Pflicht gegenüber, den Bau innerhalb der festgesetzten Fristen nach den Bestimmungen der K., der allgemeinen Gesetze und Verordnungen auszuführen. Im Fall der Nichtvollendung während der festgesetzten Frist kann nach § 21 des preußischen Eisenbahngesetzes die Anlage, so, wie sie liegt, für Rechnung des Unternehmers unter der Bedingung zur öffentlichen Versteigerung gebracht werden, daß sie von den Käufern ausgeführt werde; dem Antrag auf Versteigerung muß jedoch die Bestimmung einer nochmaligen schließlichen Frist von sechs Monaten vorausgehen. In Bayern erlischt die K. bei Nichteinhaltung der Frist für Vollendung der Bahn und Eröffnung des Betriebs. Das Ministerium kann aber eine Fristerstreckung bewilligen. In den übrigen deutschen Staaten wird die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bauausführung fallweise in den Konzessionsbedingungen geregelt. Nach § 11 des österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes erlischt die K., wenn die Bautermine nicht eingehalten werden, sofern die Staatsverwaltung von dieser Konsequenz nicht aus besonderen Gründen Umgang nimmt. Bei einem solchen Konzessionsverfall bleibt zwar den Unternehmern das Eigentumsrecht an Gebäuden, Liegenschaften u. dgl., doch ist es der Staatsverwaltung unbenommen, einer andern Unternehmung die K. zu geben oder den Bau auf Staatskosten auszuführen. In Belgien veranlaßt die Regierung nach dem cahier des charges (genehmigt vom 20. Februar 1866) bei Nichteinhaltung der Baufristen, wofern diese nicht durch die Regierung selbst verschuldet, oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, die anderweitige Vergebung der Bauarbeiten auf Kosten der Konzessionäre im Wege der Ausschreibung. Hat die erste Ausschreibung keinen Erfolg, so wird eine neuerliche Ausschreibung veranlaßt, und ist auch diese ergebnislos, so gehen die bereits ausgeführten Arbeiten ohne Entschädigung auf den Staat über. In Frankreich ist durch das cahier des charges bestimmt, daß, wenn die konzessionierte Gesellschaft die festgesetzten Bautermine nicht einhält, die Regierung berechtigt ist, im Wege der Versteigerung die Arbeiten für Rechnung der Konzessionäre an eine andere Gesellschaft zu vergeben. In Italien (Art. 251 des Gesetzes über die öffentlichen Arbeiten) kann die Regierung, wenn der Unternehmer die festgesetzten Bautermine nicht einhält, mit Konzessionsverfall und Kautionsentziehung vorgehen. Nach Art. 13 des schweizerischen Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 tritt bei Nichteinhaltung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 403. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/420>, abgerufen am 22.11.2024.