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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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wird nach Abzug der Transport- und Verkaufskosten an eine besondere Kasse abgeführt. Diese Bestimmungen finden auf Montur- oder Ausrüstungsstücke des Heeres, die als F. eingeliefert werden, keine Anwendung; diese sind vielmehr gebührenfrei an die zuständigen Militärkommandos einzusenden.

Hinsichtlich der Behandlung der F. bei den schwedischen Staatsbahnen sei erwähnt, daß sie auf jeder Staatsbahnstation in Empfang genommen, aufbewahrt und dem sich als berechtigt Ausweisenden gegen Erstattung bestimmter Lagergebühren ausgehändigt werden. Leicht verderbliche Gegenstände können alsbald bestmöglich verkauft werden. Die übrigen F. werden den zuständigen Fundbureaus eingesandt, und, falls nicht abgefordert, spätestens am 1. August, wenn sie in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni aufgefunden sind, und am 1. Februar, wenn ihre Auffindung in der Zeit vom 1. Juli bis 30. Dezember erfolgte, versteigert.

Bei den schweizerischen Bundesbahnen regelt sich die Behandlung der F. nach den Vorschriften betreffend die Behandlung der gefundenen Gegenstände vom 15. November 1904, gültig seit dem 1. Januar 1905. Jeder innerhalb des Bahnbereichs gefundene Gegenstand, der nicht sofort an den Verlierer oder Eigentümer zurückgegeben werden kann, ist an den Vorstand des nächstgelegenen Bahnhofs abzuliefern. Dieser hat für jeden F. tunlichst in Gegenwart des Finders einen dreiteiligen, fortlaufend numerierten Meldeschein auszufertigen, in dem der Gegenstand genau zu bezeichnen ist. Bei Ablieferung von Geldtaschen, Portemonnaies u. s. w. ist tunlichst in Gegenwart des Finders der Inhalt zu zählen und das Ergebnis auf dem Meldeschein zu notieren. Eine Ausfertigung des Meldescheins ist dem Finder als Quittung auszuhändigen, die zweite sofort an das Rechtsbureau des Kreises, dem die Station angehört, einzusenden und die dritte zunächst als Beleg auf der Station zurückzubehalten. Die F. selbst sind mit einer den Namen der Station, die Nummer des Meldescheines und das Datum des Fundes enthaltenden Anhängeetikette zu versehen. Außerdem ist von jeder Station über die abgelieferten F. eine Kontrolle zu führen, in der diese in der Nummernfolge der Meldescheine täglich einzutragen sind.

Die F. sind zunächst bei den Stationen aufzubewahren, u. zw. während der ersten 24 Stunden gebührenfrei, sodann gegen eine Gebühr von 20 Cts. für jeden angefangenen Monat und jedes Stück bis zum Gewicht von 5 kg und von 30 Cts. für jedes Stück im Gewicht von mehr als 5 kg. Jedoch sind leicht verderbliche Gegenstände alsbald bestmöglich zu verkaufen, F. von größerem Wert, verschlossene Geldtaschen und größere Barbeträge unverzüglich dem Rechtsbureau des Kreises einzuliefern und Lebensmittel ohne besonderen Wert dem Finder zurückzugeben. Verschlossene Gegenstände sind unter Zuziehung eines Zeugen zu öffnen.

Läßt sich auf Grund einer Adresse oder sonstwie der Eigentümer ermitteln, so sind die F. nach vorheriger Legitimation dem Berechtigten gegen Empfangsbescheinigung und Bezahlung der Gebühren zurückzugeben.

Militärische Ausrüstungs-, Bekleidungs- und Bewachungsgegenstände des schweizerischen Militärs sind, wenn sie nicht innerhalb 10 Tagen von dem Eigentümer abgefordert werden, gebührenfrei an die zuständigen Militärbehörden abzuliefern.

Am 10. des der Auffindung folgenden Monats sind die bis dahin nicht zurückgegebenen F. sowie der Erlös von verkauften Gegenständen von den Stationen an das Rechtsbureau ihres Kreises einzuliefern. Die Sendungen sind mit einem genauen Verzeichnis zu begleiten, dem die auf der Station verbliebenen Meldescheine nebst etwaigem Schriftwechsel beizugeben sind. Das Rechtsbureau prüft die eingehenden F., trägt sie in eine Hauptkontrolle ein und hat sie zu den gleichen Gebührensätzen wie die Station wenigstens 1/2 Jahr aufzubewahren; größere Geldbeträge sowie Schmuckgegenstände von hohem Wert sind alsbald der Kreiskasse gegen Quittung zu übergeben.

Alljährlich im Monat Januar hat das Rechtsbureau ein Verzeichnis über alle nicht abgeforderten F., deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, anzufertigen und der Kreisdirektion vorzulegen. Diese veranlaßt die Ausschreibung und Versteigerung der innerhalb der Frist von 6 Monaten nicht erhobenen Gegenstände, wobei Wertgegenstände vor der Versteigerung fachmännisch abzuschätzen sind. Der Erlös aus den verkauften F. sowie die gefundenen Geldbeträge werden nach Abzug der entstandenen Kosten der Pensions- und Hilfskasse für die Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen zugeführt.

Das Eisenbahnpersonal kann für die Ablieferung gefundener Gegenstände einen Finderlohn nicht beanspruchen. Erheben Dritte solche Ansprüche, so entscheidet darüber das Rechtsbureau.

Meldet sich der Eigentümer eines F. oder sein Bevollmächtigter innerhalb der Zeit, während der sich die F. noch in Verwahrung der Station oder des Rechtsbureaus befinden, so ist ihm der F. gegen glaubwürdigen Nachweis des Eigentumsrechtes und gegen Empfangsbescheinigung auf dem Meldeschein auszuhändigen. Auch schriftlichen oder telegraphischen Gesuchen um Aushändigung eines F. ist nach Feststellung der Identität des gesuchten Gegenstandes mit dem gefundenen zu entsprechen. Für die Zusendung schriftlich oder telegraphisch reklamierter F., die auf Kosten des Empfängers erfolgt, gilt als Regel, daß Gegenstände bis zum Gewicht von 5 kg mit der Post, solche von mehr als 5 kg als Expreß- oder Eilgut zu befördern sind.

Anzeigen über den Verlust von Gegenständen sind unter Verwendung eines auf allen Stationen aufliegenden und unentgeltlich zur Abgabe gelangenden Formulars (Verlustanzeige) einzureichen. Jede solche Anzeige wie auch brieflich oder telegraphisch angebrachte Reklamationen sind von dem Stationsvorstand ohne Verzug an das Rechtsbureau zu senden, sofern sich der Gegenstand auf der Station nicht vorfindet. Die Einsendung dieser Verlustanzeigen erfolgt gebührenfrei; sämtliche Nachforschungsschreiben müssen beantwortet werden. Die Benutzung des Bahntelegraphen zur Wiedererlangung eines verlorenen Gegenstandes durch einen Reisenden ist gegen Erhebung der tarifmäßigen Gebühr zulässig.

In England dürfen F. auf den Stationen in der Regel nicht länger als 24 Stunden aufbewahrt werden und müssen nach Ablauf dieser Frist an das von der Verwaltung der Bahn eingerichtete Fundbureau gesandt werden, wo sie zur Verfügung des Berechtigten gehalten werden. Die Stationen führen Verzeichnisse über die bei ihnen abgelieferten F. und bedienen sich zur Nachforschung vermißter Gegenstände der vorgeschriebenen Suchzettel.

Außer den F., die im Bereich einer im Betrieb befindlichen Bahn als vergessen und verloren aufgefunden werden, kommen auch beim Bau einer Eisenbahn oder bei Vornahme von

wird nach Abzug der Transport- und Verkaufskosten an eine besondere Kasse abgeführt. Diese Bestimmungen finden auf Montur- oder Ausrüstungsstücke des Heeres, die als F. eingeliefert werden, keine Anwendung; diese sind vielmehr gebührenfrei an die zuständigen Militärkommandos einzusenden.

Hinsichtlich der Behandlung der F. bei den schwedischen Staatsbahnen sei erwähnt, daß sie auf jeder Staatsbahnstation in Empfang genommen, aufbewahrt und dem sich als berechtigt Ausweisenden gegen Erstattung bestimmter Lagergebühren ausgehändigt werden. Leicht verderbliche Gegenstände können alsbald bestmöglich verkauft werden. Die übrigen F. werden den zuständigen Fundbureaus eingesandt, und, falls nicht abgefordert, spätestens am 1. August, wenn sie in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni aufgefunden sind, und am 1. Februar, wenn ihre Auffindung in der Zeit vom 1. Juli bis 30. Dezember erfolgte, versteigert.

Bei den schweizerischen Bundesbahnen regelt sich die Behandlung der F. nach den Vorschriften betreffend die Behandlung der gefundenen Gegenstände vom 15. November 1904, gültig seit dem 1. Januar 1905. Jeder innerhalb des Bahnbereichs gefundene Gegenstand, der nicht sofort an den Verlierer oder Eigentümer zurückgegeben werden kann, ist an den Vorstand des nächstgelegenen Bahnhofs abzuliefern. Dieser hat für jeden F. tunlichst in Gegenwart des Finders einen dreiteiligen, fortlaufend numerierten Meldeschein auszufertigen, in dem der Gegenstand genau zu bezeichnen ist. Bei Ablieferung von Geldtaschen, Portemonnaies u. s. w. ist tunlichst in Gegenwart des Finders der Inhalt zu zählen und das Ergebnis auf dem Meldeschein zu notieren. Eine Ausfertigung des Meldescheins ist dem Finder als Quittung auszuhändigen, die zweite sofort an das Rechtsbureau des Kreises, dem die Station angehört, einzusenden und die dritte zunächst als Beleg auf der Station zurückzubehalten. Die F. selbst sind mit einer den Namen der Station, die Nummer des Meldescheines und das Datum des Fundes enthaltenden Anhängeetikette zu versehen. Außerdem ist von jeder Station über die abgelieferten F. eine Kontrolle zu führen, in der diese in der Nummernfolge der Meldescheine täglich einzutragen sind.

Die F. sind zunächst bei den Stationen aufzubewahren, u. zw. während der ersten 24 Stunden gebührenfrei, sodann gegen eine Gebühr von 20 Cts. für jeden angefangenen Monat und jedes Stück bis zum Gewicht von 5 kg und von 30 Cts. für jedes Stück im Gewicht von mehr als 5 kg. Jedoch sind leicht verderbliche Gegenstände alsbald bestmöglich zu verkaufen, F. von größerem Wert, verschlossene Geldtaschen und größere Barbeträge unverzüglich dem Rechtsbureau des Kreises einzuliefern und Lebensmittel ohne besonderen Wert dem Finder zurückzugeben. Verschlossene Gegenstände sind unter Zuziehung eines Zeugen zu öffnen.

Läßt sich auf Grund einer Adresse oder sonstwie der Eigentümer ermitteln, so sind die F. nach vorheriger Legitimation dem Berechtigten gegen Empfangsbescheinigung und Bezahlung der Gebühren zurückzugeben.

Militärische Ausrüstungs-, Bekleidungs- und Bewachungsgegenstände des schweizerischen Militärs sind, wenn sie nicht innerhalb 10 Tagen von dem Eigentümer abgefordert werden, gebührenfrei an die zuständigen Militärbehörden abzuliefern.

Am 10. des der Auffindung folgenden Monats sind die bis dahin nicht zurückgegebenen F. sowie der Erlös von verkauften Gegenständen von den Stationen an das Rechtsbureau ihres Kreises einzuliefern. Die Sendungen sind mit einem genauen Verzeichnis zu begleiten, dem die auf der Station verbliebenen Meldescheine nebst etwaigem Schriftwechsel beizugeben sind. Das Rechtsbureau prüft die eingehenden F., trägt sie in eine Hauptkontrolle ein und hat sie zu den gleichen Gebührensätzen wie die Station wenigstens ½ Jahr aufzubewahren; größere Geldbeträge sowie Schmuckgegenstände von hohem Wert sind alsbald der Kreiskasse gegen Quittung zu übergeben.

Alljährlich im Monat Januar hat das Rechtsbureau ein Verzeichnis über alle nicht abgeforderten F., deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, anzufertigen und der Kreisdirektion vorzulegen. Diese veranlaßt die Ausschreibung und Versteigerung der innerhalb der Frist von 6 Monaten nicht erhobenen Gegenstände, wobei Wertgegenstände vor der Versteigerung fachmännisch abzuschätzen sind. Der Erlös aus den verkauften F. sowie die gefundenen Geldbeträge werden nach Abzug der entstandenen Kosten der Pensions- und Hilfskasse für die Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen zugeführt.

Das Eisenbahnpersonal kann für die Ablieferung gefundener Gegenstände einen Finderlohn nicht beanspruchen. Erheben Dritte solche Ansprüche, so entscheidet darüber das Rechtsbureau.

Meldet sich der Eigentümer eines F. oder sein Bevollmächtigter innerhalb der Zeit, während der sich die F. noch in Verwahrung der Station oder des Rechtsbureaus befinden, so ist ihm der F. gegen glaubwürdigen Nachweis des Eigentumsrechtes und gegen Empfangsbescheinigung auf dem Meldeschein auszuhändigen. Auch schriftlichen oder telegraphischen Gesuchen um Aushändigung eines F. ist nach Feststellung der Identität des gesuchten Gegenstandes mit dem gefundenen zu entsprechen. Für die Zusendung schriftlich oder telegraphisch reklamierter F., die auf Kosten des Empfängers erfolgt, gilt als Regel, daß Gegenstände bis zum Gewicht von 5 kg mit der Post, solche von mehr als 5 kg als Expreß- oder Eilgut zu befördern sind.

Anzeigen über den Verlust von Gegenständen sind unter Verwendung eines auf allen Stationen aufliegenden und unentgeltlich zur Abgabe gelangenden Formulars (Verlustanzeige) einzureichen. Jede solche Anzeige wie auch brieflich oder telegraphisch angebrachte Reklamationen sind von dem Stationsvorstand ohne Verzug an das Rechtsbureau zu senden, sofern sich der Gegenstand auf der Station nicht vorfindet. Die Einsendung dieser Verlustanzeigen erfolgt gebührenfrei; sämtliche Nachforschungsschreiben müssen beantwortet werden. Die Benutzung des Bahntelegraphen zur Wiedererlangung eines verlorenen Gegenstandes durch einen Reisenden ist gegen Erhebung der tarifmäßigen Gebühr zulässig.

In England dürfen F. auf den Stationen in der Regel nicht länger als 24 Stunden aufbewahrt werden und müssen nach Ablauf dieser Frist an das von der Verwaltung der Bahn eingerichtete Fundbureau gesandt werden, wo sie zur Verfügung des Berechtigten gehalten werden. Die Stationen führen Verzeichnisse über die bei ihnen abgelieferten F. und bedienen sich zur Nachforschung vermißter Gegenstände der vorgeschriebenen Suchzettel.

Außer den F., die im Bereich einer im Betrieb befindlichen Bahn als vergessen und verloren aufgefunden werden, kommen auch beim Bau einer Eisenbahn oder bei Vornahme von

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[241/0250] wird nach Abzug der Transport- und Verkaufskosten an eine besondere Kasse abgeführt. Diese Bestimmungen finden auf Montur- oder Ausrüstungsstücke des Heeres, die als F. eingeliefert werden, keine Anwendung; diese sind vielmehr gebührenfrei an die zuständigen Militärkommandos einzusenden. Hinsichtlich der Behandlung der F. bei den schwedischen Staatsbahnen sei erwähnt, daß sie auf jeder Staatsbahnstation in Empfang genommen, aufbewahrt und dem sich als berechtigt Ausweisenden gegen Erstattung bestimmter Lagergebühren ausgehändigt werden. Leicht verderbliche Gegenstände können alsbald bestmöglich verkauft werden. Die übrigen F. werden den zuständigen Fundbureaus eingesandt, und, falls nicht abgefordert, spätestens am 1. August, wenn sie in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni aufgefunden sind, und am 1. Februar, wenn ihre Auffindung in der Zeit vom 1. Juli bis 30. Dezember erfolgte, versteigert. Bei den schweizerischen Bundesbahnen regelt sich die Behandlung der F. nach den Vorschriften betreffend die Behandlung der gefundenen Gegenstände vom 15. November 1904, gültig seit dem 1. Januar 1905. Jeder innerhalb des Bahnbereichs gefundene Gegenstand, der nicht sofort an den Verlierer oder Eigentümer zurückgegeben werden kann, ist an den Vorstand des nächstgelegenen Bahnhofs abzuliefern. Dieser hat für jeden F. tunlichst in Gegenwart des Finders einen dreiteiligen, fortlaufend numerierten Meldeschein auszufertigen, in dem der Gegenstand genau zu bezeichnen ist. Bei Ablieferung von Geldtaschen, Portemonnaies u. s. w. ist tunlichst in Gegenwart des Finders der Inhalt zu zählen und das Ergebnis auf dem Meldeschein zu notieren. Eine Ausfertigung des Meldescheins ist dem Finder als Quittung auszuhändigen, die zweite sofort an das Rechtsbureau des Kreises, dem die Station angehört, einzusenden und die dritte zunächst als Beleg auf der Station zurückzubehalten. Die F. selbst sind mit einer den Namen der Station, die Nummer des Meldescheines und das Datum des Fundes enthaltenden Anhängeetikette zu versehen. Außerdem ist von jeder Station über die abgelieferten F. eine Kontrolle zu führen, in der diese in der Nummernfolge der Meldescheine täglich einzutragen sind. Die F. sind zunächst bei den Stationen aufzubewahren, u. zw. während der ersten 24 Stunden gebührenfrei, sodann gegen eine Gebühr von 20 Cts. für jeden angefangenen Monat und jedes Stück bis zum Gewicht von 5 kg und von 30 Cts. für jedes Stück im Gewicht von mehr als 5 kg. Jedoch sind leicht verderbliche Gegenstände alsbald bestmöglich zu verkaufen, F. von größerem Wert, verschlossene Geldtaschen und größere Barbeträge unverzüglich dem Rechtsbureau des Kreises einzuliefern und Lebensmittel ohne besonderen Wert dem Finder zurückzugeben. Verschlossene Gegenstände sind unter Zuziehung eines Zeugen zu öffnen. Läßt sich auf Grund einer Adresse oder sonstwie der Eigentümer ermitteln, so sind die F. nach vorheriger Legitimation dem Berechtigten gegen Empfangsbescheinigung und Bezahlung der Gebühren zurückzugeben. Militärische Ausrüstungs-, Bekleidungs- und Bewachungsgegenstände des schweizerischen Militärs sind, wenn sie nicht innerhalb 10 Tagen von dem Eigentümer abgefordert werden, gebührenfrei an die zuständigen Militärbehörden abzuliefern. Am 10. des der Auffindung folgenden Monats sind die bis dahin nicht zurückgegebenen F. sowie der Erlös von verkauften Gegenständen von den Stationen an das Rechtsbureau ihres Kreises einzuliefern. Die Sendungen sind mit einem genauen Verzeichnis zu begleiten, dem die auf der Station verbliebenen Meldescheine nebst etwaigem Schriftwechsel beizugeben sind. Das Rechtsbureau prüft die eingehenden F., trägt sie in eine Hauptkontrolle ein und hat sie zu den gleichen Gebührensätzen wie die Station wenigstens ½ Jahr aufzubewahren; größere Geldbeträge sowie Schmuckgegenstände von hohem Wert sind alsbald der Kreiskasse gegen Quittung zu übergeben. Alljährlich im Monat Januar hat das Rechtsbureau ein Verzeichnis über alle nicht abgeforderten F., deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, anzufertigen und der Kreisdirektion vorzulegen. Diese veranlaßt die Ausschreibung und Versteigerung der innerhalb der Frist von 6 Monaten nicht erhobenen Gegenstände, wobei Wertgegenstände vor der Versteigerung fachmännisch abzuschätzen sind. Der Erlös aus den verkauften F. sowie die gefundenen Geldbeträge werden nach Abzug der entstandenen Kosten der Pensions- und Hilfskasse für die Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen zugeführt. Das Eisenbahnpersonal kann für die Ablieferung gefundener Gegenstände einen Finderlohn nicht beanspruchen. Erheben Dritte solche Ansprüche, so entscheidet darüber das Rechtsbureau. Meldet sich der Eigentümer eines F. oder sein Bevollmächtigter innerhalb der Zeit, während der sich die F. noch in Verwahrung der Station oder des Rechtsbureaus befinden, so ist ihm der F. gegen glaubwürdigen Nachweis des Eigentumsrechtes und gegen Empfangsbescheinigung auf dem Meldeschein auszuhändigen. Auch schriftlichen oder telegraphischen Gesuchen um Aushändigung eines F. ist nach Feststellung der Identität des gesuchten Gegenstandes mit dem gefundenen zu entsprechen. Für die Zusendung schriftlich oder telegraphisch reklamierter F., die auf Kosten des Empfängers erfolgt, gilt als Regel, daß Gegenstände bis zum Gewicht von 5 kg mit der Post, solche von mehr als 5 kg als Expreß- oder Eilgut zu befördern sind. Anzeigen über den Verlust von Gegenständen sind unter Verwendung eines auf allen Stationen aufliegenden und unentgeltlich zur Abgabe gelangenden Formulars (Verlustanzeige) einzureichen. Jede solche Anzeige wie auch brieflich oder telegraphisch angebrachte Reklamationen sind von dem Stationsvorstand ohne Verzug an das Rechtsbureau zu senden, sofern sich der Gegenstand auf der Station nicht vorfindet. Die Einsendung dieser Verlustanzeigen erfolgt gebührenfrei; sämtliche Nachforschungsschreiben müssen beantwortet werden. Die Benutzung des Bahntelegraphen zur Wiedererlangung eines verlorenen Gegenstandes durch einen Reisenden ist gegen Erhebung der tarifmäßigen Gebühr zulässig. In England dürfen F. auf den Stationen in der Regel nicht länger als 24 Stunden aufbewahrt werden und müssen nach Ablauf dieser Frist an das von der Verwaltung der Bahn eingerichtete Fundbureau gesandt werden, wo sie zur Verfügung des Berechtigten gehalten werden. Die Stationen führen Verzeichnisse über die bei ihnen abgelieferten F. und bedienen sich zur Nachforschung vermißter Gegenstände der vorgeschriebenen Suchzettel. Außer den F., die im Bereich einer im Betrieb befindlichen Bahn als vergessen und verloren aufgefunden werden, kommen auch beim Bau einer Eisenbahn oder bei Vornahme von

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/250>, abgerufen am 23.11.2024.