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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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2. Die zur Veranschaulichung der Lage und Grenzen der erworbenen Grundstücke dienenden Mappen.

3. Die zur Beurteilung der angegebenen Rechtsverhältnisse erforderlichen Urkunden.

4. Bestätigungen über den Besitz der erworbenen Grundstücke und der hiermit verbundenen Rechte, sofern diese Bestätigungen nicht schon in den, den Erwerb dartuenden Urkunden enthalten sind. Diese Bestätigungen sind, wenn der Erwerb im Enteignungswege erfolgte, durch die politische Behörde, außerdem aber durch den Gemeindevorsteher zu erteilen.

Die zum Nachweise des Erwerbes dienenden Urkunden müssen mit den Erfordernissen einer grundbücherlichen Einverleibung versehen sein.

Hierauf eröffnet das Gericht das Ediktalverfahren mit der Aufforderung an die Interessenten, ihre Ansprüche binnen einer zwischen sechs Wochen und drei Monaten zu bemessenden, nicht erstreckbaren Frist, anzumelden (§ 22).

Die Verlautbarung des Ediktes geschieht an der Gerichtstafel der Bezirksgerichte, in denen die Eisenbahngrundstücke gelegen sind, sowie in der amtlichen Landeszeitung. Das Gesuch der Unternehmung wird zur Einsicht bei Gericht offengehalten. Besonders zu verständigen sind diejenigen, zu deren Gunsten Lasten auf Bahngrundstücken haften, die nicht in das E. aufgenommen werden sollen, mit dem Beisatze, daß ihr Schweigen als Zustimmung zur lastenfreien Übertragung angenommen werde (§§ 20, 22).

Im Edikt ist besonders darauf aufmerksam zu machen, daß dingliche Rechte, die erst an jenem Tage, an dem das Edikt bei dem die Erhebungen leitenden Bezirksgerichte angeschlagen wird, oder nach diesem Tage, an den in die Eisenbahneinlage aufzunehmenden Grundstücken gegen die Besitzvorgänger der Unternehmung erworben werden, bei der Aufnahme dieser Grundstücke in das E. unberücksichtigt bleiben und ihre Wirkungen nur für den Fall und insoweit äußern, als die Aufnahme dieser Grundstücke in das E. unterbleibt.

Werden Rechte angemeldet, so ist zunächst eine gütliche Einigung der Beteiligten zu versuchen (§ 26). Mißlingt dies, so ist über die Ansprüche nur in den besonderen im Ges. angegebenen Fällen zu verhandeln, während die Erörterung der anderen Ansprüche auf den Rechtsweg verwiesen wird, ohne daß dadurch die Aufnahme des Grundstückes in das E. gehindert würde.

Die besonderen Fälle, in denen über Ansprüche zu verhandeln ist, sind in den §§ 27, 28 und 29 des Ges. erörtert.

1. Wird der Besitz der Unternehmung am Grundstücke bestritten und nicht durch eine von der politischen Behörde ausgehende Besitzeinweisungs- oder sonst eine vollen Glauben verdienende Urkunde dargetan, so ist der Unternehmung aufzutragen, die Besitzeinweisung im Enteignungswege zu erwirken.

2. Wird ein aus dem geteilten oder Miteigentume abgeleitetes Recht oder eine andere in das E. aufzunehmende dingliche Rechtsbeschränkung geltend gemacht, so ist das vorliegende Verzeichnis, wenn tunlich, zu berichtigen; andernfalls erfolgt Verweisung auf den ordentlichen Rechtsweg.

3. Richtet sich der angemeldete Widerspruch gegen die lastenfreie Übertragung eines nicht im Enteignungswege erworbenen Grundstückes, so kann, wenn es sich um eine dem Betrage nach bestimmbare Forderung handelt, der Widerspruch beseitigt werden:

a) durch (auch vorzeitige) Zahlung an den Gläubiger;

b) durch Feststellung, daß die Pupillarsicherheit des Hypothekargläubigers oder bei anderen dinglich Berechtigten deren Sicherheit überhaupt nicht gefährdet ist. Kann auf diesem Wege der Widerspruch nicht beseitigt werden, so ist die Unternehmung gleichfalls anzuweisen, die lastenfreie Übertragung durch Enteignung zu bewirken (§ 29).

Wenn andere als die nach § 27-30 zu erörternden Ansprüche erhoben, wenn insbesondere die von der Unternehmung vorgelegten, der Vorschrift des § 19 entsprechenden Erwerbsurkunden angefochten wurden, oder wenn die im § 28 bezeichneten Ansprüche nicht ihre gänzliche Erledigung gefunden haben, so ist den Parteien zu überlassen, diese Ansprüche vor der zuständigen Behörde im gesetzmäßigen Wege geltend zu machen.

Durch diese Geltendmachung kann aber die Übernahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage nicht aufgehalten werden (§ 30).

Nach dem Ablaufe der Ediktalfrist sind die einen Gegenstand des Grundbuches bildenden Grundstücke, in Ansehung deren kein Anspruch angemeldet wurde, sofort daselbst von Amts wegen abzuschreiben.

War ein Anspruch angemeldet worden, so ist die Abschreibung erst dann vorzunehmen, wenn der Anspruch durch ein Übereinkommen der Parteien (§ 26) oder durch eine endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde auf dem in diesem Ges. bezeichneten Wege erledigt worden ist (§§ 27-29), oder wenn es sich herausgestellt hat, daß der Anspruch nicht geeignet ist, die Übernahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage aufzuhalten.

Nachdem alle der begehrten Aufnahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage entgegenstehenden Hindernisse beseitigt und die Abschreibungen sowie die sonstigen Berichtigungen in den öffentlichen Büchern durchgeführt sind, hat das Gericht die von der Unternehmung vorgelegten Verzeichnisse, die der Richtung der Bahn entsprechend zu ordnen und erforderlichenfalles richtigzustellen sind, nebst den, Mappen, dann die Urkundenabschriften, deren Übereinstimmung mit den Originalen von Amts wegen zu bestätigen ist, endlich die übrigen Verhandlungsakten an jenen Gerichtshof zu übersenden, bei dem die vorläufige Einlage für die Bahn eröffnet worden ist.

Die etwa noch in den Akten zurückgebliebenen Originalurkunden sind den Parteien zurückzustellen (§ 33).

Der Gerichtshof hat den gesetzmäßigen Vorgang der Bezirksgerichte bei der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke zu prüfen und nötigenfalls die erforderlichen Verbesserungen oder Vervollständigungen zu veranlassen.

Die ordnungsgemäß befundenen Verzeichnisse sind in der Eisenbahneinlage an den vorgeschriebenen Stellen einzulegen.

Die Urkundenabschriften sind nebst denjenigen Akten, deren Inhalt eine Grundlage der in den Verzeichnissen enthaltenen Eintragungen bildet, in die Urkundensammlung niederzulegen, in die auch die abgesondert zu verwahrenden Mappen aufgenommen werden.

Wenn dem Gerichtshofe von sämtlichen Ermittlungsgerichten die Erhebungen vorliegen, erfolgt der Schluß des Ermittlungsverfahrens, indem die vorläufige Einlage in eine dauernde verwandelt

2. Die zur Veranschaulichung der Lage und Grenzen der erworbenen Grundstücke dienenden Mappen.

3. Die zur Beurteilung der angegebenen Rechtsverhältnisse erforderlichen Urkunden.

4. Bestätigungen über den Besitz der erworbenen Grundstücke und der hiermit verbundenen Rechte, sofern diese Bestätigungen nicht schon in den, den Erwerb dartuenden Urkunden enthalten sind. Diese Bestätigungen sind, wenn der Erwerb im Enteignungswege erfolgte, durch die politische Behörde, außerdem aber durch den Gemeindevorsteher zu erteilen.

Die zum Nachweise des Erwerbes dienenden Urkunden müssen mit den Erfordernissen einer grundbücherlichen Einverleibung versehen sein.

Hierauf eröffnet das Gericht das Ediktalverfahren mit der Aufforderung an die Interessenten, ihre Ansprüche binnen einer zwischen sechs Wochen und drei Monaten zu bemessenden, nicht erstreckbaren Frist, anzumelden (§ 22).

Die Verlautbarung des Ediktes geschieht an der Gerichtstafel der Bezirksgerichte, in denen die Eisenbahngrundstücke gelegen sind, sowie in der amtlichen Landeszeitung. Das Gesuch der Unternehmung wird zur Einsicht bei Gericht offengehalten. Besonders zu verständigen sind diejenigen, zu deren Gunsten Lasten auf Bahngrundstücken haften, die nicht in das E. aufgenommen werden sollen, mit dem Beisatze, daß ihr Schweigen als Zustimmung zur lastenfreien Übertragung angenommen werde (§§ 20, 22).

Im Edikt ist besonders darauf aufmerksam zu machen, daß dingliche Rechte, die erst an jenem Tage, an dem das Edikt bei dem die Erhebungen leitenden Bezirksgerichte angeschlagen wird, oder nach diesem Tage, an den in die Eisenbahneinlage aufzunehmenden Grundstücken gegen die Besitzvorgänger der Unternehmung erworben werden, bei der Aufnahme dieser Grundstücke in das E. unberücksichtigt bleiben und ihre Wirkungen nur für den Fall und insoweit äußern, als die Aufnahme dieser Grundstücke in das E. unterbleibt.

Werden Rechte angemeldet, so ist zunächst eine gütliche Einigung der Beteiligten zu versuchen (§ 26). Mißlingt dies, so ist über die Ansprüche nur in den besonderen im Ges. angegebenen Fällen zu verhandeln, während die Erörterung der anderen Ansprüche auf den Rechtsweg verwiesen wird, ohne daß dadurch die Aufnahme des Grundstückes in das E. gehindert würde.

Die besonderen Fälle, in denen über Ansprüche zu verhandeln ist, sind in den §§ 27, 28 und 29 des Ges. erörtert.

1. Wird der Besitz der Unternehmung am Grundstücke bestritten und nicht durch eine von der politischen Behörde ausgehende Besitzeinweisungs- oder sonst eine vollen Glauben verdienende Urkunde dargetan, so ist der Unternehmung aufzutragen, die Besitzeinweisung im Enteignungswege zu erwirken.

2. Wird ein aus dem geteilten oder Miteigentume abgeleitetes Recht oder eine andere in das E. aufzunehmende dingliche Rechtsbeschränkung geltend gemacht, so ist das vorliegende Verzeichnis, wenn tunlich, zu berichtigen; andernfalls erfolgt Verweisung auf den ordentlichen Rechtsweg.

3. Richtet sich der angemeldete Widerspruch gegen die lastenfreie Übertragung eines nicht im Enteignungswege erworbenen Grundstückes, so kann, wenn es sich um eine dem Betrage nach bestimmbare Forderung handelt, der Widerspruch beseitigt werden:

a) durch (auch vorzeitige) Zahlung an den Gläubiger;

b) durch Feststellung, daß die Pupillarsicherheit des Hypothekargläubigers oder bei anderen dinglich Berechtigten deren Sicherheit überhaupt nicht gefährdet ist. Kann auf diesem Wege der Widerspruch nicht beseitigt werden, so ist die Unternehmung gleichfalls anzuweisen, die lastenfreie Übertragung durch Enteignung zu bewirken (§ 29).

Wenn andere als die nach § 27–30 zu erörternden Ansprüche erhoben, wenn insbesondere die von der Unternehmung vorgelegten, der Vorschrift des § 19 entsprechenden Erwerbsurkunden angefochten wurden, oder wenn die im § 28 bezeichneten Ansprüche nicht ihre gänzliche Erledigung gefunden haben, so ist den Parteien zu überlassen, diese Ansprüche vor der zuständigen Behörde im gesetzmäßigen Wege geltend zu machen.

Durch diese Geltendmachung kann aber die Übernahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage nicht aufgehalten werden (§ 30).

Nach dem Ablaufe der Ediktalfrist sind die einen Gegenstand des Grundbuches bildenden Grundstücke, in Ansehung deren kein Anspruch angemeldet wurde, sofort daselbst von Amts wegen abzuschreiben.

War ein Anspruch angemeldet worden, so ist die Abschreibung erst dann vorzunehmen, wenn der Anspruch durch ein Übereinkommen der Parteien (§ 26) oder durch eine endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde auf dem in diesem Ges. bezeichneten Wege erledigt worden ist (§§ 27–29), oder wenn es sich herausgestellt hat, daß der Anspruch nicht geeignet ist, die Übernahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage aufzuhalten.

Nachdem alle der begehrten Aufnahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage entgegenstehenden Hindernisse beseitigt und die Abschreibungen sowie die sonstigen Berichtigungen in den öffentlichen Büchern durchgeführt sind, hat das Gericht die von der Unternehmung vorgelegten Verzeichnisse, die der Richtung der Bahn entsprechend zu ordnen und erforderlichenfalles richtigzustellen sind, nebst den, Mappen, dann die Urkundenabschriften, deren Übereinstimmung mit den Originalen von Amts wegen zu bestätigen ist, endlich die übrigen Verhandlungsakten an jenen Gerichtshof zu übersenden, bei dem die vorläufige Einlage für die Bahn eröffnet worden ist.

Die etwa noch in den Akten zurückgebliebenen Originalurkunden sind den Parteien zurückzustellen (§ 33).

Der Gerichtshof hat den gesetzmäßigen Vorgang der Bezirksgerichte bei der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke zu prüfen und nötigenfalls die erforderlichen Verbesserungen oder Vervollständigungen zu veranlassen.

Die ordnungsgemäß befundenen Verzeichnisse sind in der Eisenbahneinlage an den vorgeschriebenen Stellen einzulegen.

Die Urkundenabschriften sind nebst denjenigen Akten, deren Inhalt eine Grundlage der in den Verzeichnissen enthaltenen Eintragungen bildet, in die Urkundensammlung niederzulegen, in die auch die abgesondert zu verwahrenden Mappen aufgenommen werden.

Wenn dem Gerichtshofe von sämtlichen Ermittlungsgerichten die Erhebungen vorliegen, erfolgt der Schluß des Ermittlungsverfahrens, indem die vorläufige Einlage in eine dauernde verwandelt

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[52/0061] 2. Die zur Veranschaulichung der Lage und Grenzen der erworbenen Grundstücke dienenden Mappen. 3. Die zur Beurteilung der angegebenen Rechtsverhältnisse erforderlichen Urkunden. 4. Bestätigungen über den Besitz der erworbenen Grundstücke und der hiermit verbundenen Rechte, sofern diese Bestätigungen nicht schon in den, den Erwerb dartuenden Urkunden enthalten sind. Diese Bestätigungen sind, wenn der Erwerb im Enteignungswege erfolgte, durch die politische Behörde, außerdem aber durch den Gemeindevorsteher zu erteilen. Die zum Nachweise des Erwerbes dienenden Urkunden müssen mit den Erfordernissen einer grundbücherlichen Einverleibung versehen sein. Hierauf eröffnet das Gericht das Ediktalverfahren mit der Aufforderung an die Interessenten, ihre Ansprüche binnen einer zwischen sechs Wochen und drei Monaten zu bemessenden, nicht erstreckbaren Frist, anzumelden (§ 22). Die Verlautbarung des Ediktes geschieht an der Gerichtstafel der Bezirksgerichte, in denen die Eisenbahngrundstücke gelegen sind, sowie in der amtlichen Landeszeitung. Das Gesuch der Unternehmung wird zur Einsicht bei Gericht offengehalten. Besonders zu verständigen sind diejenigen, zu deren Gunsten Lasten auf Bahngrundstücken haften, die nicht in das E. aufgenommen werden sollen, mit dem Beisatze, daß ihr Schweigen als Zustimmung zur lastenfreien Übertragung angenommen werde (§§ 20, 22). Im Edikt ist besonders darauf aufmerksam zu machen, daß dingliche Rechte, die erst an jenem Tage, an dem das Edikt bei dem die Erhebungen leitenden Bezirksgerichte angeschlagen wird, oder nach diesem Tage, an den in die Eisenbahneinlage aufzunehmenden Grundstücken gegen die Besitzvorgänger der Unternehmung erworben werden, bei der Aufnahme dieser Grundstücke in das E. unberücksichtigt bleiben und ihre Wirkungen nur für den Fall und insoweit äußern, als die Aufnahme dieser Grundstücke in das E. unterbleibt. Werden Rechte angemeldet, so ist zunächst eine gütliche Einigung der Beteiligten zu versuchen (§ 26). Mißlingt dies, so ist über die Ansprüche nur in den besonderen im Ges. angegebenen Fällen zu verhandeln, während die Erörterung der anderen Ansprüche auf den Rechtsweg verwiesen wird, ohne daß dadurch die Aufnahme des Grundstückes in das E. gehindert würde. Die besonderen Fälle, in denen über Ansprüche zu verhandeln ist, sind in den §§ 27, 28 und 29 des Ges. erörtert. 1. Wird der Besitz der Unternehmung am Grundstücke bestritten und nicht durch eine von der politischen Behörde ausgehende Besitzeinweisungs- oder sonst eine vollen Glauben verdienende Urkunde dargetan, so ist der Unternehmung aufzutragen, die Besitzeinweisung im Enteignungswege zu erwirken. 2. Wird ein aus dem geteilten oder Miteigentume abgeleitetes Recht oder eine andere in das E. aufzunehmende dingliche Rechtsbeschränkung geltend gemacht, so ist das vorliegende Verzeichnis, wenn tunlich, zu berichtigen; andernfalls erfolgt Verweisung auf den ordentlichen Rechtsweg. 3. Richtet sich der angemeldete Widerspruch gegen die lastenfreie Übertragung eines nicht im Enteignungswege erworbenen Grundstückes, so kann, wenn es sich um eine dem Betrage nach bestimmbare Forderung handelt, der Widerspruch beseitigt werden: a) durch (auch vorzeitige) Zahlung an den Gläubiger; b) durch Feststellung, daß die Pupillarsicherheit des Hypothekargläubigers oder bei anderen dinglich Berechtigten deren Sicherheit überhaupt nicht gefährdet ist. Kann auf diesem Wege der Widerspruch nicht beseitigt werden, so ist die Unternehmung gleichfalls anzuweisen, die lastenfreie Übertragung durch Enteignung zu bewirken (§ 29). Wenn andere als die nach § 27–30 zu erörternden Ansprüche erhoben, wenn insbesondere die von der Unternehmung vorgelegten, der Vorschrift des § 19 entsprechenden Erwerbsurkunden angefochten wurden, oder wenn die im § 28 bezeichneten Ansprüche nicht ihre gänzliche Erledigung gefunden haben, so ist den Parteien zu überlassen, diese Ansprüche vor der zuständigen Behörde im gesetzmäßigen Wege geltend zu machen. Durch diese Geltendmachung kann aber die Übernahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage nicht aufgehalten werden (§ 30). Nach dem Ablaufe der Ediktalfrist sind die einen Gegenstand des Grundbuches bildenden Grundstücke, in Ansehung deren kein Anspruch angemeldet wurde, sofort daselbst von Amts wegen abzuschreiben. War ein Anspruch angemeldet worden, so ist die Abschreibung erst dann vorzunehmen, wenn der Anspruch durch ein Übereinkommen der Parteien (§ 26) oder durch eine endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde auf dem in diesem Ges. bezeichneten Wege erledigt worden ist (§§ 27–29), oder wenn es sich herausgestellt hat, daß der Anspruch nicht geeignet ist, die Übernahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage aufzuhalten. Nachdem alle der begehrten Aufnahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage entgegenstehenden Hindernisse beseitigt und die Abschreibungen sowie die sonstigen Berichtigungen in den öffentlichen Büchern durchgeführt sind, hat das Gericht die von der Unternehmung vorgelegten Verzeichnisse, die der Richtung der Bahn entsprechend zu ordnen und erforderlichenfalles richtigzustellen sind, nebst den, Mappen, dann die Urkundenabschriften, deren Übereinstimmung mit den Originalen von Amts wegen zu bestätigen ist, endlich die übrigen Verhandlungsakten an jenen Gerichtshof zu übersenden, bei dem die vorläufige Einlage für die Bahn eröffnet worden ist. Die etwa noch in den Akten zurückgebliebenen Originalurkunden sind den Parteien zurückzustellen (§ 33). Der Gerichtshof hat den gesetzmäßigen Vorgang der Bezirksgerichte bei der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke zu prüfen und nötigenfalls die erforderlichen Verbesserungen oder Vervollständigungen zu veranlassen. Die ordnungsgemäß befundenen Verzeichnisse sind in der Eisenbahneinlage an den vorgeschriebenen Stellen einzulegen. Die Urkundenabschriften sind nebst denjenigen Akten, deren Inhalt eine Grundlage der in den Verzeichnissen enthaltenen Eintragungen bildet, in die Urkundensammlung niederzulegen, in die auch die abgesondert zu verwahrenden Mappen aufgenommen werden. Wenn dem Gerichtshofe von sämtlichen Ermittlungsgerichten die Erhebungen vorliegen, erfolgt der Schluß des Ermittlungsverfahrens, indem die vorläufige Einlage in eine dauernde verwandelt

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/61>, abgerufen am 22.11.2024.