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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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mit dem Ges. vom 12. Juli 1865 (loi relative aux chemins de fer d'interet local), in dem überhaupt zum ersten Male der Versuch gemacht wurde, einen genauen Unterschied zwischen Eisenbahnen zu machen, die die großen Verkehrsmittelpunkte bedienen, und solchen, die bestimmt sind, weniger verkehrsreiche Gegenden zu erschließen. Der Schwerpunkt dieses Gesetzes lag in der finanziellen Unterstützung durch den Staat, die dieser a fond perdu leistete. Das Gesetz hatte jedoch nur einen geringen Erfolg und die auf Grund desselben angelegten Lokalbahnen erwiesen sich zum Teil als so wenig lebensfähig, daß eine Reihe von ihnen bald notleidend wurde und Ende der Siebzigerjahre vom Staat oder von den großen Gesellschaften angekauft werden mußte. Um Abhilfe zu schaffen, wurde am 11. Juni 1880 ein neues Gesetz (loi relative aux chemins de fer d'interet local et aux tramways) erlassen, das die Unterstützung durch den Staat auf eine andere Grundlage stellte, indem es an die Stelle der einmaligen Beitragsleistung a fond perdu eine Zinsgarantie setzte. Außerdem unterschied es sich von dem früheren Gesetz besonders dadurch, daß es Nebenbahnen und K. unterschied und für letztere, die Tramways, d. h. die ganz oder zum überwiegenden Teil auf öffentlichen Wegen laufenden Bahnen besondere, erleichternde Bestimmungen festsetzte. Aber auch das neue Gesetz hatte nicht den erhofften Erfolg, besonders weil die finanziellen Ergebnisse der auf Grund des Gesetzes hergestellten Bahnen recht dürftig waren und daher die staatlichen Betriebszuschüsse in sehr hohem Maße in Anspruch genommen werden mußten. Deshalb wurden schon bald Erwägungen über Änderung des Gesetzes angestellt, die endlich am 31. Juli 1913 zu einem dritten Gesetz geführt haben, das das Neben- und Kleinbahnwesen auf eine neue Grundlage stellt. Es macht zwischen Neben- und Kleinbahnen keinen Unterschied mehr, beide Arten von Bahnen unterliegen fortan den gleichen Bestimmungen.

Die Betriebslänge der französischen Straßenbahnen (tramways) betrug Ende 1910 8690 km. Hiervon waren vollspurig 1526 km, die Spur von 1·067 m hatten 3 km, von 1 m 6789 km und von 0·60 m 372 km. Das Anlagekapital belief sich auf 1.063,370.115 Fr.

In Italien sind von vornherein die Bahnen niederer Ordnung scharf in zwei verschiedene Klassen getrennt worden, die Nebenbahnen (ferrovie economiche), die einen eigenen Bahnkörper haben und das Enteignungsrecht besitzen müssen, und die Straßenbahnen (tramvie a trazione meccanica), die auf öffentlichen Wegen laufen und des Enteignungsrechts nicht bedürfen. Die erste derartige Straßenbahn wurde 1872 in Turin eröffnet. Im Jahre 1874 erhielten die Gemeinden die Ermächtigung zur selbständigen Genehmigung von Straßenbahnen. Allgemeine Vorschriften für Straßenbahnen mit Dampfbetrieb wurden im Jahre 1879 erlassen. Eine grundlegende Regelung der Rechtsverhältnisse der K. wie auch der Straßenbahnen erfolgte durch das Ges. vom 27. Dezember 1896. Danach wird die Konzession für Nebenbahnen auf Vorschlag des Ministers der öffentlichen Arbeiten durch königlichen Erlaß auf höchstens 70 Jahre, für Straßenbahnen durch den Straßeneigentümer auf höchstens 60 Jahre, bei mechanischer Zugkraft ebenfalls durch königlichen Erlaß erteilt.

Die Betriebslänge der italienischen K. betrug Ende des Jahres 1908 4403 km. Hiervon liefen 4·35 v. H. auf Staatsstraßen, 60·73 v. H. auf Provinzialstraßen, 25·72 v. H. auf Straßen von Kommunen und 9·20 v. H. auf eigenem Bahnkörper. Mit Dampf wurden 72·57 v. H., mit Elektrizität 27·43 v. H. betrieben. Der elektrische Betrieb breitet sich auf Kosten des Dampfbetriebes immer weiter aus. Das Anlagekapital belief sich auf 327,097.772 Lire, der Betriebskoeffizient im Durchschnitt auf 69·17 v. H.

In den Niederlanden bildet die erste rechtliche Grundlage des Kleinbahnwesens das Ges. vom 9. August 1878. Es bezieht sich auf Bahnen, deren Geschwindigkeit 30 km in der Stunde und deren Belastung 10 t für die Achse nicht übersteigt, und gewährt für solche Bahnen gewisse Erleichterungen. Das Ges. vom 9. Juli 1900 erhöht die zulässige Geschwindigkeit auf 35 und 50 km für die Stunde, bei Straßenbahnen mit mechanischer Zugkraft auf 20 km. Die finanzielle Beteiligung des Staates, der Gemeinden und Privaten ist gesetzlich nicht festgelegt, der Betrieb ist den Eisenbahngesellschaften, den Konzessionsinhabern, überlassen.

Ende 1911 bestanden 79 Kleinbahnunternehmen mit insgesamt 2414 km Betriebslänge, von denen 184 km mit Pferden, 1068 km mit Dampf, 80 km elektrisch, 721 km mit Pferden und Dampf, 113 km mit Pferden und elektrisch, 199 km mit Dampf und elektrisch, 42 km mit Pferden, Dampf und elektrisch und 6 km mit Benzollokomotiven betrieben wurden. Die Vollspur hatten 707 km, die Spur von 1·067 m 1219 km, von 1·000 m 212 km, von 0·750 m 212 km und von 0 700 m 4 km. Befördert wurden im Jahre 1911 184,596.075 Personen und 1,419.172 t Güter. Die Einnahmen beliefen sich auf 14,882.754 Gulden.

In der Schweiz werden nach dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 1899 als Nebenbahnen die Bahnen bezeichnet, die vorzugsweise dem Lokalverkehr oder besonderen Verkehrszweigen dienen und nicht den großen Durchgangsverkehr für Personen und Güter vermitteln. Sie unterliegen dem allgemeinen Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872, jedoch wird ihnen für Bau und Betrieb die Einfachheit gestattet, die ihrer Eigenart und

mit dem Ges. vom 12. Juli 1865 (loi relative aux chemins de fer d'intérêt local), in dem überhaupt zum ersten Male der Versuch gemacht wurde, einen genauen Unterschied zwischen Eisenbahnen zu machen, die die großen Verkehrsmittelpunkte bedienen, und solchen, die bestimmt sind, weniger verkehrsreiche Gegenden zu erschließen. Der Schwerpunkt dieses Gesetzes lag in der finanziellen Unterstützung durch den Staat, die dieser à fond perdu leistete. Das Gesetz hatte jedoch nur einen geringen Erfolg und die auf Grund desselben angelegten Lokalbahnen erwiesen sich zum Teil als so wenig lebensfähig, daß eine Reihe von ihnen bald notleidend wurde und Ende der Siebzigerjahre vom Staat oder von den großen Gesellschaften angekauft werden mußte. Um Abhilfe zu schaffen, wurde am 11. Juni 1880 ein neues Gesetz (loi relative aux chemins de fer d'intérêt local et aux tramways) erlassen, das die Unterstützung durch den Staat auf eine andere Grundlage stellte, indem es an die Stelle der einmaligen Beitragsleistung à fond perdu eine Zinsgarantie setzte. Außerdem unterschied es sich von dem früheren Gesetz besonders dadurch, daß es Nebenbahnen und K. unterschied und für letztere, die Tramways, d. h. die ganz oder zum überwiegenden Teil auf öffentlichen Wegen laufenden Bahnen besondere, erleichternde Bestimmungen festsetzte. Aber auch das neue Gesetz hatte nicht den erhofften Erfolg, besonders weil die finanziellen Ergebnisse der auf Grund des Gesetzes hergestellten Bahnen recht dürftig waren und daher die staatlichen Betriebszuschüsse in sehr hohem Maße in Anspruch genommen werden mußten. Deshalb wurden schon bald Erwägungen über Änderung des Gesetzes angestellt, die endlich am 31. Juli 1913 zu einem dritten Gesetz geführt haben, das das Neben- und Kleinbahnwesen auf eine neue Grundlage stellt. Es macht zwischen Neben- und Kleinbahnen keinen Unterschied mehr, beide Arten von Bahnen unterliegen fortan den gleichen Bestimmungen.

Die Betriebslänge der französischen Straßenbahnen (tramways) betrug Ende 1910 8690 km. Hiervon waren vollspurig 1526 km, die Spur von 1·067 m hatten 3 km, von 1 m 6789 km und von 0·60 m 372 km. Das Anlagekapital belief sich auf 1.063,370.115 Fr.

In Italien sind von vornherein die Bahnen niederer Ordnung scharf in zwei verschiedene Klassen getrennt worden, die Nebenbahnen (ferrovie economiche), die einen eigenen Bahnkörper haben und das Enteignungsrecht besitzen müssen, und die Straßenbahnen (tramvie a trazione meccanica), die auf öffentlichen Wegen laufen und des Enteignungsrechts nicht bedürfen. Die erste derartige Straßenbahn wurde 1872 in Turin eröffnet. Im Jahre 1874 erhielten die Gemeinden die Ermächtigung zur selbständigen Genehmigung von Straßenbahnen. Allgemeine Vorschriften für Straßenbahnen mit Dampfbetrieb wurden im Jahre 1879 erlassen. Eine grundlegende Regelung der Rechtsverhältnisse der K. wie auch der Straßenbahnen erfolgte durch das Ges. vom 27. Dezember 1896. Danach wird die Konzession für Nebenbahnen auf Vorschlag des Ministers der öffentlichen Arbeiten durch königlichen Erlaß auf höchstens 70 Jahre, für Straßenbahnen durch den Straßeneigentümer auf höchstens 60 Jahre, bei mechanischer Zugkraft ebenfalls durch königlichen Erlaß erteilt.

Die Betriebslänge der italienischen K. betrug Ende des Jahres 1908 4403 km. Hiervon liefen 4·35 v. H. auf Staatsstraßen, 60·73 v. H. auf Provinzialstraßen, 25·72 v. H. auf Straßen von Kommunen und 9·20 v. H. auf eigenem Bahnkörper. Mit Dampf wurden 72·57 v. H., mit Elektrizität 27·43 v. H. betrieben. Der elektrische Betrieb breitet sich auf Kosten des Dampfbetriebes immer weiter aus. Das Anlagekapital belief sich auf 327,097.772 Lire, der Betriebskoeffizient im Durchschnitt auf 69·17 v. H.

In den Niederlanden bildet die erste rechtliche Grundlage des Kleinbahnwesens das Ges. vom 9. August 1878. Es bezieht sich auf Bahnen, deren Geschwindigkeit 30 km in der Stunde und deren Belastung 10 t für die Achse nicht übersteigt, und gewährt für solche Bahnen gewisse Erleichterungen. Das Ges. vom 9. Juli 1900 erhöht die zulässige Geschwindigkeit auf 35 und 50 km für die Stunde, bei Straßenbahnen mit mechanischer Zugkraft auf 20 km. Die finanzielle Beteiligung des Staates, der Gemeinden und Privaten ist gesetzlich nicht festgelegt, der Betrieb ist den Eisenbahngesellschaften, den Konzessionsinhabern, überlassen.

Ende 1911 bestanden 79 Kleinbahnunternehmen mit insgesamt 2414 km Betriebslänge, von denen 184 km mit Pferden, 1068 km mit Dampf, 80 km elektrisch, 721 km mit Pferden und Dampf, 113 km mit Pferden und elektrisch, 199 km mit Dampf und elektrisch, 42 km mit Pferden, Dampf und elektrisch und 6 km mit Benzollokomotiven betrieben wurden. Die Vollspur hatten 707 km, die Spur von 1·067 m 1219 km, von 1·000 m 212 km, von 0·750 m 212 km und von 0 700 m 4 km. Befördert wurden im Jahre 1911 184,596.075 Personen und 1,419.172 t Güter. Die Einnahmen beliefen sich auf 14,882.754 Gulden.

In der Schweiz werden nach dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 1899 als Nebenbahnen die Bahnen bezeichnet, die vorzugsweise dem Lokalverkehr oder besonderen Verkehrszweigen dienen und nicht den großen Durchgangsverkehr für Personen und Güter vermitteln. Sie unterliegen dem allgemeinen Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872, jedoch wird ihnen für Bau und Betrieb die Einfachheit gestattet, die ihrer Eigenart und

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[375/0392] mit dem Ges. vom 12. Juli 1865 (loi relative aux chemins de fer d'intérêt local), in dem überhaupt zum ersten Male der Versuch gemacht wurde, einen genauen Unterschied zwischen Eisenbahnen zu machen, die die großen Verkehrsmittelpunkte bedienen, und solchen, die bestimmt sind, weniger verkehrsreiche Gegenden zu erschließen. Der Schwerpunkt dieses Gesetzes lag in der finanziellen Unterstützung durch den Staat, die dieser à fond perdu leistete. Das Gesetz hatte jedoch nur einen geringen Erfolg und die auf Grund desselben angelegten Lokalbahnen erwiesen sich zum Teil als so wenig lebensfähig, daß eine Reihe von ihnen bald notleidend wurde und Ende der Siebzigerjahre vom Staat oder von den großen Gesellschaften angekauft werden mußte. Um Abhilfe zu schaffen, wurde am 11. Juni 1880 ein neues Gesetz (loi relative aux chemins de fer d'intérêt local et aux tramways) erlassen, das die Unterstützung durch den Staat auf eine andere Grundlage stellte, indem es an die Stelle der einmaligen Beitragsleistung à fond perdu eine Zinsgarantie setzte. Außerdem unterschied es sich von dem früheren Gesetz besonders dadurch, daß es Nebenbahnen und K. unterschied und für letztere, die Tramways, d. h. die ganz oder zum überwiegenden Teil auf öffentlichen Wegen laufenden Bahnen besondere, erleichternde Bestimmungen festsetzte. Aber auch das neue Gesetz hatte nicht den erhofften Erfolg, besonders weil die finanziellen Ergebnisse der auf Grund des Gesetzes hergestellten Bahnen recht dürftig waren und daher die staatlichen Betriebszuschüsse in sehr hohem Maße in Anspruch genommen werden mußten. Deshalb wurden schon bald Erwägungen über Änderung des Gesetzes angestellt, die endlich am 31. Juli 1913 zu einem dritten Gesetz geführt haben, das das Neben- und Kleinbahnwesen auf eine neue Grundlage stellt. Es macht zwischen Neben- und Kleinbahnen keinen Unterschied mehr, beide Arten von Bahnen unterliegen fortan den gleichen Bestimmungen. Die Betriebslänge der französischen Straßenbahnen (tramways) betrug Ende 1910 8690 km. Hiervon waren vollspurig 1526 km, die Spur von 1·067 m hatten 3 km, von 1 m 6789 km und von 0·60 m 372 km. Das Anlagekapital belief sich auf 1.063,370.115 Fr. In Italien sind von vornherein die Bahnen niederer Ordnung scharf in zwei verschiedene Klassen getrennt worden, die Nebenbahnen (ferrovie economiche), die einen eigenen Bahnkörper haben und das Enteignungsrecht besitzen müssen, und die Straßenbahnen (tramvie a trazione meccanica), die auf öffentlichen Wegen laufen und des Enteignungsrechts nicht bedürfen. Die erste derartige Straßenbahn wurde 1872 in Turin eröffnet. Im Jahre 1874 erhielten die Gemeinden die Ermächtigung zur selbständigen Genehmigung von Straßenbahnen. Allgemeine Vorschriften für Straßenbahnen mit Dampfbetrieb wurden im Jahre 1879 erlassen. Eine grundlegende Regelung der Rechtsverhältnisse der K. wie auch der Straßenbahnen erfolgte durch das Ges. vom 27. Dezember 1896. Danach wird die Konzession für Nebenbahnen auf Vorschlag des Ministers der öffentlichen Arbeiten durch königlichen Erlaß auf höchstens 70 Jahre, für Straßenbahnen durch den Straßeneigentümer auf höchstens 60 Jahre, bei mechanischer Zugkraft ebenfalls durch königlichen Erlaß erteilt. Die Betriebslänge der italienischen K. betrug Ende des Jahres 1908 4403 km. Hiervon liefen 4·35 v. H. auf Staatsstraßen, 60·73 v. H. auf Provinzialstraßen, 25·72 v. H. auf Straßen von Kommunen und 9·20 v. H. auf eigenem Bahnkörper. Mit Dampf wurden 72·57 v. H., mit Elektrizität 27·43 v. H. betrieben. Der elektrische Betrieb breitet sich auf Kosten des Dampfbetriebes immer weiter aus. Das Anlagekapital belief sich auf 327,097.772 Lire, der Betriebskoeffizient im Durchschnitt auf 69·17 v. H. In den Niederlanden bildet die erste rechtliche Grundlage des Kleinbahnwesens das Ges. vom 9. August 1878. Es bezieht sich auf Bahnen, deren Geschwindigkeit 30 km in der Stunde und deren Belastung 10 t für die Achse nicht übersteigt, und gewährt für solche Bahnen gewisse Erleichterungen. Das Ges. vom 9. Juli 1900 erhöht die zulässige Geschwindigkeit auf 35 und 50 km für die Stunde, bei Straßenbahnen mit mechanischer Zugkraft auf 20 km. Die finanzielle Beteiligung des Staates, der Gemeinden und Privaten ist gesetzlich nicht festgelegt, der Betrieb ist den Eisenbahngesellschaften, den Konzessionsinhabern, überlassen. Ende 1911 bestanden 79 Kleinbahnunternehmen mit insgesamt 2414 km Betriebslänge, von denen 184 km mit Pferden, 1068 km mit Dampf, 80 km elektrisch, 721 km mit Pferden und Dampf, 113 km mit Pferden und elektrisch, 199 km mit Dampf und elektrisch, 42 km mit Pferden, Dampf und elektrisch und 6 km mit Benzollokomotiven betrieben wurden. Die Vollspur hatten 707 km, die Spur von 1·067 m 1219 km, von 1·000 m 212 km, von 0·750 m 212 km und von 0 700 m 4 km. Befördert wurden im Jahre 1911 184,596.075 Personen und 1,419.172 t Güter. Die Einnahmen beliefen sich auf 14,882.754 Gulden. In der Schweiz werden nach dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 1899 als Nebenbahnen die Bahnen bezeichnet, die vorzugsweise dem Lokalverkehr oder besonderen Verkehrszweigen dienen und nicht den großen Durchgangsverkehr für Personen und Güter vermitteln. Sie unterliegen dem allgemeinen Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872, jedoch wird ihnen für Bau und Betrieb die Einfachheit gestattet, die ihrer Eigenart und

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/392>, abgerufen am 25.11.2024.