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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Dienstleistung, die Verwarnung, die letzte Verwarnung, die Degradation und die Entlassung.

Die Paris-Lyon-Eisenbahn kennt nicht die Strafe der Amtsversetzung und der Kürzung der Bezüge.

Die Staatsbahnen unterscheiden folgende Strafen: Verschiedene Ermahnungen und Rügen seitens der Dienstchefs oder des Direktors, die Degradation, den Verweis durch den Direktor, die strafweise Versetzung und die Entlassung.

Bei den italienischen Staatsbahnen können nach der königl. Verordnung vom 31. Dezember 1873 den Bediensteten folgende Strafen durch die Verwaltung auferlegt werden:

1. Strenge Rüge, d. i. ein schriftlich erteilter Verweis;

2. Geldstrafe, ein Abzug vom Gehalte oder Lohn, der sich bis zur Höhe des Einkommens für 2 Tage erstrecken kann und den Altersversorgungskassen zufließt;

3. Dienstessuspendierung;

4. die Verlängerung der gewöhnlichen Vorrückungsfrist um 1/21 oder 2 Jahre;

5. Degradierung;

6. Entlassung.

Eine Geldstrafe kann auch dem Aushilfspersonale auferlegt werden. Überdies kann auch eine strafweise Versetzung, verhängt werden, wobei dem Bediensteten keine Übersiedlungskosten bezahlt werden.

Durch die Anwendung der Strafen verwirkt die Verwaltung nicht das Recht, sich für den ihr durch die Bediensteten zugefügten Schaden allenfalls durch Abzug vom Gehalt schadlos zu halten.

Provisorische Bedienstete, die sich ein Vergehen zuschulden kommen lassen, auf das die Strafe der Entlassung, Degradierung, der Verlängerung der Beförderungsfrist oder der Dienstessuspendierung gesetzt ist, können jederzeit und ohne jedwede Entschädigung entlassen werden.

Die Entscheidung über die Entlassung steht dem Generaldirektor zu, es hat nur die Feststellung des Vergehens ohne jedwedes förmliche Verfahren vorauszugehen.

Die entlassenen provisorischen Bediensteten können nicht wieder angestellt werden.

Rügen und Geldstrafen werden von den Vorständen der Zentraldienststellen, den Abteilungsvorständen, den Vorständen der örtlichen oder selbständigen Dienststellen über ihnen unterstehende Bedienstete verhängt, ohne jede besondere Formalität oder Verfahren, bloß nach Anhörung der Rechtfertigung des Beschuldigten.

Dienstsuspendierungen werden verhängt von den Vorständen des Zentraldienstes oder der Abteilungen bis zu 10 Tagen, sonst vom Generaldirektor.

Bei der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatsbahnen können Dienstvergehen mit folgenden Strafen belegt werden:

1. Verweis mündlich oder schriftlich;

2. Kürzung des Urlaubes;

3. Geldstrafen;

4. Versetzung auf einen anderen Posten, verbunden mit Gehaltsverminderung;

5. strafweise Entlassung.

Die Strafen werden in der Regel durch den Generaldirektor verhängt.

Bei den schwedischen Staatsbahnen bestehen folgende Disziplinarstrafen: Warnung, Geldbuße bis zum Betrag des dreimonatlichen Diensteinkommens, Suspendierung vom Dienst mit Entziehung des Gehaltes für höchstens 3 Monate und die Entlassung.

Bei den schweizerischen Bundesbahnen werden nach dem Reglement, betreffend die Allgemeinen Dienstvorschriften für die Beamten und die ständigen Angestellten vom 17. Oktober 1901, Beamte und Angestellte, die absichtlich oder aus Nachlässigkeit ihre Dienstpflichten nicht erfüllen, unter Vorbehalt des gerichtlichen Einschreitens gegen den Schuldigen, durch die zuständigen Vorgesetzten auf dem Disziplinarwege bestraft.

Die Disziplinarstrafen sind:

1. mündlicher Verweis;

2. schriftlicher Verweis;

3. Entzug oder Einschränkung der reglementarischen Urlaubsbewilligung;

4. Ordnungsbuße bis Fr. 100;

5. zeitweilige Suspendierung vom Dienste;

6. Versetzung:

a) in gleicher Stellung an einen andern Dienstort, mit gleicher oder geringerer Besoldung;

b) an eine andere Stelle, mit gleicher oder geringerer Besoldung;

7. Einstellung der periodischen Besoldungserhöhung (Art. 4 des Besoldungsgesetzes vom 29. Juni 1900).

Die gefällten Ordnungsbußen sind zu gunsten der Pensions- und Hilfskasse der Beamten und Angestellten zu verwenden.

Wenn aus der Nichterfüllung von Dienstpflichten Schaden entstanden ist, kann der Schuldige außer der Bestrafung zum ganzen oder teilweisen Ersatz des Schadens angehalten werden.

Die strafweise Suspendierung vom Dienst hat die Einstellung des Gehaltsbezuges zur Folge.

Die Befugnis zur Erteilung eines Verweises steht jedem Vorgesetzten gegen seine Untergebenen zu. Bestrafung mit Ordnungsbuße, sowie Verschreibung des Ersatzes des entstandenen Schadens bis zu Fr. 10 wird von dem vorgesetzten Abteilungsvorstand, Einstellung im Dienst bis zu 14 Tagen und Bestrafung mit Ordnungsbuße bis zu Fr. 50 sowie Verschreibung des Schadenersatzes im gleichen Betrage vom Departementsvorsteher und Einstellung im Dienst für die Dauer von mehr als 14 Tagen, Entzug oder Einschränkung der reglementarischen Urlaubsbewilligung und Bestrafung mit Ordnungsbußen von mehr als Fr. 50 sowie Ersatz des Schadens im gleichen Betrage von der Behörde verfügt, von der die betreffenden Beamten ernannt worden sind.

In dringenden Fällen ist jeder Vorgesetzte befugt, die Dienstsuspension zu verfügen; er hat jedoch seinem nächsten Vorgesetzten sofort Anzeige zu machen behufs Einholung der Bestätigung durch den Departementsvorsteher.

Strafweise Versetzungen im Dienste können nur durch die Wahlbehörde verfügt werden.

Beamte und Angestellte, die ohne Bewilligung der vorgesetzten Direktion ihre Stelle verlassen, können nach dem Ermessen der Direktion entweder mit Ordnungsbuße bis zu Fr. 100 bestraft oder zu einer angemessenen Entschädigung angehalten werden. Hierfür haftet auch die geleistete Sicherheit.

Beschwerden gegen Vorgesetzte sind bei dem betreffenden Abteilungsvorstand anzubringen.

Gegen die Entscheidung des Abteilungsvorstandes kann der Rekurs an die vorgesetzte Direktion ergriffen werden.

III. Disziplinarverfahren. Über das Verfahren sowie über die Form bei der Erteilung von Warnungen und Verweisen oder bei der Verhängung von Geldstrafen sind vielfach keine besonderen Vorschriften gegeben. Es ist daher in dieser Hinsicht dem Ermessen des

Dienstleistung, die Verwarnung, die letzte Verwarnung, die Degradation und die Entlassung.

Die Paris-Lyon-Eisenbahn kennt nicht die Strafe der Amtsversetzung und der Kürzung der Bezüge.

Die Staatsbahnen unterscheiden folgende Strafen: Verschiedene Ermahnungen und Rügen seitens der Dienstchefs oder des Direktors, die Degradation, den Verweis durch den Direktor, die strafweise Versetzung und die Entlassung.

Bei den italienischen Staatsbahnen können nach der königl. Verordnung vom 31. Dezember 1873 den Bediensteten folgende Strafen durch die Verwaltung auferlegt werden:

1. Strenge Rüge, d. i. ein schriftlich erteilter Verweis;

2. Geldstrafe, ein Abzug vom Gehalte oder Lohn, der sich bis zur Höhe des Einkommens für 2 Tage erstrecken kann und den Altersversorgungskassen zufließt;

3. Dienstessuspendierung;

4. die Verlängerung der gewöhnlichen Vorrückungsfrist um ½1 oder 2 Jahre;

5. Degradierung;

6. Entlassung.

Eine Geldstrafe kann auch dem Aushilfspersonale auferlegt werden. Überdies kann auch eine strafweise Versetzung, verhängt werden, wobei dem Bediensteten keine Übersiedlungskosten bezahlt werden.

Durch die Anwendung der Strafen verwirkt die Verwaltung nicht das Recht, sich für den ihr durch die Bediensteten zugefügten Schaden allenfalls durch Abzug vom Gehalt schadlos zu halten.

Provisorische Bedienstete, die sich ein Vergehen zuschulden kommen lassen, auf das die Strafe der Entlassung, Degradierung, der Verlängerung der Beförderungsfrist oder der Dienstessuspendierung gesetzt ist, können jederzeit und ohne jedwede Entschädigung entlassen werden.

Die Entscheidung über die Entlassung steht dem Generaldirektor zu, es hat nur die Feststellung des Vergehens ohne jedwedes förmliche Verfahren vorauszugehen.

Die entlassenen provisorischen Bediensteten können nicht wieder angestellt werden.

Rügen und Geldstrafen werden von den Vorständen der Zentraldienststellen, den Abteilungsvorständen, den Vorständen der örtlichen oder selbständigen Dienststellen über ihnen unterstehende Bedienstete verhängt, ohne jede besondere Formalität oder Verfahren, bloß nach Anhörung der Rechtfertigung des Beschuldigten.

Dienstsuspendierungen werden verhängt von den Vorständen des Zentraldienstes oder der Abteilungen bis zu 10 Tagen, sonst vom Generaldirektor.

Bei der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatsbahnen können Dienstvergehen mit folgenden Strafen belegt werden:

1. Verweis mündlich oder schriftlich;

2. Kürzung des Urlaubes;

3. Geldstrafen;

4. Versetzung auf einen anderen Posten, verbunden mit Gehaltsverminderung;

5. strafweise Entlassung.

Die Strafen werden in der Regel durch den Generaldirektor verhängt.

Bei den schwedischen Staatsbahnen bestehen folgende Disziplinarstrafen: Warnung, Geldbuße bis zum Betrag des dreimonatlichen Diensteinkommens, Suspendierung vom Dienst mit Entziehung des Gehaltes für höchstens 3 Monate und die Entlassung.

Bei den schweizerischen Bundesbahnen werden nach dem Reglement, betreffend die Allgemeinen Dienstvorschriften für die Beamten und die ständigen Angestellten vom 17. Oktober 1901, Beamte und Angestellte, die absichtlich oder aus Nachlässigkeit ihre Dienstpflichten nicht erfüllen, unter Vorbehalt des gerichtlichen Einschreitens gegen den Schuldigen, durch die zuständigen Vorgesetzten auf dem Disziplinarwege bestraft.

Die Disziplinarstrafen sind:

1. mündlicher Verweis;

2. schriftlicher Verweis;

3. Entzug oder Einschränkung der reglementarischen Urlaubsbewilligung;

4. Ordnungsbuße bis Fr. 100;

5. zeitweilige Suspendierung vom Dienste;

6. Versetzung:

a) in gleicher Stellung an einen andern Dienstort, mit gleicher oder geringerer Besoldung;

b) an eine andere Stelle, mit gleicher oder geringerer Besoldung;

7. Einstellung der periodischen Besoldungserhöhung (Art. 4 des Besoldungsgesetzes vom 29. Juni 1900).

Die gefällten Ordnungsbußen sind zu gunsten der Pensions- und Hilfskasse der Beamten und Angestellten zu verwenden.

Wenn aus der Nichterfüllung von Dienstpflichten Schaden entstanden ist, kann der Schuldige außer der Bestrafung zum ganzen oder teilweisen Ersatz des Schadens angehalten werden.

Die strafweise Suspendierung vom Dienst hat die Einstellung des Gehaltsbezuges zur Folge.

Die Befugnis zur Erteilung eines Verweises steht jedem Vorgesetzten gegen seine Untergebenen zu. Bestrafung mit Ordnungsbuße, sowie Verschreibung des Ersatzes des entstandenen Schadens bis zu Fr. 10 wird von dem vorgesetzten Abteilungsvorstand, Einstellung im Dienst bis zu 14 Tagen und Bestrafung mit Ordnungsbuße bis zu Fr. 50 sowie Verschreibung des Schadenersatzes im gleichen Betrage vom Departementsvorsteher und Einstellung im Dienst für die Dauer von mehr als 14 Tagen, Entzug oder Einschränkung der reglementarischen Urlaubsbewilligung und Bestrafung mit Ordnungsbußen von mehr als Fr. 50 sowie Ersatz des Schadens im gleichen Betrage von der Behörde verfügt, von der die betreffenden Beamten ernannt worden sind.

In dringenden Fällen ist jeder Vorgesetzte befugt, die Dienstsuspension zu verfügen; er hat jedoch seinem nächsten Vorgesetzten sofort Anzeige zu machen behufs Einholung der Bestätigung durch den Departementsvorsteher.

Strafweise Versetzungen im Dienste können nur durch die Wahlbehörde verfügt werden.

Beamte und Angestellte, die ohne Bewilligung der vorgesetzten Direktion ihre Stelle verlassen, können nach dem Ermessen der Direktion entweder mit Ordnungsbuße bis zu Fr. 100 bestraft oder zu einer angemessenen Entschädigung angehalten werden. Hierfür haftet auch die geleistete Sicherheit.

Beschwerden gegen Vorgesetzte sind bei dem betreffenden Abteilungsvorstand anzubringen.

Gegen die Entscheidung des Abteilungsvorstandes kann der Rekurs an die vorgesetzte Direktion ergriffen werden.

III. Disziplinarverfahren. Über das Verfahren sowie über die Form bei der Erteilung von Warnungen und Verweisen oder bei der Verhängung von Geldstrafen sind vielfach keine besonderen Vorschriften gegeben. Es ist daher in dieser Hinsicht dem Ermessen des

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[385/0399] Dienstleistung, die Verwarnung, die letzte Verwarnung, die Degradation und die Entlassung. Die Paris-Lyon-Eisenbahn kennt nicht die Strafe der Amtsversetzung und der Kürzung der Bezüge. Die Staatsbahnen unterscheiden folgende Strafen: Verschiedene Ermahnungen und Rügen seitens der Dienstchefs oder des Direktors, die Degradation, den Verweis durch den Direktor, die strafweise Versetzung und die Entlassung. Bei den italienischen Staatsbahnen können nach der königl. Verordnung vom 31. Dezember 1873 den Bediensteten folgende Strafen durch die Verwaltung auferlegt werden: 1. Strenge Rüge, d. i. ein schriftlich erteilter Verweis; 2. Geldstrafe, ein Abzug vom Gehalte oder Lohn, der sich bis zur Höhe des Einkommens für 2 Tage erstrecken kann und den Altersversorgungskassen zufließt; 3. Dienstessuspendierung; 4. die Verlängerung der gewöhnlichen Vorrückungsfrist um ½1 oder 2 Jahre; 5. Degradierung; 6. Entlassung. Eine Geldstrafe kann auch dem Aushilfspersonale auferlegt werden. 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Rügen und Geldstrafen werden von den Vorständen der Zentraldienststellen, den Abteilungsvorständen, den Vorständen der örtlichen oder selbständigen Dienststellen über ihnen unterstehende Bedienstete verhängt, ohne jede besondere Formalität oder Verfahren, bloß nach Anhörung der Rechtfertigung des Beschuldigten. Dienstsuspendierungen werden verhängt von den Vorständen des Zentraldienstes oder der Abteilungen bis zu 10 Tagen, sonst vom Generaldirektor. Bei der Gesellschaft für den Betrieb der niederländischen Staatsbahnen können Dienstvergehen mit folgenden Strafen belegt werden: 1. Verweis mündlich oder schriftlich; 2. Kürzung des Urlaubes; 3. Geldstrafen; 4. Versetzung auf einen anderen Posten, verbunden mit Gehaltsverminderung; 5. strafweise Entlassung. Die Strafen werden in der Regel durch den Generaldirektor verhängt. Bei den schwedischen Staatsbahnen bestehen folgende Disziplinarstrafen: Warnung, Geldbuße bis zum Betrag des dreimonatlichen Diensteinkommens, Suspendierung vom Dienst mit Entziehung des Gehaltes für höchstens 3 Monate und die Entlassung. Bei den schweizerischen Bundesbahnen werden nach dem Reglement, betreffend die Allgemeinen Dienstvorschriften für die Beamten und die ständigen Angestellten vom 17. Oktober 1901, Beamte und Angestellte, die absichtlich oder aus Nachlässigkeit ihre Dienstpflichten nicht erfüllen, unter Vorbehalt des gerichtlichen Einschreitens gegen den Schuldigen, durch die zuständigen Vorgesetzten auf dem Disziplinarwege bestraft. Die Disziplinarstrafen sind: 1. mündlicher Verweis; 2. schriftlicher Verweis; 3. Entzug oder Einschränkung der reglementarischen Urlaubsbewilligung; 4. Ordnungsbuße bis Fr. 100; 5. zeitweilige Suspendierung vom Dienste; 6. Versetzung: a) in gleicher Stellung an einen andern Dienstort, mit gleicher oder geringerer Besoldung; b) an eine andere Stelle, mit gleicher oder geringerer Besoldung; 7. Einstellung der periodischen Besoldungserhöhung (Art. 4 des Besoldungsgesetzes vom 29. Juni 1900). Die gefällten Ordnungsbußen sind zu gunsten der Pensions- und Hilfskasse der Beamten und Angestellten zu verwenden. Wenn aus der Nichterfüllung von Dienstpflichten Schaden entstanden ist, kann der Schuldige außer der Bestrafung zum ganzen oder teilweisen Ersatz des Schadens angehalten werden. Die strafweise Suspendierung vom Dienst hat die Einstellung des Gehaltsbezuges zur Folge. Die Befugnis zur Erteilung eines Verweises steht jedem Vorgesetzten gegen seine Untergebenen zu. 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Beamte und Angestellte, die ohne Bewilligung der vorgesetzten Direktion ihre Stelle verlassen, können nach dem Ermessen der Direktion entweder mit Ordnungsbuße bis zu Fr. 100 bestraft oder zu einer angemessenen Entschädigung angehalten werden. Hierfür haftet auch die geleistete Sicherheit. Beschwerden gegen Vorgesetzte sind bei dem betreffenden Abteilungsvorstand anzubringen. Gegen die Entscheidung des Abteilungsvorstandes kann der Rekurs an die vorgesetzte Direktion ergriffen werden. III. Disziplinarverfahren. Über das Verfahren sowie über die Form bei der Erteilung von Warnungen und Verweisen oder bei der Verhängung von Geldstrafen sind vielfach keine besonderen Vorschriften gegeben. Es ist daher in dieser Hinsicht dem Ermessen des

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/399>, abgerufen am 22.11.2024.