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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914.

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Der Absender kann verlangen, daß ihm die Annahme entweder in seinem Register oder einem besonderen Tag und Stunde der Annahme enthaltenden Empfangsschein (recepisse) bestätigt wird (ebenda). Für mit aufgeklebten Marken frankierte Sendungen von 60 kg und darunter tritt an Stelle des Frachtbriefes der Beförderungsschein (bulletin d'expedition, Art. 9, Schlußabsatz). Die Besorgung der Zollformalitäten ist bei den Gütern, die die Eisenbahnen dem Empfänger in die Behausung zuführen, Sache und ausschließliches Recht der Eisenbahnen, also auch wenn die Verzollung am Bestimmungsorte erfolgt. Nur bei solchen Gütern, die dem Empfänger nicht in die Behausung zugeführt werden, ist die Eisenbahn am Bestimmungsorte nicht verpflichtet (Art. 10 der regl. Best.). Ansprüche wegen irriger Frachtberechnung müssen innerhalb 6 Monaten vom Tage der Zahlung an geltend gemacht werden (Art. 11 der regl. Best.), u. zw. unter Vorlegung des betreffenden Beförderungsdokuments. Eine vom deutschen Recht abweichend geordnete Einrichtung ist die der Abholung von Gütern, deren Aufladen von Angestellten der Eisenbahn besorgt wird, von der Behausung. (Art. 14 der regl. Best.) Das belgische Eisenbahnrecht kennt den im IÜ Art. 13 (5) dem Landesrecht zugewiesenen, auch im deutschen und österreichischen Recht bekannten Barvorschuß auf Güter (Art. 15 der regl. Best.), desgleichen auch die Nachnahme. Die Berechnung der Lieferfristen weicht vom IÜ ab (Art. 16 der regl. Best.). Sie werden von Stunde zu Stunde gerechnet (Art. 30 C. d. c.) und sind verschieden, je nachdem es sich um Expreßgüter, um expeditions du service accelere, um Frachtgut, Wertsendungen u. s. f., Wagen (in Eilgut oder Frachtgut), lebende Tiere (Eilgut oder Frachtgut) handelt. Bei bahnlagernd gestellten Gütern, ist die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf der Avisbrief ausgefüllt und zur Verfügung des Berechtigten gehalten wird. (Näheres s. Art. 16, auch wegen der Verlängerung gewisser Lieferfristen). Bei Beförderungshindernissen ist der Absender zu benachrichtigen und hat sofort die erforderlichen Weisungen zu erteilen (Art. 25 der regl. Best.). Die Haftungsregelung entspricht der des IÜ. (Art. 26 und 27 der regl. Best.). Sie umfaßt auch die Taten der Erfüllungsgehilfen (Art. 1384 Code civil). Die Lieferfristentschädigung beträgt 1/15 der Fracht für jeden Tag der Verzögerung, höchstens die ganze Fracht ohne Erfordernis des Nachweises eines Schadens. Ist das Interesse deklariert, so entspricht die Entschädigung der Höhe des nachzuweisenden Schadens, Höchstbetrag die deklarierte Summe. Eine Haftpflicht tritt überhaupt nicht ein, selbst im Falle der Versicherung - wenn Verlust, Beschädigung, Zurückweisung oder Verzögerung die Folge von Zufall, höherer Gewalt oder einer fremden Ursache sind, die der Verwaltung nicht zum Verschulden angerechnet werden kann. Bezüglich der Zurückweisung und der Verzögerung gilt als Fall von höherer Gewalt der Umstand, daß die Transporte die Grenzen des gewöhnlichen Verkehrs überschritten haben (Art. 34 C. d. c). In allen Fällen, wo der Schaden durch Arglist oder eine der Verwaltung oder ihren Angestellten zum Verschulden anzurechnende Fahrlässigkeit verursacht ist, regelt sich der Schadenersatz nach dem gemeinen Recht (Art. 45 C. d. c, Art. 1150 Code civil). Die Eisenbahn kann auch hier bei Spezialtarifen zu ermäßigten Preisen Höchstbeträge bei Verlust oder Beschädigung festsetzen (Art. 44 C. d. c).

Vorbehaltslose Annahme des Gutes hebt jeden Anspruch gegen den Frachtführer auf. Etwaige Vorbehalte sind schriftlich abzufassen und dem Frachtführer bei offensichtlichen Beschädigungen oder Verlust spätestens am dritten Tage nach der Annahme, bei Verspätung binnen sieben Tagen, den Tag der Annahme nicht mitgerechnet, zuzustellen. Diese letztere Frist besteht auch bei heimlicher Beschädigung oder bei einem Mangel im Innern des Gutes, wenn bewiesen wird, daß diese Beschädigung oder der Mangel schon bei der Ablieferung vorhanden war. Doch kann sich die Eisenbahn von dieser Haftung dadurch befreien, daß sie dem Empfänger die Feststellung des Zustandes der Ware im Augenblicke der Ablieferung anbietet (Art. 7 C. d. c). Verjährung s. Art. 9 C. d. c.

3. Auch in Bulgarien ist die gesetzliche Regelung des Eisenbahnfrachtrechts im Handelsgesetz (Trgosvki Zakon vom 18/30. Mai 1897) erfolgt. Dieses enthält im III. Teil das Kapitel 5: Von dem Frachtvertrage (Transporte), dessen Bestimmungen auch auf die Eisenbahnen Anwendung finden, sofern sie den besonderen Gesetzen für die Eisenbahnen und den diesbezüglich bestehenden Verordnungen nicht widersprechen (Art. 412 des Handelsgesetzes). Als Reglement für den bulgarischen Binnenverkehr gilt z. B. das Betriebsreglement, das für den direkten Verkehr zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn einerseits und Serbien, Bulgarien und der Türkei anderseits vereinbart ist. Dieses Betriebsreglement vom 1. Mai 1898 wurde im Jahre 1901 neu herausgegeben und hat einen Nachtrag vom 1. April 1903. Die Vorschriften schließen sich im allgemeinen der deutschen EVO. und dem österreichisch-ungarischen BR. an, entsprechen also für den Güterverkehr im wesentlichen den Bestimmungen des IÜ. Augenblicklich ist Bulgarien damit beschäftigt, ein neues BR. für seinen internen Verkehr zu schaffen.

4. Dänemarks Eisenbahnfrachtrecht ist in dem Gesetz vom 13. Mai 1911 betr. die Tarife der dänischen Staatsbahnen sowie in den 3 seit dem 1. Januar 1912 gültigen Reglements enthalten, nämlich den reglementarischen Bestimmungen und Tarifen für die Beförderung von Gütern, Fahrzeugen und Leichen auf den dänischen Staatsbahnen und den zugehörigen Fahrverbindungen, dem Reglement für die Beförderung von Personen, Gütern und lebenden Tieren mit Schiffen der dänischen Staatsbahnen zwischen Korsör und Kiel und endlich den reglementarischen Bestimmungen und Tarifen für die Beförderung von Gütern zwischen Kiel und dänischen Staatsbahnstationen über Korsör mit den dänischen Staatsbahnschiffen oder den deutschen Postdampfschiffen (vgl. den Wortlaut des genannten Gesetzes in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr. 1913, Nr. 5 u. f.).

Auch das dänische Eisenbahnfrachtrecht entspricht in allen grundlegenden Bestimmungen, namentlich denjenigen über die Haftung für Verlust, Minderung, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung

Der Absender kann verlangen, daß ihm die Annahme entweder in seinem Register oder einem besonderen Tag und Stunde der Annahme enthaltenden Empfangsschein (récépissé) bestätigt wird (ebenda). Für mit aufgeklebten Marken frankierte Sendungen von 60 kg und darunter tritt an Stelle des Frachtbriefes der Beförderungsschein (bulletin d'expedition, Art. 9, Schlußabsatz). Die Besorgung der Zollformalitäten ist bei den Gütern, die die Eisenbahnen dem Empfänger in die Behausung zuführen, Sache und ausschließliches Recht der Eisenbahnen, also auch wenn die Verzollung am Bestimmungsorte erfolgt. Nur bei solchen Gütern, die dem Empfänger nicht in die Behausung zugeführt werden, ist die Eisenbahn am Bestimmungsorte nicht verpflichtet (Art. 10 der regl. Best.). Ansprüche wegen irriger Frachtberechnung müssen innerhalb 6 Monaten vom Tage der Zahlung an geltend gemacht werden (Art. 11 der regl. Best.), u. zw. unter Vorlegung des betreffenden Beförderungsdokuments. Eine vom deutschen Recht abweichend geordnete Einrichtung ist die der Abholung von Gütern, deren Aufladen von Angestellten der Eisenbahn besorgt wird, von der Behausung. (Art. 14 der regl. Best.) Das belgische Eisenbahnrecht kennt den im IÜ Art. 13 (5) dem Landesrecht zugewiesenen, auch im deutschen und österreichischen Recht bekannten Barvorschuß auf Güter (Art. 15 der regl. Best.), desgleichen auch die Nachnahme. Die Berechnung der Lieferfristen weicht vom IÜ ab (Art. 16 der regl. Best.). Sie werden von Stunde zu Stunde gerechnet (Art. 30 C. d. c.) und sind verschieden, je nachdem es sich um Expreßgüter, um expéditions du service accéléré, um Frachtgut, Wertsendungen u. s. f., Wagen (in Eilgut oder Frachtgut), lebende Tiere (Eilgut oder Frachtgut) handelt. Bei bahnlagernd gestellten Gütern, ist die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf der Avisbrief ausgefüllt und zur Verfügung des Berechtigten gehalten wird. (Näheres s. Art. 16, auch wegen der Verlängerung gewisser Lieferfristen). Bei Beförderungshindernissen ist der Absender zu benachrichtigen und hat sofort die erforderlichen Weisungen zu erteilen (Art. 25 der regl. Best.). Die Haftungsregelung entspricht der des IÜ. (Art. 26 und 27 der regl. Best.). Sie umfaßt auch die Taten der Erfüllungsgehilfen (Art. 1384 Code civil). Die Lieferfristentschädigung beträgt 1/15 der Fracht für jeden Tag der Verzögerung, höchstens die ganze Fracht ohne Erfordernis des Nachweises eines Schadens. Ist das Interesse deklariert, so entspricht die Entschädigung der Höhe des nachzuweisenden Schadens, Höchstbetrag die deklarierte Summe. Eine Haftpflicht tritt überhaupt nicht ein, selbst im Falle der Versicherung – wenn Verlust, Beschädigung, Zurückweisung oder Verzögerung die Folge von Zufall, höherer Gewalt oder einer fremden Ursache sind, die der Verwaltung nicht zum Verschulden angerechnet werden kann. Bezüglich der Zurückweisung und der Verzögerung gilt als Fall von höherer Gewalt der Umstand, daß die Transporte die Grenzen des gewöhnlichen Verkehrs überschritten haben (Art. 34 C. d. c). In allen Fällen, wo der Schaden durch Arglist oder eine der Verwaltung oder ihren Angestellten zum Verschulden anzurechnende Fahrlässigkeit verursacht ist, regelt sich der Schadenersatz nach dem gemeinen Recht (Art. 45 C. d. c, Art. 1150 Code civil). Die Eisenbahn kann auch hier bei Spezialtarifen zu ermäßigten Preisen Höchstbeträge bei Verlust oder Beschädigung festsetzen (Art. 44 C. d. c).

Vorbehaltslose Annahme des Gutes hebt jeden Anspruch gegen den Frachtführer auf. Etwaige Vorbehalte sind schriftlich abzufassen und dem Frachtführer bei offensichtlichen Beschädigungen oder Verlust spätestens am dritten Tage nach der Annahme, bei Verspätung binnen sieben Tagen, den Tag der Annahme nicht mitgerechnet, zuzustellen. Diese letztere Frist besteht auch bei heimlicher Beschädigung oder bei einem Mangel im Innern des Gutes, wenn bewiesen wird, daß diese Beschädigung oder der Mangel schon bei der Ablieferung vorhanden war. Doch kann sich die Eisenbahn von dieser Haftung dadurch befreien, daß sie dem Empfänger die Feststellung des Zustandes der Ware im Augenblicke der Ablieferung anbietet (Art. 7 C. d. c). Verjährung s. Art. 9 C. d. c.

3. Auch in Bulgarien ist die gesetzliche Regelung des Eisenbahnfrachtrechts im Handelsgesetz (Trgosvki Zakon vom 18/30. Mai 1897) erfolgt. Dieses enthält im III. Teil das Kapitel 5: Von dem Frachtvertrage (Transporte), dessen Bestimmungen auch auf die Eisenbahnen Anwendung finden, sofern sie den besonderen Gesetzen für die Eisenbahnen und den diesbezüglich bestehenden Verordnungen nicht widersprechen (Art. 412 des Handelsgesetzes). Als Reglement für den bulgarischen Binnenverkehr gilt z. B. das Betriebsreglement, das für den direkten Verkehr zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn einerseits und Serbien, Bulgarien und der Türkei anderseits vereinbart ist. Dieses Betriebsreglement vom 1. Mai 1898 wurde im Jahre 1901 neu herausgegeben und hat einen Nachtrag vom 1. April 1903. Die Vorschriften schließen sich im allgemeinen der deutschen EVO. und dem österreichisch-ungarischen BR. an, entsprechen also für den Güterverkehr im wesentlichen den Bestimmungen des IÜ. Augenblicklich ist Bulgarien damit beschäftigt, ein neues BR. für seinen internen Verkehr zu schaffen.

4. Dänemarks Eisenbahnfrachtrecht ist in dem Gesetz vom 13. Mai 1911 betr. die Tarife der dänischen Staatsbahnen sowie in den 3 seit dem 1. Januar 1912 gültigen Reglements enthalten, nämlich den reglementarischen Bestimmungen und Tarifen für die Beförderung von Gütern, Fahrzeugen und Leichen auf den dänischen Staatsbahnen und den zugehörigen Fahrverbindungen, dem Reglement für die Beförderung von Personen, Gütern und lebenden Tieren mit Schiffen der dänischen Staatsbahnen zwischen Korsör und Kiel und endlich den reglementarischen Bestimmungen und Tarifen für die Beförderung von Gütern zwischen Kiel und dänischen Staatsbahnstationen über Korsör mit den dänischen Staatsbahnschiffen oder den deutschen Postdampfschiffen (vgl. den Wortlaut des genannten Gesetzes in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr. 1913, Nr. 5 u. f.).

Auch das dänische Eisenbahnfrachtrecht entspricht in allen grundlegenden Bestimmungen, namentlich denjenigen über die Haftung für Verlust, Minderung, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung

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[131/0139] Der Absender kann verlangen, daß ihm die Annahme entweder in seinem Register oder einem besonderen Tag und Stunde der Annahme enthaltenden Empfangsschein (récépissé) bestätigt wird (ebenda). Für mit aufgeklebten Marken frankierte Sendungen von 60 kg und darunter tritt an Stelle des Frachtbriefes der Beförderungsschein (bulletin d'expedition, Art. 9, Schlußabsatz). Die Besorgung der Zollformalitäten ist bei den Gütern, die die Eisenbahnen dem Empfänger in die Behausung zuführen, Sache und ausschließliches Recht der Eisenbahnen, also auch wenn die Verzollung am Bestimmungsorte erfolgt. Nur bei solchen Gütern, die dem Empfänger nicht in die Behausung zugeführt werden, ist die Eisenbahn am Bestimmungsorte nicht verpflichtet (Art. 10 der regl. Best.). Ansprüche wegen irriger Frachtberechnung müssen innerhalb 6 Monaten vom Tage der Zahlung an geltend gemacht werden (Art. 11 der regl. Best.), u. zw. unter Vorlegung des betreffenden Beförderungsdokuments. Eine vom deutschen Recht abweichend geordnete Einrichtung ist die der Abholung von Gütern, deren Aufladen von Angestellten der Eisenbahn besorgt wird, von der Behausung. (Art. 14 der regl. Best.) Das belgische Eisenbahnrecht kennt den im IÜ Art. 13 (5) dem Landesrecht zugewiesenen, auch im deutschen und österreichischen Recht bekannten Barvorschuß auf Güter (Art. 15 der regl. Best.), desgleichen auch die Nachnahme. Die Berechnung der Lieferfristen weicht vom IÜ ab (Art. 16 der regl. Best.). Sie werden von Stunde zu Stunde gerechnet (Art. 30 C. d. c.) und sind verschieden, je nachdem es sich um Expreßgüter, um expéditions du service accéléré, um Frachtgut, Wertsendungen u. s. f., Wagen (in Eilgut oder Frachtgut), lebende Tiere (Eilgut oder Frachtgut) handelt. Bei bahnlagernd gestellten Gütern, ist die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf der Avisbrief ausgefüllt und zur Verfügung des Berechtigten gehalten wird. (Näheres s. Art. 16, auch wegen der Verlängerung gewisser Lieferfristen). Bei Beförderungshindernissen ist der Absender zu benachrichtigen und hat sofort die erforderlichen Weisungen zu erteilen (Art. 25 der regl. Best.). Die Haftungsregelung entspricht der des IÜ. (Art. 26 und 27 der regl. Best.). Sie umfaßt auch die Taten der Erfüllungsgehilfen (Art. 1384 Code civil). Die Lieferfristentschädigung beträgt 1/15 der Fracht für jeden Tag der Verzögerung, höchstens die ganze Fracht ohne Erfordernis des Nachweises eines Schadens. Ist das Interesse deklariert, so entspricht die Entschädigung der Höhe des nachzuweisenden Schadens, Höchstbetrag die deklarierte Summe. Eine Haftpflicht tritt überhaupt nicht ein, selbst im Falle der Versicherung – wenn Verlust, Beschädigung, Zurückweisung oder Verzögerung die Folge von Zufall, höherer Gewalt oder einer fremden Ursache sind, die der Verwaltung nicht zum Verschulden angerechnet werden kann. Bezüglich der Zurückweisung und der Verzögerung gilt als Fall von höherer Gewalt der Umstand, daß die Transporte die Grenzen des gewöhnlichen Verkehrs überschritten haben (Art. 34 C. d. c). In allen Fällen, wo der Schaden durch Arglist oder eine der Verwaltung oder ihren Angestellten zum Verschulden anzurechnende Fahrlässigkeit verursacht ist, regelt sich der Schadenersatz nach dem gemeinen Recht (Art. 45 C. d. c, Art. 1150 Code civil). Die Eisenbahn kann auch hier bei Spezialtarifen zu ermäßigten Preisen Höchstbeträge bei Verlust oder Beschädigung festsetzen (Art. 44 C. d. c). Vorbehaltslose Annahme des Gutes hebt jeden Anspruch gegen den Frachtführer auf. Etwaige Vorbehalte sind schriftlich abzufassen und dem Frachtführer bei offensichtlichen Beschädigungen oder Verlust spätestens am dritten Tage nach der Annahme, bei Verspätung binnen sieben Tagen, den Tag der Annahme nicht mitgerechnet, zuzustellen. Diese letztere Frist besteht auch bei heimlicher Beschädigung oder bei einem Mangel im Innern des Gutes, wenn bewiesen wird, daß diese Beschädigung oder der Mangel schon bei der Ablieferung vorhanden war. Doch kann sich die Eisenbahn von dieser Haftung dadurch befreien, daß sie dem Empfänger die Feststellung des Zustandes der Ware im Augenblicke der Ablieferung anbietet (Art. 7 C. d. c). Verjährung s. Art. 9 C. d. c. 3. Auch in Bulgarien ist die gesetzliche Regelung des Eisenbahnfrachtrechts im Handelsgesetz (Trgosvki Zakon vom 18/30. Mai 1897) erfolgt. Dieses enthält im III. Teil das Kapitel 5: Von dem Frachtvertrage (Transporte), dessen Bestimmungen auch auf die Eisenbahnen Anwendung finden, sofern sie den besonderen Gesetzen für die Eisenbahnen und den diesbezüglich bestehenden Verordnungen nicht widersprechen (Art. 412 des Handelsgesetzes). Als Reglement für den bulgarischen Binnenverkehr gilt z. B. das Betriebsreglement, das für den direkten Verkehr zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn einerseits und Serbien, Bulgarien und der Türkei anderseits vereinbart ist. Dieses Betriebsreglement vom 1. Mai 1898 wurde im Jahre 1901 neu herausgegeben und hat einen Nachtrag vom 1. April 1903. Die Vorschriften schließen sich im allgemeinen der deutschen EVO. und dem österreichisch-ungarischen BR. an, entsprechen also für den Güterverkehr im wesentlichen den Bestimmungen des IÜ. Augenblicklich ist Bulgarien damit beschäftigt, ein neues BR. für seinen internen Verkehr zu schaffen. 4. Dänemarks Eisenbahnfrachtrecht ist in dem Gesetz vom 13. Mai 1911 betr. die Tarife der dänischen Staatsbahnen sowie in den 3 seit dem 1. Januar 1912 gültigen Reglements enthalten, nämlich den reglementarischen Bestimmungen und Tarifen für die Beförderung von Gütern, Fahrzeugen und Leichen auf den dänischen Staatsbahnen und den zugehörigen Fahrverbindungen, dem Reglement für die Beförderung von Personen, Gütern und lebenden Tieren mit Schiffen der dänischen Staatsbahnen zwischen Korsör und Kiel und endlich den reglementarischen Bestimmungen und Tarifen für die Beförderung von Gütern zwischen Kiel und dänischen Staatsbahnstationen über Korsör mit den dänischen Staatsbahnschiffen oder den deutschen Postdampfschiffen (vgl. den Wortlaut des genannten Gesetzes in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr. 1913, Nr. 5 u. f.). Auch das dänische Eisenbahnfrachtrecht entspricht in allen grundlegenden Bestimmungen, namentlich denjenigen über die Haftung für Verlust, Minderung, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 5. Berlin, Wien, 1914, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen05_1914/139>, abgerufen am 22.11.2024.