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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913.

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Ämter (Betriebsamt, Maschinenamt u. s. w.).

An der Spitze der Generaldirektion steht ein Präsident, der für die ganze Verwaltung verantwortlich ist und dessen Entscheidungen maßgebend sind. Die frühere kollegialische Verfassung ist aufgehoben. Den Abteilungen stehen Oberregierungsräte oder Oberbauräte vor. Die Amtsbezeichnung der Mitglieder ist für die administrativen Regierungsrat, für die technischen Regierungs- und Baurat.

Als Beirat für die Generaldirektion besteht ein "Eisenbahnausschuß", der bereits im Jahr 1874 gebildet wurde und aus Vertretern der Handelskammern, der Landwirtschaft, der Industrie und der Handwerkskammer Elsaß-Lothringens zusammengesetzt ist. Er hat den Zweck, in wirtschaftlichen Fragen Rat zu erteilen sowie Wünsche der interessierten Kreise zur Kenntnis der Eisenbahnverwaltung zu bringen. Die Reichseisenbahnen sind mit dieser Einrichtung allen übrigen Bahnen vorangegangen (vgl. den Art. Beiräte).

Die Beamten der Reichseisenbahnverwaltung sind Reichsbeamte im Sinn des Gesetzes vom 31. März 1873 (RGB. 1873, S. 61 ff.). Für das förmliche Disziplinarverfahren gegen Reichseisenbahnbeamte ist in erster Instanz die durch kais. Verordnung vom 7. Januar 1874 (RGB. 1874, S. 3) errichtete Disziplinarkammer zu Straßburg, in zweiter Instanz der Disziplinarhof in Leipzig zuständig. Den reichsgesetzlichen Vorschriften über die Arbeiter-Krankenversicherung wird genügt durch eine Betriebskrankenkasse. Für die Unfallversicherung ist die kais. Generaldirektion in Straßburg als Ausführungsbehörde bestellt und ein Schiedsgericht für deren Geschäftsbereich in Straßburg errichtet. Ebenso ist zur Durchführung der Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung in der Pensionskasse für die Arbeiter der Reichseisenbahnverwaltung in Elsaß-Lothringen eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Sonderanstalt geschaffen worden, die aus 2 Abteilungen besteht, von denen die Abteilungen A für die gesetzlichen Leistungen errichtet ist, während die Abteilung B darüberhinaus Zusatzrenten und Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengelder für die Hinterbliebenen gewährt.

Ihren ordentlichen Gerichtsstand hat die Verwaltung ausschließlich am Sitz der kais. Generaldirektion in Straßburg.

Für die auf luxemburgischem und schweizerischem Gebiet betriebenen Bahnstrecken greifen teilweise abweichende Grundsätze Platz. Insbesondere verpflichtet der mit der luxemburgischen Regierung geschlossene Staatsvertrag die Generaldirektion, für die Verwaltung der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen in der Stadt Luxemburg Domizil zu nehmen und sich wegen aller aus Anlaß des Betriebs jener Bahnstrecken geltend gemachten Ansprüche den luxemburgischen Gerichten zu unterwerfen. Die aus der Zahl der luxemburgischen Staatsangehörigen entnommenen Beamten sind nicht Reichsbeamte, werden aber in bezug auf Pensionierung, Fürsorge für ihre Hinterbliebenen, Entschädigung bei Betriebsunfällen u. s. w. diesen analog behandelt. Die Invaliditäts- und Altersversicherung kommt den beim Betrieb der luxemburgischen Strecken beschäftigten Arbeitern nicht zu gute, wohl aber ist auch für sie durch Errichtung einer Pensionskasse gesorgt.

Der Betrieb wird nach den für die Eisenbahnen Deutschlands gültigen Ordnungen geführt. Das Verhältnis zu den anschließenden deutschen und außerdeutschen Bahnen ist durch besondere Betriebsverträge geregelt.

Tarifwesen. Im Personenverkehr hatten sich die Reichseisenbahnen den bei ihren süddeutschen Nachbarbahnen bestehenden Einrichtungen angeschlossen und deren Einheitssätze angenommen. Eine vierte Klasse bestand nicht; ebensowenig wurde Freigepäck gewährt. Seit der Annahme einheitlicher Bestimmungen für den deutschen Personen- und Gepäckverkehr gelten diese auch auf den Reichseisenbahnen, wo die vierte Wagenklasse in einigen Zügen schon vorher eingeführt worden war. Im Güterverkehr galt ursprünglich das sog. natürliche System, das dem allgemeinen deutschen Reformtarif Platz machen mußte. Die Normaleinheitssätze sind die der preußischen Staatsbahnen.

IV. Statistische Angaben. Auf den reichseigenen vollspurigen Bahnen sowie auf den Wilhelm-Luxemburg-Bahnen waren 1. April 1912 vorhanden (wobei die Zahlen für die Wilhelm-Luxemburg-Bahnen in Klammern hinter die der Reichsbahnen gesetzt sind): 10 Bahnkreuzungen in Schienenhöhe, 334 (10) in verschiedener Höhenlage; 63 (4) Gleisanschlüsse auf freier Strecke; 2130 (219) Wegeübergänge in Schienenhöhe; 969 (117) Wegeüber- oder -Unterführungen; 630 (110) eiserne Brücken, davon 20 (1) mit mehr als 30 m Lichtweite der Öffnungen; 20 (4) Viadukte mit 4137 (755) m Gesamtlänge; 32 (25) Tunnel mit 15.640 (5939) m Gesamtlänge.

Die Länge der Hauptgleise der Vollspurstrecken betrug 2934 (292), die der Nebengleise 1487 (191) km. Die Länge der angeschlossenen Anschlußbahnen und -gleise, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, stellte sich auf 388 (75) km. Die Hauptgleise sind fast durchweg auf Holzschwellen verlegt, nur 178 (4) km ruhen auf eisernen Schwellen. Alle Hauptgleise bestehen aus Stahlschienen. An Weichen waren 9545 (1235) vorhanden. Bahnhöfe, d. h. Stationen mit mindestens einer Weiche gab es 352 (39), Haltepunkte ohne Weiche 114 (7).

Ämter (Betriebsamt, Maschinenamt u. s. w.).

An der Spitze der Generaldirektion steht ein Präsident, der für die ganze Verwaltung verantwortlich ist und dessen Entscheidungen maßgebend sind. Die frühere kollegialische Verfassung ist aufgehoben. Den Abteilungen stehen Oberregierungsräte oder Oberbauräte vor. Die Amtsbezeichnung der Mitglieder ist für die administrativen Regierungsrat, für die technischen Regierungs- und Baurat.

Als Beirat für die Generaldirektion besteht ein „Eisenbahnausschuß“, der bereits im Jahr 1874 gebildet wurde und aus Vertretern der Handelskammern, der Landwirtschaft, der Industrie und der Handwerkskammer Elsaß-Lothringens zusammengesetzt ist. Er hat den Zweck, in wirtschaftlichen Fragen Rat zu erteilen sowie Wünsche der interessierten Kreise zur Kenntnis der Eisenbahnverwaltung zu bringen. Die Reichseisenbahnen sind mit dieser Einrichtung allen übrigen Bahnen vorangegangen (vgl. den Art. Beiräte).

Die Beamten der Reichseisenbahnverwaltung sind Reichsbeamte im Sinn des Gesetzes vom 31. März 1873 (RGB. 1873, S. 61 ff.). Für das förmliche Disziplinarverfahren gegen Reichseisenbahnbeamte ist in erster Instanz die durch kais. Verordnung vom 7. Januar 1874 (RGB. 1874, S. 3) errichtete Disziplinarkammer zu Straßburg, in zweiter Instanz der Disziplinarhof in Leipzig zuständig. Den reichsgesetzlichen Vorschriften über die Arbeiter-Krankenversicherung wird genügt durch eine Betriebskrankenkasse. Für die Unfallversicherung ist die kais. Generaldirektion in Straßburg als Ausführungsbehörde bestellt und ein Schiedsgericht für deren Geschäftsbereich in Straßburg errichtet. Ebenso ist zur Durchführung der Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung in der Pensionskasse für die Arbeiter der Reichseisenbahnverwaltung in Elsaß-Lothringen eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Sonderanstalt geschaffen worden, die aus 2 Abteilungen besteht, von denen die Abteilungen A für die gesetzlichen Leistungen errichtet ist, während die Abteilung B darüberhinaus Zusatzrenten und Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengelder für die Hinterbliebenen gewährt.

Ihren ordentlichen Gerichtsstand hat die Verwaltung ausschließlich am Sitz der kais. Generaldirektion in Straßburg.

Für die auf luxemburgischem und schweizerischem Gebiet betriebenen Bahnstrecken greifen teilweise abweichende Grundsätze Platz. Insbesondere verpflichtet der mit der luxemburgischen Regierung geschlossene Staatsvertrag die Generaldirektion, für die Verwaltung der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen in der Stadt Luxemburg Domizil zu nehmen und sich wegen aller aus Anlaß des Betriebs jener Bahnstrecken geltend gemachten Ansprüche den luxemburgischen Gerichten zu unterwerfen. Die aus der Zahl der luxemburgischen Staatsangehörigen entnommenen Beamten sind nicht Reichsbeamte, werden aber in bezug auf Pensionierung, Fürsorge für ihre Hinterbliebenen, Entschädigung bei Betriebsunfällen u. s. w. diesen analog behandelt. Die Invaliditäts- und Altersversicherung kommt den beim Betrieb der luxemburgischen Strecken beschäftigten Arbeitern nicht zu gute, wohl aber ist auch für sie durch Errichtung einer Pensionskasse gesorgt.

Der Betrieb wird nach den für die Eisenbahnen Deutschlands gültigen Ordnungen geführt. Das Verhältnis zu den anschließenden deutschen und außerdeutschen Bahnen ist durch besondere Betriebsverträge geregelt.

Tarifwesen. Im Personenverkehr hatten sich die Reichseisenbahnen den bei ihren süddeutschen Nachbarbahnen bestehenden Einrichtungen angeschlossen und deren Einheitssätze angenommen. Eine vierte Klasse bestand nicht; ebensowenig wurde Freigepäck gewährt. Seit der Annahme einheitlicher Bestimmungen für den deutschen Personen- und Gepäckverkehr gelten diese auch auf den Reichseisenbahnen, wo die vierte Wagenklasse in einigen Zügen schon vorher eingeführt worden war. Im Güterverkehr galt ursprünglich das sog. natürliche System, das dem allgemeinen deutschen Reformtarif Platz machen mußte. Die Normaleinheitssätze sind die der preußischen Staatsbahnen.

IV. Statistische Angaben. Auf den reichseigenen vollspurigen Bahnen sowie auf den Wilhelm-Luxemburg-Bahnen waren 1. April 1912 vorhanden (wobei die Zahlen für die Wilhelm-Luxemburg-Bahnen in Klammern hinter die der Reichsbahnen gesetzt sind): 10 Bahnkreuzungen in Schienenhöhe, 334 (10) in verschiedener Höhenlage; 63 (4) Gleisanschlüsse auf freier Strecke; 2130 (219) Wegeübergänge in Schienenhöhe; 969 (117) Wegeüber- oder -Unterführungen; 630 (110) eiserne Brücken, davon 20 (1) mit mehr als 30 m Lichtweite der Öffnungen; 20 (4) Viadukte mit 4137 (755) m Gesamtlänge; 32 (25) Tunnel mit 15.640 (5939) m Gesamtlänge.

Die Länge der Hauptgleise der Vollspurstrecken betrug 2934 (292), die der Nebengleise 1487 (191) km. Die Länge der angeschlossenen Anschlußbahnen und -gleise, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, stellte sich auf 388 (75) km. Die Hauptgleise sind fast durchweg auf Holzschwellen verlegt, nur 178 (4) km ruhen auf eisernen Schwellen. Alle Hauptgleise bestehen aus Stahlschienen. An Weichen waren 9545 (1235) vorhanden. Bahnhöfe, d. h. Stationen mit mindestens einer Weiche gab es 352 (39), Haltepunkte ohne Weiche 114 (7).

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[298/0311] Ämter (Betriebsamt, Maschinenamt u. s. w.). An der Spitze der Generaldirektion steht ein Präsident, der für die ganze Verwaltung verantwortlich ist und dessen Entscheidungen maßgebend sind. Die frühere kollegialische Verfassung ist aufgehoben. Den Abteilungen stehen Oberregierungsräte oder Oberbauräte vor. Die Amtsbezeichnung der Mitglieder ist für die administrativen Regierungsrat, für die technischen Regierungs- und Baurat. Als Beirat für die Generaldirektion besteht ein „Eisenbahnausschuß“, der bereits im Jahr 1874 gebildet wurde und aus Vertretern der Handelskammern, der Landwirtschaft, der Industrie und der Handwerkskammer Elsaß-Lothringens zusammengesetzt ist. Er hat den Zweck, in wirtschaftlichen Fragen Rat zu erteilen sowie Wünsche der interessierten Kreise zur Kenntnis der Eisenbahnverwaltung zu bringen. Die Reichseisenbahnen sind mit dieser Einrichtung allen übrigen Bahnen vorangegangen (vgl. den Art. Beiräte). Die Beamten der Reichseisenbahnverwaltung sind Reichsbeamte im Sinn des Gesetzes vom 31. März 1873 (RGB. 1873, S. 61 ff.). Für das förmliche Disziplinarverfahren gegen Reichseisenbahnbeamte ist in erster Instanz die durch kais. Verordnung vom 7. Januar 1874 (RGB. 1874, S. 3) errichtete Disziplinarkammer zu Straßburg, in zweiter Instanz der Disziplinarhof in Leipzig zuständig. Den reichsgesetzlichen Vorschriften über die Arbeiter-Krankenversicherung wird genügt durch eine Betriebskrankenkasse. Für die Unfallversicherung ist die kais. Generaldirektion in Straßburg als Ausführungsbehörde bestellt und ein Schiedsgericht für deren Geschäftsbereich in Straßburg errichtet. Ebenso ist zur Durchführung der Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung in der Pensionskasse für die Arbeiter der Reichseisenbahnverwaltung in Elsaß-Lothringen eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Sonderanstalt geschaffen worden, die aus 2 Abteilungen besteht, von denen die Abteilungen A für die gesetzlichen Leistungen errichtet ist, während die Abteilung B darüberhinaus Zusatzrenten und Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengelder für die Hinterbliebenen gewährt. Ihren ordentlichen Gerichtsstand hat die Verwaltung ausschließlich am Sitz der kais. Generaldirektion in Straßburg. Für die auf luxemburgischem und schweizerischem Gebiet betriebenen Bahnstrecken greifen teilweise abweichende Grundsätze Platz. Insbesondere verpflichtet der mit der luxemburgischen Regierung geschlossene Staatsvertrag die Generaldirektion, für die Verwaltung der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen in der Stadt Luxemburg Domizil zu nehmen und sich wegen aller aus Anlaß des Betriebs jener Bahnstrecken geltend gemachten Ansprüche den luxemburgischen Gerichten zu unterwerfen. Die aus der Zahl der luxemburgischen Staatsangehörigen entnommenen Beamten sind nicht Reichsbeamte, werden aber in bezug auf Pensionierung, Fürsorge für ihre Hinterbliebenen, Entschädigung bei Betriebsunfällen u. s. w. diesen analog behandelt. Die Invaliditäts- und Altersversicherung kommt den beim Betrieb der luxemburgischen Strecken beschäftigten Arbeitern nicht zu gute, wohl aber ist auch für sie durch Errichtung einer Pensionskasse gesorgt. Der Betrieb wird nach den für die Eisenbahnen Deutschlands gültigen Ordnungen geführt. Das Verhältnis zu den anschließenden deutschen und außerdeutschen Bahnen ist durch besondere Betriebsverträge geregelt. Tarifwesen. Im Personenverkehr hatten sich die Reichseisenbahnen den bei ihren süddeutschen Nachbarbahnen bestehenden Einrichtungen angeschlossen und deren Einheitssätze angenommen. Eine vierte Klasse bestand nicht; ebensowenig wurde Freigepäck gewährt. Seit der Annahme einheitlicher Bestimmungen für den deutschen Personen- und Gepäckverkehr gelten diese auch auf den Reichseisenbahnen, wo die vierte Wagenklasse in einigen Zügen schon vorher eingeführt worden war. Im Güterverkehr galt ursprünglich das sog. natürliche System, das dem allgemeinen deutschen Reformtarif Platz machen mußte. Die Normaleinheitssätze sind die der preußischen Staatsbahnen. IV. Statistische Angaben. Auf den reichseigenen vollspurigen Bahnen sowie auf den Wilhelm-Luxemburg-Bahnen waren 1. April 1912 vorhanden (wobei die Zahlen für die Wilhelm-Luxemburg-Bahnen in Klammern hinter die der Reichsbahnen gesetzt sind): 10 Bahnkreuzungen in Schienenhöhe, 334 (10) in verschiedener Höhenlage; 63 (4) Gleisanschlüsse auf freier Strecke; 2130 (219) Wegeübergänge in Schienenhöhe; 969 (117) Wegeüber- oder -Unterführungen; 630 (110) eiserne Brücken, davon 20 (1) mit mehr als 30 m Lichtweite der Öffnungen; 20 (4) Viadukte mit 4137 (755) m Gesamtlänge; 32 (25) Tunnel mit 15.640 (5939) m Gesamtlänge. Die Länge der Hauptgleise der Vollspurstrecken betrug 2934 (292), die der Nebengleise 1487 (191) km. Die Länge der angeschlossenen Anschlußbahnen und -gleise, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, stellte sich auf 388 (75) km. Die Hauptgleise sind fast durchweg auf Holzschwellen verlegt, nur 178 (4) km ruhen auf eisernen Schwellen. Alle Hauptgleise bestehen aus Stahlschienen. An Weichen waren 9545 (1235) vorhanden. Bahnhöfe, d. h. Stationen mit mindestens einer Weiche gab es 352 (39), Haltepunkte ohne Weiche 114 (7).

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 4. Berlin, Wien, 1913, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen04_1913/311>, abgerufen am 25.11.2024.