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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Beamte im Probe- oder Vorbereitungsdienst tragen, sofern es zur Kenntlichmachung ihrer Beamteneigenschaft erforderlich ist, nur eine Dienstmütze mit breitem schwarzem Sammet- oder Tuchstreifen mit dem zweifach geflügelten Rade und der Krone. Allen außerhalb des Staatsbeamtenverhältnisses beschäftigten Bediensteten ist gestattet, eine auf ihre Kosten beschaffte Dienstmütze mit breitem schwarzem Tuchstreifen und dem zweifach geflügelten Rade ohne Krone zu tragen. Den Hilfsbediensteten der Unterbeamtenklassen, für die eine Dienstkleidung vorgesehen ist, und ebenso den Schrankenwärtern ist außerdem das Tragen einer aus eigenen Mitteln beschafften Joppe aus dunkelblauem Tuch nach festgesetztem Muster gestattet.

Die Eisenbahndirektionen sind im übrigen noch ermächtigt, soweit ein dringendes Bedürfnis dazu vorliegt, aus staatlichen Mitteln folgende Schutzkleidungsstücke zu beschaffen: Pelze und Pelzmützen, Dienstmäntel, wasserdichte Schulterkragen, Tunnelmäntel, Schutzkittel und Schutzanzüge, Ölröcke, Schürzen aus feuersicher imprägniertem oder wasserdichtem Stoff oder aus Leder, Filzstiefel, Filzschuhe, Wasserstiefel, Handschuhe aus Leder, Gummi u. s. w., Schutzbrillen, Respiratoren oder Schutzmasken, Lederpaletots, Lederhosen, Ledergamaschen u. s. w. An welche Bedienstete die einzelnen Schutzkleider zu liefern sind, entscheidet jede Eisenbahndirektion.

Die Vorschriften über die Dienstkleidung sowie die Dienstabzeichen des Personals der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen und der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen (Ausgabe 1911) entsprechen im allgemeinen den preußischen Vorschriften.

Bei den bayerischen Staatsbahnen besteht für die höheren Beamten eine Galauniform, die bei Meldungen, Vorstellungen und solchen feierlichen Veranlassungen zu tragen ist, bei denen die Beamten des übrigen Zivilstaatsdienstes in Gala erscheinen. Außerdem ist für sämtliche etatsmäßigen Beamten sowie für die nicht etatsmäßigen Anwärter des höheren, mittleren und niederen Dienstes eine Dienstuniform vorgesehen, die während der Dauer des Dienstes zu tragen ist; bei Dienstgeschäften, in denen ein Verkehr mit dem Publikum nicht oder nur ausnahmsweise stattfindet, kann das Tragen der Dienstmütze als genügend erklärt werden. Bezüglich der etatsmäßigen Beamten sind die in der Gehaltsordnung vom 6. September 1908 geschaffenen 30 Beamtenklassen an die Stelle der früheren Kategorien A-D (s. Uniformierungsvorschriften für das Personal der k. bayerischen Staatseisenbahnverwaltung von 1897) getreten. Die Anwärter auf etatsmäßige Beamtenstellen tragen die D. der etatsmäßigen Anfangsstellung, jedoch ohne Kragenabzeichen, die Anwärter für den höheren und den mittleren Dienst das Mützenemblem ohne Umfassungsring.

Für das Personal des unteren Dienstes besteht im übrigen eine Unterscheidung hinsichtlich der Farbe der D. nach:

a) Betriebs- und Verwaltungsdienst,

b) maschinentechnischem Dienst und

c) bautechnischem Dienst.

Die Beamten der sächsischen Staatseisenbahnen werden nach der Bekleidungsordnung vom 1. Januar 1910 in 12 Rangklassen eingeteilt und sind sämtlich berechtigt, die ihrem Range entsprechende Dienstkleidung (einschl. der Gala- und Winterkleidung) zu tragen.

Beamte mit Hofrang haben die Wahl, ob sie am königlichen Hofe sowie in den sonst zur Anlegung der Hofuniform für Staatsdiener geeigneten Fällen die Hofuniform oder die Galakleidung für Staatseisenbahnbeamte tragen wollen. Zur Beschaffung der Galakleidung sind an sich die Vorstände der Betriebsdirektionen und des Fahrdienstbureaus sowie deren Stellvertreter verpflichtet.

Folgende Beamte sind verpflichtet, die Dienstkleidung im Dienste jederzeit, insbesondere auch anläßlich dienstlicher Vorstellungen bei Vorgesetzten, zu tragen: Bahnhofsvorsteher, Bahnmeister I. Klasse für den Außendienst, Bahnmeister II. Klasse, Bahnsteigschaffner, Bahnverwalter, Bahnwärter, Bauaufseher, Bodenmeister, Botenmeister, Bureaudiener, Eisenbahnassistenten des Stationsdienstes, Eisenbahnschreiber des Stationsdienstes, Gasmeister, Gütervorsteher, Kassendiener, Kassenvorsteher, Materialausgeber, Oberbahnhofsvorsteher, Oberbahnmeister, Obergütervorsteher, Oberschaffner, Obertelegraphenmeister, Oberwagenmeister, Pförtner, Rottenführer, Schirrmeister, Stationsaufseher, Stationsschaffner, Stationsverwalter, Stationswärter, Telegraphenwärter, Wächter, Wagenmeister, Wagenwärter, Weichenwärter, Werkstattsaufseher und Zugschaffner. Diese Beamten sowie die Lokomotivführer und Feuermänner I. und II. Klasse, die sich Winterkleidung zu beschaffen haben, erhalten ein jährliches Bekleidungsgeld, das vom Finanzministerium nach dem durchschnittlichen jährlichen Aufwande festgesetzt wird. Die zum Tragen der Dienstkleidung verpflichteten Beamten haben ihre gesamte Dienstkleidung (einschließlich der Gala- und Winterkleidung) von der Wirtschaftshauptverwaltung zu entnehmen. Den übrigen Beamten dagegen ist nachgelassen, die Dienstkleidung auch von anderwärts zu beziehen, doch muß sie genau den bestehenden Mustern entsprechen. Die Dienstbekleidungsstücke gehen - abgesehen von der roten Dienstmütze - nach der Übernahme in das Eigentum der Beamten über. Außer den Dienstkleidern sind gemäß den "Vorschriften über Inventarkleidung" vom 1. Juni 1910 noch Inventarkleider (Mäntel, Filzstiefel, Pelze, Wagenwäscheranzüge, Mützen, Kutten, Umhänge und Lederschuhe) vorhanden, die verwaltungsseitig beschafft und an gewisse Bedienstete unentgeltlich zur Benutzung überlassen werden. So können z. B. zur Benutzung erhalten: ständige Hilfswagenwärter, Hilfszugschaffner und Hilfsbahnsteigschaffner einen Mantel für den Sommer und Winter, ein Paar Filzstiefel und einen Pelz für den Winter, ständige Lokomotivführeranwärter in Wochenlohn und Hilfsfeuermänner für den Fahrdienst ein Paar Filzstiefel und einen Mantel oder gegebenenfalls einen Pelz, ständige Hilfswächter, ständige Hilfspförtner und ständige Hilfswagenmeister einen Mantel u. s. w. Die ausgegebenen Inventarkleider dürfen von ihren Benutzern nur im Dienste getragen werden und sind so sorgfältig zu behandeln, als wenn sie ihr Eigentum wären. Werden Beschädigungen wahrgenommen, die auf nicht sorgsame Behandlung durch die Benutzer zurückzuführen sind, so ist von der Dienststelle bei der Einsendung des Stückes an die Wirtschaftshauptverwaltung anzuzeigen, ob dem Schuldigen eine Ordnungsstrafe auferlegt worden ist, oder vorzuschlagen, ob und in welcher Höhe er zu den Ausbesserungskosten herangezogen werden soll.

Nach den "Vorschriften für den Bezug von Dienstkleidern durch das Personal der großherzoglich badischen Staatseisenbahnen", Ausgabe 1904, besteht für die Bediensteten eine Kleiderkasse, deren Mitglieder gegen Zahlung monatlicher Beiträge die Dienstkleider zu ermäßigten

Beamte im Probe- oder Vorbereitungsdienst tragen, sofern es zur Kenntlichmachung ihrer Beamteneigenschaft erforderlich ist, nur eine Dienstmütze mit breitem schwarzem Sammet- oder Tuchstreifen mit dem zweifach geflügelten Rade und der Krone. Allen außerhalb des Staatsbeamtenverhältnisses beschäftigten Bediensteten ist gestattet, eine auf ihre Kosten beschaffte Dienstmütze mit breitem schwarzem Tuchstreifen und dem zweifach geflügelten Rade ohne Krone zu tragen. Den Hilfsbediensteten der Unterbeamtenklassen, für die eine Dienstkleidung vorgesehen ist, und ebenso den Schrankenwärtern ist außerdem das Tragen einer aus eigenen Mitteln beschafften Joppe aus dunkelblauem Tuch nach festgesetztem Muster gestattet.

Die Eisenbahndirektionen sind im übrigen noch ermächtigt, soweit ein dringendes Bedürfnis dazu vorliegt, aus staatlichen Mitteln folgende Schutzkleidungsstücke zu beschaffen: Pelze und Pelzmützen, Dienstmäntel, wasserdichte Schulterkragen, Tunnelmäntel, Schutzkittel und Schutzanzüge, Ölröcke, Schürzen aus feuersicher imprägniertem oder wasserdichtem Stoff oder aus Leder, Filzstiefel, Filzschuhe, Wasserstiefel, Handschuhe aus Leder, Gummi u. s. w., Schutzbrillen, Respiratoren oder Schutzmasken, Lederpaletots, Lederhosen, Ledergamaschen u. s. w. An welche Bedienstete die einzelnen Schutzkleider zu liefern sind, entscheidet jede Eisenbahndirektion.

Die Vorschriften über die Dienstkleidung sowie die Dienstabzeichen des Personals der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen und der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen (Ausgabe 1911) entsprechen im allgemeinen den preußischen Vorschriften.

Bei den bayerischen Staatsbahnen besteht für die höheren Beamten eine Galauniform, die bei Meldungen, Vorstellungen und solchen feierlichen Veranlassungen zu tragen ist, bei denen die Beamten des übrigen Zivilstaatsdienstes in Gala erscheinen. Außerdem ist für sämtliche etatsmäßigen Beamten sowie für die nicht etatsmäßigen Anwärter des höheren, mittleren und niederen Dienstes eine Dienstuniform vorgesehen, die während der Dauer des Dienstes zu tragen ist; bei Dienstgeschäften, in denen ein Verkehr mit dem Publikum nicht oder nur ausnahmsweise stattfindet, kann das Tragen der Dienstmütze als genügend erklärt werden. Bezüglich der etatsmäßigen Beamten sind die in der Gehaltsordnung vom 6. September 1908 geschaffenen 30 Beamtenklassen an die Stelle der früheren Kategorien A-D (s. Uniformierungsvorschriften für das Personal der k. bayerischen Staatseisenbahnverwaltung von 1897) getreten. Die Anwärter auf etatsmäßige Beamtenstellen tragen die D. der etatsmäßigen Anfangsstellung, jedoch ohne Kragenabzeichen, die Anwärter für den höheren und den mittleren Dienst das Mützenemblem ohne Umfassungsring.

Für das Personal des unteren Dienstes besteht im übrigen eine Unterscheidung hinsichtlich der Farbe der D. nach:

a) Betriebs- und Verwaltungsdienst,

b) maschinentechnischem Dienst und

c) bautechnischem Dienst.

Die Beamten der sächsischen Staatseisenbahnen werden nach der Bekleidungsordnung vom 1. Januar 1910 in 12 Rangklassen eingeteilt und sind sämtlich berechtigt, die ihrem Range entsprechende Dienstkleidung (einschl. der Gala- und Winterkleidung) zu tragen.

Beamte mit Hofrang haben die Wahl, ob sie am königlichen Hofe sowie in den sonst zur Anlegung der Hofuniform für Staatsdiener geeigneten Fällen die Hofuniform oder die Galakleidung für Staatseisenbahnbeamte tragen wollen. Zur Beschaffung der Galakleidung sind an sich die Vorstände der Betriebsdirektionen und des Fahrdienstbureaus sowie deren Stellvertreter verpflichtet.

Folgende Beamte sind verpflichtet, die Dienstkleidung im Dienste jederzeit, insbesondere auch anläßlich dienstlicher Vorstellungen bei Vorgesetzten, zu tragen: Bahnhofsvorsteher, Bahnmeister I. Klasse für den Außendienst, Bahnmeister II. Klasse, Bahnsteigschaffner, Bahnverwalter, Bahnwärter, Bauaufseher, Bodenmeister, Botenmeister, Bureaudiener, Eisenbahnassistenten des Stationsdienstes, Eisenbahnschreiber des Stationsdienstes, Gasmeister, Gütervorsteher, Kassendiener, Kassenvorsteher, Materialausgeber, Oberbahnhofsvorsteher, Oberbahnmeister, Obergütervorsteher, Oberschaffner, Obertelegraphenmeister, Oberwagenmeister, Pförtner, Rottenführer, Schirrmeister, Stationsaufseher, Stationsschaffner, Stationsverwalter, Stationswärter, Telegraphenwärter, Wächter, Wagenmeister, Wagenwärter, Weichenwärter, Werkstattsaufseher und Zugschaffner. Diese Beamten sowie die Lokomotivführer und Feuermänner I. und II. Klasse, die sich Winterkleidung zu beschaffen haben, erhalten ein jährliches Bekleidungsgeld, das vom Finanzministerium nach dem durchschnittlichen jährlichen Aufwande festgesetzt wird. Die zum Tragen der Dienstkleidung verpflichteten Beamten haben ihre gesamte Dienstkleidung (einschließlich der Gala- und Winterkleidung) von der Wirtschaftshauptverwaltung zu entnehmen. Den übrigen Beamten dagegen ist nachgelassen, die Dienstkleidung auch von anderwärts zu beziehen, doch muß sie genau den bestehenden Mustern entsprechen. Die Dienstbekleidungsstücke gehen – abgesehen von der roten Dienstmütze – nach der Übernahme in das Eigentum der Beamten über. Außer den Dienstkleidern sind gemäß den „Vorschriften über Inventarkleidung“ vom 1. Juni 1910 noch Inventarkleider (Mäntel, Filzstiefel, Pelze, Wagenwäscheranzüge, Mützen, Kutten, Umhänge und Lederschuhe) vorhanden, die verwaltungsseitig beschafft und an gewisse Bedienstete unentgeltlich zur Benutzung überlassen werden. So können z. B. zur Benutzung erhalten: ständige Hilfswagenwärter, Hilfszugschaffner und Hilfsbahnsteigschaffner einen Mantel für den Sommer und Winter, ein Paar Filzstiefel und einen Pelz für den Winter, ständige Lokomotivführeranwärter in Wochenlohn und Hilfsfeuermänner für den Fahrdienst ein Paar Filzstiefel und einen Mantel oder gegebenenfalls einen Pelz, ständige Hilfswächter, ständige Hilfspförtner und ständige Hilfswagenmeister einen Mantel u. s. w. Die ausgegebenen Inventarkleider dürfen von ihren Benutzern nur im Dienste getragen werden und sind so sorgfältig zu behandeln, als wenn sie ihr Eigentum wären. Werden Beschädigungen wahrgenommen, die auf nicht sorgsame Behandlung durch die Benutzer zurückzuführen sind, so ist von der Dienststelle bei der Einsendung des Stückes an die Wirtschaftshauptverwaltung anzuzeigen, ob dem Schuldigen eine Ordnungsstrafe auferlegt worden ist, oder vorzuschlagen, ob und in welcher Höhe er zu den Ausbesserungskosten herangezogen werden soll.

Nach den „Vorschriften für den Bezug von Dienstkleidern durch das Personal der großherzoglich badischen Staatseisenbahnen“, Ausgabe 1904, besteht für die Bediensteten eine Kleiderkasse, deren Mitglieder gegen Zahlung monatlicher Beiträge die Dienstkleider zu ermäßigten

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[351/0365] Beamte im Probe- oder Vorbereitungsdienst tragen, sofern es zur Kenntlichmachung ihrer Beamteneigenschaft erforderlich ist, nur eine Dienstmütze mit breitem schwarzem Sammet- oder Tuchstreifen mit dem zweifach geflügelten Rade und der Krone. Allen außerhalb des Staatsbeamtenverhältnisses beschäftigten Bediensteten ist gestattet, eine auf ihre Kosten beschaffte Dienstmütze mit breitem schwarzem Tuchstreifen und dem zweifach geflügelten Rade ohne Krone zu tragen. Den Hilfsbediensteten der Unterbeamtenklassen, für die eine Dienstkleidung vorgesehen ist, und ebenso den Schrankenwärtern ist außerdem das Tragen einer aus eigenen Mitteln beschafften Joppe aus dunkelblauem Tuch nach festgesetztem Muster gestattet. Die Eisenbahndirektionen sind im übrigen noch ermächtigt, soweit ein dringendes Bedürfnis dazu vorliegt, aus staatlichen Mitteln folgende Schutzkleidungsstücke zu beschaffen: Pelze und Pelzmützen, Dienstmäntel, wasserdichte Schulterkragen, Tunnelmäntel, Schutzkittel und Schutzanzüge, Ölröcke, Schürzen aus feuersicher imprägniertem oder wasserdichtem Stoff oder aus Leder, Filzstiefel, Filzschuhe, Wasserstiefel, Handschuhe aus Leder, Gummi u. s. w., Schutzbrillen, Respiratoren oder Schutzmasken, Lederpaletots, Lederhosen, Ledergamaschen u. s. w. An welche Bedienstete die einzelnen Schutzkleider zu liefern sind, entscheidet jede Eisenbahndirektion. Die Vorschriften über die Dienstkleidung sowie die Dienstabzeichen des Personals der Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen und der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen (Ausgabe 1911) entsprechen im allgemeinen den preußischen Vorschriften. Bei den bayerischen Staatsbahnen besteht für die höheren Beamten eine Galauniform, die bei Meldungen, Vorstellungen und solchen feierlichen Veranlassungen zu tragen ist, bei denen die Beamten des übrigen Zivilstaatsdienstes in Gala erscheinen. Außerdem ist für sämtliche etatsmäßigen Beamten sowie für die nicht etatsmäßigen Anwärter des höheren, mittleren und niederen Dienstes eine Dienstuniform vorgesehen, die während der Dauer des Dienstes zu tragen ist; bei Dienstgeschäften, in denen ein Verkehr mit dem Publikum nicht oder nur ausnahmsweise stattfindet, kann das Tragen der Dienstmütze als genügend erklärt werden. Bezüglich der etatsmäßigen Beamten sind die in der Gehaltsordnung vom 6. September 1908 geschaffenen 30 Beamtenklassen an die Stelle der früheren Kategorien A-D (s. Uniformierungsvorschriften für das Personal der k. bayerischen Staatseisenbahnverwaltung von 1897) getreten. Die Anwärter auf etatsmäßige Beamtenstellen tragen die D. der etatsmäßigen Anfangsstellung, jedoch ohne Kragenabzeichen, die Anwärter für den höheren und den mittleren Dienst das Mützenemblem ohne Umfassungsring. Für das Personal des unteren Dienstes besteht im übrigen eine Unterscheidung hinsichtlich der Farbe der D. nach: a) Betriebs- und Verwaltungsdienst, b) maschinentechnischem Dienst und c) bautechnischem Dienst. Die Beamten der sächsischen Staatseisenbahnen werden nach der Bekleidungsordnung vom 1. Januar 1910 in 12 Rangklassen eingeteilt und sind sämtlich berechtigt, die ihrem Range entsprechende Dienstkleidung (einschl. der Gala- und Winterkleidung) zu tragen. Beamte mit Hofrang haben die Wahl, ob sie am königlichen Hofe sowie in den sonst zur Anlegung der Hofuniform für Staatsdiener geeigneten Fällen die Hofuniform oder die Galakleidung für Staatseisenbahnbeamte tragen wollen. Zur Beschaffung der Galakleidung sind an sich die Vorstände der Betriebsdirektionen und des Fahrdienstbureaus sowie deren Stellvertreter verpflichtet. Folgende Beamte sind verpflichtet, die Dienstkleidung im Dienste jederzeit, insbesondere auch anläßlich dienstlicher Vorstellungen bei Vorgesetzten, zu tragen: Bahnhofsvorsteher, Bahnmeister I. Klasse für den Außendienst, Bahnmeister II. Klasse, Bahnsteigschaffner, Bahnverwalter, Bahnwärter, Bauaufseher, Bodenmeister, Botenmeister, Bureaudiener, Eisenbahnassistenten des Stationsdienstes, Eisenbahnschreiber des Stationsdienstes, Gasmeister, Gütervorsteher, Kassendiener, Kassenvorsteher, Materialausgeber, Oberbahnhofsvorsteher, Oberbahnmeister, Obergütervorsteher, Oberschaffner, Obertelegraphenmeister, Oberwagenmeister, Pförtner, Rottenführer, Schirrmeister, Stationsaufseher, Stationsschaffner, Stationsverwalter, Stationswärter, Telegraphenwärter, Wächter, Wagenmeister, Wagenwärter, Weichenwärter, Werkstattsaufseher und Zugschaffner. Diese Beamten sowie die Lokomotivführer und Feuermänner I. und II. Klasse, die sich Winterkleidung zu beschaffen haben, erhalten ein jährliches Bekleidungsgeld, das vom Finanzministerium nach dem durchschnittlichen jährlichen Aufwande festgesetzt wird. Die zum Tragen der Dienstkleidung verpflichteten Beamten haben ihre gesamte Dienstkleidung (einschließlich der Gala- und Winterkleidung) von der Wirtschaftshauptverwaltung zu entnehmen. Den übrigen Beamten dagegen ist nachgelassen, die Dienstkleidung auch von anderwärts zu beziehen, doch muß sie genau den bestehenden Mustern entsprechen. Die Dienstbekleidungsstücke gehen – abgesehen von der roten Dienstmütze – nach der Übernahme in das Eigentum der Beamten über. Außer den Dienstkleidern sind gemäß den „Vorschriften über Inventarkleidung“ vom 1. Juni 1910 noch Inventarkleider (Mäntel, Filzstiefel, Pelze, Wagenwäscheranzüge, Mützen, Kutten, Umhänge und Lederschuhe) vorhanden, die verwaltungsseitig beschafft und an gewisse Bedienstete unentgeltlich zur Benutzung überlassen werden. So können z. B. zur Benutzung erhalten: ständige Hilfswagenwärter, Hilfszugschaffner und Hilfsbahnsteigschaffner einen Mantel für den Sommer und Winter, ein Paar Filzstiefel und einen Pelz für den Winter, ständige Lokomotivführeranwärter in Wochenlohn und Hilfsfeuermänner für den Fahrdienst ein Paar Filzstiefel und einen Mantel oder gegebenenfalls einen Pelz, ständige Hilfswächter, ständige Hilfspförtner und ständige Hilfswagenmeister einen Mantel u. s. w. Die ausgegebenen Inventarkleider dürfen von ihren Benutzern nur im Dienste getragen werden und sind so sorgfältig zu behandeln, als wenn sie ihr Eigentum wären. Werden Beschädigungen wahrgenommen, die auf nicht sorgsame Behandlung durch die Benutzer zurückzuführen sind, so ist von der Dienststelle bei der Einsendung des Stückes an die Wirtschaftshauptverwaltung anzuzeigen, ob dem Schuldigen eine Ordnungsstrafe auferlegt worden ist, oder vorzuschlagen, ob und in welcher Höhe er zu den Ausbesserungskosten herangezogen werden soll. Nach den „Vorschriften für den Bezug von Dienstkleidern durch das Personal der großherzoglich badischen Staatseisenbahnen“, Ausgabe 1904, besteht für die Bediensteten eine Kleiderkasse, deren Mitglieder gegen Zahlung monatlicher Beiträge die Dienstkleider zu ermäßigten

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/365>, abgerufen am 22.11.2024.