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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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beschränkt, welches dieser Rechte maßgebend ist. Nach Art. 22 entscheidet das Recht des Landes, wo die Ablieferung erfolgt.

Die Verpflichtung zur Beförderung internationaler Sendungen (Art. 5) und die Verpflichtung der nachfolgenden Bahnen, in den Frachtvertrag einzutreten (Art. 27), begründen für die beteiligten Bahnen, die nach außen als Einheit erscheinen, untereinander eine Art gesetzlicher Gemeinschaft. Aus dieser folgt die Verpflichtung jeder Bahn, den übrigen ihren Anteil an den von ihr eingezogenen Forderungen aus dem Frachtvertrage herauszuzahlen (Art. 23) und vorbehaltlich ihres Anspruchs gegen den Empfänger ihre Ersatzpflicht, wenn sie entgegen ihrer Pflicht als Geschäftsführer der Gemeinschaft das Gut ohne Einziehung der darauf haftenden Beträge abliefert. Zur Vermeidung von Verzögerungen in der Beförderung dürfen die Bahnen die Weitergabe des Gutes nicht von der Barzahlung ihrer Forderungen abhängig machen, müssen diese vielmehr stunden. Um jedoch auch da, wo Tarifverbände und Verbandsabrechnungsstellen nicht bestehen, eine rasche Befriedigung und Abrechnung zu ermöglichen, ist ihnen das Recht eingeräumt, die nächstfolgende Bahn, die das Gut übernimmt, sofort - jedoch vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung - im Kontokorrent mit ihren zu dieser Zeit aus dem Frachtbrief sich ergebenden Forderungen zu belasten. Zur Sicherung gegen etwaige Rechtsnachteile aus dieser unfreiwilligen Kreditgewährung ist den Bahnen die Rechtsprechung des eigenen Staates gewahrt. Ihre Forderungen aus internationalen Transporten an ausländische Bahnen können nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte ihres Heimatstaates mit Arrest belegt oder gepfändet werden. Der gleiche Schutz gegen ausländische Gläubiger wird dem rollenden Material nebst Zubehör gewährt. Es kann im Ausland nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte des Staats der Eigentümerin mit Arrest belegt oder gepfändet werden. In Deutschland ist nach dem Gesetz vom 3. Mai 1886 (RGB. S. 131) die Pfändung von deutschen Fahrbetriebsmitteln nicht zulässig.

Bei Ablieferungshindernissen (Art. 24), z. B. Annahmeverweigerung und Unauffindbarkeit des Adressaten, hat die Ablieferungsstation den Absender durch Vermittlung der Versandstation, die seine Person und Adresse am besten kennt, sofort von der Ursache, also nicht bloß von der Tatsache des Hindernisses in Kenntnis zu setzen und seine Anweisung einzuholen, damit er gegebenenfalls das Hindernis beseitigen oder sonst seine Interessen wahren kann; sie darf - schon wegen der entstehenden Kosten - ohne sein ausdrückliches Einverständnis das Gut nicht zurücksenden.

Hat der Absender z. B. bei leicht verderblichen Gütern ein Interesse an einer besonders schleunigen Benachrichtigung, so kann er im Frachtbrief einen entsprechenden Antrag stellen; er wird alsdann auf seine Kosten telegraphisch benachrichtigt. Verweigert der Empfänger die Annahme, so hat der Absender das volle Verfügungsrecht auch dann, wenn er das Frachtbriefduplikat nicht vorweisen kann. Er könnte sonst benachteiligt werden, wenn der Empfänger das ihm übergebene Duplikat aus Nachlässigkeit oder unlauteren Gründen nicht zurückgibt.

Im übrigen kann er Anweisungen, die sich als Verfügungen im Sinne des Art. 15 darstellen, nur unter Beachtung der dort gegebenen Vorschriften treffen. Alle weiteren Bestimmungen über das Verfahren bei Ablieferungshindernissen z. B. über Lagerung und Verkauf unanbringlicher Güter, sind wegen des engen Zusammenhanges mit der Ablieferung selbst den Einzelrechten überlassen, und zwar sind die für die abliefernde Bahn geltenden Bestimmungen maßgebend (§ 81 EVO., BR.)

Um den Verkehrtreibenden, denen die Vorgänge bei der Beförderung des Gutes nicht bekannt sind, die Wahrung ihrer Rechte zu erleichtern, ist den Eisenbahnen aufgegeben, in allen Verlust-, Minderungs- und Beschädigungsfällen (nicht auch Verspätungsfällen) sofort eine eingehende dienstliche Untersuchung (nicht nur eine Aufnahme des Tatbestandes) vorzunehmen, das Ergebnis schriftlich festzustellen und stets der Versandstation, an die der Absender sich meist mit Erkundigungen wenden wird und auf Verlangen auch den Beteiligten mitzuteilen (Art. 25). Wird insbesondere Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes von der Eisenbahn entdeckt oder vermutet oder vom Verfügungsberechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens und soweit möglich Ursache und Zeitpunkt seiner Entstehung unverzüglich protokollarisch festzustellen. Die Festellung richtet sich nach dem Rechte des Landes, wo sie stattfindet (s. § 82 VO., BR.). Danach bestimmt es sich also, ob Zeugen oder Sachverständige oder der Verfügungsberechtigte zuzuziehen sind, und welche Beweiskraft sie hat. Daneben hat jeder Beteiligte das Recht, die gerichtliche Feststellung des Zustandes des Gutes zu beantragen.

III. Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem internationalen Frachtverträge (Art. 24-46).

Zur gerichtlichen Geltungsmachung der aus dem internationalen Frachtvertrag entspringenden

beschränkt, welches dieser Rechte maßgebend ist. Nach Art. 22 entscheidet das Recht des Landes, wo die Ablieferung erfolgt.

Die Verpflichtung zur Beförderung internationaler Sendungen (Art. 5) und die Verpflichtung der nachfolgenden Bahnen, in den Frachtvertrag einzutreten (Art. 27), begründen für die beteiligten Bahnen, die nach außen als Einheit erscheinen, untereinander eine Art gesetzlicher Gemeinschaft. Aus dieser folgt die Verpflichtung jeder Bahn, den übrigen ihren Anteil an den von ihr eingezogenen Forderungen aus dem Frachtvertrage herauszuzahlen (Art. 23) und vorbehaltlich ihres Anspruchs gegen den Empfänger ihre Ersatzpflicht, wenn sie entgegen ihrer Pflicht als Geschäftsführer der Gemeinschaft das Gut ohne Einziehung der darauf haftenden Beträge abliefert. Zur Vermeidung von Verzögerungen in der Beförderung dürfen die Bahnen die Weitergabe des Gutes nicht von der Barzahlung ihrer Forderungen abhängig machen, müssen diese vielmehr stunden. Um jedoch auch da, wo Tarifverbände und Verbandsabrechnungsstellen nicht bestehen, eine rasche Befriedigung und Abrechnung zu ermöglichen, ist ihnen das Recht eingeräumt, die nächstfolgende Bahn, die das Gut übernimmt, sofort – jedoch vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung – im Kontokorrent mit ihren zu dieser Zeit aus dem Frachtbrief sich ergebenden Forderungen zu belasten. Zur Sicherung gegen etwaige Rechtsnachteile aus dieser unfreiwilligen Kreditgewährung ist den Bahnen die Rechtsprechung des eigenen Staates gewahrt. Ihre Forderungen aus internationalen Transporten an ausländische Bahnen können nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte ihres Heimatstaates mit Arrest belegt oder gepfändet werden. Der gleiche Schutz gegen ausländische Gläubiger wird dem rollenden Material nebst Zubehör gewährt. Es kann im Ausland nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte des Staats der Eigentümerin mit Arrest belegt oder gepfändet werden. In Deutschland ist nach dem Gesetz vom 3. Mai 1886 (RGB. S. 131) die Pfändung von deutschen Fahrbetriebsmitteln nicht zulässig.

Bei Ablieferungshindernissen (Art. 24), z. B. Annahmeverweigerung und Unauffindbarkeit des Adressaten, hat die Ablieferungsstation den Absender durch Vermittlung der Versandstation, die seine Person und Adresse am besten kennt, sofort von der Ursache, also nicht bloß von der Tatsache des Hindernisses in Kenntnis zu setzen und seine Anweisung einzuholen, damit er gegebenenfalls das Hindernis beseitigen oder sonst seine Interessen wahren kann; sie darf – schon wegen der entstehenden Kosten – ohne sein ausdrückliches Einverständnis das Gut nicht zurücksenden.

Hat der Absender z. B. bei leicht verderblichen Gütern ein Interesse an einer besonders schleunigen Benachrichtigung, so kann er im Frachtbrief einen entsprechenden Antrag stellen; er wird alsdann auf seine Kosten telegraphisch benachrichtigt. Verweigert der Empfänger die Annahme, so hat der Absender das volle Verfügungsrecht auch dann, wenn er das Frachtbriefduplikat nicht vorweisen kann. Er könnte sonst benachteiligt werden, wenn der Empfänger das ihm übergebene Duplikat aus Nachlässigkeit oder unlauteren Gründen nicht zurückgibt.

Im übrigen kann er Anweisungen, die sich als Verfügungen im Sinne des Art. 15 darstellen, nur unter Beachtung der dort gegebenen Vorschriften treffen. Alle weiteren Bestimmungen über das Verfahren bei Ablieferungshindernissen z. B. über Lagerung und Verkauf unanbringlicher Güter, sind wegen des engen Zusammenhanges mit der Ablieferung selbst den Einzelrechten überlassen, und zwar sind die für die abliefernde Bahn geltenden Bestimmungen maßgebend (§ 81 EVO., BR.)

Um den Verkehrtreibenden, denen die Vorgänge bei der Beförderung des Gutes nicht bekannt sind, die Wahrung ihrer Rechte zu erleichtern, ist den Eisenbahnen aufgegeben, in allen Verlust-, Minderungs- und Beschädigungsfällen (nicht auch Verspätungsfällen) sofort eine eingehende dienstliche Untersuchung (nicht nur eine Aufnahme des Tatbestandes) vorzunehmen, das Ergebnis schriftlich festzustellen und stets der Versandstation, an die der Absender sich meist mit Erkundigungen wenden wird und auf Verlangen auch den Beteiligten mitzuteilen (Art. 25). Wird insbesondere Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes von der Eisenbahn entdeckt oder vermutet oder vom Verfügungsberechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens und soweit möglich Ursache und Zeitpunkt seiner Entstehung unverzüglich protokollarisch festzustellen. Die Festellung richtet sich nach dem Rechte des Landes, wo sie stattfindet (s. § 82 VO., BR.). Danach bestimmt es sich also, ob Zeugen oder Sachverständige oder der Verfügungsberechtigte zuzuziehen sind, und welche Beweiskraft sie hat. Daneben hat jeder Beteiligte das Recht, die gerichtliche Feststellung des Zustandes des Gutes zu beantragen.

III. Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem internationalen Frachtverträge (Art. 24–46).

Zur gerichtlichen Geltungsmachung der aus dem internationalen Frachtvertrag entspringenden

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[151/0159] beschränkt, welches dieser Rechte maßgebend ist. Nach Art. 22 entscheidet das Recht des Landes, wo die Ablieferung erfolgt. Die Verpflichtung zur Beförderung internationaler Sendungen (Art. 5) und die Verpflichtung der nachfolgenden Bahnen, in den Frachtvertrag einzutreten (Art. 27), begründen für die beteiligten Bahnen, die nach außen als Einheit erscheinen, untereinander eine Art gesetzlicher Gemeinschaft. Aus dieser folgt die Verpflichtung jeder Bahn, den übrigen ihren Anteil an den von ihr eingezogenen Forderungen aus dem Frachtvertrage herauszuzahlen (Art. 23) und vorbehaltlich ihres Anspruchs gegen den Empfänger ihre Ersatzpflicht, wenn sie entgegen ihrer Pflicht als Geschäftsführer der Gemeinschaft das Gut ohne Einziehung der darauf haftenden Beträge abliefert. Zur Vermeidung von Verzögerungen in der Beförderung dürfen die Bahnen die Weitergabe des Gutes nicht von der Barzahlung ihrer Forderungen abhängig machen, müssen diese vielmehr stunden. Um jedoch auch da, wo Tarifverbände und Verbandsabrechnungsstellen nicht bestehen, eine rasche Befriedigung und Abrechnung zu ermöglichen, ist ihnen das Recht eingeräumt, die nächstfolgende Bahn, die das Gut übernimmt, sofort – jedoch vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung – im Kontokorrent mit ihren zu dieser Zeit aus dem Frachtbrief sich ergebenden Forderungen zu belasten. Zur Sicherung gegen etwaige Rechtsnachteile aus dieser unfreiwilligen Kreditgewährung ist den Bahnen die Rechtsprechung des eigenen Staates gewahrt. Ihre Forderungen aus internationalen Transporten an ausländische Bahnen können nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte ihres Heimatstaates mit Arrest belegt oder gepfändet werden. Der gleiche Schutz gegen ausländische Gläubiger wird dem rollenden Material nebst Zubehör gewährt. Es kann im Ausland nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte des Staats der Eigentümerin mit Arrest belegt oder gepfändet werden. In Deutschland ist nach dem Gesetz vom 3. Mai 1886 (RGB. S. 131) die Pfändung von deutschen Fahrbetriebsmitteln nicht zulässig. Bei Ablieferungshindernissen (Art. 24), z. B. Annahmeverweigerung und Unauffindbarkeit des Adressaten, hat die Ablieferungsstation den Absender durch Vermittlung der Versandstation, die seine Person und Adresse am besten kennt, sofort von der Ursache, also nicht bloß von der Tatsache des Hindernisses in Kenntnis zu setzen und seine Anweisung einzuholen, damit er gegebenenfalls das Hindernis beseitigen oder sonst seine Interessen wahren kann; sie darf – schon wegen der entstehenden Kosten – ohne sein ausdrückliches Einverständnis das Gut nicht zurücksenden. Hat der Absender z. B. bei leicht verderblichen Gütern ein Interesse an einer besonders schleunigen Benachrichtigung, so kann er im Frachtbrief einen entsprechenden Antrag stellen; er wird alsdann auf seine Kosten telegraphisch benachrichtigt. Verweigert der Empfänger die Annahme, so hat der Absender das volle Verfügungsrecht auch dann, wenn er das Frachtbriefduplikat nicht vorweisen kann. Er könnte sonst benachteiligt werden, wenn der Empfänger das ihm übergebene Duplikat aus Nachlässigkeit oder unlauteren Gründen nicht zurückgibt. Im übrigen kann er Anweisungen, die sich als Verfügungen im Sinne des Art. 15 darstellen, nur unter Beachtung der dort gegebenen Vorschriften treffen. Alle weiteren Bestimmungen über das Verfahren bei Ablieferungshindernissen z. B. über Lagerung und Verkauf unanbringlicher Güter, sind wegen des engen Zusammenhanges mit der Ablieferung selbst den Einzelrechten überlassen, und zwar sind die für die abliefernde Bahn geltenden Bestimmungen maßgebend (§ 81 EVO., BR.) Um den Verkehrtreibenden, denen die Vorgänge bei der Beförderung des Gutes nicht bekannt sind, die Wahrung ihrer Rechte zu erleichtern, ist den Eisenbahnen aufgegeben, in allen Verlust-, Minderungs- und Beschädigungsfällen (nicht auch Verspätungsfällen) sofort eine eingehende dienstliche Untersuchung (nicht nur eine Aufnahme des Tatbestandes) vorzunehmen, das Ergebnis schriftlich festzustellen und stets der Versandstation, an die der Absender sich meist mit Erkundigungen wenden wird und auf Verlangen auch den Beteiligten mitzuteilen (Art. 25). Wird insbesondere Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes von der Eisenbahn entdeckt oder vermutet oder vom Verfügungsberechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens und soweit möglich Ursache und Zeitpunkt seiner Entstehung unverzüglich protokollarisch festzustellen. Die Festellung richtet sich nach dem Rechte des Landes, wo sie stattfindet (s. § 82 VO., BR.). Danach bestimmt es sich also, ob Zeugen oder Sachverständige oder der Verfügungsberechtigte zuzuziehen sind, und welche Beweiskraft sie hat. Daneben hat jeder Beteiligte das Recht, die gerichtliche Feststellung des Zustandes des Gutes zu beantragen. III. Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem internationalen Frachtverträge (Art. 24–46). Zur gerichtlichen Geltungsmachung der aus dem internationalen Frachtvertrag entspringenden

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/159>, abgerufen am 22.11.2024.