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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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Zweckbestimmung entspricht. Die Eidgenossenschaft gewährt im allgemeinen keine Unterstützung, doch sind die Kantone hierzu berechtigt.

Ende 1911 gab es in der Schweiz 146 K. mit 1692 km Betriebslänge, nämlich:

52 Schmalspurbahnen (fast durchweg 1 m Spur), mit 1105 km Betriebslänge, 42 Drahtseilbahnen, mit 42 km Betriebslänge, 37 Straßenbahnen, mit 442 km Betriebslänge, 15 Zahnradbahnen, mit 102 km Betriebslänge.

Von diesen Bahnen wurden 22 mit Lokomotiven, 104 elektrisch, 2 mit Pferden, 5 teils mit Lokomotiven, teils elektrisch, 12 mit Wasserkraft und eine teils mit Benzin, teils elektrisch betrieben. Befördert wurden im Jahre 1911 154,141.465 Personen und 1,334.580 t Güter. Die Einnahmen betrugen 42,643.368 Fr., die Ausgaben 28,030.551 Fr., der Oberschuß 14,612.817 Fr.

In Rußland regelt ein Reichsreglement vom 14. April 1887 den Bau von K. (Zufuhrbahnen). Dieses Reglement gewährte den Unternehmern von Zufuhrbahnen manche Begünstigungen und Erleichterungen, die in der Folge die Gründung besonderer Gesellschaften zum Bau von Zufuhrbahnen mit hinreichend großen Kapitalien anregten.

In Spanien sind zur Förderung des Kleinbahnbaues in den Jahren 1904-1908 drei Kleinbahngesetze ergangen, das letzte am 26. März 1908. Es sieht eine staatliche Unterstützung in Form der Zinsbürgschaft vor, die den in dem aufgestellten Generalplan angegebenen Linien nach vorheriger öffentlicher Ausbietung zugestanden werden kann. Dem Staat ist dafür ein Anfallrecht zugestanden. An dieser eigenartigen Regelung hat auch die Novelle vom 23. Februar 1912 nichts geändert. Wesentliche Neuerungen bringt diese hauptsächlich in den Bestimmungen, die bezwecken, den Unternehmer zu entlasten. Die Erfolge der Kleinbahngesetzgebung in Spanien sind bis jetzt sehr gering.

In England hat, nachdem das Ges. vom 31. Juli 1868 ziemlich erfolglos geblieben war, die Kleinbahngesetzgebung erst verhältnismäßig spät wieder mit dem Ges. vom 14. August 1896 eingesetzt, das übrigens nicht für Irland gilt. Nach diesem Gesetz wird die Konzession für K. (light railways) nicht wie bei- den Vollbahnen durch Parlamentsbeschluß, sondern vom Handelsamt erteilt, auch ist das Konzessionsverfahren wesentlich vereinfacht. Das Gesetz sieht außerdem eine staatliche Unterstützung vor, die im Betrage von höchstens 1,000.000 £ als Darlehen oder besondere Vorschüsse bis zur Höhe von einem Viertel des Anlagekapitals unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann. Eine noch höhere Unterstützung ist vorgesehen für K., die zur Förderung der Landwirtschaft oder Fischerei nötig oder der Entwicklung oder Erhaltung eines Industriezweiges förderlich sind.

Gegen Ende des Jahres 1913 gab es in England 184 elektrische Straßen- und Kleinbahnen. Die Länge der nebenbahnähnlichen K. beträgt immerhin erst wenig mehr als 1000 km, d. s. etwas über 3 v. H. der Länge des Vollbahnnetzes. Der Umfang der Straßen- und Kleinbahnen zusammen betrug 1913 2662 engl. Meilen mit einem Anlagekapital von annähernd 80 Mill. £.

In Irland ist das Kleinbahnwesen durch die Gesetze von 1880 und 1883 mittels einer staatlichen Zinsgarantie, an deren Stelle später staatliche Kapitalzuschüsse getreten sind, erfolgreich gefördert worden.

In den Vereinigten Staaten von Amerika sind den nebenbahnähnlichen K. etwa die elektrischen sog. Überlandbahnen vergleichbar, die in einigen Staaten, z. B. in Ohio und Indiana, bereits eine große Ausdehnung gewonnen haben und zur Erschließung der ländlichen Gegenden außerordentlich beitragen.

In Japan gilt für die nebenbahnähnlichen K. das Ges. vom 20. April 1910, das durch Ges. vom 24. März 1911 abgeändert worden ist, sowie das Ges. vom 21. März 1911, betreffend Staatsbeihilfen für K. Die Rechtsverhältnisse der Straßenbahnen waren bereits viel früher durch das Ges. vom 25. August 1890, betreffend die Ordnung für Schienenwege, geregelt worden. Gegen Ende des Jahres 1911 gab es in Japan 38 Gesellschaften, die zusammen 351 engl. Meilen elektrische Bahnen in Betrieb hatten. Das Anlagekapital belief sich auf rd. 254 Mill. M. Ein erheblicher Teil der Betriebslänge fällt auf die städtischen Straßenbahnen in Tokio und Osaka.

In Indochina bestanden 1910 sechs Straßenbahnlinien von zusammen 120 km Betriebslänge. Auf den Philippinen gibt es zwei Netze elektrischer K. von 63 und 13 km Länge. In Java waren am Ende des Jahres 1912 neben einem größeren Kleinbahnnetz von 1·067 m Spurweite zwei 0·600 m spurige K. von 27 und 16 km Länge im Betrieb, weitere 40 km befanden sich im Bau. Auf Sumatra befindet sich das Netz der 0·750 m spurigen Atjahkleinbahnen, das Ende 1909 eine Betriebslänge von 432 km hatte. Auf Ceylon bestehen zwei Kleinbahnlinien mit einer Spurweite von 0·76 m.

In Australien hatten die staatlichen Straßenbahnen von Neu-Süd-Wales im Jahre 1911 eine Ausdehnung von 1893/4 engl. Meilen mit einem Anlagekapital von über 5 Mill. £. Die Straßenbahnen auf Tasmania hatten eine Länge von rd. 20 engl. Meilen mit einem Anlagekapital von 88.248 £.

Literatur: Die Artikel "Kleinbahnen" von Gleim im Handwörterbuch der Staatswissenschaften von Conrad pp. und von Kabierske im Handwörterbuch der preußischen Verwaltung von v. Bitter. -

Zweckbestimmung entspricht. Die Eidgenossenschaft gewährt im allgemeinen keine Unterstützung, doch sind die Kantone hierzu berechtigt.

Ende 1911 gab es in der Schweiz 146 K. mit 1692 km Betriebslänge, nämlich:

52 Schmalspurbahnen (fast durchweg 1 m Spur), mit 1105 km Betriebslänge, 42 Drahtseilbahnen, mit 42 km Betriebslänge, 37 Straßenbahnen, mit 442 km Betriebslänge, 15 Zahnradbahnen, mit 102 km Betriebslänge.

Von diesen Bahnen wurden 22 mit Lokomotiven, 104 elektrisch, 2 mit Pferden, 5 teils mit Lokomotiven, teils elektrisch, 12 mit Wasserkraft und eine teils mit Benzin, teils elektrisch betrieben. Befördert wurden im Jahre 1911 154,141.465 Personen und 1,334.580 t Güter. Die Einnahmen betrugen 42,643.368 Fr., die Ausgaben 28,030.551 Fr., der Oberschuß 14,612.817 Fr.

In Rußland regelt ein Reichsreglement vom 14. April 1887 den Bau von K. (Zufuhrbahnen). Dieses Reglement gewährte den Unternehmern von Zufuhrbahnen manche Begünstigungen und Erleichterungen, die in der Folge die Gründung besonderer Gesellschaften zum Bau von Zufuhrbahnen mit hinreichend großen Kapitalien anregten.

In Spanien sind zur Förderung des Kleinbahnbaues in den Jahren 1904–1908 drei Kleinbahngesetze ergangen, das letzte am 26. März 1908. Es sieht eine staatliche Unterstützung in Form der Zinsbürgschaft vor, die den in dem aufgestellten Generalplan angegebenen Linien nach vorheriger öffentlicher Ausbietung zugestanden werden kann. Dem Staat ist dafür ein Anfallrecht zugestanden. An dieser eigenartigen Regelung hat auch die Novelle vom 23. Februar 1912 nichts geändert. Wesentliche Neuerungen bringt diese hauptsächlich in den Bestimmungen, die bezwecken, den Unternehmer zu entlasten. Die Erfolge der Kleinbahngesetzgebung in Spanien sind bis jetzt sehr gering.

In England hat, nachdem das Ges. vom 31. Juli 1868 ziemlich erfolglos geblieben war, die Kleinbahngesetzgebung erst verhältnismäßig spät wieder mit dem Ges. vom 14. August 1896 eingesetzt, das übrigens nicht für Irland gilt. Nach diesem Gesetz wird die Konzession für K. (light railways) nicht wie bei- den Vollbahnen durch Parlamentsbeschluß, sondern vom Handelsamt erteilt, auch ist das Konzessionsverfahren wesentlich vereinfacht. Das Gesetz sieht außerdem eine staatliche Unterstützung vor, die im Betrage von höchstens 1,000.000 £ als Darlehen oder besondere Vorschüsse bis zur Höhe von einem Viertel des Anlagekapitals unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann. Eine noch höhere Unterstützung ist vorgesehen für K., die zur Förderung der Landwirtschaft oder Fischerei nötig oder der Entwicklung oder Erhaltung eines Industriezweiges förderlich sind.

Gegen Ende des Jahres 1913 gab es in England 184 elektrische Straßen- und Kleinbahnen. Die Länge der nebenbahnähnlichen K. beträgt immerhin erst wenig mehr als 1000 km, d. s. etwas über 3 v. H. der Länge des Vollbahnnetzes. Der Umfang der Straßen- und Kleinbahnen zusammen betrug 1913 2662 engl. Meilen mit einem Anlagekapital von annähernd 80 Mill. £.

In Irland ist das Kleinbahnwesen durch die Gesetze von 1880 und 1883 mittels einer staatlichen Zinsgarantie, an deren Stelle später staatliche Kapitalzuschüsse getreten sind, erfolgreich gefördert worden.

In den Vereinigten Staaten von Amerika sind den nebenbahnähnlichen K. etwa die elektrischen sog. Überlandbahnen vergleichbar, die in einigen Staaten, z. B. in Ohio und Indiana, bereits eine große Ausdehnung gewonnen haben und zur Erschließung der ländlichen Gegenden außerordentlich beitragen.

In Japan gilt für die nebenbahnähnlichen K. das Ges. vom 20. April 1910, das durch Ges. vom 24. März 1911 abgeändert worden ist, sowie das Ges. vom 21. März 1911, betreffend Staatsbeihilfen für K. Die Rechtsverhältnisse der Straßenbahnen waren bereits viel früher durch das Ges. vom 25. August 1890, betreffend die Ordnung für Schienenwege, geregelt worden. Gegen Ende des Jahres 1911 gab es in Japan 38 Gesellschaften, die zusammen 351 engl. Meilen elektrische Bahnen in Betrieb hatten. Das Anlagekapital belief sich auf rd. 254 Mill. M. Ein erheblicher Teil der Betriebslänge fällt auf die städtischen Straßenbahnen in Tokio und Osaka.

In Indochina bestanden 1910 sechs Straßenbahnlinien von zusammen 120 km Betriebslänge. Auf den Philippinen gibt es zwei Netze elektrischer K. von 63 und 13 km Länge. In Java waren am Ende des Jahres 1912 neben einem größeren Kleinbahnnetz von 1·067 m Spurweite zwei 0·600 m spurige K. von 27 und 16 km Länge im Betrieb, weitere 40 km befanden sich im Bau. Auf Sumatra befindet sich das Netz der 0·750 m spurigen Atjahkleinbahnen, das Ende 1909 eine Betriebslänge von 432 km hatte. Auf Ceylon bestehen zwei Kleinbahnlinien mit einer Spurweite von 0·76 m.

In Australien hatten die staatlichen Straßenbahnen von Neu-Süd-Wales im Jahre 1911 eine Ausdehnung von 1893/4 engl. Meilen mit einem Anlagekapital von über 5 Mill. £. Die Straßenbahnen auf Tasmania hatten eine Länge von rd. 20 engl. Meilen mit einem Anlagekapital von 88.248 £.

Literatur: Die Artikel „Kleinbahnen“ von Gleim im Handwörterbuch der Staatswissenschaften von Conrad pp. und von Kabierske im Handwörterbuch der preußischen Verwaltung von v. Bitter. –

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[376/0393] Zweckbestimmung entspricht. Die Eidgenossenschaft gewährt im allgemeinen keine Unterstützung, doch sind die Kantone hierzu berechtigt. Ende 1911 gab es in der Schweiz 146 K. mit 1692 km Betriebslänge, nämlich: 52 Schmalspurbahnen (fast durchweg 1 m Spur), mit 1105 km Betriebslänge, 42 Drahtseilbahnen, mit 42 km Betriebslänge, 37 Straßenbahnen, mit 442 km Betriebslänge, 15 Zahnradbahnen, mit 102 km Betriebslänge. Von diesen Bahnen wurden 22 mit Lokomotiven, 104 elektrisch, 2 mit Pferden, 5 teils mit Lokomotiven, teils elektrisch, 12 mit Wasserkraft und eine teils mit Benzin, teils elektrisch betrieben. Befördert wurden im Jahre 1911 154,141.465 Personen und 1,334.580 t Güter. Die Einnahmen betrugen 42,643.368 Fr., die Ausgaben 28,030.551 Fr., der Oberschuß 14,612.817 Fr. In Rußland regelt ein Reichsreglement vom 14. April 1887 den Bau von K. (Zufuhrbahnen). Dieses Reglement gewährte den Unternehmern von Zufuhrbahnen manche Begünstigungen und Erleichterungen, die in der Folge die Gründung besonderer Gesellschaften zum Bau von Zufuhrbahnen mit hinreichend großen Kapitalien anregten. In Spanien sind zur Förderung des Kleinbahnbaues in den Jahren 1904–1908 drei Kleinbahngesetze ergangen, das letzte am 26. März 1908. Es sieht eine staatliche Unterstützung in Form der Zinsbürgschaft vor, die den in dem aufgestellten Generalplan angegebenen Linien nach vorheriger öffentlicher Ausbietung zugestanden werden kann. Dem Staat ist dafür ein Anfallrecht zugestanden. An dieser eigenartigen Regelung hat auch die Novelle vom 23. Februar 1912 nichts geändert. Wesentliche Neuerungen bringt diese hauptsächlich in den Bestimmungen, die bezwecken, den Unternehmer zu entlasten. Die Erfolge der Kleinbahngesetzgebung in Spanien sind bis jetzt sehr gering. In England hat, nachdem das Ges. vom 31. Juli 1868 ziemlich erfolglos geblieben war, die Kleinbahngesetzgebung erst verhältnismäßig spät wieder mit dem Ges. vom 14. August 1896 eingesetzt, das übrigens nicht für Irland gilt. Nach diesem Gesetz wird die Konzession für K. (light railways) nicht wie bei- den Vollbahnen durch Parlamentsbeschluß, sondern vom Handelsamt erteilt, auch ist das Konzessionsverfahren wesentlich vereinfacht. Das Gesetz sieht außerdem eine staatliche Unterstützung vor, die im Betrage von höchstens 1,000.000 £ als Darlehen oder besondere Vorschüsse bis zur Höhe von einem Viertel des Anlagekapitals unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann. Eine noch höhere Unterstützung ist vorgesehen für K., die zur Förderung der Landwirtschaft oder Fischerei nötig oder der Entwicklung oder Erhaltung eines Industriezweiges förderlich sind. Gegen Ende des Jahres 1913 gab es in England 184 elektrische Straßen- und Kleinbahnen. Die Länge der nebenbahnähnlichen K. beträgt immerhin erst wenig mehr als 1000 km, d. s. etwas über 3 v. H. der Länge des Vollbahnnetzes. Der Umfang der Straßen- und Kleinbahnen zusammen betrug 1913 2662 engl. Meilen mit einem Anlagekapital von annähernd 80 Mill. £. In Irland ist das Kleinbahnwesen durch die Gesetze von 1880 und 1883 mittels einer staatlichen Zinsgarantie, an deren Stelle später staatliche Kapitalzuschüsse getreten sind, erfolgreich gefördert worden. In den Vereinigten Staaten von Amerika sind den nebenbahnähnlichen K. etwa die elektrischen sog. Überlandbahnen vergleichbar, die in einigen Staaten, z. B. in Ohio und Indiana, bereits eine große Ausdehnung gewonnen haben und zur Erschließung der ländlichen Gegenden außerordentlich beitragen. In Japan gilt für die nebenbahnähnlichen K. das Ges. vom 20. April 1910, das durch Ges. vom 24. März 1911 abgeändert worden ist, sowie das Ges. vom 21. März 1911, betreffend Staatsbeihilfen für K. Die Rechtsverhältnisse der Straßenbahnen waren bereits viel früher durch das Ges. vom 25. August 1890, betreffend die Ordnung für Schienenwege, geregelt worden. Gegen Ende des Jahres 1911 gab es in Japan 38 Gesellschaften, die zusammen 351 engl. Meilen elektrische Bahnen in Betrieb hatten. Das Anlagekapital belief sich auf rd. 254 Mill. M. Ein erheblicher Teil der Betriebslänge fällt auf die städtischen Straßenbahnen in Tokio und Osaka. In Indochina bestanden 1910 sechs Straßenbahnlinien von zusammen 120 km Betriebslänge. Auf den Philippinen gibt es zwei Netze elektrischer K. von 63 und 13 km Länge. In Java waren am Ende des Jahres 1912 neben einem größeren Kleinbahnnetz von 1·067 m Spurweite zwei 0·600 m spurige K. von 27 und 16 km Länge im Betrieb, weitere 40 km befanden sich im Bau. Auf Sumatra befindet sich das Netz der 0·750 m spurigen Atjahkleinbahnen, das Ende 1909 eine Betriebslänge von 432 km hatte. Auf Ceylon bestehen zwei Kleinbahnlinien mit einer Spurweite von 0·76 m. In Australien hatten die staatlichen Straßenbahnen von Neu-Süd-Wales im Jahre 1911 eine Ausdehnung von 1893/4 engl. Meilen mit einem Anlagekapital von über 5 Mill. £. Die Straßenbahnen auf Tasmania hatten eine Länge von rd. 20 engl. Meilen mit einem Anlagekapital von 88.248 £. Literatur: Die Artikel „Kleinbahnen“ von Gleim im Handwörterbuch der Staatswissenschaften von Conrad pp. und von Kabierske im Handwörterbuch der preußischen Verwaltung von v. Bitter. –

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 376. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/393>, abgerufen am 22.11.2024.