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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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den § 75 1. c. (nicht durch § 74) bestimmt werde. Gegen Privatbahnen aber kann, falls sie den Anforderungen des § 87 entsprechende besondere Niederlassungen haben, von diesem Sondergerichtsstande Gebrauch gemacht werden. Streitfrage ist, ob den Eisenbahnstationen die rechtliche Natur solcher besonderer Niederlassungen zukommt.

Da sie in den Verwaltungsapparat der Eisenbahnen organisationsgemäß eingegliederte Faktoren sind, deren prinzipielles Vorhandensein nicht wie das der besonderen Niederlassungen von der freien wirtschaftlichen Entschließung des Unternehmers abhängt, sondern eine notwendige Voraussetzung des Bahnbetriebes ist und ihre Geschäfte übrigens wegen der Beherrschung durch das Reglement und die Tarife sowie wegen der Geltung des Kontrahierungszwanges den Charakter einer nahezu automatischen Funktion annehmen, wird man sie als besondere Niederlassungen nicht qualifizieren können.

Insoferne die Eisenbahnen als Kaufleute in Betracht kommen - also insbesondere in Streitigkeiten aus dem Frachtgeschäfte und Personentransporte (Art. 272, Z. 3 HGB.) haben sie ihren Gerichtsstand vor dem Handelsgericht, bzw. Bezirksgericht für Handelssachen (in Triest Handels- und Seegericht, bzw. Bezirksgericht für Handels- und Seesachen). Auch in Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, in denen der Staatseisenbahnverwaltung die Beklagtenrolle zukommt, wird die Zuständigkeit der Handelsgerichte, bzw. Bezirksgerichte für Handelssachen jetzt allgemein angenommen, obwohl zu ihrer Begründung nach § 51 und § 52 JN. das formelle Moment gehört, daß die Firma des belangten Kaufmannes im Handelsregister erscheint, was beim Ärar als Kaufmann nicht zutrifft.

Jus singulare bildet die durch Art. VI, Z. 2 EG. z. JN. aufrecht erhaltene Vorschrift des § 3 des Gesetzes vom 5. März 1869, RGB. Nr. 27, betreffend die Haftung der Eisenbahnunternehmungen für die durch Ereignungen auf Eisenbahnen herbeigeführten körperlichen Verletzungen oder Tötungen von Menschen, wonach Klagen auf Ersatzleistung, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, schlechthin ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor das Handelsgericht (in Triest Handels- und Seegericht) gehören. Örtlich zuständig ist nach Wahl des Klägers das Handelsgericht, in dessen Sprengel die geklagte Unternehmung ihren Sitz hat, oder die Ereignung eingetreten ist.

Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in Eisenbahnsachen entscheidet nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges der Verwaltungsgerichtshof, der insofern häufig in die Lage kommt, über Eisenbahnangelegenheiten zu entscheiden, als nach § 13 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom Jahre 1854 alle auf die Vollziehung der die Rechte und Verpflichtungen aus der Eisenbahnkonzession regelnden Bestimmungen dieses Gesetzes bezüglichen Angelegenheiten vom Rechtswege ausgeschlossen sind und vor die Verwaltungsbehörden gehören. Da die aus der Konzession hervorgehenden Rechte und Pflichten der Eisenbahnunternehmungen öffentlichrechtlicher Natur sind, ergibt sich in gewissen Belangen in Eisenbahnsachen auch die Zuständigkeit des Reichsgerichtes nach Art. 3a des StGB, vom 21. Dezember 1867, RGB. Nr. 143, so zur Entscheidung über Ansprüche der Eisenbahnunternehmungen aus dem Titel der Staatsgarantie oder aus Verträgen, die vom Konzessionär mit der Staatsverwaltung in bezug auf Gegenstände der Konzession geschlossen worden sind.

In allen mit dem Eisenbahnwesen zusammenhängenden Strafsachen gelten die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen. Es entscheiden so mit in erster Instanz, falls die betreffende Straftat sich als Übertretung qualifiziert, die Bezirksgerichte, wenn sie sich aber als Verbrechen oder als Vergehen darstellt, die Kreis- oder Landesgerichte und bei besonders schweren Verbrechen die Geschwornengerichte. Über Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte entscheiden in Strafsachen die Kreis- oder Landesgerichte, über Berufungen gegen Urteile der Kreis- oder Landesgerichte sowie der Schwurgerichte die Oberlandesgerichte. Über die Nichtigkeitbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe erster Instanz und der Schwurgerichte entscheidet der Oberste Gerichtshof als Kassationshof. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich in erster Linie nach dem Ort der Begehung des Delikts.

In Ungarn entscheiden in zivilen Eisenbahnsachen als erste Instanz die königlichen Bezirksgerichte, bzw. Gerichtshöfe, in zweiter Instanz die königlichen Tafeln, in dritter Instanz die königliche Kurie. Die Klagen gegen Eisenbahnen gehören meist - auch bei Haftpflichtfällen - vor den Personalgerichtsstand, der gewöhnlich der Gerichtshof in Budapest ist.

In der Schweiz sind für Klagen aus dem Frachtgeschäfte der Eisenbahnen nach Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. März 1893, betreffend den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen, sowie nach § 82 des Transportreglements der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen jene Gerichte zuständig, in deren Sprengel die beklagte Bahn ihr Domizil hat. (Die passive Klagslegitimation bestimmt sich nach Alinea 1-3 der bezogenen Gesetzesstelle.) Klagen aus dem internationalen Frachtvertrag können nach Art. 27 des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 nur vor einem Gerichte des

den § 75 1. c. (nicht durch § 74) bestimmt werde. Gegen Privatbahnen aber kann, falls sie den Anforderungen des § 87 entsprechende besondere Niederlassungen haben, von diesem Sondergerichtsstande Gebrauch gemacht werden. Streitfrage ist, ob den Eisenbahnstationen die rechtliche Natur solcher besonderer Niederlassungen zukommt.

Da sie in den Verwaltungsapparat der Eisenbahnen organisationsgemäß eingegliederte Faktoren sind, deren prinzipielles Vorhandensein nicht wie das der besonderen Niederlassungen von der freien wirtschaftlichen Entschließung des Unternehmers abhängt, sondern eine notwendige Voraussetzung des Bahnbetriebes ist und ihre Geschäfte übrigens wegen der Beherrschung durch das Reglement und die Tarife sowie wegen der Geltung des Kontrahierungszwanges den Charakter einer nahezu automatischen Funktion annehmen, wird man sie als besondere Niederlassungen nicht qualifizieren können.

Insoferne die Eisenbahnen als Kaufleute in Betracht kommen – also insbesondere in Streitigkeiten aus dem Frachtgeschäfte und Personentransporte (Art. 272, Z. 3 HGB.) haben sie ihren Gerichtsstand vor dem Handelsgericht, bzw. Bezirksgericht für Handelssachen (in Triest Handels- und Seegericht, bzw. Bezirksgericht für Handels- und Seesachen). Auch in Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, in denen der Staatseisenbahnverwaltung die Beklagtenrolle zukommt, wird die Zuständigkeit der Handelsgerichte, bzw. Bezirksgerichte für Handelssachen jetzt allgemein angenommen, obwohl zu ihrer Begründung nach § 51 und § 52 JN. das formelle Moment gehört, daß die Firma des belangten Kaufmannes im Handelsregister erscheint, was beim Ärar als Kaufmann nicht zutrifft.

Jus singulare bildet die durch Art. VI, Z. 2 EG. z. JN. aufrecht erhaltene Vorschrift des § 3 des Gesetzes vom 5. März 1869, RGB. Nr. 27, betreffend die Haftung der Eisenbahnunternehmungen für die durch Ereignungen auf Eisenbahnen herbeigeführten körperlichen Verletzungen oder Tötungen von Menschen, wonach Klagen auf Ersatzleistung, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, schlechthin ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor das Handelsgericht (in Triest Handels- und Seegericht) gehören. Örtlich zuständig ist nach Wahl des Klägers das Handelsgericht, in dessen Sprengel die geklagte Unternehmung ihren Sitz hat, oder die Ereignung eingetreten ist.

Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in Eisenbahnsachen entscheidet nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges der Verwaltungsgerichtshof, der insofern häufig in die Lage kommt, über Eisenbahnangelegenheiten zu entscheiden, als nach § 13 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom Jahre 1854 alle auf die Vollziehung der die Rechte und Verpflichtungen aus der Eisenbahnkonzession regelnden Bestimmungen dieses Gesetzes bezüglichen Angelegenheiten vom Rechtswege ausgeschlossen sind und vor die Verwaltungsbehörden gehören. Da die aus der Konzession hervorgehenden Rechte und Pflichten der Eisenbahnunternehmungen öffentlichrechtlicher Natur sind, ergibt sich in gewissen Belangen in Eisenbahnsachen auch die Zuständigkeit des Reichsgerichtes nach Art. 3a des StGB, vom 21. Dezember 1867, RGB. Nr. 143, so zur Entscheidung über Ansprüche der Eisenbahnunternehmungen aus dem Titel der Staatsgarantie oder aus Verträgen, die vom Konzessionär mit der Staatsverwaltung in bezug auf Gegenstände der Konzession geschlossen worden sind.

In allen mit dem Eisenbahnwesen zusammenhängenden Strafsachen gelten die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen. Es entscheiden so mit in erster Instanz, falls die betreffende Straftat sich als Übertretung qualifiziert, die Bezirksgerichte, wenn sie sich aber als Verbrechen oder als Vergehen darstellt, die Kreis- oder Landesgerichte und bei besonders schweren Verbrechen die Geschwornengerichte. Über Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte entscheiden in Strafsachen die Kreis- oder Landesgerichte, über Berufungen gegen Urteile der Kreis- oder Landesgerichte sowie der Schwurgerichte die Oberlandesgerichte. Über die Nichtigkeitbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe erster Instanz und der Schwurgerichte entscheidet der Oberste Gerichtshof als Kassationshof. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich in erster Linie nach dem Ort der Begehung des Delikts.

In Ungarn entscheiden in zivilen Eisenbahnsachen als erste Instanz die königlichen Bezirksgerichte, bzw. Gerichtshöfe, in zweiter Instanz die königlichen Tafeln, in dritter Instanz die königliche Kurie. Die Klagen gegen Eisenbahnen gehören meist – auch bei Haftpflichtfällen – vor den Personalgerichtsstand, der gewöhnlich der Gerichtshof in Budapest ist.

In der Schweiz sind für Klagen aus dem Frachtgeschäfte der Eisenbahnen nach Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. März 1893, betreffend den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen, sowie nach § 82 des Transportreglements der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen jene Gerichte zuständig, in deren Sprengel die beklagte Bahn ihr Domizil hat. (Die passive Klagslegitimation bestimmt sich nach Alinea 1–3 der bezogenen Gesetzesstelle.) Klagen aus dem internationalen Frachtvertrag können nach Art. 27 des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 nur vor einem Gerichte des

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Insoferne die Eisenbahnen als Kaufleute in Betracht kommen – also insbesondere in Streitigkeiten aus dem Frachtgeschäfte und Personentransporte (Art. 272, Z. 3 HGB.) haben sie ihren Gerichtsstand vor dem Handelsgericht, bzw. Bezirksgericht für Handelssachen (in Triest Handels- und Seegericht, bzw. Bezirksgericht für Handels- und Seesachen). Auch in Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, in denen der Staatseisenbahnverwaltung die Beklagtenrolle zukommt, wird die Zuständigkeit der Handelsgerichte, bzw. Bezirksgerichte für Handelssachen jetzt allgemein angenommen, obwohl zu ihrer Begründung nach § 51 und § 52 JN. das formelle Moment gehört, daß die Firma des belangten Kaufmannes im Handelsregister erscheint, was beim Ärar als Kaufmann nicht zutrifft. Jus singulare bildet die durch Art. VI, Z. 2 EG. z. JN. aufrecht erhaltene Vorschrift des § 3 des Gesetzes vom 5. März 1869, RGB. Nr. 27, betreffend die Haftung der Eisenbahnunternehmungen für die durch Ereignungen auf Eisenbahnen herbeigeführten körperlichen Verletzungen oder Tötungen von Menschen, wonach Klagen auf Ersatzleistung, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, schlechthin ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor das Handelsgericht (in Triest Handels- und Seegericht) gehören. Örtlich zuständig ist nach Wahl des Klägers das Handelsgericht, in dessen Sprengel die geklagte Unternehmung ihren Sitz hat, oder die Ereignung eingetreten ist. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in Eisenbahnsachen entscheidet nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges der Verwaltungsgerichtshof, der insofern häufig in die Lage kommt, über Eisenbahnangelegenheiten zu entscheiden, als nach § 13 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom Jahre 1854 alle auf die Vollziehung der die Rechte und Verpflichtungen aus der Eisenbahnkonzession regelnden Bestimmungen dieses Gesetzes bezüglichen Angelegenheiten vom Rechtswege ausgeschlossen sind und vor die Verwaltungsbehörden gehören. Da die aus der Konzession hervorgehenden Rechte und Pflichten der Eisenbahnunternehmungen öffentlichrechtlicher Natur sind, ergibt sich in gewissen Belangen in Eisenbahnsachen auch die Zuständigkeit des Reichsgerichtes nach Art. 3a des StGB, vom 21. Dezember 1867, RGB. Nr. 143, so zur Entscheidung über Ansprüche der Eisenbahnunternehmungen aus dem Titel der Staatsgarantie oder aus Verträgen, die vom Konzessionär mit der Staatsverwaltung in bezug auf Gegenstände der Konzession geschlossen worden sind. In allen mit dem Eisenbahnwesen zusammenhängenden Strafsachen gelten die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen. Es entscheiden so mit in erster Instanz, falls die betreffende Straftat sich als Übertretung qualifiziert, die Bezirksgerichte, wenn sie sich aber als Verbrechen oder als Vergehen darstellt, die Kreis- oder Landesgerichte und bei besonders schweren Verbrechen die Geschwornengerichte. Über Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte entscheiden in Strafsachen die Kreis- oder Landesgerichte, über Berufungen gegen Urteile der Kreis- oder Landesgerichte sowie der Schwurgerichte die Oberlandesgerichte. Über die Nichtigkeitbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe erster Instanz und der Schwurgerichte entscheidet der Oberste Gerichtshof als Kassationshof. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich in erster Linie nach dem Ort der Begehung des Delikts. In Ungarn entscheiden in zivilen Eisenbahnsachen als erste Instanz die königlichen Bezirksgerichte, bzw. Gerichtshöfe, in zweiter Instanz die königlichen Tafeln, in dritter Instanz die königliche Kurie. Die Klagen gegen Eisenbahnen gehören meist – auch bei Haftpflichtfällen – vor den Personalgerichtsstand, der gewöhnlich der Gerichtshof in Budapest ist. In der Schweiz sind für Klagen aus dem Frachtgeschäfte der Eisenbahnen nach Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. März 1893, betreffend den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen, sowie nach § 82 des Transportreglements der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen jene Gerichte zuständig, in deren Sprengel die beklagte Bahn ihr Domizil hat. (Die passive Klagslegitimation bestimmt sich nach Alinea 1–3 der bezogenen Gesetzesstelle.) Klagen aus dem internationalen Frachtvertrag können nach Art. 27 des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 nur vor einem Gerichte des

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/71>, abgerufen am 22.07.2024.