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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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ist, wird entweder durch die Gesamtlage der Verhältnisse überhaupt oder durch die besonderen Umstände im einzelnen Falle bestimmt. Im allgemeinen besteht der Grundsatz, das gütliche Wertermittlungsverfahren zumindest zu versuchen, und soll der Grundeinlösungskommissär trachten, unbeschadet vorhergegangener Enteignung, die Preisbestimmung womöglich im Einvernehmen mit dem Vorbesitzer vorzunehmen. Erst wenn dieser Weg wegen übermäßiger Forderung der Interessenten oder aus anderen Gründen aussichtslos erscheint, soll die gerichtliche Schätzung eingeleitet und mit möglichster Beschleunigung betrieben werden.

Bei Grundflächen, die juristischen Personen, Instituten, Stiftungen oder Gesellschaften gehören oder deren Besitzer über ihr Gut aus irgend einem Grunde nicht frei verfügen können, soll die Wertermittlung ausnahmslos im Wege gerichtlicher Schätzung erfolgen.

Mit Rücksicht auf die vielfachen beim Bau von Eisenbahnen eintretenden nicht vorauszusehenden Ereignisse (Einschaltung von Varianten, Böschungsrutschungen infolge von Elementarereignissen u. s. w.) erscheint es nahezu ausgeschlossen, das Ausmaß der in Anspruch zu nehmenden Flächen schon bei der Entwurfsverfassung genau festzulegen, und muß die endgültige Feststellung von dem tatsächlichen Bedarfe abhängig gemacht werden. Bei gütlicher Vereinbarung mit den Interessenten wird daher der tatsächliche Bedarf meist nur annähernd angegeben, jedoch gleichzeitig vereinbart, daß auch für die Mehr- oder Minderokkupation derselbe Einheitspreis gilt.

Eine besondere Rolle spielt bei der Grundeinlösung auch die Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse. Letztere entstehen insbesondere bei landwirtschaftlichen Betrieben dadurch, daß durch die Führung der Bahntrasse die früher bestandene rationelle Bewirtschaftung des Gutes behindert, ja in einzelnen Fällen sogar unmöglich gemacht wird. Der hierdurch dem Grundeigentümer erwachsende Nachteil muß bewertet und entschädigt werden.

Die Festlegung der von dem Bahnunternehmen erworbenen Eigentums- und sonstigen Rechte erfolgt zumeist in Vorverträgen, denen später nach Feststellung der Flächenmaße die Aufstellung der Originalurkunden folgt. Die Zahlung der Entschädigung erfolgt, wenn es sich um im vorhinein feststehende Beträge handelt, bei Vertragsabschluß. Wurde jedoch nur ein Einheitspreis für die zu Bahnzwecken in Anspruch zu nehmenden Grundflächen vereinbart, so findet zunächst gewöhnlich nur eine Anzahlung und die Abrechnung erst nach Übernahme und Vermarkung der Gründe statt.

Entweder schon nach Vollendung der Unterbauarbeiten oder unmittelbar nach Beendigung der Bauarbeiten überhaupt werden die Bahngründe vermarkt und dieser Art die endgültigen Bahngrundgrenzen festgelegt. Dabei werden die in Anspruch genommenen Flächen genau nachgemessen und die mit dem Eigentumszeichen der betreffenden Bahnverwaltung sowie mit fortlaufenden Nummern versehenen Grenzsteine versetzt; die Praxis hat für diesen Vorgang ein eigenes Verfahren, die Grenzauthentifikation, geschaffen, das in Österreich unter Leitung des zuständigen Richters und unter Beiziehung aller Interessenten abgeführt wird. Nach Abschluß dieses Verfahrens findet der Flächenausgleich statt, das Bahnunternehmen leistet Aufzahlung für Mehrerwerb, die Vorbesitzer sollen im Falle einer Minderokkupation Rückerstattung leisten.

Über die Verbücherung der erworbenen Gründe und Rechte s. den Art. Eisenbahnbücher.

Die Gebühren für die Übertragung des Eigentums an den von der Bahnverwaltung erworbenen Gründen werden vielfach (so z. B. in Österreich, Frankreich) im Wege von Gesetzen oder Verordnungen gänzlich nachgelassen oder ermäßigt. Dasselbe gilt auch für die aus Anlaß des G. aufgestellten Erwerbsurkunden, Quittungen u. s. w.

Die Kosten des G. hat das Eisenbahnunternehmen, zu dessen Gunsten die Einlösung erfolgt, zu tragen. In Deutschland wird auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen für die Kosten der bei Erweiterung und Ergänzung der Bahnanlagen erforderlichen Grunderwerbungen der eigens hiefür bestehende "Dispositionsfonds" herangezogen.

Die Kosten des G., die in jedem Voranschlag für eine Bahnlinie gesondert auszuweisen sind, werden von verschiedenen Umständen beeinflußt und hängen wesentlich davon ab, ob die Linie als Haupt- oder Neben- (Lokal-) Bahn, ein- oder doppelgleisig, mit oder ohne eigenem Bahnkörper oder unter Straßenbenutzung ausgeführt wird. Der G. wird ferner größere Geldmittel erfordern in gut und sorgfältig bebauten Gegenden, in denen beispielsweise Wein- oder Obstgärten einzulösen sind, als in unfruchtbaren oder in wenig bebauten Landstrichen; die höchsten Kosten erfordert er im Bereiche geschlossener Ortschaften und großer Städte; die geringsten Kosten werden bei schmalspurigen Lokalbahnen beansprucht, deren Oberbau entweder

ist, wird entweder durch die Gesamtlage der Verhältnisse überhaupt oder durch die besonderen Umstände im einzelnen Falle bestimmt. Im allgemeinen besteht der Grundsatz, das gütliche Wertermittlungsverfahren zumindest zu versuchen, und soll der Grundeinlösungskommissär trachten, unbeschadet vorhergegangener Enteignung, die Preisbestimmung womöglich im Einvernehmen mit dem Vorbesitzer vorzunehmen. Erst wenn dieser Weg wegen übermäßiger Forderung der Interessenten oder aus anderen Gründen aussichtslos erscheint, soll die gerichtliche Schätzung eingeleitet und mit möglichster Beschleunigung betrieben werden.

Bei Grundflächen, die juristischen Personen, Instituten, Stiftungen oder Gesellschaften gehören oder deren Besitzer über ihr Gut aus irgend einem Grunde nicht frei verfügen können, soll die Wertermittlung ausnahmslos im Wege gerichtlicher Schätzung erfolgen.

Mit Rücksicht auf die vielfachen beim Bau von Eisenbahnen eintretenden nicht vorauszusehenden Ereignisse (Einschaltung von Varianten, Böschungsrutschungen infolge von Elementarereignissen u. s. w.) erscheint es nahezu ausgeschlossen, das Ausmaß der in Anspruch zu nehmenden Flächen schon bei der Entwurfsverfassung genau festzulegen, und muß die endgültige Feststellung von dem tatsächlichen Bedarfe abhängig gemacht werden. Bei gütlicher Vereinbarung mit den Interessenten wird daher der tatsächliche Bedarf meist nur annähernd angegeben, jedoch gleichzeitig vereinbart, daß auch für die Mehr- oder Minderokkupation derselbe Einheitspreis gilt.

Eine besondere Rolle spielt bei der Grundeinlösung auch die Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse. Letztere entstehen insbesondere bei landwirtschaftlichen Betrieben dadurch, daß durch die Führung der Bahntrasse die früher bestandene rationelle Bewirtschaftung des Gutes behindert, ja in einzelnen Fällen sogar unmöglich gemacht wird. Der hierdurch dem Grundeigentümer erwachsende Nachteil muß bewertet und entschädigt werden.

Die Festlegung der von dem Bahnunternehmen erworbenen Eigentums- und sonstigen Rechte erfolgt zumeist in Vorverträgen, denen später nach Feststellung der Flächenmaße die Aufstellung der Originalurkunden folgt. Die Zahlung der Entschädigung erfolgt, wenn es sich um im vorhinein feststehende Beträge handelt, bei Vertragsabschluß. Wurde jedoch nur ein Einheitspreis für die zu Bahnzwecken in Anspruch zu nehmenden Grundflächen vereinbart, so findet zunächst gewöhnlich nur eine Anzahlung und die Abrechnung erst nach Übernahme und Vermarkung der Gründe statt.

Entweder schon nach Vollendung der Unterbauarbeiten oder unmittelbar nach Beendigung der Bauarbeiten überhaupt werden die Bahngründe vermarkt und dieser Art die endgültigen Bahngrundgrenzen festgelegt. Dabei werden die in Anspruch genommenen Flächen genau nachgemessen und die mit dem Eigentumszeichen der betreffenden Bahnverwaltung sowie mit fortlaufenden Nummern versehenen Grenzsteine versetzt; die Praxis hat für diesen Vorgang ein eigenes Verfahren, die Grenzauthentifikation, geschaffen, das in Österreich unter Leitung des zuständigen Richters und unter Beiziehung aller Interessenten abgeführt wird. Nach Abschluß dieses Verfahrens findet der Flächenausgleich statt, das Bahnunternehmen leistet Aufzahlung für Mehrerwerb, die Vorbesitzer sollen im Falle einer Minderokkupation Rückerstattung leisten.

Über die Verbücherung der erworbenen Gründe und Rechte s. den Art. Eisenbahnbücher.

Die Gebühren für die Übertragung des Eigentums an den von der Bahnverwaltung erworbenen Gründen werden vielfach (so z. B. in Österreich, Frankreich) im Wege von Gesetzen oder Verordnungen gänzlich nachgelassen oder ermäßigt. Dasselbe gilt auch für die aus Anlaß des G. aufgestellten Erwerbsurkunden, Quittungen u. s. w.

Die Kosten des G. hat das Eisenbahnunternehmen, zu dessen Gunsten die Einlösung erfolgt, zu tragen. In Deutschland wird auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen für die Kosten der bei Erweiterung und Ergänzung der Bahnanlagen erforderlichen Grunderwerbungen der eigens hiefür bestehende „Dispositionsfonds“ herangezogen.

Die Kosten des G., die in jedem Voranschlag für eine Bahnlinie gesondert auszuweisen sind, werden von verschiedenen Umständen beeinflußt und hängen wesentlich davon ab, ob die Linie als Haupt- oder Neben- (Lokal-) Bahn, ein- oder doppelgleisig, mit oder ohne eigenem Bahnkörper oder unter Straßenbenutzung ausgeführt wird. Der G. wird ferner größere Geldmittel erfordern in gut und sorgfältig bebauten Gegenden, in denen beispielsweise Wein- oder Obstgärten einzulösen sind, als in unfruchtbaren oder in wenig bebauten Landstrichen; die höchsten Kosten erfordert er im Bereiche geschlossener Ortschaften und großer Städte; die geringsten Kosten werden bei schmalspurigen Lokalbahnen beansprucht, deren Oberbau entweder

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[415/0427] ist, wird entweder durch die Gesamtlage der Verhältnisse überhaupt oder durch die besonderen Umstände im einzelnen Falle bestimmt. Im allgemeinen besteht der Grundsatz, das gütliche Wertermittlungsverfahren zumindest zu versuchen, und soll der Grundeinlösungskommissär trachten, unbeschadet vorhergegangener Enteignung, die Preisbestimmung womöglich im Einvernehmen mit dem Vorbesitzer vorzunehmen. Erst wenn dieser Weg wegen übermäßiger Forderung der Interessenten oder aus anderen Gründen aussichtslos erscheint, soll die gerichtliche Schätzung eingeleitet und mit möglichster Beschleunigung betrieben werden. Bei Grundflächen, die juristischen Personen, Instituten, Stiftungen oder Gesellschaften gehören oder deren Besitzer über ihr Gut aus irgend einem Grunde nicht frei verfügen können, soll die Wertermittlung ausnahmslos im Wege gerichtlicher Schätzung erfolgen. Mit Rücksicht auf die vielfachen beim Bau von Eisenbahnen eintretenden nicht vorauszusehenden Ereignisse (Einschaltung von Varianten, Böschungsrutschungen infolge von Elementarereignissen u. s. w.) erscheint es nahezu ausgeschlossen, das Ausmaß der in Anspruch zu nehmenden Flächen schon bei der Entwurfsverfassung genau festzulegen, und muß die endgültige Feststellung von dem tatsächlichen Bedarfe abhängig gemacht werden. Bei gütlicher Vereinbarung mit den Interessenten wird daher der tatsächliche Bedarf meist nur annähernd angegeben, jedoch gleichzeitig vereinbart, daß auch für die Mehr- oder Minderokkupation derselbe Einheitspreis gilt. Eine besondere Rolle spielt bei der Grundeinlösung auch die Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse. Letztere entstehen insbesondere bei landwirtschaftlichen Betrieben dadurch, daß durch die Führung der Bahntrasse die früher bestandene rationelle Bewirtschaftung des Gutes behindert, ja in einzelnen Fällen sogar unmöglich gemacht wird. Der hierdurch dem Grundeigentümer erwachsende Nachteil muß bewertet und entschädigt werden. Die Festlegung der von dem Bahnunternehmen erworbenen Eigentums- und sonstigen Rechte erfolgt zumeist in Vorverträgen, denen später nach Feststellung der Flächenmaße die Aufstellung der Originalurkunden folgt. Die Zahlung der Entschädigung erfolgt, wenn es sich um im vorhinein feststehende Beträge handelt, bei Vertragsabschluß. Wurde jedoch nur ein Einheitspreis für die zu Bahnzwecken in Anspruch zu nehmenden Grundflächen vereinbart, so findet zunächst gewöhnlich nur eine Anzahlung und die Abrechnung erst nach Übernahme und Vermarkung der Gründe statt. Entweder schon nach Vollendung der Unterbauarbeiten oder unmittelbar nach Beendigung der Bauarbeiten überhaupt werden die Bahngründe vermarkt und dieser Art die endgültigen Bahngrundgrenzen festgelegt. Dabei werden die in Anspruch genommenen Flächen genau nachgemessen und die mit dem Eigentumszeichen der betreffenden Bahnverwaltung sowie mit fortlaufenden Nummern versehenen Grenzsteine versetzt; die Praxis hat für diesen Vorgang ein eigenes Verfahren, die Grenzauthentifikation, geschaffen, das in Österreich unter Leitung des zuständigen Richters und unter Beiziehung aller Interessenten abgeführt wird. Nach Abschluß dieses Verfahrens findet der Flächenausgleich statt, das Bahnunternehmen leistet Aufzahlung für Mehrerwerb, die Vorbesitzer sollen im Falle einer Minderokkupation Rückerstattung leisten. Über die Verbücherung der erworbenen Gründe und Rechte s. den Art. Eisenbahnbücher. Die Gebühren für die Übertragung des Eigentums an den von der Bahnverwaltung erworbenen Gründen werden vielfach (so z. B. in Österreich, Frankreich) im Wege von Gesetzen oder Verordnungen gänzlich nachgelassen oder ermäßigt. Dasselbe gilt auch für die aus Anlaß des G. aufgestellten Erwerbsurkunden, Quittungen u. s. w. Die Kosten des G. hat das Eisenbahnunternehmen, zu dessen Gunsten die Einlösung erfolgt, zu tragen. In Deutschland wird auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen für die Kosten der bei Erweiterung und Ergänzung der Bahnanlagen erforderlichen Grunderwerbungen der eigens hiefür bestehende „Dispositionsfonds“ herangezogen. Die Kosten des G., die in jedem Voranschlag für eine Bahnlinie gesondert auszuweisen sind, werden von verschiedenen Umständen beeinflußt und hängen wesentlich davon ab, ob die Linie als Haupt- oder Neben- (Lokal-) Bahn, ein- oder doppelgleisig, mit oder ohne eigenem Bahnkörper oder unter Straßenbenutzung ausgeführt wird. Der G. wird ferner größere Geldmittel erfordern in gut und sorgfältig bebauten Gegenden, in denen beispielsweise Wein- oder Obstgärten einzulösen sind, als in unfruchtbaren oder in wenig bebauten Landstrichen; die höchsten Kosten erfordert er im Bereiche geschlossener Ortschaften und großer Städte; die geringsten Kosten werden bei schmalspurigen Lokalbahnen beansprucht, deren Oberbau entweder

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/427>, abgerufen am 22.07.2024.