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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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den Vorschriften des IÜ. Einzelheiten sind verschieden, so fehlt z. B. in § 38 des dänischen Gesetzes die Bestimmung des Art. 31 (2) IÜ., wonach bis zum Beweise des Gegenteils vermutet wird, daß ein Schaden, der aus einer der in diesem Artikel verzeichneten Gefahren entstehen konnte, aus der betreffenden Gefahr entstanden ist.

5. Frankreich hat keine systematische, gesetzliche Ordnung seines Eisenbahnfrachtrechts. Vielmehr untersteht die Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen dem allgemeinen bürgerlichen und dem Handelsrecht, die beide lange vor dem Entstehen der ersten Eisenbahnen kodifiziert sind. Dafür kommen in Betracht: Code civil Art. 1782-1786: "Von den Frachtführern zu Wasser und zu Lande" und der Code de commerce Art. 96-108, "Von den Kommissionären für die Transporte zu Wasser und zu Lande". Die Art. 105 und 108 des Code de commerce sind durch das Gesetz vom 11. April 1888, der Art. 103 durch das vom 17. März 1905 in einer dem Eisenbahnverkehr entsprechenden Weise abgeändert worden. Daneben besteht eine große Menge besonderer gesetzlicher Vorschriften, die namentlich in den Konzessionsbedingungen und in den zu diesen gehörigen, für alle Bahnen der gleichen Art mehr oder weniger gleichartig gehaltenen Pflichtenheften - cahiers des charges - und außerdem in zahlreichen Verordnungen und Erlassen der Staatsgewalt zu finden sind. Es fehlt eine einheitliche Eisenbahnverkehrsordnung oder ein dem IÜ. entsprechendes Gesetz für den internen französischen Eisenbahnverkehr. Einzelne wichtige Punkte des Eisenbahnbeförderungsrechts finden sich in den "Conditions generales d'application des tarifs sur les chemins de fer francais", die für die Hauptlinien gleichmäßig gelten - für die Gesellschaften: Nord, Est, Paris-Lyon-Mediterranee, Orleans, Midi, sowie die Staatsbahnen. Sie sind geteilt nach Tarifs de grande vitesse: Personenbeförderung nebst Reisegepäck und Eilgut (Güter und lebende Tiere) und Tarifs de petite vitesse: Frachtgut (Güter und lebende Tiere [abgekürzt G. V. und P. V.]).

Im einzelnen ist kurz folgendes zu bemerken: Auch das französische Recht kennt die Grundsätze der Beförderungspflicht und der Tarifgleichheit gegenüber allen Personen. Der Frachtvertrag kommt durch Übergabe des Gutes an den Frachtführer zu stände, was äußerlich entweder durch einen Frachtbrief - der im innern französischen Verkehr aber gar nicht gebräuchlich ist - oder eine Empfangsbescheinigung (recepisse) festgestellt wird. Der Absender stellt ein Bordereau oder eine Deklaration über den Versand aus, die genau vorgeschriebene Angaben enthalten müssen (Art. 48 G. V.; 44 P. V.). Ihnen sind die etwa für die Verzollung nötigen Papiere beizufügen. Daraufhin gibt die Eisenbahn dem Absender Quittung durch eine Empfangsbescheinigung, die ebenfalls genau vorgeschriebene Angaben über das betreffende Gut enthält. Außerdem ist (eventuell auch neben dieser Empfangsbescheinigung) auf Verlangen des Absenders ein besonderer Frachtbrief auszustellen. Ein Exemplar der Empfangsbescheinigung ist, wenn ein Frachtbrief nicht ausgestellt ist, dem Empfänger auch ohne besonderen Antrag auszustellen, während ein anderes das Gut begleitet. Der Frachtbrief kann an Order oder auf den Inhaber gestellt werden und ist durch Indossament übertragbar.

Die Annahme der Güter erfolgt zu bestimmten für Eilgut und Frachtgut verschiedenen Dienststunden. Die Güter müssen, wenn ihre Verpackung im Handelsverkehr üblich ist, verpackt sein. Die Verladung ist regelmäßig Sache der Eisenbahnen, doch sehen die Tarife Ausnahmen vor.

Die Ablieferung der Güter an den Empfänger geschieht teils auf dem Bahnhof - so meist die der Frachtgüter - teils an der Behausung - so gewöhnlich die der Eilgüter. Eine rechtliche Verpflichtung der Eisenbahn, dem Empfänger die Ankunft des Gutes anzuzeigen (avisieren), besteht nicht. Nach der Wohnung des Empfängers adressierte Güter sind ihm dort anzubieten, dagegen genügt die Eisenbahn ihrer Verpflichtung, wenn sie nach dem Bahnhof adressierte Güter dort niederlegt und für den Empfänger bereit hält, bis er danach fragt. (Näheres s. in der vom Zentralamt in Bern herausgegebenen Zusammenstellung der Bestimmungen, die im IÜ. den Gesetzen und Reglementen der Vertragsstaaten überlassen sind. Ausgabe 1904 S. 87 ff.) Nach dem Bahnhof adressierte Güter, die nicht innerhalb 48 Stunden vom Empfänger abgeholt sind, kann die Eisenbahn diesem nach der Behausung bringen, wenn sie ihr bekannt ist; andernfalls hat sie das Recht, die Güter in ein öffentliches Lagerhaus zu verbringen.

Die Eisenbahn haftet für Lieferfristüberschreitung, gänzlichen oder teilweisen Verlust und Beschädigung (Art. 97, 103, code de commerce), außer bei Vorliegen von höherer Gewalt und "vice propre", also eines infolge der natürlichen Beschaffenheit oder eigentümlichen Fehlerhaftigkeit des Gutes entstandenen Veränderung. Ursprünglich hatten die Eisenbahnen in ihre Tarife den Satz aufgenommen, daß sie für Abgang und Beschädigung

den Vorschriften des IÜ. Einzelheiten sind verschieden, so fehlt z. B. in § 38 des dänischen Gesetzes die Bestimmung des Art. 31 (2) IÜ., wonach bis zum Beweise des Gegenteils vermutet wird, daß ein Schaden, der aus einer der in diesem Artikel verzeichneten Gefahren entstehen konnte, aus der betreffenden Gefahr entstanden ist.

5. Frankreich hat keine systematische, gesetzliche Ordnung seines Eisenbahnfrachtrechts. Vielmehr untersteht die Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen dem allgemeinen bürgerlichen und dem Handelsrecht, die beide lange vor dem Entstehen der ersten Eisenbahnen kodifiziert sind. Dafür kommen in Betracht: Code civil Art. 1782–1786: „Von den Frachtführern zu Wasser und zu Lande“ und der Code de commerce Art. 96–108, „Von den Kommissionären für die Transporte zu Wasser und zu Lande“. Die Art. 105 und 108 des Code de commerce sind durch das Gesetz vom 11. April 1888, der Art. 103 durch das vom 17. März 1905 in einer dem Eisenbahnverkehr entsprechenden Weise abgeändert worden. Daneben besteht eine große Menge besonderer gesetzlicher Vorschriften, die namentlich in den Konzessionsbedingungen und in den zu diesen gehörigen, für alle Bahnen der gleichen Art mehr oder weniger gleichartig gehaltenen Pflichtenheften – cahiers des charges – und außerdem in zahlreichen Verordnungen und Erlassen der Staatsgewalt zu finden sind. Es fehlt eine einheitliche Eisenbahnverkehrsordnung oder ein dem IÜ. entsprechendes Gesetz für den internen französischen Eisenbahnverkehr. Einzelne wichtige Punkte des Eisenbahnbeförderungsrechts finden sich in den „Conditions générales d'application des tarifs sur les chemins de fer français“, die für die Hauptlinien gleichmäßig gelten – für die Gesellschaften: Nord, Est, Paris-Lyon-Méditerranée, Orléans, Midi, sowie die Staatsbahnen. Sie sind geteilt nach Tarifs de grande vitesse: Personenbeförderung nebst Reisegepäck und Eilgut (Güter und lebende Tiere) und Tarifs de petite vitesse: Frachtgut (Güter und lebende Tiere [abgekürzt G. V. und P. V.]).

Im einzelnen ist kurz folgendes zu bemerken: Auch das französische Recht kennt die Grundsätze der Beförderungspflicht und der Tarifgleichheit gegenüber allen Personen. Der Frachtvertrag kommt durch Übergabe des Gutes an den Frachtführer zu stände, was äußerlich entweder durch einen Frachtbrief – der im innern französischen Verkehr aber gar nicht gebräuchlich ist – oder eine Empfangsbescheinigung (récépissé) festgestellt wird. Der Absender stellt ein Bordereau oder eine Deklaration über den Versand aus, die genau vorgeschriebene Angaben enthalten müssen (Art. 48 G. V.; 44 P. V.). Ihnen sind die etwa für die Verzollung nötigen Papiere beizufügen. Daraufhin gibt die Eisenbahn dem Absender Quittung durch eine Empfangsbescheinigung, die ebenfalls genau vorgeschriebene Angaben über das betreffende Gut enthält. Außerdem ist (eventuell auch neben dieser Empfangsbescheinigung) auf Verlangen des Absenders ein besonderer Frachtbrief auszustellen. Ein Exemplar der Empfangsbescheinigung ist, wenn ein Frachtbrief nicht ausgestellt ist, dem Empfänger auch ohne besonderen Antrag auszustellen, während ein anderes das Gut begleitet. Der Frachtbrief kann an Order oder auf den Inhaber gestellt werden und ist durch Indossament übertragbar.

Die Annahme der Güter erfolgt zu bestimmten für Eilgut und Frachtgut verschiedenen Dienststunden. Die Güter müssen, wenn ihre Verpackung im Handelsverkehr üblich ist, verpackt sein. Die Verladung ist regelmäßig Sache der Eisenbahnen, doch sehen die Tarife Ausnahmen vor.

Die Ablieferung der Güter an den Empfänger geschieht teils auf dem Bahnhof – so meist die der Frachtgüter – teils an der Behausung – so gewöhnlich die der Eilgüter. Eine rechtliche Verpflichtung der Eisenbahn, dem Empfänger die Ankunft des Gutes anzuzeigen (avisieren), besteht nicht. Nach der Wohnung des Empfängers adressierte Güter sind ihm dort anzubieten, dagegen genügt die Eisenbahn ihrer Verpflichtung, wenn sie nach dem Bahnhof adressierte Güter dort niederlegt und für den Empfänger bereit hält, bis er danach fragt. (Näheres s. in der vom Zentralamt in Bern herausgegebenen Zusammenstellung der Bestimmungen, die im IÜ. den Gesetzen und Reglementen der Vertragsstaaten überlassen sind. Ausgabe 1904 S. 87 ff.) Nach dem Bahnhof adressierte Güter, die nicht innerhalb 48 Stunden vom Empfänger abgeholt sind, kann die Eisenbahn diesem nach der Behausung bringen, wenn sie ihr bekannt ist; andernfalls hat sie das Recht, die Güter in ein öffentliches Lagerhaus zu verbringen.

Die Eisenbahn haftet für Lieferfristüberschreitung, gänzlichen oder teilweisen Verlust und Beschädigung (Art. 97, 103, code de commerce), außer bei Vorliegen von höherer Gewalt und „vice propre“, also eines infolge der natürlichen Beschaffenheit oder eigentümlichen Fehlerhaftigkeit des Gutes entstandenen Veränderung. Ursprünglich hatten die Eisenbahnen in ihre Tarife den Satz aufgenommen, daß sie für Abgang und Beschädigung

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[132/0140] den Vorschriften des IÜ. Einzelheiten sind verschieden, so fehlt z. B. in § 38 des dänischen Gesetzes die Bestimmung des Art. 31 (2) IÜ., wonach bis zum Beweise des Gegenteils vermutet wird, daß ein Schaden, der aus einer der in diesem Artikel verzeichneten Gefahren entstehen konnte, aus der betreffenden Gefahr entstanden ist. 5. Frankreich hat keine systematische, gesetzliche Ordnung seines Eisenbahnfrachtrechts. Vielmehr untersteht die Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen dem allgemeinen bürgerlichen und dem Handelsrecht, die beide lange vor dem Entstehen der ersten Eisenbahnen kodifiziert sind. Dafür kommen in Betracht: Code civil Art. 1782–1786: „Von den Frachtführern zu Wasser und zu Lande“ und der Code de commerce Art. 96–108, „Von den Kommissionären für die Transporte zu Wasser und zu Lande“. Die Art. 105 und 108 des Code de commerce sind durch das Gesetz vom 11. April 1888, der Art. 103 durch das vom 17. März 1905 in einer dem Eisenbahnverkehr entsprechenden Weise abgeändert worden. Daneben besteht eine große Menge besonderer gesetzlicher Vorschriften, die namentlich in den Konzessionsbedingungen und in den zu diesen gehörigen, für alle Bahnen der gleichen Art mehr oder weniger gleichartig gehaltenen Pflichtenheften – cahiers des charges – und außerdem in zahlreichen Verordnungen und Erlassen der Staatsgewalt zu finden sind. Es fehlt eine einheitliche Eisenbahnverkehrsordnung oder ein dem IÜ. entsprechendes Gesetz für den internen französischen Eisenbahnverkehr. Einzelne wichtige Punkte des Eisenbahnbeförderungsrechts finden sich in den „Conditions générales d'application des tarifs sur les chemins de fer français“, die für die Hauptlinien gleichmäßig gelten – für die Gesellschaften: Nord, Est, Paris-Lyon-Méditerranée, Orléans, Midi, sowie die Staatsbahnen. Sie sind geteilt nach Tarifs de grande vitesse: Personenbeförderung nebst Reisegepäck und Eilgut (Güter und lebende Tiere) und Tarifs de petite vitesse: Frachtgut (Güter und lebende Tiere [abgekürzt G. V. und P. V.]). Im einzelnen ist kurz folgendes zu bemerken: Auch das französische Recht kennt die Grundsätze der Beförderungspflicht und der Tarifgleichheit gegenüber allen Personen. Der Frachtvertrag kommt durch Übergabe des Gutes an den Frachtführer zu stände, was äußerlich entweder durch einen Frachtbrief – der im innern französischen Verkehr aber gar nicht gebräuchlich ist – oder eine Empfangsbescheinigung (récépissé) festgestellt wird. Der Absender stellt ein Bordereau oder eine Deklaration über den Versand aus, die genau vorgeschriebene Angaben enthalten müssen (Art. 48 G. V.; 44 P. V.). Ihnen sind die etwa für die Verzollung nötigen Papiere beizufügen. Daraufhin gibt die Eisenbahn dem Absender Quittung durch eine Empfangsbescheinigung, die ebenfalls genau vorgeschriebene Angaben über das betreffende Gut enthält. Außerdem ist (eventuell auch neben dieser Empfangsbescheinigung) auf Verlangen des Absenders ein besonderer Frachtbrief auszustellen. Ein Exemplar der Empfangsbescheinigung ist, wenn ein Frachtbrief nicht ausgestellt ist, dem Empfänger auch ohne besonderen Antrag auszustellen, während ein anderes das Gut begleitet. Der Frachtbrief kann an Order oder auf den Inhaber gestellt werden und ist durch Indossament übertragbar. Die Annahme der Güter erfolgt zu bestimmten für Eilgut und Frachtgut verschiedenen Dienststunden. Die Güter müssen, wenn ihre Verpackung im Handelsverkehr üblich ist, verpackt sein. Die Verladung ist regelmäßig Sache der Eisenbahnen, doch sehen die Tarife Ausnahmen vor. Die Ablieferung der Güter an den Empfänger geschieht teils auf dem Bahnhof – so meist die der Frachtgüter – teils an der Behausung – so gewöhnlich die der Eilgüter. Eine rechtliche Verpflichtung der Eisenbahn, dem Empfänger die Ankunft des Gutes anzuzeigen (avisieren), besteht nicht. Nach der Wohnung des Empfängers adressierte Güter sind ihm dort anzubieten, dagegen genügt die Eisenbahn ihrer Verpflichtung, wenn sie nach dem Bahnhof adressierte Güter dort niederlegt und für den Empfänger bereit hält, bis er danach fragt. (Näheres s. in der vom Zentralamt in Bern herausgegebenen Zusammenstellung der Bestimmungen, die im IÜ. den Gesetzen und Reglementen der Vertragsstaaten überlassen sind. Ausgabe 1904 S. 87 ff.) Nach dem Bahnhof adressierte Güter, die nicht innerhalb 48 Stunden vom Empfänger abgeholt sind, kann die Eisenbahn diesem nach der Behausung bringen, wenn sie ihr bekannt ist; andernfalls hat sie das Recht, die Güter in ein öffentliches Lagerhaus zu verbringen. Die Eisenbahn haftet für Lieferfristüberschreitung, gänzlichen oder teilweisen Verlust und Beschädigung (Art. 97, 103, code de commerce), außer bei Vorliegen von höherer Gewalt und „vice propre“, also eines infolge der natürlichen Beschaffenheit oder eigentümlichen Fehlerhaftigkeit des Gutes entstandenen Veränderung. Ursprünglich hatten die Eisenbahnen in ihre Tarife den Satz aufgenommen, daß sie für Abgang und Beschädigung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/140>, abgerufen am 22.11.2024.