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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Rechte (Aktivlegitimation Art. 26) ist befugt, wer das Verfügungsrecht über das Gut hat. Da das Verfügungsrecht des Absenders von dem Besitz des Frachtbriefduplikats abhängt, so würde bei Verlust dieser Urkunde vor Ankunft des Gutes eine Klage gegen die Eisenbahn weder vom Absender noch vom Empfänger erhoben werden können. Es ist deshalb bestimmt, daß der Absender, der das Duplikat nicht vorzeigen kann, seinen Anspruch gleichwohl geltend machen kann, wenn der Empfänger zustimmt. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Empfänger die Annahme verweigert.

Die Annahmebahn haftet für die Ausführung des Transportes auch auf den folgenden Bahnen bis zur Ablieferung und jede folgende Bahn tritt durch Übernahme des Gutes und des ursprünglichen Frachtbriefes in den Frachtvertrag ein und wird selbständig verpflichtet, den Transport nach Inhalt des Frachtbriefes auszuführen (gesetzliche Frachtführergemeinschaft). Die Haftung der Bahnen nach außen - der Rückgriff untereinander ist ihnen vorbehalten - ist insofern eine solidarische, als der Berechtigte eine Bahn auf das Ganze verklagen kann und auf Vorausverklagung etwa der schuldigen Bahn nicht verwiesen werden darf (Passivlegitimation Art. 27, 28). Er kann aber nicht nach Belieben die Ansprüche aus dem internationalen Frachtvertrage gegen jede beteiligte Bahn geltend machen, sondern nur gegen die erste Bahn oder diejenige, die zuletzt Gut und Frachtbrief übernommen hat (meist die Empfangsbahn), oder endlich diejenige, auf deren Betriebsstrecken der Schaden sich ereignet hat (meist die schuldige Bahn). Damit ist dem Berechtigten die Verfolgung seiner Ansprüche genügend erleichtert, andererseits aber - auch zur Vermeidung unnötiger Regresse - die Inanspruchnahme auf diejenigen Bahnen beschränkt, die in der Regel die Hauptbeteiligten sein werden. Er kann auch nicht, wie bei anderen solidarischen Verpflichtungen, mehrere oder alle Bahnen zusammen verklagen, sondern nur eine der genannten Bahnen wählen und nach Erhebung der Klage gegen eine von ihnen nicht mehr auf eine andere zurückgreifen; sein Wahlrecht ist damit erloschen. Auch mit einer Widerklage oder einredeweise kann er Ansprüche gegen eine andere beteiligte Bahn nicht geltend machen, sofern es sich nicht um Ansprüche aus demselben internationalen Frachtverträge handelt. Damit die Bahnen vor Prozessen bei ausländischen Gerichten geschützt werden, darf die Klage nur vor einem zuständigen Gerichte des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben, anhängig gemacht werden.

Auch in das I. Ü. ist der aus der strengen Haftung des Frachtführers (ex recepto) folgende Grundsatz übernommen, daß die Eisenbahn für ihre Leute (ihr dauernd angestelltes Personal) sowohl, als auch für andere (vorübergehend angenommene) Personen haftet, deren sie sich bei Ausführung des von ihr übernommenen Transportes bedient (Art. 29), und zwar für die der anderen beteiligten Eisenbahnen ebenso wie für die eigenen.

Im engen Anschluß an das deutsche und französische Recht, wonach die Eisenbahn für die Unversehrtheit des Gutes einstehen und selbst Zufall bis zur Grenze der höheren Gewalt vertreten muß, bestimmt auch das I. Ü. im Art. 30, daß die Eisenbahn für den Schaden haftet, der durch Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes von der Annahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern sie nicht beweist, daß der Schaden durch ein Verschulden, oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldeten Anweisung des Verfügungsberechtigten, durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes (namentlich inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage) oder durch höhere Gewalt herbeigeführt worden ist. Der sehr umstrittene Begriff der "höheren Gewalt" ist auch in I. Ü. nicht näher bestimmt worden. Seine Anwendung sollte der Wissenschaft und Rechtsprechung überlassen werden, von der man annahm, daß sie im allgemeinen in den Vertragsstaaten übereinstimme.

Die strenge Haftung der Eisenbahn erstreckt sich jedoch nicht auf solche Sonderfälle, in denen wegen der Transportart oder Warengattung von vornherein eine erhöhte Gefahr für das Gut besteht. Sie haftet nicht (Art. 31) für Schäden aus Gefahren, die mit der Beförderung in offen gebauten Wagen oder mit dem Auf- und Abladen und mangelhafter Verladung verbunden sind oder durch Begleitung abgewendet werden sollen, wenn die Beförderung in offen gebauten Wagen oder die Ausführung des Ladegeschäfts durch die Partei oder die Begleitung im Tarif vorgeschrieben oder im Frachtbrief vereinbart ist. Dasselbe gilt von Schäden und Gefahren, die bei verpackungsbedürftigen, aber laut Frachtbrief gar nicht oder mangelhaft verpackten Gütern aus dem Fehlen oder den Mängeln der Verpackung entstehen und solchen, die aus der besonderen Empfindlichkeit des Gutes (namentlich gegen Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage), insbesondere bei der Beförderung lebender Tiere für diese entstehen. Auch gilt zu gunsten der Eisenbahn die Vermutung, daß ein Schaden, der nach den Umständen des Falles (also nicht nur in abstracto) aus einer solchen Gefahr entstehen konnte, aus

Rechte (Aktivlegitimation Art. 26) ist befugt, wer das Verfügungsrecht über das Gut hat. Da das Verfügungsrecht des Absenders von dem Besitz des Frachtbriefduplikats abhängt, so würde bei Verlust dieser Urkunde vor Ankunft des Gutes eine Klage gegen die Eisenbahn weder vom Absender noch vom Empfänger erhoben werden können. Es ist deshalb bestimmt, daß der Absender, der das Duplikat nicht vorzeigen kann, seinen Anspruch gleichwohl geltend machen kann, wenn der Empfänger zustimmt. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Empfänger die Annahme verweigert.

Die Annahmebahn haftet für die Ausführung des Transportes auch auf den folgenden Bahnen bis zur Ablieferung und jede folgende Bahn tritt durch Übernahme des Gutes und des ursprünglichen Frachtbriefes in den Frachtvertrag ein und wird selbständig verpflichtet, den Transport nach Inhalt des Frachtbriefes auszuführen (gesetzliche Frachtführergemeinschaft). Die Haftung der Bahnen nach außen – der Rückgriff untereinander ist ihnen vorbehalten – ist insofern eine solidarische, als der Berechtigte eine Bahn auf das Ganze verklagen kann und auf Vorausverklagung etwa der schuldigen Bahn nicht verwiesen werden darf (Passivlegitimation Art. 27, 28). Er kann aber nicht nach Belieben die Ansprüche aus dem internationalen Frachtvertrage gegen jede beteiligte Bahn geltend machen, sondern nur gegen die erste Bahn oder diejenige, die zuletzt Gut und Frachtbrief übernommen hat (meist die Empfangsbahn), oder endlich diejenige, auf deren Betriebsstrecken der Schaden sich ereignet hat (meist die schuldige Bahn). Damit ist dem Berechtigten die Verfolgung seiner Ansprüche genügend erleichtert, andererseits aber – auch zur Vermeidung unnötiger Regresse – die Inanspruchnahme auf diejenigen Bahnen beschränkt, die in der Regel die Hauptbeteiligten sein werden. Er kann auch nicht, wie bei anderen solidarischen Verpflichtungen, mehrere oder alle Bahnen zusammen verklagen, sondern nur eine der genannten Bahnen wählen und nach Erhebung der Klage gegen eine von ihnen nicht mehr auf eine andere zurückgreifen; sein Wahlrecht ist damit erloschen. Auch mit einer Widerklage oder einredeweise kann er Ansprüche gegen eine andere beteiligte Bahn nicht geltend machen, sofern es sich nicht um Ansprüche aus demselben internationalen Frachtverträge handelt. Damit die Bahnen vor Prozessen bei ausländischen Gerichten geschützt werden, darf die Klage nur vor einem zuständigen Gerichte des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben, anhängig gemacht werden.

Auch in das I. Ü. ist der aus der strengen Haftung des Frachtführers (ex recepto) folgende Grundsatz übernommen, daß die Eisenbahn für ihre Leute (ihr dauernd angestelltes Personal) sowohl, als auch für andere (vorübergehend angenommene) Personen haftet, deren sie sich bei Ausführung des von ihr übernommenen Transportes bedient (Art. 29), und zwar für die der anderen beteiligten Eisenbahnen ebenso wie für die eigenen.

Im engen Anschluß an das deutsche und französische Recht, wonach die Eisenbahn für die Unversehrtheit des Gutes einstehen und selbst Zufall bis zur Grenze der höheren Gewalt vertreten muß, bestimmt auch das I. Ü. im Art. 30, daß die Eisenbahn für den Schaden haftet, der durch Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes von der Annahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern sie nicht beweist, daß der Schaden durch ein Verschulden, oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldeten Anweisung des Verfügungsberechtigten, durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes (namentlich inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage) oder durch höhere Gewalt herbeigeführt worden ist. Der sehr umstrittene Begriff der „höheren Gewalt“ ist auch in I. Ü. nicht näher bestimmt worden. Seine Anwendung sollte der Wissenschaft und Rechtsprechung überlassen werden, von der man annahm, daß sie im allgemeinen in den Vertragsstaaten übereinstimme.

Die strenge Haftung der Eisenbahn erstreckt sich jedoch nicht auf solche Sonderfälle, in denen wegen der Transportart oder Warengattung von vornherein eine erhöhte Gefahr für das Gut besteht. Sie haftet nicht (Art. 31) für Schäden aus Gefahren, die mit der Beförderung in offen gebauten Wagen oder mit dem Auf- und Abladen und mangelhafter Verladung verbunden sind oder durch Begleitung abgewendet werden sollen, wenn die Beförderung in offen gebauten Wagen oder die Ausführung des Ladegeschäfts durch die Partei oder die Begleitung im Tarif vorgeschrieben oder im Frachtbrief vereinbart ist. Dasselbe gilt von Schäden und Gefahren, die bei verpackungsbedürftigen, aber laut Frachtbrief gar nicht oder mangelhaft verpackten Gütern aus dem Fehlen oder den Mängeln der Verpackung entstehen und solchen, die aus der besonderen Empfindlichkeit des Gutes (namentlich gegen Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage), insbesondere bei der Beförderung lebender Tiere für diese entstehen. Auch gilt zu gunsten der Eisenbahn die Vermutung, daß ein Schaden, der nach den Umständen des Falles (also nicht nur in abstracto) aus einer solchen Gefahr entstehen konnte, aus

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[152/0160] Rechte (Aktivlegitimation Art. 26) ist befugt, wer das Verfügungsrecht über das Gut hat. Da das Verfügungsrecht des Absenders von dem Besitz des Frachtbriefduplikats abhängt, so würde bei Verlust dieser Urkunde vor Ankunft des Gutes eine Klage gegen die Eisenbahn weder vom Absender noch vom Empfänger erhoben werden können. Es ist deshalb bestimmt, daß der Absender, der das Duplikat nicht vorzeigen kann, seinen Anspruch gleichwohl geltend machen kann, wenn der Empfänger zustimmt. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Empfänger die Annahme verweigert. Die Annahmebahn haftet für die Ausführung des Transportes auch auf den folgenden Bahnen bis zur Ablieferung und jede folgende Bahn tritt durch Übernahme des Gutes und des ursprünglichen Frachtbriefes in den Frachtvertrag ein und wird selbständig verpflichtet, den Transport nach Inhalt des Frachtbriefes auszuführen (gesetzliche Frachtführergemeinschaft). Die Haftung der Bahnen nach außen – der Rückgriff untereinander ist ihnen vorbehalten – ist insofern eine solidarische, als der Berechtigte eine Bahn auf das Ganze verklagen kann und auf Vorausverklagung etwa der schuldigen Bahn nicht verwiesen werden darf (Passivlegitimation Art. 27, 28). Er kann aber nicht nach Belieben die Ansprüche aus dem internationalen Frachtvertrage gegen jede beteiligte Bahn geltend machen, sondern nur gegen die erste Bahn oder diejenige, die zuletzt Gut und Frachtbrief übernommen hat (meist die Empfangsbahn), oder endlich diejenige, auf deren Betriebsstrecken der Schaden sich ereignet hat (meist die schuldige Bahn). Damit ist dem Berechtigten die Verfolgung seiner Ansprüche genügend erleichtert, andererseits aber – auch zur Vermeidung unnötiger Regresse – die Inanspruchnahme auf diejenigen Bahnen beschränkt, die in der Regel die Hauptbeteiligten sein werden. Er kann auch nicht, wie bei anderen solidarischen Verpflichtungen, mehrere oder alle Bahnen zusammen verklagen, sondern nur eine der genannten Bahnen wählen und nach Erhebung der Klage gegen eine von ihnen nicht mehr auf eine andere zurückgreifen; sein Wahlrecht ist damit erloschen. Auch mit einer Widerklage oder einredeweise kann er Ansprüche gegen eine andere beteiligte Bahn nicht geltend machen, sofern es sich nicht um Ansprüche aus demselben internationalen Frachtverträge handelt. Damit die Bahnen vor Prozessen bei ausländischen Gerichten geschützt werden, darf die Klage nur vor einem zuständigen Gerichte des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben, anhängig gemacht werden. Auch in das I. Ü. ist der aus der strengen Haftung des Frachtführers (ex recepto) folgende Grundsatz übernommen, daß die Eisenbahn für ihre Leute (ihr dauernd angestelltes Personal) sowohl, als auch für andere (vorübergehend angenommene) Personen haftet, deren sie sich bei Ausführung des von ihr übernommenen Transportes bedient (Art. 29), und zwar für die der anderen beteiligten Eisenbahnen ebenso wie für die eigenen. Im engen Anschluß an das deutsche und französische Recht, wonach die Eisenbahn für die Unversehrtheit des Gutes einstehen und selbst Zufall bis zur Grenze der höheren Gewalt vertreten muß, bestimmt auch das I. Ü. im Art. 30, daß die Eisenbahn für den Schaden haftet, der durch Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes von der Annahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern sie nicht beweist, daß der Schaden durch ein Verschulden, oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldeten Anweisung des Verfügungsberechtigten, durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes (namentlich inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage) oder durch höhere Gewalt herbeigeführt worden ist. Der sehr umstrittene Begriff der „höheren Gewalt“ ist auch in I. Ü. nicht näher bestimmt worden. Seine Anwendung sollte der Wissenschaft und Rechtsprechung überlassen werden, von der man annahm, daß sie im allgemeinen in den Vertragsstaaten übereinstimme. Die strenge Haftung der Eisenbahn erstreckt sich jedoch nicht auf solche Sonderfälle, in denen wegen der Transportart oder Warengattung von vornherein eine erhöhte Gefahr für das Gut besteht. Sie haftet nicht (Art. 31) für Schäden aus Gefahren, die mit der Beförderung in offen gebauten Wagen oder mit dem Auf- und Abladen und mangelhafter Verladung verbunden sind oder durch Begleitung abgewendet werden sollen, wenn die Beförderung in offen gebauten Wagen oder die Ausführung des Ladegeschäfts durch die Partei oder die Begleitung im Tarif vorgeschrieben oder im Frachtbrief vereinbart ist. Dasselbe gilt von Schäden und Gefahren, die bei verpackungsbedürftigen, aber laut Frachtbrief gar nicht oder mangelhaft verpackten Gütern aus dem Fehlen oder den Mängeln der Verpackung entstehen und solchen, die aus der besonderen Empfindlichkeit des Gutes (namentlich gegen Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage), insbesondere bei der Beförderung lebender Tiere für diese entstehen. Auch gilt zu gunsten der Eisenbahn die Vermutung, daß ein Schaden, der nach den Umständen des Falles (also nicht nur in abstracto) aus einer solchen Gefahr entstehen konnte, aus

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/160>, abgerufen am 22.11.2024.