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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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die Weiterbeförderung zu sorgen. Die Wagen der einzelnen Bahnen liefen nur bis an das Ende ihres Bahngebiets, die Güter mußten dort umgeladen und mit neuen Frachtbriefen aufgegeben werden; die Personen mußten für jede Bahn eine neue Fahrkarte lösen und ihr Gepäck neu zur Aufgabe bringen. Als das Eisenbahnnetz sich verdichtete und der Verkehr zwischen den einzelnen Bahnen sich steigerte, konnte ein solch umständlicher, schwerfälliger und kostspieliger Vorgang nicht länger aufrecht erhalten werden. Zunächst führte man zur Beseitigung dieser Übelstände direkte Frachtbriefe, direkte Wagenübergänge, direkte Tarife, direkte Expeditionen (ohne Umexpedition auf den Zwischenstationen), direkte Kartierung (durchlaufende Frachtkarte), direkte Abrechnung ein. Ähnliche Entwicklung nahm auch der D. in bezug auf Personen- und Gepäckbeförderung; man erstellte direkte Tarife, die für die Reisenden die Annehmlichkeit mit sich brachten, nur eine direkte Fahrkarte von der Anfangs- bis zur Endstation der Reise lösen zu müssen und das Gepäck gleichfalls für die ganze Beförderungsstrecke aufgeben zu können.

Gesetzliche Bestimmungen in den einzelnen Staaten. In Würdigung der Bedeutung aller Verkehrserleichterungen für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes wird in der Gesetzgebung fast aller Staaten den Eisenbahnverwaltungen die Förderung des D. innerhalb des Staatsgebietes zur Pflicht gemacht.

Nach Art. 44 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 sind die deutschen Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nötigen Güterzüge einzuführen, auch durchgehende Abfertigungen im Personen- und Güterverkehr unter Gestattung des Überganges der Beförderungsmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung, einzurichten.

In Österreich ist durch das Eisenbahnkonzessionsgesetz v. J. 1854 bestimmt, daß die Eisenbahnunternehmungen sich mit den angrenzenden Eisenbahnen über die Fahrordnung, die wechselseitige Benutzung der Bahn und der Betriebsmittel und überhaupt über die Ordnung der wechselseitigen Verkehrsverhältnisse zu verständigen haben. Kommt ein Übereinkommen nicht zu stande oder entspricht es nicht den öffentlichen Interessen, so hat das Ministerium von Amts wegen die nötigen Anordnungen zu treffen.

In Belgien schreiben Art. 37 und 50 des Bedingnisheftes (s. Belgische Eisenbahnen) vor, daß die Behandlung der Tarife für den Verkehr mit anderen Bahnen nach dem Muster der Staatsbahntarife zu erfolgen habe und ein Übergang der Betriebsmittel von Bahn zu Bahn gestattet werden müsse.

In Frankreich sind die Eisenbahnen nach Art. 61 des Bedingnisheftes verpflichtet, die für den Wechselverkehr innerhalb des Landes nötigen Einrichtungen zu treffen.

Nach dem für die Niederlande gültigen Gesetz vom 9. April 1875 über die Regelung des Betriebs und die Benutzung der Eisenbahnen sind die Unternehmer der Eisenbahnen verpflichtet, mit der Genehmigung des Ministers der inneren Angelegenheiten die direkte Beförderung von Personen und Gütern über die unter ihrer Verwaltung stehende Bahn zwischen allen von dem Minister hierzu bestimmten Stationen einzurichten, u. zw. in der Weise, daß

1. für die Beförderung der Personen und ihres Gepäcks zwischen diesen Stationen direkte Fahrkarten zu erhalten sind;

2. die Beförderung der Güter mit direkten Frachtbriefen und, soweit angängig, mit direktem Übergang der Wagen erfolgen kann.

Sofern nicht eine anderweitige Regelung und Genehmigung des Ministers der inneren Angelegenheiten stattfindet, sind in Gemeinden, in denen zwei oder mehrere untereinander durch Gleise verbundene Stationen vorhanden sind, die Unternehmer verpflichtet, Reisende mit direkten und durchgehenden Fahrkarten nebst ihrem Gepäck rechtzeitig vor dem Abgang des anschließenden Zugs in die betreffende Anschlußstation zu bringen und die weitergehenden Güter innerhalb der durch allgemeine oder besondere Reglements zu bestimmenden Frist von der Station ihrer Bahn nach denen der anderen Verwaltungen zu überführen. Sie sind ferner gehalten, Personen- und Güterwagen, Tender und Maschinen, durch die Personen und Güter für den direkten, durchgehenden Verkehr gebracht worden sind, auf ihren Stationen und den Verbindungsgleisen zuzulassen. Die Fahr- und Frachtgelder für die Überführung von Personen und Gütern werden durch den Minister der inneren Angelegenheiten nach Anhörung der Unternehmer festgesetzt.

Hat die Verhandlung über die vorstehend angeordnete Vereinbarung zwischen den Eisenbahnunternehmern nicht innerhalb der durch den Minister der inneren Angelegenheiten vorgeschriebenen Frist zu einem Abschluß geführt, so tritt eine Regelung durch den Minister

die Weiterbeförderung zu sorgen. Die Wagen der einzelnen Bahnen liefen nur bis an das Ende ihres Bahngebiets, die Güter mußten dort umgeladen und mit neuen Frachtbriefen aufgegeben werden; die Personen mußten für jede Bahn eine neue Fahrkarte lösen und ihr Gepäck neu zur Aufgabe bringen. Als das Eisenbahnnetz sich verdichtete und der Verkehr zwischen den einzelnen Bahnen sich steigerte, konnte ein solch umständlicher, schwerfälliger und kostspieliger Vorgang nicht länger aufrecht erhalten werden. Zunächst führte man zur Beseitigung dieser Übelstände direkte Frachtbriefe, direkte Wagenübergänge, direkte Tarife, direkte Expeditionen (ohne Umexpedition auf den Zwischenstationen), direkte Kartierung (durchlaufende Frachtkarte), direkte Abrechnung ein. Ähnliche Entwicklung nahm auch der D. in bezug auf Personen- und Gepäckbeförderung; man erstellte direkte Tarife, die für die Reisenden die Annehmlichkeit mit sich brachten, nur eine direkte Fahrkarte von der Anfangs- bis zur Endstation der Reise lösen zu müssen und das Gepäck gleichfalls für die ganze Beförderungsstrecke aufgeben zu können.

Gesetzliche Bestimmungen in den einzelnen Staaten. In Würdigung der Bedeutung aller Verkehrserleichterungen für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes wird in der Gesetzgebung fast aller Staaten den Eisenbahnverwaltungen die Förderung des D. innerhalb des Staatsgebietes zur Pflicht gemacht.

Nach Art. 44 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 sind die deutschen Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nötigen Güterzüge einzuführen, auch durchgehende Abfertigungen im Personen- und Güterverkehr unter Gestattung des Überganges der Beförderungsmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung, einzurichten.

In Österreich ist durch das Eisenbahnkonzessionsgesetz v. J. 1854 bestimmt, daß die Eisenbahnunternehmungen sich mit den angrenzenden Eisenbahnen über die Fahrordnung, die wechselseitige Benutzung der Bahn und der Betriebsmittel und überhaupt über die Ordnung der wechselseitigen Verkehrsverhältnisse zu verständigen haben. Kommt ein Übereinkommen nicht zu stande oder entspricht es nicht den öffentlichen Interessen, so hat das Ministerium von Amts wegen die nötigen Anordnungen zu treffen.

In Belgien schreiben Art. 37 und 50 des Bedingnisheftes (s. Belgische Eisenbahnen) vor, daß die Behandlung der Tarife für den Verkehr mit anderen Bahnen nach dem Muster der Staatsbahntarife zu erfolgen habe und ein Übergang der Betriebsmittel von Bahn zu Bahn gestattet werden müsse.

In Frankreich sind die Eisenbahnen nach Art. 61 des Bedingnisheftes verpflichtet, die für den Wechselverkehr innerhalb des Landes nötigen Einrichtungen zu treffen.

Nach dem für die Niederlande gültigen Gesetz vom 9. April 1875 über die Regelung des Betriebs und die Benutzung der Eisenbahnen sind die Unternehmer der Eisenbahnen verpflichtet, mit der Genehmigung des Ministers der inneren Angelegenheiten die direkte Beförderung von Personen und Gütern über die unter ihrer Verwaltung stehende Bahn zwischen allen von dem Minister hierzu bestimmten Stationen einzurichten, u. zw. in der Weise, daß

1. für die Beförderung der Personen und ihres Gepäcks zwischen diesen Stationen direkte Fahrkarten zu erhalten sind;

2. die Beförderung der Güter mit direkten Frachtbriefen und, soweit angängig, mit direktem Übergang der Wagen erfolgen kann.

Sofern nicht eine anderweitige Regelung und Genehmigung des Ministers der inneren Angelegenheiten stattfindet, sind in Gemeinden, in denen zwei oder mehrere untereinander durch Gleise verbundene Stationen vorhanden sind, die Unternehmer verpflichtet, Reisende mit direkten und durchgehenden Fahrkarten nebst ihrem Gepäck rechtzeitig vor dem Abgang des anschließenden Zugs in die betreffende Anschlußstation zu bringen und die weitergehenden Güter innerhalb der durch allgemeine oder besondere Reglements zu bestimmenden Frist von der Station ihrer Bahn nach denen der anderen Verwaltungen zu überführen. Sie sind ferner gehalten, Personen- und Güterwagen, Tender und Maschinen, durch die Personen und Güter für den direkten, durchgehenden Verkehr gebracht worden sind, auf ihren Stationen und den Verbindungsgleisen zuzulassen. Die Fahr- und Frachtgelder für die Überführung von Personen und Gütern werden durch den Minister der inneren Angelegenheiten nach Anhörung der Unternehmer festgesetzt.

Hat die Verhandlung über die vorstehend angeordnete Vereinbarung zwischen den Eisenbahnunternehmern nicht innerhalb der durch den Minister der inneren Angelegenheiten vorgeschriebenen Frist zu einem Abschluß geführt, so tritt eine Regelung durch den Minister

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[374/0388] die Weiterbeförderung zu sorgen. Die Wagen der einzelnen Bahnen liefen nur bis an das Ende ihres Bahngebiets, die Güter mußten dort umgeladen und mit neuen Frachtbriefen aufgegeben werden; die Personen mußten für jede Bahn eine neue Fahrkarte lösen und ihr Gepäck neu zur Aufgabe bringen. Als das Eisenbahnnetz sich verdichtete und der Verkehr zwischen den einzelnen Bahnen sich steigerte, konnte ein solch umständlicher, schwerfälliger und kostspieliger Vorgang nicht länger aufrecht erhalten werden. Zunächst führte man zur Beseitigung dieser Übelstände direkte Frachtbriefe, direkte Wagenübergänge, direkte Tarife, direkte Expeditionen (ohne Umexpedition auf den Zwischenstationen), direkte Kartierung (durchlaufende Frachtkarte), direkte Abrechnung ein. Ähnliche Entwicklung nahm auch der D. in bezug auf Personen- und Gepäckbeförderung; man erstellte direkte Tarife, die für die Reisenden die Annehmlichkeit mit sich brachten, nur eine direkte Fahrkarte von der Anfangs- bis zur Endstation der Reise lösen zu müssen und das Gepäck gleichfalls für die ganze Beförderungsstrecke aufgeben zu können. Gesetzliche Bestimmungen in den einzelnen Staaten. In Würdigung der Bedeutung aller Verkehrserleichterungen für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes wird in der Gesetzgebung fast aller Staaten den Eisenbahnverwaltungen die Förderung des D. innerhalb des Staatsgebietes zur Pflicht gemacht. Nach Art. 44 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 sind die deutschen Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nötigen Güterzüge einzuführen, auch durchgehende Abfertigungen im Personen- und Güterverkehr unter Gestattung des Überganges der Beförderungsmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung, einzurichten. In Österreich ist durch das Eisenbahnkonzessionsgesetz v. J. 1854 bestimmt, daß die Eisenbahnunternehmungen sich mit den angrenzenden Eisenbahnen über die Fahrordnung, die wechselseitige Benutzung der Bahn und der Betriebsmittel und überhaupt über die Ordnung der wechselseitigen Verkehrsverhältnisse zu verständigen haben. Kommt ein Übereinkommen nicht zu stande oder entspricht es nicht den öffentlichen Interessen, so hat das Ministerium von Amts wegen die nötigen Anordnungen zu treffen. In Belgien schreiben Art. 37 und 50 des Bedingnisheftes (s. Belgische Eisenbahnen) vor, daß die Behandlung der Tarife für den Verkehr mit anderen Bahnen nach dem Muster der Staatsbahntarife zu erfolgen habe und ein Übergang der Betriebsmittel von Bahn zu Bahn gestattet werden müsse. In Frankreich sind die Eisenbahnen nach Art. 61 des Bedingnisheftes verpflichtet, die für den Wechselverkehr innerhalb des Landes nötigen Einrichtungen zu treffen. Nach dem für die Niederlande gültigen Gesetz vom 9. April 1875 über die Regelung des Betriebs und die Benutzung der Eisenbahnen sind die Unternehmer der Eisenbahnen verpflichtet, mit der Genehmigung des Ministers der inneren Angelegenheiten die direkte Beförderung von Personen und Gütern über die unter ihrer Verwaltung stehende Bahn zwischen allen von dem Minister hierzu bestimmten Stationen einzurichten, u. zw. in der Weise, daß 1. für die Beförderung der Personen und ihres Gepäcks zwischen diesen Stationen direkte Fahrkarten zu erhalten sind; 2. die Beförderung der Güter mit direkten Frachtbriefen und, soweit angängig, mit direktem Übergang der Wagen erfolgen kann. Sofern nicht eine anderweitige Regelung und Genehmigung des Ministers der inneren Angelegenheiten stattfindet, sind in Gemeinden, in denen zwei oder mehrere untereinander durch Gleise verbundene Stationen vorhanden sind, die Unternehmer verpflichtet, Reisende mit direkten und durchgehenden Fahrkarten nebst ihrem Gepäck rechtzeitig vor dem Abgang des anschließenden Zugs in die betreffende Anschlußstation zu bringen und die weitergehenden Güter innerhalb der durch allgemeine oder besondere Reglements zu bestimmenden Frist von der Station ihrer Bahn nach denen der anderen Verwaltungen zu überführen. Sie sind ferner gehalten, Personen- und Güterwagen, Tender und Maschinen, durch die Personen und Güter für den direkten, durchgehenden Verkehr gebracht worden sind, auf ihren Stationen und den Verbindungsgleisen zuzulassen. Die Fahr- und Frachtgelder für die Überführung von Personen und Gütern werden durch den Minister der inneren Angelegenheiten nach Anhörung der Unternehmer festgesetzt. Hat die Verhandlung über die vorstehend angeordnete Vereinbarung zwischen den Eisenbahnunternehmern nicht innerhalb der durch den Minister der inneren Angelegenheiten vorgeschriebenen Frist zu einem Abschluß geführt, so tritt eine Regelung durch den Minister

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/388>, abgerufen am 25.11.2024.