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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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wird. Die in beiden Abteilungen des Bahnbestandblattes und in der zweiten Abteilung des Lastenblattes eingelegten Verzeichnisse werden der Richtung der Bahn entsprechend geordnet, die Einlage mit einem Übersichtsblatte versehen und ihre Bezeichnung als einer vorläufigen durch die Bezeichnung als einer dauernden ersetzt. Die Eisenbahneinlage stellt sodann den gesamten Besitz dar, der zu der bücherlichen Einheit gehört (§ 41).

Das gegen die gerichtlichen Verfügungen im Anlegungsverfahren zustehende Rechtsmittel ist die Berufung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen (§ 39).

Für nachträgliche Erwerbungen der Eisenbahnen ist die Aufnahme in die Eisenbahneinlage nach gleichen Grundsätzen zu erwirken (§ 40).

Die Vergrößerung oder Verringerung des Umfanges der bücherlichen Einheit erfolgt, soweit es sich um die Abschreibung einzelner Parzellen handelt, nach den Vorschriften des Grundbuchges. vom 6. Februar 1869, RGB. Nr. 18.

Die Abschreibung kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß die Grundstücke für den Bahnbetrieb entbehrlich sind und die darauf bestehenden Rechte dritter Personen übertragen werden; insbesondere ist für die lastenfreie Abtrennung eines Teiles einer Eisenbahneinlage, in der das Pfandrecht für Forderungen aus ausgegebenen Teilschuldverschreibungen einverleibt ist, die ausdrückliche, von der Kuratelbehörde genehmigte Zustimmung des gemeinsamen Kurators oder die Bestätigung des Regierungskommissärs, daß die Sicherheit der Teilschuldverschreibungen durch die Abtrennung nicht gefährdet wird, erforderlich.

Die Abschreibung von Parzellen wegen Aufnahme in das Verzeichnis für öffentliches Gut kann sofort ohne vorausgegangene Anmerkung der Abschreibung bewilligt werden.

Eine Vereinigung mehrerer bücherlicher Einheiten durch deren Zuschreibung zu einer bereits bestehenden Eisenbahneinlage ist nur dann zulässig, wenn die Verschiedenheit der Eintragungen im Eigentumsblatte nicht entgegensteht, die Belastung eine gleiche ist und das allenfalls bestehende Hindernis gleichzeitig mit der Vereinigung beseitigt wird.

Die Teilung einer Eisenbahneinlage durch Abschreibung eines Teiles einer eine bücherliche Einheit bildenden Bahn und die Eröffnung einer selbständigen Einlage hierfür unter Übertragung der zu gunsten dritter Personen bestehenden Eintragungen ist möglich, wenn bereits in der Konzession oder durch eine besondere Ermächtigung des Eisenbahnministeriums die Bewilligung dazu gegeben wurde.

Durch solche Änderungen im Umfange der bücherlichen Einheit können Änderungen der Zuständigkeit des Gerichtshofes, bei dem bisher die Einlage geführt wird, eintreten.

Die Übertragung einer Eisenbahneinlage in ein anderes E. ist durch ein Edikt kundzumachen (§ 44).

Wenn die ganze, den Gegenstand der bücherlichen Einheit bildende Eisenbahn als solche zu bestehen aufhört, entfallen die Voraussetzungen für den Bestand der Eisenbahneinlage. Die einzelnen Grundstücke sind wieder in das Grundbuch zu übertragen, dies jedoch erst dann, wenn die Rechtsverhältnisse, zu deren Sicherung die Eisenbahneinlage diente, gelöst sind. Daher dürfen nunmehr nicht neue Lasten auf die ganze bücherliche Einheit erworben werden. Um dies zu verhindern, muß auf Ansuchen des Regierungskommissärs die Verfügung, daß die eine bücherliche Einheit bildende Bahn aufgelassen werde, an der Spitze der Einlage auf eine in die Augen fallende Weise angemerkt werden.

Die Eisenbahneinlage ist als erloschen zu bezeichnen, wenn die in der ersten Abteilung des Lastenblattes bestehenden Lasten sowie die auf dem Eigentumsblatte eingetragenen Beschränkungen gelöscht sind. Die Löschung dieser Eintragung hat nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einschreiten der Interessenten zu erfolgen. Die einzelnen Grundstücke werden sodann in neuzueröffnende Einlagen in jenen Grundbüchern, in denen sie früher innelagen, eingetragen oder bestehenden Einlagen zugeschrieben, unter gleichzeitiger Übertragung der bestehenden Eintragungen in der zweiten Abteilung des Lastenblattes. Hierauf hat die Löschung der Eisenbahneinlage von Amts wegen zu erfolgen und ist, wie die Übertragung der Grundstücke, durch ein Edikt kundzumachen.

Zur Überwachung der Erfüllung der den Eisenbahnunternehmungen durch das Eisenbahnbuchges. auferlegten Verpflichtungen sind den Eisenbahnen Regierungskommissäre beigegeben (§ 53), für deren Tätigkeit durch eine Erläuterung zu dem Eisenbahnbuchges. (Zirkularerlaß des HM. vom 5. August 1874, Z. 13114) Vorschriften erlassen worden sind.

Die Regierungskommissäre haben keine eigentliche Exekutivgewalt, sondern haben ihre Wahrnehmungen gegebenenfalls der Eisenbahnaufsichtsbehörde behufs Anwendung der im § 53 des Ges. vorgesehenen Zwangsmittel (Geldstrafen, allenfalls anderweitige Verfügungen

wird. Die in beiden Abteilungen des Bahnbestandblattes und in der zweiten Abteilung des Lastenblattes eingelegten Verzeichnisse werden der Richtung der Bahn entsprechend geordnet, die Einlage mit einem Übersichtsblatte versehen und ihre Bezeichnung als einer vorläufigen durch die Bezeichnung als einer dauernden ersetzt. Die Eisenbahneinlage stellt sodann den gesamten Besitz dar, der zu der bücherlichen Einheit gehört (§ 41).

Das gegen die gerichtlichen Verfügungen im Anlegungsverfahren zustehende Rechtsmittel ist die Berufung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen (§ 39).

Für nachträgliche Erwerbungen der Eisenbahnen ist die Aufnahme in die Eisenbahneinlage nach gleichen Grundsätzen zu erwirken (§ 40).

Die Vergrößerung oder Verringerung des Umfanges der bücherlichen Einheit erfolgt, soweit es sich um die Abschreibung einzelner Parzellen handelt, nach den Vorschriften des Grundbuchges. vom 6. Februar 1869, RGB. Nr. 18.

Die Abschreibung kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß die Grundstücke für den Bahnbetrieb entbehrlich sind und die darauf bestehenden Rechte dritter Personen übertragen werden; insbesondere ist für die lastenfreie Abtrennung eines Teiles einer Eisenbahneinlage, in der das Pfandrecht für Forderungen aus ausgegebenen Teilschuldverschreibungen einverleibt ist, die ausdrückliche, von der Kuratelbehörde genehmigte Zustimmung des gemeinsamen Kurators oder die Bestätigung des Regierungskommissärs, daß die Sicherheit der Teilschuldverschreibungen durch die Abtrennung nicht gefährdet wird, erforderlich.

Die Abschreibung von Parzellen wegen Aufnahme in das Verzeichnis für öffentliches Gut kann sofort ohne vorausgegangene Anmerkung der Abschreibung bewilligt werden.

Eine Vereinigung mehrerer bücherlicher Einheiten durch deren Zuschreibung zu einer bereits bestehenden Eisenbahneinlage ist nur dann zulässig, wenn die Verschiedenheit der Eintragungen im Eigentumsblatte nicht entgegensteht, die Belastung eine gleiche ist und das allenfalls bestehende Hindernis gleichzeitig mit der Vereinigung beseitigt wird.

Die Teilung einer Eisenbahneinlage durch Abschreibung eines Teiles einer eine bücherliche Einheit bildenden Bahn und die Eröffnung einer selbständigen Einlage hierfür unter Übertragung der zu gunsten dritter Personen bestehenden Eintragungen ist möglich, wenn bereits in der Konzession oder durch eine besondere Ermächtigung des Eisenbahnministeriums die Bewilligung dazu gegeben wurde.

Durch solche Änderungen im Umfange der bücherlichen Einheit können Änderungen der Zuständigkeit des Gerichtshofes, bei dem bisher die Einlage geführt wird, eintreten.

Die Übertragung einer Eisenbahneinlage in ein anderes E. ist durch ein Edikt kundzumachen (§ 44).

Wenn die ganze, den Gegenstand der bücherlichen Einheit bildende Eisenbahn als solche zu bestehen aufhört, entfallen die Voraussetzungen für den Bestand der Eisenbahneinlage. Die einzelnen Grundstücke sind wieder in das Grundbuch zu übertragen, dies jedoch erst dann, wenn die Rechtsverhältnisse, zu deren Sicherung die Eisenbahneinlage diente, gelöst sind. Daher dürfen nunmehr nicht neue Lasten auf die ganze bücherliche Einheit erworben werden. Um dies zu verhindern, muß auf Ansuchen des Regierungskommissärs die Verfügung, daß die eine bücherliche Einheit bildende Bahn aufgelassen werde, an der Spitze der Einlage auf eine in die Augen fallende Weise angemerkt werden.

Die Eisenbahneinlage ist als erloschen zu bezeichnen, wenn die in der ersten Abteilung des Lastenblattes bestehenden Lasten sowie die auf dem Eigentumsblatte eingetragenen Beschränkungen gelöscht sind. Die Löschung dieser Eintragung hat nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einschreiten der Interessenten zu erfolgen. Die einzelnen Grundstücke werden sodann in neuzueröffnende Einlagen in jenen Grundbüchern, in denen sie früher innelagen, eingetragen oder bestehenden Einlagen zugeschrieben, unter gleichzeitiger Übertragung der bestehenden Eintragungen in der zweiten Abteilung des Lastenblattes. Hierauf hat die Löschung der Eisenbahneinlage von Amts wegen zu erfolgen und ist, wie die Übertragung der Grundstücke, durch ein Edikt kundzumachen.

Zur Überwachung der Erfüllung der den Eisenbahnunternehmungen durch das Eisenbahnbuchges. auferlegten Verpflichtungen sind den Eisenbahnen Regierungskommissäre beigegeben (§ 53), für deren Tätigkeit durch eine Erläuterung zu dem Eisenbahnbuchges. (Zirkularerlaß des HM. vom 5. August 1874, Z. 13114) Vorschriften erlassen worden sind.

Die Regierungskommissäre haben keine eigentliche Exekutivgewalt, sondern haben ihre Wahrnehmungen gegebenenfalls der Eisenbahnaufsichtsbehörde behufs Anwendung der im § 53 des Ges. vorgesehenen Zwangsmittel (Geldstrafen, allenfalls anderweitige Verfügungen

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[53/0062] wird. Die in beiden Abteilungen des Bahnbestandblattes und in der zweiten Abteilung des Lastenblattes eingelegten Verzeichnisse werden der Richtung der Bahn entsprechend geordnet, die Einlage mit einem Übersichtsblatte versehen und ihre Bezeichnung als einer vorläufigen durch die Bezeichnung als einer dauernden ersetzt. Die Eisenbahneinlage stellt sodann den gesamten Besitz dar, der zu der bücherlichen Einheit gehört (§ 41). Das gegen die gerichtlichen Verfügungen im Anlegungsverfahren zustehende Rechtsmittel ist die Berufung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen (§ 39). Für nachträgliche Erwerbungen der Eisenbahnen ist die Aufnahme in die Eisenbahneinlage nach gleichen Grundsätzen zu erwirken (§ 40). Die Vergrößerung oder Verringerung des Umfanges der bücherlichen Einheit erfolgt, soweit es sich um die Abschreibung einzelner Parzellen handelt, nach den Vorschriften des Grundbuchges. vom 6. Februar 1869, RGB. Nr. 18. Die Abschreibung kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß die Grundstücke für den Bahnbetrieb entbehrlich sind und die darauf bestehenden Rechte dritter Personen übertragen werden; insbesondere ist für die lastenfreie Abtrennung eines Teiles einer Eisenbahneinlage, in der das Pfandrecht für Forderungen aus ausgegebenen Teilschuldverschreibungen einverleibt ist, die ausdrückliche, von der Kuratelbehörde genehmigte Zustimmung des gemeinsamen Kurators oder die Bestätigung des Regierungskommissärs, daß die Sicherheit der Teilschuldverschreibungen durch die Abtrennung nicht gefährdet wird, erforderlich. Die Abschreibung von Parzellen wegen Aufnahme in das Verzeichnis für öffentliches Gut kann sofort ohne vorausgegangene Anmerkung der Abschreibung bewilligt werden. Eine Vereinigung mehrerer bücherlicher Einheiten durch deren Zuschreibung zu einer bereits bestehenden Eisenbahneinlage ist nur dann zulässig, wenn die Verschiedenheit der Eintragungen im Eigentumsblatte nicht entgegensteht, die Belastung eine gleiche ist und das allenfalls bestehende Hindernis gleichzeitig mit der Vereinigung beseitigt wird. Die Teilung einer Eisenbahneinlage durch Abschreibung eines Teiles einer eine bücherliche Einheit bildenden Bahn und die Eröffnung einer selbständigen Einlage hierfür unter Übertragung der zu gunsten dritter Personen bestehenden Eintragungen ist möglich, wenn bereits in der Konzession oder durch eine besondere Ermächtigung des Eisenbahnministeriums die Bewilligung dazu gegeben wurde. Durch solche Änderungen im Umfange der bücherlichen Einheit können Änderungen der Zuständigkeit des Gerichtshofes, bei dem bisher die Einlage geführt wird, eintreten. Die Übertragung einer Eisenbahneinlage in ein anderes E. ist durch ein Edikt kundzumachen (§ 44). Wenn die ganze, den Gegenstand der bücherlichen Einheit bildende Eisenbahn als solche zu bestehen aufhört, entfallen die Voraussetzungen für den Bestand der Eisenbahneinlage. Die einzelnen Grundstücke sind wieder in das Grundbuch zu übertragen, dies jedoch erst dann, wenn die Rechtsverhältnisse, zu deren Sicherung die Eisenbahneinlage diente, gelöst sind. Daher dürfen nunmehr nicht neue Lasten auf die ganze bücherliche Einheit erworben werden. Um dies zu verhindern, muß auf Ansuchen des Regierungskommissärs die Verfügung, daß die eine bücherliche Einheit bildende Bahn aufgelassen werde, an der Spitze der Einlage auf eine in die Augen fallende Weise angemerkt werden. Die Eisenbahneinlage ist als erloschen zu bezeichnen, wenn die in der ersten Abteilung des Lastenblattes bestehenden Lasten sowie die auf dem Eigentumsblatte eingetragenen Beschränkungen gelöscht sind. Die Löschung dieser Eintragung hat nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einschreiten der Interessenten zu erfolgen. Die einzelnen Grundstücke werden sodann in neuzueröffnende Einlagen in jenen Grundbüchern, in denen sie früher innelagen, eingetragen oder bestehenden Einlagen zugeschrieben, unter gleichzeitiger Übertragung der bestehenden Eintragungen in der zweiten Abteilung des Lastenblattes. Hierauf hat die Löschung der Eisenbahneinlage von Amts wegen zu erfolgen und ist, wie die Übertragung der Grundstücke, durch ein Edikt kundzumachen. Zur Überwachung der Erfüllung der den Eisenbahnunternehmungen durch das Eisenbahnbuchges. auferlegten Verpflichtungen sind den Eisenbahnen Regierungskommissäre beigegeben (§ 53), für deren Tätigkeit durch eine Erläuterung zu dem Eisenbahnbuchges. (Zirkularerlaß des HM. vom 5. August 1874, Z. 13114) Vorschriften erlassen worden sind. Die Regierungskommissäre haben keine eigentliche Exekutivgewalt, sondern haben ihre Wahrnehmungen gegebenenfalls der Eisenbahnaufsichtsbehörde behufs Anwendung der im § 53 des Ges. vorgesehenen Zwangsmittel (Geldstrafen, allenfalls anderweitige Verfügungen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/62>, abgerufen am 22.07.2024.