Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

Bild:
<< vorherige Seite

nach Anhörung der Parteien ein. Abänderungen der vorstehend besprochenen Vereinbarungen können auch nach ihrer Genehmigung durch den Minister der inneren Angelegenheiten nach Anhörung der Unternehmer, wenn es erforderlich erscheint, angeordnet werden.

In Italien ist durch Art. 42 des Gesetzes vom 7. Juli 1907 betr. die Ordnung des Staatsbetriebes bestimmt, daß die aneinander anschließenden Eisenbahnen zur Einrichtung direkter Verkehrsbeziehungen verpflichtet sind. Die Verpflichtung zur Einrichtung von Verbands- oder Anschlußverkehren soll in jede neue Konzession aufgenommen oder von neuem vereinbart werden mit den Unternehmungen für den Land- und Schiffahrtsverkehr, die vom Staate oder von örtlichen Körperschaften unterstützt und aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Außerdem wird im Art. 38 auf Anpassung der Beförderungsbedingungen an das Berner Übereinkommen hingewirkt.

In Rußland bestimmt das allgemeine Eisenbahngesetz v. J. 1885 bezüglich des D., daß jede für den Personen- und Güterverkehr eröffnete Eisenbahn verpflichtet ist, Personen, Gepäck, die Post und Güter zu befördern, u. zw. zwischen allen für den Personen-, bzw. Güterverkehr bestimmten Stationen.

Als Beförderung im D. wird die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern zwischen Stationen verschiedener Eisenbahnen angesehen, für die von der Abgangsstation für den ganzen Weg gültige Fahrkarten, Gepäckscheine und Frachtbriefe ausgegeben werden.

Alle in ununterbrochener Schienenverbindung miteinander stehenden Eisenbahnen sind verpflichtet, direkte Verkehre einzurichten a) bezüglich des Personenverkehrs zwischen jenen Stationen verschiedener Eisenbahnen, für die dies durch Übereinkommen der Bahnen bestimmt und vom Eisenbahnrat genehmigt wird, und b) bezüglich des Güterverkehrs, u. zw. sowohl des Eil- als des Frachtgutverkehrs - allgemein zwischen allen für Annahme und Abgabe von Gütern eröffneten Stationen.

Eisenbahnen, die mit anderen im D. stehen, sind den allgemeinen, für die Beförderung auf Eisenbahnen gegebenen Vorschriften unterworfen, und sind außerdem verpflichtet, a) Güter in Wagen zu befördern, die den Absendern oder anderen Eisenbahnen gehören, b) auf zweiten Gleisen ganze Züge anderer Eisenbahnen ohne die zugehörigen Lokomotiven zu fahren, c) über das auf Anordnung des Eisenbahnrats gegründete Verlangen des Ministers der Verkehrsanstalten ganze Züge fremder Eisenbahnen mit ihren Lokomotiven und ihrer Bedienung über ihre Strecken fahren zu lassen, d) die beförderten Güter und das übernommene Reisegepäck von einer Bahn zur andern zu übergeben ohne Mitwirkung des Eigentümers des Gutes oder Gepäcks. Die Eisenbahnen sind endlich auf Erfordern des Ministeriums der Verkehrsanstalten gehalten, die für den D. erforderlichen Anlagen herzustellen. Beachtenswert ist, was den D. der russischen Bahnen anlangt, ein im Jahre 1911 zu stande gekommenes Übereinkommen betreffs des D., das in überaus eingehender Weise alle den D. betreffenden Einzelheiten sowie auch das Reklamationsverfahren u. s. w. regelt.

In der Schweiz sind die Eisenbahnen nach § 33 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 verpflichtet, direkte Abfertigungen im Personen- und Güterverkehr unter Gestattung des Überganges der Güter- und Viehwagen von einer Bahn zur anderen einzurichten. Über Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bundesrat. Wenn einer Verwaltung für die Beförderung des D. besondere Leistungen entstehen, die ihr billigerweise nicht zugemutet werden dürfen, so kann das Bundesgericht zur Entscheidung darüber angerufen werden, ob und in welchem Umfange Dritte - die Eidgenossenschaft oder die Kantone - an den Kosten teilzunehmen haben. Nach Art. 1 des Transportgesetzes vom 29. März 1893 muß innerhalb der Schweiz für die Beförderung von Personen und Gütern ein D. auf den Eisenbahnen eingerichtet und hierbei auf Verlangen des Bundesrats ein Durchgang der Transportmittel gegen die üblichen, nötigenfalls vom Bundesrat festzusetzenden Vergütungen hergestellt werden.

In England hielt man anfangs eine gesetzliche Regelung dieser Frage nicht für nötig. Erst im Jahre 1873 wurde sie durch das Gesetz vom 21. Juli über die Einsetzung eines besonderen Gerichtshofes, der Railway Commissioners, herbeigeführt. In 36 und 37 Vict. cap. 48 des Gesetzes wird dem Gerichtshof die Befugnis zuerkannt, auf Antrag einer Bahn die Einrichtung von Wechselverkehren anderen Bahnen aufzuerlegen, sofern dadurch eine zweckdienliche Erleichterung im öffentlichen Interesse zu erzielen sein sollte und der gewählte Eisenbahnweg als ein angemessener angesehen werden kann.

Nach dem amerikanischen Zwischenstaatsgesetz (Interstate-Commerce Law) vom 4. Februar 1887 und 2. März 1889 haben die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfenen gemeinen Frachtführer nach Maßgabe der ihnen zustehenden Befugnisse alle

nach Anhörung der Parteien ein. Abänderungen der vorstehend besprochenen Vereinbarungen können auch nach ihrer Genehmigung durch den Minister der inneren Angelegenheiten nach Anhörung der Unternehmer, wenn es erforderlich erscheint, angeordnet werden.

In Italien ist durch Art. 42 des Gesetzes vom 7. Juli 1907 betr. die Ordnung des Staatsbetriebes bestimmt, daß die aneinander anschließenden Eisenbahnen zur Einrichtung direkter Verkehrsbeziehungen verpflichtet sind. Die Verpflichtung zur Einrichtung von Verbands- oder Anschlußverkehren soll in jede neue Konzession aufgenommen oder von neuem vereinbart werden mit den Unternehmungen für den Land- und Schiffahrtsverkehr, die vom Staate oder von örtlichen Körperschaften unterstützt und aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Außerdem wird im Art. 38 auf Anpassung der Beförderungsbedingungen an das Berner Übereinkommen hingewirkt.

In Rußland bestimmt das allgemeine Eisenbahngesetz v. J. 1885 bezüglich des D., daß jede für den Personen- und Güterverkehr eröffnete Eisenbahn verpflichtet ist, Personen, Gepäck, die Post und Güter zu befördern, u. zw. zwischen allen für den Personen-, bzw. Güterverkehr bestimmten Stationen.

Als Beförderung im D. wird die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern zwischen Stationen verschiedener Eisenbahnen angesehen, für die von der Abgangsstation für den ganzen Weg gültige Fahrkarten, Gepäckscheine und Frachtbriefe ausgegeben werden.

Alle in ununterbrochener Schienenverbindung miteinander stehenden Eisenbahnen sind verpflichtet, direkte Verkehre einzurichten a) bezüglich des Personenverkehrs zwischen jenen Stationen verschiedener Eisenbahnen, für die dies durch Übereinkommen der Bahnen bestimmt und vom Eisenbahnrat genehmigt wird, und b) bezüglich des Güterverkehrs, u. zw. sowohl des Eil- als des Frachtgutverkehrs – allgemein zwischen allen für Annahme und Abgabe von Gütern eröffneten Stationen.

Eisenbahnen, die mit anderen im D. stehen, sind den allgemeinen, für die Beförderung auf Eisenbahnen gegebenen Vorschriften unterworfen, und sind außerdem verpflichtet, a) Güter in Wagen zu befördern, die den Absendern oder anderen Eisenbahnen gehören, b) auf zweiten Gleisen ganze Züge anderer Eisenbahnen ohne die zugehörigen Lokomotiven zu fahren, c) über das auf Anordnung des Eisenbahnrats gegründete Verlangen des Ministers der Verkehrsanstalten ganze Züge fremder Eisenbahnen mit ihren Lokomotiven und ihrer Bedienung über ihre Strecken fahren zu lassen, d) die beförderten Güter und das übernommene Reisegepäck von einer Bahn zur andern zu übergeben ohne Mitwirkung des Eigentümers des Gutes oder Gepäcks. Die Eisenbahnen sind endlich auf Erfordern des Ministeriums der Verkehrsanstalten gehalten, die für den D. erforderlichen Anlagen herzustellen. Beachtenswert ist, was den D. der russischen Bahnen anlangt, ein im Jahre 1911 zu stande gekommenes Übereinkommen betreffs des D., das in überaus eingehender Weise alle den D. betreffenden Einzelheiten sowie auch das Reklamationsverfahren u. s. w. regelt.

In der Schweiz sind die Eisenbahnen nach § 33 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 verpflichtet, direkte Abfertigungen im Personen- und Güterverkehr unter Gestattung des Überganges der Güter- und Viehwagen von einer Bahn zur anderen einzurichten. Über Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bundesrat. Wenn einer Verwaltung für die Beförderung des D. besondere Leistungen entstehen, die ihr billigerweise nicht zugemutet werden dürfen, so kann das Bundesgericht zur Entscheidung darüber angerufen werden, ob und in welchem Umfange Dritte – die Eidgenossenschaft oder die Kantone – an den Kosten teilzunehmen haben. Nach Art. 1 des Transportgesetzes vom 29. März 1893 muß innerhalb der Schweiz für die Beförderung von Personen und Gütern ein D. auf den Eisenbahnen eingerichtet und hierbei auf Verlangen des Bundesrats ein Durchgang der Transportmittel gegen die üblichen, nötigenfalls vom Bundesrat festzusetzenden Vergütungen hergestellt werden.

In England hielt man anfangs eine gesetzliche Regelung dieser Frage nicht für nötig. Erst im Jahre 1873 wurde sie durch das Gesetz vom 21. Juli über die Einsetzung eines besonderen Gerichtshofes, der Railway Commissioners, herbeigeführt. In 36 und 37 Vict. cap. 48 des Gesetzes wird dem Gerichtshof die Befugnis zuerkannt, auf Antrag einer Bahn die Einrichtung von Wechselverkehren anderen Bahnen aufzuerlegen, sofern dadurch eine zweckdienliche Erleichterung im öffentlichen Interesse zu erzielen sein sollte und der gewählte Eisenbahnweg als ein angemessener angesehen werden kann.

Nach dem amerikanischen Zwischenstaatsgesetz (Interstate-Commerce Law) vom 4. Februar 1887 und 2. März 1889 haben die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfenen gemeinen Frachtführer nach Maßgabe der ihnen zustehenden Befugnisse alle

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><pb facs="#f0389" n="375"/>
nach Anhörung der Parteien ein. Abänderungen der vorstehend besprochenen Vereinbarungen können auch nach ihrer Genehmigung durch den Minister der inneren Angelegenheiten nach Anhörung der Unternehmer, wenn es erforderlich erscheint, angeordnet werden.</p><lb/>
          <p>In <hi rendition="#g">Italien</hi> ist durch Art. 42 des Gesetzes vom 7. Juli 1907 betr. die Ordnung des Staatsbetriebes bestimmt, daß die aneinander anschließenden Eisenbahnen zur Einrichtung direkter Verkehrsbeziehungen verpflichtet sind. Die Verpflichtung zur Einrichtung von Verbands- oder Anschlußverkehren soll in jede neue Konzession aufgenommen oder von neuem vereinbart werden mit den Unternehmungen für den Land- und Schiffahrtsverkehr, die vom Staate oder von örtlichen Körperschaften unterstützt und aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Außerdem wird im Art. 38 auf Anpassung der Beförderungsbedingungen an das Berner Übereinkommen hingewirkt.</p><lb/>
          <p>In <hi rendition="#g">Rußland</hi> bestimmt das allgemeine Eisenbahngesetz v. J. 1885 bezüglich des D., daß jede für den Personen- und Güterverkehr eröffnete Eisenbahn verpflichtet ist, Personen, Gepäck, die Post und Güter zu befördern, u. zw. zwischen allen für den Personen-, bzw. Güterverkehr bestimmten Stationen.</p><lb/>
          <p>Als Beförderung im D. wird die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern zwischen Stationen verschiedener Eisenbahnen angesehen, für die von der Abgangsstation für den ganzen Weg gültige Fahrkarten, Gepäckscheine und Frachtbriefe ausgegeben werden.</p><lb/>
          <p>Alle in ununterbrochener Schienenverbindung miteinander stehenden Eisenbahnen sind verpflichtet, direkte Verkehre einzurichten <hi rendition="#i">a)</hi> bezüglich des Personenverkehrs zwischen jenen Stationen verschiedener Eisenbahnen, für die dies durch Übereinkommen der Bahnen bestimmt und vom Eisenbahnrat genehmigt wird, und <hi rendition="#i">b)</hi> bezüglich des Güterverkehrs, u. zw. sowohl des Eil- als des Frachtgutverkehrs &#x2013; allgemein zwischen allen für Annahme und Abgabe von Gütern eröffneten Stationen.</p><lb/>
          <p>Eisenbahnen, die mit anderen im D. stehen, sind den allgemeinen, für die Beförderung auf Eisenbahnen gegebenen Vorschriften unterworfen, und sind außerdem verpflichtet, <hi rendition="#i">a)</hi> Güter in Wagen zu befördern, die den Absendern oder anderen Eisenbahnen gehören, <hi rendition="#i">b)</hi> auf zweiten Gleisen ganze Züge anderer Eisenbahnen ohne die zugehörigen Lokomotiven zu fahren, <hi rendition="#i">c)</hi> über das auf Anordnung des Eisenbahnrats gegründete Verlangen des Ministers der Verkehrsanstalten ganze Züge fremder Eisenbahnen mit ihren Lokomotiven und ihrer Bedienung über ihre Strecken fahren zu lassen, <hi rendition="#i">d)</hi> die beförderten Güter und das übernommene Reisegepäck von einer Bahn zur andern zu übergeben ohne Mitwirkung des Eigentümers des Gutes oder Gepäcks. Die Eisenbahnen sind endlich auf Erfordern des Ministeriums der Verkehrsanstalten gehalten, die für den D. erforderlichen Anlagen herzustellen. Beachtenswert ist, was den D. der russischen Bahnen anlangt, ein im Jahre 1911 zu stande gekommenes Übereinkommen betreffs des D., das in überaus eingehender Weise alle den D. betreffenden Einzelheiten sowie auch das Reklamationsverfahren u. s. w. regelt.</p><lb/>
          <p>In der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> sind die Eisenbahnen nach § 33 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 verpflichtet, direkte Abfertigungen im Personen- und Güterverkehr unter Gestattung des Überganges der Güter- und Viehwagen von einer Bahn zur anderen einzurichten. Über Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bundesrat. Wenn einer Verwaltung für die Beförderung des D. besondere Leistungen entstehen, die ihr billigerweise nicht zugemutet werden dürfen, so kann das Bundesgericht zur Entscheidung darüber angerufen werden, ob und in welchem Umfange Dritte &#x2013; die Eidgenossenschaft oder die Kantone &#x2013; an den Kosten teilzunehmen haben. Nach Art. 1 des Transportgesetzes vom 29. März 1893 muß innerhalb der Schweiz für die Beförderung von Personen und Gütern ein D. auf den Eisenbahnen eingerichtet und hierbei auf Verlangen des Bundesrats ein Durchgang der Transportmittel gegen die üblichen, nötigenfalls vom Bundesrat festzusetzenden Vergütungen hergestellt werden.</p><lb/>
          <p>In <hi rendition="#g">England</hi> hielt man anfangs eine gesetzliche Regelung dieser Frage nicht für nötig. Erst im Jahre 1873 wurde sie durch das Gesetz vom 21. Juli über die Einsetzung eines besonderen Gerichtshofes, der Railway Commissioners, herbeigeführt. In 36 und 37 Vict. cap. 48 des Gesetzes wird dem Gerichtshof die Befugnis zuerkannt, auf Antrag einer Bahn die Einrichtung von Wechselverkehren anderen Bahnen aufzuerlegen, sofern dadurch eine zweckdienliche Erleichterung im öffentlichen Interesse zu erzielen sein sollte und der gewählte Eisenbahnweg als ein angemessener angesehen werden kann.</p><lb/>
          <p>Nach dem <hi rendition="#g">amerikanischen</hi> Zwischenstaatsgesetz <hi rendition="#i">(Interstate-Commerce Law)</hi> vom 4. Februar 1887 und 2. März 1889 haben die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfenen gemeinen Frachtführer nach Maßgabe der ihnen zustehenden Befugnisse alle
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[375/0389] nach Anhörung der Parteien ein. Abänderungen der vorstehend besprochenen Vereinbarungen können auch nach ihrer Genehmigung durch den Minister der inneren Angelegenheiten nach Anhörung der Unternehmer, wenn es erforderlich erscheint, angeordnet werden. In Italien ist durch Art. 42 des Gesetzes vom 7. Juli 1907 betr. die Ordnung des Staatsbetriebes bestimmt, daß die aneinander anschließenden Eisenbahnen zur Einrichtung direkter Verkehrsbeziehungen verpflichtet sind. Die Verpflichtung zur Einrichtung von Verbands- oder Anschlußverkehren soll in jede neue Konzession aufgenommen oder von neuem vereinbart werden mit den Unternehmungen für den Land- und Schiffahrtsverkehr, die vom Staate oder von örtlichen Körperschaften unterstützt und aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Außerdem wird im Art. 38 auf Anpassung der Beförderungsbedingungen an das Berner Übereinkommen hingewirkt. In Rußland bestimmt das allgemeine Eisenbahngesetz v. J. 1885 bezüglich des D., daß jede für den Personen- und Güterverkehr eröffnete Eisenbahn verpflichtet ist, Personen, Gepäck, die Post und Güter zu befördern, u. zw. zwischen allen für den Personen-, bzw. Güterverkehr bestimmten Stationen. Als Beförderung im D. wird die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern zwischen Stationen verschiedener Eisenbahnen angesehen, für die von der Abgangsstation für den ganzen Weg gültige Fahrkarten, Gepäckscheine und Frachtbriefe ausgegeben werden. Alle in ununterbrochener Schienenverbindung miteinander stehenden Eisenbahnen sind verpflichtet, direkte Verkehre einzurichten a) bezüglich des Personenverkehrs zwischen jenen Stationen verschiedener Eisenbahnen, für die dies durch Übereinkommen der Bahnen bestimmt und vom Eisenbahnrat genehmigt wird, und b) bezüglich des Güterverkehrs, u. zw. sowohl des Eil- als des Frachtgutverkehrs – allgemein zwischen allen für Annahme und Abgabe von Gütern eröffneten Stationen. Eisenbahnen, die mit anderen im D. stehen, sind den allgemeinen, für die Beförderung auf Eisenbahnen gegebenen Vorschriften unterworfen, und sind außerdem verpflichtet, a) Güter in Wagen zu befördern, die den Absendern oder anderen Eisenbahnen gehören, b) auf zweiten Gleisen ganze Züge anderer Eisenbahnen ohne die zugehörigen Lokomotiven zu fahren, c) über das auf Anordnung des Eisenbahnrats gegründete Verlangen des Ministers der Verkehrsanstalten ganze Züge fremder Eisenbahnen mit ihren Lokomotiven und ihrer Bedienung über ihre Strecken fahren zu lassen, d) die beförderten Güter und das übernommene Reisegepäck von einer Bahn zur andern zu übergeben ohne Mitwirkung des Eigentümers des Gutes oder Gepäcks. Die Eisenbahnen sind endlich auf Erfordern des Ministeriums der Verkehrsanstalten gehalten, die für den D. erforderlichen Anlagen herzustellen. Beachtenswert ist, was den D. der russischen Bahnen anlangt, ein im Jahre 1911 zu stande gekommenes Übereinkommen betreffs des D., das in überaus eingehender Weise alle den D. betreffenden Einzelheiten sowie auch das Reklamationsverfahren u. s. w. regelt. In der Schweiz sind die Eisenbahnen nach § 33 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 verpflichtet, direkte Abfertigungen im Personen- und Güterverkehr unter Gestattung des Überganges der Güter- und Viehwagen von einer Bahn zur anderen einzurichten. Über Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bundesrat. Wenn einer Verwaltung für die Beförderung des D. besondere Leistungen entstehen, die ihr billigerweise nicht zugemutet werden dürfen, so kann das Bundesgericht zur Entscheidung darüber angerufen werden, ob und in welchem Umfange Dritte – die Eidgenossenschaft oder die Kantone – an den Kosten teilzunehmen haben. Nach Art. 1 des Transportgesetzes vom 29. März 1893 muß innerhalb der Schweiz für die Beförderung von Personen und Gütern ein D. auf den Eisenbahnen eingerichtet und hierbei auf Verlangen des Bundesrats ein Durchgang der Transportmittel gegen die üblichen, nötigenfalls vom Bundesrat festzusetzenden Vergütungen hergestellt werden. In England hielt man anfangs eine gesetzliche Regelung dieser Frage nicht für nötig. Erst im Jahre 1873 wurde sie durch das Gesetz vom 21. Juli über die Einsetzung eines besonderen Gerichtshofes, der Railway Commissioners, herbeigeführt. In 36 und 37 Vict. cap. 48 des Gesetzes wird dem Gerichtshof die Befugnis zuerkannt, auf Antrag einer Bahn die Einrichtung von Wechselverkehren anderen Bahnen aufzuerlegen, sofern dadurch eine zweckdienliche Erleichterung im öffentlichen Interesse zu erzielen sein sollte und der gewählte Eisenbahnweg als ein angemessener angesehen werden kann. Nach dem amerikanischen Zwischenstaatsgesetz (Interstate-Commerce Law) vom 4. Februar 1887 und 2. März 1889 haben die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfenen gemeinen Frachtführer nach Maßgabe der ihnen zustehenden Befugnisse alle

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-06-17T17:32:54Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:54Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein

Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben.

Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/389
Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/389>, abgerufen am 27.06.2024.