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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Ordnungsstrafen sind: 1. Verweis, 2. Geldstrafen bis zum Betrage von 200 M. Die Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden. Zur Verhängung der Ordnungsstrafen sind die vorgesetzten Behörden und Beamten zuständig. Vor der Verhängung einer fünf Mark übersteigenden Geldstrafe und einer sonstigen Ordnungsstrafe ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner Dienstpflicht zu äußern, sofern nicht die Ordnungsstrafe schon vorher für den Fall der bestimmt bezeichneten Verfehlung angedroht war.

Die Strafversetzung erfolgt entweder

1. durch Versetzung auf eine geringere Amtsstelle, womit eine Minderung des Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel verbunden werden kann, oder

2. durch Versetzung auf eine gleichartige Amtsstelle unter Minderung des Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel.

Zur Verhängung der Strafversetzung und Dienstentlassung bedarf es eines förmlichen Disziplinarverfahrens.

Bei den österreichischen Staatsbahnen werden die Dienstvergehen je nach der Schwere des Vergehens mit Ordnungs- oder Disziplinarstrafen geahndet. Ordnungsstrafen sind: 1. die Rüge, 2. Geldbußen bis zum Betrage von 40 K. Rügen und Geldbußen bis zur Höhe von 10 K können von den Dienstvorständen verhängt werden. Disziplinarstrafen sind: 1. der Verweis, der schriftlich zu erteilen ist, und die Androhung strengerer Disziplinarbehandlung für den Fall eines weiteren Dienstvergehens zu enthalten hat; 2. Geldstrafen bis zur Höhe von 4% des Jahresgehalts mit der Beschränkung, daß dem Bediensteten monatlich nicht mehr als ein Viertel seines Gehaltes als Strafe in Abzug gebracht werden darf; 3. die strafweise Versetzung im Dienste a) in gleicher Eigenschaft an einen anderen Dienstort a) mit gleicher, b) mit geringerer Besoldung; b) auf einen anderen Dienstposten mit oder ohne Änderung des Dienstortes a) mit gleicher, b) mit geringerer Besoldung; 4. die Dienstentlassung.

Auch die General-Inspektion der österreichischen Eisenbahnen hat nach der EBO. ein Strafrecht gegen Eisenbahnbedienstete. Sie kann über Privatbahnbedienstete Ordnungsstrafen, über Staatsbahnbedienstete Ordnungs- und Disziplinarstrafen verhängen.

Bei den ungarischen Staatsbahnen bestehen Ordnungs- und Disziplinarstrafen. Zu ersteren gehören Rüge und Geldstrafe, zu den Disziplinarstrafen, Disziplinarrüge, Geldstrafen, strafweise Versetzung, Ausschließung von der Beförderung auf bestimmte Zeit und strafweise Entlassung. Kleinere Dienstvergehen ziehen Ordnungsstrafen, größere Vergehen Disziplinarstrafe auf Grund einer Disziplinaruntersuchung nach sich.

Im Falle einer Ordnungsstrafe können Geldstrafen 2%, bei einer Disziplinarstrafe 5% des Jahresgehalts nicht übersteigen und verfallen zu gunsten des Humanitätsfonds.

Bei den belgischen Staatsbahnen unterscheidet man Strafverfügungen und wirkliche Strafen. Die Strafverfügungen haben den Zweck, geringfügige Vergehen zu bestrafen. Sie haben nicht den Charakter von Disziplinarstrafen und werden nicht in die Diensttabellen und Personalstandestabellen eingetragen.

Auch können sie die Beförderung nicht hemmen.

Die eigentlichen Strafen werden verhängt wegen Unregelmäßigkeiten, Irrtümern, Vernachlässigungen u. s. w., die an und für sich oder durch ihre Folgen schweren Grades sind.

Sie werden in die Personalstandestabelle eingetragen; sie können einen Einfluß auf die Beförderung ausüben.

Zu den Strafverfügungen gehören Verweis und Urlaubsentziehung (bei mit Erlaß ernannten Bediensteten).

Die Strafen sind, wie folgt, abgestuft:

Einfache Rüge.

Strenge Rüge.

Gehalts- und Lohnentziehung (letztere höchstens bis 1/5 des Lohnes).

Strafweise Versetzung.

Zeitliche Degradation bis zu einer bestimmten Grenze.

Rückstellung in der Beförderung bei definitiv Angestellten.

Endgültige Degradation.

Dienstesenthebung.

Versetzung in den zeitlichen Ruhestand bei definitiven Bediensteten.

Kündigung (Entlassung).

Untersagt ist die Verhängung anderer Strafen: insbesondere Entziehung der Freikarten und Ruhetage sowie Geldstrafen.

Zulässig sind Gehaltsabzüge, die dazu bestimmt sind, aus Irrtum verschuldete Kassenabgänge hereinzubringen;

Geldstrafen, die von Prämien rückzubehalten sind;

Bezahlungen für mißbräuchliche Benützung des Telegraphen;

im allgemeinen alle Geldstrafen, die zur gänzlichen oder teilweisen Wiedergutmachung des der Verwaltung verursachten Schadens dienen.

Die auferlegten Strafen können von der Androhung strengerer begleitet werden.

Die Disziplinarstrafen können je nach der Schwere des Vergehens mit oder ohne Bekanntmachung im Tagesbefehl verhängt werden. Sie werden in die Diensttabelle und in die Personalevidenz eingetragen.

Jedem Beamten oder Bediensteten, der innerhalb eines Jahres 3 Strafen erhalten hat, kann der Dienst gekündigt oder er kann entlassen werden.

Jeder Beamte und Angestellte, der überführt wird, wissentlich einen unrichtigen Bericht erstattet zu haben, oder der bestrebt ist, die Verwaltung irrezuführen über Tatsachen, die er wissen mußte, wird je nach der Schwere des Vergehens mit zeitlicher Pensionierung oder Kündigung bestraft.

Arbeiter können nach 3 Strafen, die sie innerhalb eines Jahres erhalten haben, gekündigt oder entlassen werden.

Bei den französischen Bahnen sind die Strafen bei den einzelnen Bahnen verschieden. Bei der Nordbahn bestehen:

1. die Rüge (reprimande), der Verweis (blame) und die erste Verwarnung (premier avertissement). Diese Strafen werden von den inspecteurs principaux verhängt;

2. die zweite Ermahnung durch den Ingenieur des Services en chef;

3. die dritte Ermahnung durch den Ingenieur en chef de la division;

4. die Amtsversetzung;

5. die Entlassung.

Bei der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn bestehen folgende Strafen: Mahnung, Rüge, Verweis, Verwarnung, Degradierung und Entlassung.

Bei der französischen Ostbahn bestehen folgende Strafen: Ermahnung, Geldstrafe, Ersatzvorschreibung für Verlust der Gesellschaft infolge nachlässiger Dienstleistung, die Einstellung der Bezüge mit Verbot der

Ordnungsstrafen sind: 1. Verweis, 2. Geldstrafen bis zum Betrage von 200 M. Die Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden. Zur Verhängung der Ordnungsstrafen sind die vorgesetzten Behörden und Beamten zuständig. Vor der Verhängung einer fünf Mark übersteigenden Geldstrafe und einer sonstigen Ordnungsstrafe ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner Dienstpflicht zu äußern, sofern nicht die Ordnungsstrafe schon vorher für den Fall der bestimmt bezeichneten Verfehlung angedroht war.

Die Strafversetzung erfolgt entweder

1. durch Versetzung auf eine geringere Amtsstelle, womit eine Minderung des Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel verbunden werden kann, oder

2. durch Versetzung auf eine gleichartige Amtsstelle unter Minderung des Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel.

Zur Verhängung der Strafversetzung und Dienstentlassung bedarf es eines förmlichen Disziplinarverfahrens.

Bei den österreichischen Staatsbahnen werden die Dienstvergehen je nach der Schwere des Vergehens mit Ordnungs- oder Disziplinarstrafen geahndet. Ordnungsstrafen sind: 1. die Rüge, 2. Geldbußen bis zum Betrage von 40 K. Rügen und Geldbußen bis zur Höhe von 10 K können von den Dienstvorständen verhängt werden. Disziplinarstrafen sind: 1. der Verweis, der schriftlich zu erteilen ist, und die Androhung strengerer Disziplinarbehandlung für den Fall eines weiteren Dienstvergehens zu enthalten hat; 2. Geldstrafen bis zur Höhe von 4% des Jahresgehalts mit der Beschränkung, daß dem Bediensteten monatlich nicht mehr als ein Viertel seines Gehaltes als Strafe in Abzug gebracht werden darf; 3. die strafweise Versetzung im Dienste a) in gleicher Eigenschaft an einen anderen Dienstort α) mit gleicher, β) mit geringerer Besoldung; b) auf einen anderen Dienstposten mit oder ohne Änderung des Dienstortes α) mit gleicher, β) mit geringerer Besoldung; 4. die Dienstentlassung.

Auch die General-Inspektion der österreichischen Eisenbahnen hat nach der EBO. ein Strafrecht gegen Eisenbahnbedienstete. Sie kann über Privatbahnbedienstete Ordnungsstrafen, über Staatsbahnbedienstete Ordnungs- und Disziplinarstrafen verhängen.

Bei den ungarischen Staatsbahnen bestehen Ordnungs- und Disziplinarstrafen. Zu ersteren gehören Rüge und Geldstrafe, zu den Disziplinarstrafen, Disziplinarrüge, Geldstrafen, strafweise Versetzung, Ausschließung von der Beförderung auf bestimmte Zeit und strafweise Entlassung. Kleinere Dienstvergehen ziehen Ordnungsstrafen, größere Vergehen Disziplinarstrafe auf Grund einer Disziplinaruntersuchung nach sich.

Im Falle einer Ordnungsstrafe können Geldstrafen 2%, bei einer Disziplinarstrafe 5% des Jahresgehalts nicht übersteigen und verfallen zu gunsten des Humanitätsfonds.

Bei den belgischen Staatsbahnen unterscheidet man Strafverfügungen und wirkliche Strafen. Die Strafverfügungen haben den Zweck, geringfügige Vergehen zu bestrafen. Sie haben nicht den Charakter von Disziplinarstrafen und werden nicht in die Diensttabellen und Personalstandestabellen eingetragen.

Auch können sie die Beförderung nicht hemmen.

Die eigentlichen Strafen werden verhängt wegen Unregelmäßigkeiten, Irrtümern, Vernachlässigungen u. s. w., die an und für sich oder durch ihre Folgen schweren Grades sind.

Sie werden in die Personalstandestabelle eingetragen; sie können einen Einfluß auf die Beförderung ausüben.

Zu den Strafverfügungen gehören Verweis und Urlaubsentziehung (bei mit Erlaß ernannten Bediensteten).

Die Strafen sind, wie folgt, abgestuft:

Einfache Rüge.

Strenge Rüge.

Gehalts- und Lohnentziehung (letztere höchstens bis 1/5 des Lohnes).

Strafweise Versetzung.

Zeitliche Degradation bis zu einer bestimmten Grenze.

Rückstellung in der Beförderung bei definitiv Angestellten.

Endgültige Degradation.

Dienstesenthebung.

Versetzung in den zeitlichen Ruhestand bei definitiven Bediensteten.

Kündigung (Entlassung).

Untersagt ist die Verhängung anderer Strafen: insbesondere Entziehung der Freikarten und Ruhetage sowie Geldstrafen.

Zulässig sind Gehaltsabzüge, die dazu bestimmt sind, aus Irrtum verschuldete Kassenabgänge hereinzubringen;

Geldstrafen, die von Prämien rückzubehalten sind;

Bezahlungen für mißbräuchliche Benützung des Telegraphen;

im allgemeinen alle Geldstrafen, die zur gänzlichen oder teilweisen Wiedergutmachung des der Verwaltung verursachten Schadens dienen.

Die auferlegten Strafen können von der Androhung strengerer begleitet werden.

Die Disziplinarstrafen können je nach der Schwere des Vergehens mit oder ohne Bekanntmachung im Tagesbefehl verhängt werden. Sie werden in die Diensttabelle und in die Personalevidenz eingetragen.

Jedem Beamten oder Bediensteten, der innerhalb eines Jahres 3 Strafen erhalten hat, kann der Dienst gekündigt oder er kann entlassen werden.

Jeder Beamte und Angestellte, der überführt wird, wissentlich einen unrichtigen Bericht erstattet zu haben, oder der bestrebt ist, die Verwaltung irrezuführen über Tatsachen, die er wissen mußte, wird je nach der Schwere des Vergehens mit zeitlicher Pensionierung oder Kündigung bestraft.

Arbeiter können nach 3 Strafen, die sie innerhalb eines Jahres erhalten haben, gekündigt oder entlassen werden.

Bei den französischen Bahnen sind die Strafen bei den einzelnen Bahnen verschieden. Bei der Nordbahn bestehen:

1. die Rüge (reprimande), der Verweis (blâme) und die erste Verwarnung (premier avertissement). Diese Strafen werden von den inspecteurs principaux verhängt;

2. die zweite Ermahnung durch den Ingenieur des Services en chef;

3. die dritte Ermahnung durch den Ingenieur en chef de la division;

4. die Amtsversetzung;

5. die Entlassung.

Bei der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn bestehen folgende Strafen: Mahnung, Rüge, Verweis, Verwarnung, Degradierung und Entlassung.

Bei der französischen Ostbahn bestehen folgende Strafen: Ermahnung, Geldstrafe, Ersatzvorschreibung für Verlust der Gesellschaft infolge nachlässiger Dienstleistung, die Einstellung der Bezüge mit Verbot der

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[384/0398] Ordnungsstrafen sind: 1. Verweis, 2. Geldstrafen bis zum Betrage von 200 M. Die Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden. Zur Verhängung der Ordnungsstrafen sind die vorgesetzten Behörden und Beamten zuständig. Vor der Verhängung einer fünf Mark übersteigenden Geldstrafe und einer sonstigen Ordnungsstrafe ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner Dienstpflicht zu äußern, sofern nicht die Ordnungsstrafe schon vorher für den Fall der bestimmt bezeichneten Verfehlung angedroht war. Die Strafversetzung erfolgt entweder 1. durch Versetzung auf eine geringere Amtsstelle, womit eine Minderung des Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel verbunden werden kann, oder 2. durch Versetzung auf eine gleichartige Amtsstelle unter Minderung des Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel. Zur Verhängung der Strafversetzung und Dienstentlassung bedarf es eines förmlichen Disziplinarverfahrens. Bei den österreichischen Staatsbahnen werden die Dienstvergehen je nach der Schwere des Vergehens mit Ordnungs- oder Disziplinarstrafen geahndet. Ordnungsstrafen sind: 1. die Rüge, 2. Geldbußen bis zum Betrage von 40 K. Rügen und Geldbußen bis zur Höhe von 10 K können von den Dienstvorständen verhängt werden. Disziplinarstrafen sind: 1. der Verweis, der schriftlich zu erteilen ist, und die Androhung strengerer Disziplinarbehandlung für den Fall eines weiteren Dienstvergehens zu enthalten hat; 2. Geldstrafen bis zur Höhe von 4% des Jahresgehalts mit der Beschränkung, daß dem Bediensteten monatlich nicht mehr als ein Viertel seines Gehaltes als Strafe in Abzug gebracht werden darf; 3. die strafweise Versetzung im Dienste a) in gleicher Eigenschaft an einen anderen Dienstort α) mit gleicher, β) mit geringerer Besoldung; b) auf einen anderen Dienstposten mit oder ohne Änderung des Dienstortes α) mit gleicher, β) mit geringerer Besoldung; 4. die Dienstentlassung. Auch die General-Inspektion der österreichischen Eisenbahnen hat nach der EBO. ein Strafrecht gegen Eisenbahnbedienstete. Sie kann über Privatbahnbedienstete Ordnungsstrafen, über Staatsbahnbedienstete Ordnungs- und Disziplinarstrafen verhängen. Bei den ungarischen Staatsbahnen bestehen Ordnungs- und Disziplinarstrafen. Zu ersteren gehören Rüge und Geldstrafe, zu den Disziplinarstrafen, Disziplinarrüge, Geldstrafen, strafweise Versetzung, Ausschließung von der Beförderung auf bestimmte Zeit und strafweise Entlassung. Kleinere Dienstvergehen ziehen Ordnungsstrafen, größere Vergehen Disziplinarstrafe auf Grund einer Disziplinaruntersuchung nach sich. Im Falle einer Ordnungsstrafe können Geldstrafen 2%, bei einer Disziplinarstrafe 5% des Jahresgehalts nicht übersteigen und verfallen zu gunsten des Humanitätsfonds. Bei den belgischen Staatsbahnen unterscheidet man Strafverfügungen und wirkliche Strafen. Die Strafverfügungen haben den Zweck, geringfügige Vergehen zu bestrafen. Sie haben nicht den Charakter von Disziplinarstrafen und werden nicht in die Diensttabellen und Personalstandestabellen eingetragen. Auch können sie die Beförderung nicht hemmen. Die eigentlichen Strafen werden verhängt wegen Unregelmäßigkeiten, Irrtümern, Vernachlässigungen u. s. w., die an und für sich oder durch ihre Folgen schweren Grades sind. Sie werden in die Personalstandestabelle eingetragen; sie können einen Einfluß auf die Beförderung ausüben. Zu den Strafverfügungen gehören Verweis und Urlaubsentziehung (bei mit Erlaß ernannten Bediensteten). Die Strafen sind, wie folgt, abgestuft: Einfache Rüge. Strenge Rüge. Gehalts- und Lohnentziehung (letztere höchstens bis 1/5 des Lohnes). Strafweise Versetzung. Zeitliche Degradation bis zu einer bestimmten Grenze. Rückstellung in der Beförderung bei definitiv Angestellten. Endgültige Degradation. Dienstesenthebung. Versetzung in den zeitlichen Ruhestand bei definitiven Bediensteten. Kündigung (Entlassung). 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 384. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/398>, abgerufen am 25.11.2024.