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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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von der Regierung vorgeschlagenen Aktienübernahme eine 4%ige Zinsengarantie des Anlagekapitals von 40 Mill. Fr. Die staatliche Ausführung der Linien Montpellier-Nimes und Lille-Valenciennes wurde durch Gesetz vom 15. Juli 1840 beschlossen und der Betrieb der ersteren Linie 1844 einer Gesellschaft auf 12 Jahre verpachtet.

Bis Ende 1840 waren 497 km, bis Ende 1841 638 km eröffnet; konzessioniert waren 880 km an 14 Gesellschaften.

3. 1842-1847. Als das Privatkapital durch verschiedene Mißerfolge mißtrauisch geworden war, suchte man die Entwicklung des Eisenbahnnetzes durch das Gesetz vom 11. Juni 1842 sicherzustellen, wonach der Staat sich an dem Baue der noch rückständigen Eisenbahnunternehmungen durch Übernahme der Kosten der Grundeinlösung sowie des Unter- und Hochbaus beteiligen sollte. Der Betrieb sollte von Pachtgesellschaften geführt werden, die den Oberbau zu übernehmen, die Bahnerhaltung zu besorgen und die Betriebsmaterialien zu beschaffen hatten. Nach Ablauf der Pachtverträge sollte der Wert des Oberbaues und des Betriebsmateriales durch Schätzung festgestellt und der vom Vertrag zurücktretenden Gesellschaft entweder durch die nachfolgende oder durch den Staat ersetzt werden.

Zur Inangriffnahme des Baues wurde der Regierung ein Kredit von 125 Mill. Fr. bewilligt. Das zunächst zu bauende Netz setzte sich aus folgenden Linien zusammen: von Paris bis zur belgischen Grenze über Lille und Valenciennes, zum Kanal La Manche, zur deutschen Grenze über Nancy und Straßburg, zum Mittelländischen Meer über Lyon, Marseille, Cette, zur spanischen Grenze über Tours, Poitiers, Angouleme, Bordeaux, Bayonne, zum Atlantischen Ozean über Tours und Nantes, in das mittlere Frankreich über Bourges, dann vom Mittelländischen Meer zum Rhein über Lyon, Dijon und Mülhausen, vom Atlantischen Ozean zum Mittelländischen Meer über Bordeaux, Toulouse und Marseille.

Man schätzte die aus der Durchführung dieses Gesetzes für den Staat sich ergebende Belastung auf 150.000 Fr. f. d. km und für das ganze Netz von 2500 km auf etwa 400 Mill Fr.

Die von den Gesellschaften zu bestreitende Auslage bewertete man mit 125.000 Fr. f. d. km. Die Bauzeit nahm man mit 10 Jahren an.

Die Bestimmung des Gesetzes vom 11. Juni 1842 wegen Beisteuerung der Departements und Gemeinden zu den Kosten der Grundeinlösung wurde durch ein Gesetz vom 19. Juli 1845 aufgehoben.

In den Jahren 1843-1847 wurden die Linien Orleans-Tours-Bordeaux, Orleans-Bourges, Paris-Straßburg, Tours-Nantes, Rennes-Paris nach den Bedingungen des Gesetzes vom Jahr 1842 in Angriff genommen. Da, wo die Gesellschaften günstige Bedingungen stellten, wurden gleichzeitig auch weitere Konzessionen erteilt, so für die Linien Avignon-Marseille (1843), Amiens-Boulogne, Montereau-Troyes, Paris-belgische Grenze, Creil-St. Quentin, Paris-Lyon, Lyon-Avignon, Rouen-Dieppe und Bordeaux-Cette (1846).

Einigen Linien, wie Rouen-Havre und Avignon-Marseille wurden Staatszuschüsse zugesichert; für die Nordbahn (Paris-Lille) wurden dagegen die bereits gemachten Bauauslagen dem Staat rückvergütet, bei anderen Linien wurde im Wege der Versteigerung eine Herabsetzung der Konzessionsdauer auf 72 bis 27 Jahre erreicht.

1842 wurden 27 km, 1843 229 km, 1844 10 km, 1845 52 km, 1846 455 km, 1847 510 km Bahnen eröffnet. Die Betriebslänge betrug einschließlich der Werkbahnen 1842 665 km, 1847 1921 km, die Konzessionslänge 1842 974 km, 1847 4133 km.

4. Krise von 1847/48 und ihre Folgen. Eine finanzielle Krise, die 1847 ausbrach und durch die Revolution vom Jahr 1848 noch verschärft wurde, erschütterte den Eisenbahnkredit auf das tiefste. Zahlreiche Eisenbahnbauten mußten eingestellt werden. Der Staat war genötigt, die Linien Paris-Orleans, Bordeaux-La Teste, Marseille-Avignon und Paris-Sceaux zeitweise unter Sequester zu stellen. Die Konzession für die Bahn Paris-Lyon wurde eingezogen und auf den fertigen Strecken ein vorläufiger Staatsbetrieb eingeleitet. Ein der Nationalversammlung von der Commission du pouvoir executif gestellter Antrag auf Rückkauf sämtlicher Eisenbahnen durch den Staat wurde abgelehnt.

Das Gesetz vom 19. November 1849 gewährte der Gesellschaft Marseille-Avignon eine Zinsgarantie, das vom 6. August 1850 verlängerte für die Bahnen Orleans-Bordeaux und Tours-Nantes die Dauer der Konzession auf 50 Jahre.

In den Jahren 1848-1850 kam keine neue Konzession zu stände; 1851 wurde die Konzession für die Linie Paris-Rennes (Westbahn), die bis Chartres schon eröffnet war, nach dem Gesetz vom Jahr 1842 verliehen.

Der Zuwachs an eröffneten Bahnen betrug 1848 372 km, 1849 639 km und 1850 151 km.

1851 waren 3918 km (nebst 77 km Werkbahnen) konzessioniert. Im Betriebe waren 3627 km, davon 383 km im Betrieb des Staats.

von der Regierung vorgeschlagenen Aktienübernahme eine 4%ige Zinsengarantie des Anlagekapitals von 40 Mill. Fr. Die staatliche Ausführung der Linien Montpellier-Nimes und Lille-Valenciennes wurde durch Gesetz vom 15. Juli 1840 beschlossen und der Betrieb der ersteren Linie 1844 einer Gesellschaft auf 12 Jahre verpachtet.

Bis Ende 1840 waren 497 km, bis Ende 1841 638 km eröffnet; konzessioniert waren 880 km an 14 Gesellschaften.

3. 1842–1847. Als das Privatkapital durch verschiedene Mißerfolge mißtrauisch geworden war, suchte man die Entwicklung des Eisenbahnnetzes durch das Gesetz vom 11. Juni 1842 sicherzustellen, wonach der Staat sich an dem Baue der noch rückständigen Eisenbahnunternehmungen durch Übernahme der Kosten der Grundeinlösung sowie des Unter- und Hochbaus beteiligen sollte. Der Betrieb sollte von Pachtgesellschaften geführt werden, die den Oberbau zu übernehmen, die Bahnerhaltung zu besorgen und die Betriebsmaterialien zu beschaffen hatten. Nach Ablauf der Pachtverträge sollte der Wert des Oberbaues und des Betriebsmateriales durch Schätzung festgestellt und der vom Vertrag zurücktretenden Gesellschaft entweder durch die nachfolgende oder durch den Staat ersetzt werden.

Zur Inangriffnahme des Baues wurde der Regierung ein Kredit von 125 Mill. Fr. bewilligt. Das zunächst zu bauende Netz setzte sich aus folgenden Linien zusammen: von Paris bis zur belgischen Grenze über Lille und Valenciennes, zum Kanal La Manche, zur deutschen Grenze über Nancy und Straßburg, zum Mittelländischen Meer über Lyon, Marseille, Cette, zur spanischen Grenze über Tours, Poitiers, Angoulême, Bordeaux, Bayonne, zum Atlantischen Ozean über Tours und Nantes, in das mittlere Frankreich über Bourges, dann vom Mittelländischen Meer zum Rhein über Lyon, Dijon und Mülhausen, vom Atlantischen Ozean zum Mittelländischen Meer über Bordeaux, Toulouse und Marseille.

Man schätzte die aus der Durchführung dieses Gesetzes für den Staat sich ergebende Belastung auf 150.000 Fr. f. d. km und für das ganze Netz von 2500 km auf etwa 400 Mill Fr.

Die von den Gesellschaften zu bestreitende Auslage bewertete man mit 125.000 Fr. f. d. km. Die Bauzeit nahm man mit 10 Jahren an.

Die Bestimmung des Gesetzes vom 11. Juni 1842 wegen Beisteuerung der Departements und Gemeinden zu den Kosten der Grundeinlösung wurde durch ein Gesetz vom 19. Juli 1845 aufgehoben.

In den Jahren 1843–1847 wurden die Linien Orléans-Tours-Bordeaux, Orléans-Bourges, Paris-Straßburg, Tours-Nantes, Rennes-Paris nach den Bedingungen des Gesetzes vom Jahr 1842 in Angriff genommen. Da, wo die Gesellschaften günstige Bedingungen stellten, wurden gleichzeitig auch weitere Konzessionen erteilt, so für die Linien Avignon-Marseille (1843), Amiens-Boulogne, Montereau-Troyes, Paris-belgische Grenze, Creil-St. Quentin, Paris-Lyon, Lyon-Avignon, Rouen-Dieppe und Bordeaux-Cette (1846).

Einigen Linien, wie Rouen-Havre und Avignon-Marseille wurden Staatszuschüsse zugesichert; für die Nordbahn (Paris-Lille) wurden dagegen die bereits gemachten Bauauslagen dem Staat rückvergütet, bei anderen Linien wurde im Wege der Versteigerung eine Herabsetzung der Konzessionsdauer auf 72 bis 27 Jahre erreicht.

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4. Krise von 1847/48 und ihre Folgen. Eine finanzielle Krise, die 1847 ausbrach und durch die Revolution vom Jahr 1848 noch verschärft wurde, erschütterte den Eisenbahnkredit auf das tiefste. Zahlreiche Eisenbahnbauten mußten eingestellt werden. Der Staat war genötigt, die Linien Paris-Orléans, Bordeaux-La Teste, Marseille-Avignon und Paris-Sceaux zeitweise unter Sequester zu stellen. Die Konzession für die Bahn Paris-Lyon wurde eingezogen und auf den fertigen Strecken ein vorläufiger Staatsbetrieb eingeleitet. Ein der Nationalversammlung von der Commission du pouvoir exécutif gestellter Antrag auf Rückkauf sämtlicher Eisenbahnen durch den Staat wurde abgelehnt.

Das Gesetz vom 19. November 1849 gewährte der Gesellschaft Marseille-Avignon eine Zinsgarantie, das vom 6. August 1850 verlängerte für die Bahnen Orléans-Bordeaux und Tours-Nantes die Dauer der Konzession auf 50 Jahre.

In den Jahren 1848–1850 kam keine neue Konzession zu stände; 1851 wurde die Konzession für die Linie Paris-Rennes (Westbahn), die bis Chartres schon eröffnet war, nach dem Gesetz vom Jahr 1842 verliehen.

Der Zuwachs an eröffneten Bahnen betrug 1848 372 km, 1849 639 km und 1850 151 km.

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[169/0177] von der Regierung vorgeschlagenen Aktienübernahme eine 4%ige Zinsengarantie des Anlagekapitals von 40 Mill. Fr. Die staatliche Ausführung der Linien Montpellier-Nimes und Lille-Valenciennes wurde durch Gesetz vom 15. Juli 1840 beschlossen und der Betrieb der ersteren Linie 1844 einer Gesellschaft auf 12 Jahre verpachtet. Bis Ende 1840 waren 497 km, bis Ende 1841 638 km eröffnet; konzessioniert waren 880 km an 14 Gesellschaften. 3. 1842–1847. Als das Privatkapital durch verschiedene Mißerfolge mißtrauisch geworden war, suchte man die Entwicklung des Eisenbahnnetzes durch das Gesetz vom 11. Juni 1842 sicherzustellen, wonach der Staat sich an dem Baue der noch rückständigen Eisenbahnunternehmungen durch Übernahme der Kosten der Grundeinlösung sowie des Unter- und Hochbaus beteiligen sollte. Der Betrieb sollte von Pachtgesellschaften geführt werden, die den Oberbau zu übernehmen, die Bahnerhaltung zu besorgen und die Betriebsmaterialien zu beschaffen hatten. Nach Ablauf der Pachtverträge sollte der Wert des Oberbaues und des Betriebsmateriales durch Schätzung festgestellt und der vom Vertrag zurücktretenden Gesellschaft entweder durch die nachfolgende oder durch den Staat ersetzt werden. Zur Inangriffnahme des Baues wurde der Regierung ein Kredit von 125 Mill. Fr. bewilligt. Das zunächst zu bauende Netz setzte sich aus folgenden Linien zusammen: von Paris bis zur belgischen Grenze über Lille und Valenciennes, zum Kanal La Manche, zur deutschen Grenze über Nancy und Straßburg, zum Mittelländischen Meer über Lyon, Marseille, Cette, zur spanischen Grenze über Tours, Poitiers, Angoulême, Bordeaux, Bayonne, zum Atlantischen Ozean über Tours und Nantes, in das mittlere Frankreich über Bourges, dann vom Mittelländischen Meer zum Rhein über Lyon, Dijon und Mülhausen, vom Atlantischen Ozean zum Mittelländischen Meer über Bordeaux, Toulouse und Marseille. Man schätzte die aus der Durchführung dieses Gesetzes für den Staat sich ergebende Belastung auf 150.000 Fr. f. d. km und für das ganze Netz von 2500 km auf etwa 400 Mill Fr. Die von den Gesellschaften zu bestreitende Auslage bewertete man mit 125.000 Fr. f. d. km. Die Bauzeit nahm man mit 10 Jahren an. Die Bestimmung des Gesetzes vom 11. Juni 1842 wegen Beisteuerung der Departements und Gemeinden zu den Kosten der Grundeinlösung wurde durch ein Gesetz vom 19. Juli 1845 aufgehoben. In den Jahren 1843–1847 wurden die Linien Orléans-Tours-Bordeaux, Orléans-Bourges, Paris-Straßburg, Tours-Nantes, Rennes-Paris nach den Bedingungen des Gesetzes vom Jahr 1842 in Angriff genommen. Da, wo die Gesellschaften günstige Bedingungen stellten, wurden gleichzeitig auch weitere Konzessionen erteilt, so für die Linien Avignon-Marseille (1843), Amiens-Boulogne, Montereau-Troyes, Paris-belgische Grenze, Creil-St. Quentin, Paris-Lyon, Lyon-Avignon, Rouen-Dieppe und Bordeaux-Cette (1846). Einigen Linien, wie Rouen-Havre und Avignon-Marseille wurden Staatszuschüsse zugesichert; für die Nordbahn (Paris-Lille) wurden dagegen die bereits gemachten Bauauslagen dem Staat rückvergütet, bei anderen Linien wurde im Wege der Versteigerung eine Herabsetzung der Konzessionsdauer auf 72 bis 27 Jahre erreicht. 1842 wurden 27 km, 1843 229 km, 1844 10 km, 1845 52 km, 1846 455 km, 1847 510 km Bahnen eröffnet. Die Betriebslänge betrug einschließlich der Werkbahnen 1842 665 km, 1847 1921 km, die Konzessionslänge 1842 974 km, 1847 4133 km. 4. Krise von 1847/48 und ihre Folgen. Eine finanzielle Krise, die 1847 ausbrach und durch die Revolution vom Jahr 1848 noch verschärft wurde, erschütterte den Eisenbahnkredit auf das tiefste. Zahlreiche Eisenbahnbauten mußten eingestellt werden. Der Staat war genötigt, die Linien Paris-Orléans, Bordeaux-La Teste, Marseille-Avignon und Paris-Sceaux zeitweise unter Sequester zu stellen. Die Konzession für die Bahn Paris-Lyon wurde eingezogen und auf den fertigen Strecken ein vorläufiger Staatsbetrieb eingeleitet. Ein der Nationalversammlung von der Commission du pouvoir exécutif gestellter Antrag auf Rückkauf sämtlicher Eisenbahnen durch den Staat wurde abgelehnt. Das Gesetz vom 19. November 1849 gewährte der Gesellschaft Marseille-Avignon eine Zinsgarantie, das vom 6. August 1850 verlängerte für die Bahnen Orléans-Bordeaux und Tours-Nantes die Dauer der Konzession auf 50 Jahre. In den Jahren 1848–1850 kam keine neue Konzession zu stände; 1851 wurde die Konzession für die Linie Paris-Rennes (Westbahn), die bis Chartres schon eröffnet war, nach dem Gesetz vom Jahr 1842 verliehen. Der Zuwachs an eröffneten Bahnen betrug 1848 372 km, 1849 639 km und 1850 151 km. 1851 waren 3918 km (nebst 77 km Werkbahnen) konzessioniert. Im Betriebe waren 3627 km, davon 383 km im Betrieb des Staats.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/177>, abgerufen am 24.08.2024.