Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.Durch Ministerialerlaß vom 25. Dezember wurde der Staatseisenbahnverwaltung der Betrieb übertragen, dessen Übernahme sich am 1. Januar 1909 vollzog. Ein G. vom 21. Dezember desselben Jahres genehmigte ein Übereinkommen über den an die Gesellschaft zu zahlenden Kaufpreis. Hiernach verpflichtete sich der Staat für jedes Jahr vom 1. Januar 1909 bis 31. Dezember 1956 zur Zahlung: 1. eines Betrages von 11,550.000 Fr. (Höhe des durch das Übereinkommen vom Jahre 1883 den Aktienbesitzern garantierten Ertrages), der für die letzten 5 Jahre auf 6,300.000 Fr. herabgesetzt wird; 2. einer den tatsächlichen Lasten der Gesellschaft aus ihren Anleihen gleichkommenden Summe. Dagegen hatte die Gesellschaft ihre gesamten Aktien an den Staat abzutreten, die aus den Reinerträgen erworben waren, die von der Gesellschaft in früheren Jahren hätten verteilt werden können. Von den an den Staat zu zahlenden Beträgen waren die Beträge in Abzug zu bringen, die der Staat der Gesellschaft als Annuitäten für die von ihr auf Rechnung des Staats bestrittenen Baukostenbeiträge schuldete. Die ersten Jahre des 20. Jahrhunderts sind durch die Ausgestaltung internationaler Eisenbahnlinien gekennzeichnet. Frankreich vereinbarte mit Italien die Herstellung zweier Linien, Nizza-Coni und Coni-Vintimiglia durch das Royatal, mit Spanien den Bau von Eisenbahnen durch die Mittelpyrenäen, mit der Schweiz die Ausgestaltung der Zufahrtlinien zum Simplon. Durch die Linie Nizza-Coni erfährt die Strecke Nizza-Turin eine Abkürzung von 379 km. Frankreich war bisher mit Spanien nur durch zwei Linien verbunden, von denen die eine im Westen, die andere im Osten an der Meeresküste hinläuft. Das Bestreben, die Pyrenäen zu durchqueren, führte zum Studium von nicht weniger als 10 Linien. Frankreich entschied sich für die Linie von St. Girons nach Lerida, Spanien hingegen für die von Oloron nach Jaca-Lanye. Nach einem Übereinkommen vom 18. August 1904 sollte nebst den beiden vorgenannten Linien noch eine dritte von Ax nach Ripoll gebaut werden. Als Zufahrtslinie zu den Pyrenäenbahnen kann auf französischer Seite die Linie Villefranche-Bourg-Madame gerechnet werden. Ihre Eröffnung erfolgte im Jahre 1910. Durch ein Übereinkommen vom 19. Juni 1909 ist zwischen Frankreich und der Schweiz die Frage der Zufahrtlinien zum Simplon endgültig geregelt worden. Demgemäß erhielt die PLM.-Gesellschaft die Konzession zum Bau der Linie Frasne-Vallorbe, durch die in der Richtung Paris-Dijon eine Wegkürzung von 17 km erreicht wird. Die Ostbahn wurde ermächtigt, sich bis zu einem Betrage von 10 Mill. Fr. an der Kapitalbeschaffung für eine auf schweizerischem Gebiet geplante Linie zwischen Moutiers-Granges und Longeau zu beteiligen. Durch ein Übereinkommen vom 6. September 1911 hat sich dieselbe Gesellschaft verpflichtet, ihre garantierte Schuld im Laufe des Jahres 1912 vor der Fälligkeit zurückzuzahlen. Sie wurde ermächtigt, besondere Schuldscheine auszugeben und das Erfordernis dafür in die Betriebsrechnung einzustellen. Dagegen wurde die Beteiligung des Staats an dem Gewinne auf die Summe beschränkt, die den Aktionären durch die Verträge vom Jahre 1883 als Ertrag garantiert ist. Durch das Gesetz vom 31. Juli 1913 erfuhren die Bestimmungen der früheren Lokalbahngesetze vom 12. Juli 1865 und 11. Juni 1880 wesentliche Änderungen, vor allem in bezug auf die Zuschüsse, die der französische Staat an die von den Gemeinden und Departements oder von Privatunternehmern mit Unterstützung dieser Verbände gebauten Lokalbahnen gewähren kann. Nach dem Gesetz von 1865 konnte die Regierung den Lokal- und Straßenbahnen derartige Zuschüsse in Höhe von insgesamt 6 Mill. Fr. jährlich für den ganzen Staatsbereich bewilligen, wobei der Zuschuß je nach der Leistungsfähigkeit der Departements auf ein Viertel, ein Drittel oder auf die Hälfte der von dem Departement oder der Gemeinde bezahlten Kosten bemessen wurde. Das Gesetz von 1880 schloß von den Zuschüssen die Straßenbahnen aus und verließ den Grundsatz der verschiedenen Behandlung der mehr oder weniger bemittelten Departements. Für alle Departements wurde ein gleichmäßiger jährlicher Höchstzuschuß von 400.000 Fr. vorgesehen, der später (1903) auf 600.000 und (1907) auf 800.000 Fr. erhöht wurde. Das Gesetz vom 31. Juli 1913 kommt auf den Grundsatz der stärkeren Unterstützung der weniger leistungsfähigen Departements zurück und stellt einen Maßstab auf, in dem die Zuschüsse je nach der Höhe der für die einzelnen Departements festgesetzten Steuerzuschläge (Centimes additionnels) zwischen 10 und 75% abgestuft sind. Ein Unterschied zwischen Straßen- und Lokalbahnen wird nicht mehr gemacht. Der Zuwachs der Haupt-, Lokal- und Industriebahnen in den Jahren 1900-1910 ergibt sich aus nachstehender Tabelle: Durch Ministerialerlaß vom 25. Dezember wurde der Staatseisenbahnverwaltung der Betrieb übertragen, dessen Übernahme sich am 1. Januar 1909 vollzog. Ein G. vom 21. Dezember desselben Jahres genehmigte ein Übereinkommen über den an die Gesellschaft zu zahlenden Kaufpreis. Hiernach verpflichtete sich der Staat für jedes Jahr vom 1. Januar 1909 bis 31. Dezember 1956 zur Zahlung: 1. eines Betrages von 11,550.000 Fr. (Höhe des durch das Übereinkommen vom Jahre 1883 den Aktienbesitzern garantierten Ertrages), der für die letzten 5 Jahre auf 6,300.000 Fr. herabgesetzt wird; 2. einer den tatsächlichen Lasten der Gesellschaft aus ihren Anleihen gleichkommenden Summe. Dagegen hatte die Gesellschaft ihre gesamten Aktien an den Staat abzutreten, die aus den Reinerträgen erworben waren, die von der Gesellschaft in früheren Jahren hätten verteilt werden können. Von den an den Staat zu zahlenden Beträgen waren die Beträge in Abzug zu bringen, die der Staat der Gesellschaft als Annuitäten für die von ihr auf Rechnung des Staats bestrittenen Baukostenbeiträge schuldete. Die ersten Jahre des 20. Jahrhunderts sind durch die Ausgestaltung internationaler Eisenbahnlinien gekennzeichnet. Frankreich vereinbarte mit Italien die Herstellung zweier Linien, Nizza-Coni und Coni-Vintimiglia durch das Royatal, mit Spanien den Bau von Eisenbahnen durch die Mittelpyrenäen, mit der Schweiz die Ausgestaltung der Zufahrtlinien zum Simplon. Durch die Linie Nizza-Coni erfährt die Strecke Nizza-Turin eine Abkürzung von 379 km. Frankreich war bisher mit Spanien nur durch zwei Linien verbunden, von denen die eine im Westen, die andere im Osten an der Meeresküste hinläuft. Das Bestreben, die Pyrenäen zu durchqueren, führte zum Studium von nicht weniger als 10 Linien. Frankreich entschied sich für die Linie von St. Girons nach Lérida, Spanien hingegen für die von Oloron nach Jaca-Lanye. Nach einem Übereinkommen vom 18. August 1904 sollte nebst den beiden vorgenannten Linien noch eine dritte von Ax nach Ripoll gebaut werden. Als Zufahrtslinie zu den Pyrenäenbahnen kann auf französischer Seite die Linie Villefranche-Bourg-Madame gerechnet werden. Ihre Eröffnung erfolgte im Jahre 1910. Durch ein Übereinkommen vom 19. Juni 1909 ist zwischen Frankreich und der Schweiz die Frage der Zufahrtlinien zum Simplon endgültig geregelt worden. Demgemäß erhielt die PLM.-Gesellschaft die Konzession zum Bau der Linie Frasne-Vallorbe, durch die in der Richtung Paris-Dijon eine Wegkürzung von 17 km erreicht wird. Die Ostbahn wurde ermächtigt, sich bis zu einem Betrage von 10 Mill. Fr. an der Kapitalbeschaffung für eine auf schweizerischem Gebiet geplante Linie zwischen Moutiers-Granges und Longeau zu beteiligen. Durch ein Übereinkommen vom 6. September 1911 hat sich dieselbe Gesellschaft verpflichtet, ihre garantierte Schuld im Laufe des Jahres 1912 vor der Fälligkeit zurückzuzahlen. Sie wurde ermächtigt, besondere Schuldscheine auszugeben und das Erfordernis dafür in die Betriebsrechnung einzustellen. Dagegen wurde die Beteiligung des Staats an dem Gewinne auf die Summe beschränkt, die den Aktionären durch die Verträge vom Jahre 1883 als Ertrag garantiert ist. Durch das Gesetz vom 31. Juli 1913 erfuhren die Bestimmungen der früheren Lokalbahngesetze vom 12. Juli 1865 und 11. Juni 1880 wesentliche Änderungen, vor allem in bezug auf die Zuschüsse, die der französische Staat an die von den Gemeinden und Departements oder von Privatunternehmern mit Unterstützung dieser Verbände gebauten Lokalbahnen gewähren kann. Nach dem Gesetz von 1865 konnte die Regierung den Lokal- und Straßenbahnen derartige Zuschüsse in Höhe von insgesamt 6 Mill. Fr. jährlich für den ganzen Staatsbereich bewilligen, wobei der Zuschuß je nach der Leistungsfähigkeit der Departements auf ein Viertel, ein Drittel oder auf die Hälfte der von dem Departement oder der Gemeinde bezahlten Kosten bemessen wurde. Das Gesetz von 1880 schloß von den Zuschüssen die Straßenbahnen aus und verließ den Grundsatz der verschiedenen Behandlung der mehr oder weniger bemittelten Departements. Für alle Departements wurde ein gleichmäßiger jährlicher Höchstzuschuß von 400.000 Fr. vorgesehen, der später (1903) auf 600.000 und (1907) auf 800.000 Fr. erhöht wurde. Das Gesetz vom 31. Juli 1913 kommt auf den Grundsatz der stärkeren Unterstützung der weniger leistungsfähigen Departements zurück und stellt einen Maßstab auf, in dem die Zuschüsse je nach der Höhe der für die einzelnen Departements festgesetzten Steuerzuschläge (Centimes additionnels) zwischen 10 und 75% abgestuft sind. Ein Unterschied zwischen Straßen- und Lokalbahnen wird nicht mehr gemacht. 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Durch Ministerialerlaß vom 25. Dezember wurde der Staatseisenbahnverwaltung der Betrieb übertragen, dessen Übernahme sich am 1. Januar 1909 vollzog.
Ein G. vom 21. Dezember desselben Jahres genehmigte ein Übereinkommen über den an die Gesellschaft zu zahlenden Kaufpreis. Hiernach verpflichtete sich der Staat für jedes Jahr vom 1. Januar 1909 bis 31. Dezember 1956 zur Zahlung:
1. eines Betrages von 11,550.000 Fr. (Höhe des durch das Übereinkommen vom Jahre 1883 den Aktienbesitzern garantierten Ertrages), der für die letzten 5 Jahre auf 6,300.000 Fr. herabgesetzt wird;
2. einer den tatsächlichen Lasten der Gesellschaft aus ihren Anleihen gleichkommenden Summe. Dagegen hatte die Gesellschaft ihre gesamten Aktien an den Staat abzutreten, die aus den Reinerträgen erworben waren, die von der Gesellschaft in früheren Jahren hätten verteilt werden können.
Von den an den Staat zu zahlenden Beträgen waren die Beträge in Abzug zu bringen, die der Staat der Gesellschaft als Annuitäten für die von ihr auf Rechnung des Staats bestrittenen Baukostenbeiträge schuldete.
Die ersten Jahre des 20. Jahrhunderts sind durch die Ausgestaltung internationaler Eisenbahnlinien gekennzeichnet. Frankreich vereinbarte mit Italien die Herstellung zweier Linien, Nizza-Coni und Coni-Vintimiglia durch das Royatal, mit Spanien den Bau von Eisenbahnen durch die Mittelpyrenäen, mit der Schweiz die Ausgestaltung der Zufahrtlinien zum Simplon.
Durch die Linie Nizza-Coni erfährt die Strecke Nizza-Turin eine Abkürzung von 379 km.
Frankreich war bisher mit Spanien nur durch zwei Linien verbunden, von denen die eine im Westen, die andere im Osten an der Meeresküste hinläuft. Das Bestreben, die Pyrenäen zu durchqueren, führte zum Studium von nicht weniger als 10 Linien. Frankreich entschied sich für die Linie von St. Girons nach Lérida, Spanien hingegen für die von Oloron nach Jaca-Lanye. Nach einem Übereinkommen vom 18. August 1904 sollte nebst den beiden vorgenannten Linien noch eine dritte von Ax nach Ripoll gebaut werden. Als Zufahrtslinie zu den Pyrenäenbahnen kann auf französischer Seite die Linie Villefranche-Bourg-Madame gerechnet werden. Ihre Eröffnung erfolgte im Jahre 1910.
Durch ein Übereinkommen vom 19. Juni 1909 ist zwischen Frankreich und der Schweiz die Frage der Zufahrtlinien zum Simplon endgültig geregelt worden. Demgemäß erhielt die PLM.-Gesellschaft die Konzession zum Bau der Linie Frasne-Vallorbe, durch die in der Richtung Paris-Dijon eine Wegkürzung von 17 km erreicht wird.
Die Ostbahn wurde ermächtigt, sich bis zu einem Betrage von 10 Mill. Fr. an der Kapitalbeschaffung für eine auf schweizerischem Gebiet geplante Linie zwischen Moutiers-Granges und Longeau zu beteiligen.
Durch ein Übereinkommen vom 6. September 1911 hat sich dieselbe Gesellschaft verpflichtet, ihre garantierte Schuld im Laufe des Jahres 1912 vor der Fälligkeit zurückzuzahlen. Sie wurde ermächtigt, besondere Schuldscheine auszugeben und das Erfordernis dafür in die Betriebsrechnung einzustellen. Dagegen wurde die Beteiligung des Staats an dem Gewinne auf die Summe beschränkt, die den Aktionären durch die Verträge vom Jahre 1883 als Ertrag garantiert ist.
Durch das Gesetz vom 31. Juli 1913 erfuhren die Bestimmungen der früheren Lokalbahngesetze vom 12. Juli 1865 und 11. Juni 1880 wesentliche Änderungen, vor allem in bezug auf die Zuschüsse, die der französische Staat an die von den Gemeinden und Departements oder von Privatunternehmern mit Unterstützung dieser Verbände gebauten Lokalbahnen gewähren kann.
Nach dem Gesetz von 1865 konnte die Regierung den Lokal- und Straßenbahnen derartige Zuschüsse in Höhe von insgesamt 6 Mill. Fr. jährlich für den ganzen Staatsbereich bewilligen, wobei der Zuschuß je nach der Leistungsfähigkeit der Departements auf ein Viertel, ein Drittel oder auf die Hälfte der von dem Departement oder der Gemeinde bezahlten Kosten bemessen wurde. Das Gesetz von 1880 schloß von den Zuschüssen die Straßenbahnen aus und verließ den Grundsatz der verschiedenen Behandlung der mehr oder weniger bemittelten Departements. Für alle Departements wurde ein gleichmäßiger jährlicher Höchstzuschuß von 400.000 Fr. vorgesehen, der später (1903) auf 600.000 und (1907) auf 800.000 Fr. erhöht wurde. Das Gesetz vom 31. Juli 1913 kommt auf den Grundsatz der stärkeren Unterstützung der weniger leistungsfähigen Departements zurück und stellt einen Maßstab auf, in dem die Zuschüsse je nach der Höhe der für die einzelnen Departements festgesetzten Steuerzuschläge (Centimes additionnels) zwischen 10 und 75% abgestuft sind. Ein Unterschied zwischen Straßen- und Lokalbahnen wird nicht mehr gemacht.
Der Zuwachs der Haupt-, Lokal- und Industriebahnen in den Jahren 1900–1910 ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
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