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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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Versetzung in den Ruhestand und des Todes.

Die Uniformierung ist vor allem für die Bediensteten des äußeren Dienstes notwendig, die mit dem Publikum in Berührung kommen, die übrigen Beamten sind zum Tragen des D. meist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Über die Verpflichtung zum Tragen des D. der Bahnbediensteten bestehen besondere staatliche Vorschriften.

Für die Eisenbahnen Deutschlands ist die Uniformierung der Bahnpolizeibeamten in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904 vorgeschrieben. Bei Ausübung des Dienstes müssen die Bahnpolizeibeamten Uniform oder ein Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein. Nach § 77, a. a. O. haben die Reisenden und das sonstige Publikum den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten.

In Österreich haben nach § 15 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 die Bahnbediensteten, die zur Bewachung der Bahn berufen sind, wie auch die zum Verkehre mit dem Publikum bestimmten, den Dienst in dem D. oder mit einem besonderen Abzeichen versehen, zu verrichten.

In Belgien beruht die Verpflichtung der mit dem Publikum in Berührung kommenden Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbediensteten zum Tragen der Uniform auf dem kgl. Erlaß vom 1. Dezember 1872.

Ebenso muß in Frankreich (Art. 73 der Ordonnance vom 15. November 1846) jeder Bahnbeamte, der mit dem Publikum dienstlich in Berührung kommt und dessen Rang von diesem sofort erkannt werden soll, eine Uniform oder ein Dienstabzeichen tragen.

In den Niederlanden ist durch das allgemeine Reglement vom 27. Oktober 1875 (für Hauptbahnen) und durch das Lokaleisenbahnreglement vom Jahre 1872, Teil A (für Nebenbahnen) das Tragen des D. oder eines Dienstabzeichens für bestimmte Kategorien von Bediensteten vorgeschrieben, die mit dem Publikum in Berührung kommen.

Bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen tragen nach den "Vorschriften über die Galakleidung und die Dienstkleidung sowie die Dienstabzeichen des Personals der Staatseisenbahnverwaltung" vom 30. Dezember 1889 (in neuer Fassung genehmigt durch Ministerialerlaß vom 8. September 1908) neben einer Dienstkleidung eine Galakleidung die Präsidenten des Eisenbahn-Zentralamts und der Eisenbahndirektionen, die Oberregierungsräte und Oberbauräte, sowie die Mitglieder dieser Behörden, die Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten- und Verkehrsämter, desgleichen der Bauabteilungen, soweit sie den Rang der Räte IV. Klasse haben, die höheren Eisenbahnbeamten der V. Rangklasse (Regierungsassessoren, Regierungsbaumeister und Verkehrsinspektoren), Regierungsbauführer und Betriebskontrolleure. Die letzteren sind zum Tragen der besonderen Galakleidung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Beamte, für die eine besondere Galakleidung nicht vorgesehen ist, haben die Dienstkleidung auch bei feierlichen Gelegenheiten zu tragen. Beamte, die der Reserve oder Landwehr als Offiziere angehören oder beim Ausscheiden aus dem Heere die Genehmigung zum Tragen der Militäruniform erhalten haben, sind berechtigt, das zu dieser gehörige Portepee auch zu der Ziviluniform zu tragen.

Das D. ist im Dienste stets zu tragen von den Oberbahnhofsvorstehern, Bahnhofsvorstehern, im Bahnhofsdienst beschäftigten Eisenbahnassistenten, Wagenmeistern, Rangiermeistern, Rangierführern, Unterassistenten, Stellwerksweichenstellern, Weichenstellern, Stationsschaffnern, Lademeistern, Fahrkartenausgebern, Oberbahnmeistern, Bahnmeistern I. Klasse, Bahnmeistern, Rottenführern, Brückenwärtern, Bahnwärtern, Zugführern, Schaffnern, Wagenwärtern, Lokomotivführern, Lokomotivheizern, Schiffskapitänen I. Klasse, Schiffskapitänen, Steuermännern, Matrosen, Schiffsmaschinisten, Schiffsheizern, Bureaudienern, Nachtwächtern, Maschinisten bei elektrischen Anlagen, Maschinenwärtern bei elektrischen Anlagen und Maschinenwärtern; von den Betriebskontrolleuren, Obergütervorstehern und Oberkassenvorstehern, Gütervorstehern und Kassenvorstehern, sowie den im Abfertigungsdienst beschäftigten Eisenbahnassistenten nur insoweit, als sie bei ihren Amtsverrichtungen in unmittelbaren Verkehr mit dem Publikum treten.

Seit dem 1. April 1907 ist für die Beamten der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft eine Kleiderkasse errichtet. Sie hat ihren Sitz in Berlin und wird von dem Eisenbahn-Zentralamt daselbst verwaltet. Die Eisenbahndirektionen nehmen nach Maßgabe der bestehenden Kleiderkassenordnung an der Verwaltung teil. Die Kosten der Verwaltung trägt der Eisenbahnfiskus. Jeder Eisenbahndirektionsbezirk bildet einen Bezirk der Kleiderkasse. Ihr gehören sämtliche zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichteten Unterbeamten an. Die mittleren, zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichteten Beamten sind berechtigt, ihre Dienstkleider aus der Kleiderkasse zu entnehmen; die gleiche Berechtigung steht den zum Tragen einer Dienstkleidung nicht verpflichteten Unterbeamten zu. Für die Unterbeamten, die zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichtet sind, zahlt die Eisenbahnverwaltung einen bestimmten Zuschuß für jeden Kopf und jedes Etatsjahr an die Kleiderkasse. Diese Beamten haben ihre Dienstkleider von der Kleiderkasse zu entnehmen. Auf den Preis der von ihnen entnommenen Kleidungsstücke wird ihnen der Zuschuß der Verwaltung angerechnet. Zur Deckung des Mehrwertes haben sie jährlich einen nicht rückzahlbaren Beitrag in bestimmter Höhe zu entrichten. Den Beamten, die zur Entnahme von Dienstkleidern aus der Kleiderkasse berechtigt sind, werden dafür die bekanntgegebenen, auch für die Unterbeamten maßgebenden Preise berechnet.

Den Diätaren der uniformierten Beamtenklassen ist allgemein gestattet, die Dienstkleidung der betreffenden Beamtenklasse anzulegen.

Versetzung in den Ruhestand und des Todes.

Die Uniformierung ist vor allem für die Bediensteten des äußeren Dienstes notwendig, die mit dem Publikum in Berührung kommen, die übrigen Beamten sind zum Tragen des D. meist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Über die Verpflichtung zum Tragen des D. der Bahnbediensteten bestehen besondere staatliche Vorschriften.

Für die Eisenbahnen Deutschlands ist die Uniformierung der Bahnpolizeibeamten in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904 vorgeschrieben. Bei Ausübung des Dienstes müssen die Bahnpolizeibeamten Uniform oder ein Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein. Nach § 77, a. a. O. haben die Reisenden und das sonstige Publikum den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten.

In Österreich haben nach § 15 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 die Bahnbediensteten, die zur Bewachung der Bahn berufen sind, wie auch die zum Verkehre mit dem Publikum bestimmten, den Dienst in dem D. oder mit einem besonderen Abzeichen versehen, zu verrichten.

In Belgien beruht die Verpflichtung der mit dem Publikum in Berührung kommenden Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbediensteten zum Tragen der Uniform auf dem kgl. Erlaß vom 1. Dezember 1872.

Ebenso muß in Frankreich (Art. 73 der Ordonnance vom 15. November 1846) jeder Bahnbeamte, der mit dem Publikum dienstlich in Berührung kommt und dessen Rang von diesem sofort erkannt werden soll, eine Uniform oder ein Dienstabzeichen tragen.

In den Niederlanden ist durch das allgemeine Reglement vom 27. Oktober 1875 (für Hauptbahnen) und durch das Lokaleisenbahnreglement vom Jahre 1872, Teil A (für Nebenbahnen) das Tragen des D. oder eines Dienstabzeichens für bestimmte Kategorien von Bediensteten vorgeschrieben, die mit dem Publikum in Berührung kommen.

Bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen tragen nach den „Vorschriften über die Galakleidung und die Dienstkleidung sowie die Dienstabzeichen des Personals der Staatseisenbahnverwaltung“ vom 30. Dezember 1889 (in neuer Fassung genehmigt durch Ministerialerlaß vom 8. September 1908) neben einer Dienstkleidung eine Galakleidung die Präsidenten des Eisenbahn-Zentralamts und der Eisenbahndirektionen, die Oberregierungsräte und Oberbauräte, sowie die Mitglieder dieser Behörden, die Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten- und Verkehrsämter, desgleichen der Bauabteilungen, soweit sie den Rang der Räte IV. Klasse haben, die höheren Eisenbahnbeamten der V. Rangklasse (Regierungsassessoren, Regierungsbaumeister und Verkehrsinspektoren), Regierungsbauführer und Betriebskontrolleure. Die letzteren sind zum Tragen der besonderen Galakleidung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Beamte, für die eine besondere Galakleidung nicht vorgesehen ist, haben die Dienstkleidung auch bei feierlichen Gelegenheiten zu tragen. Beamte, die der Reserve oder Landwehr als Offiziere angehören oder beim Ausscheiden aus dem Heere die Genehmigung zum Tragen der Militäruniform erhalten haben, sind berechtigt, das zu dieser gehörige Portepee auch zu der Ziviluniform zu tragen.

Das D. ist im Dienste stets zu tragen von den Oberbahnhofsvorstehern, Bahnhofsvorstehern, im Bahnhofsdienst beschäftigten Eisenbahnassistenten, Wagenmeistern, Rangiermeistern, Rangierführern, Unterassistenten, Stellwerksweichenstellern, Weichenstellern, Stationsschaffnern, Lademeistern, Fahrkartenausgebern, Oberbahnmeistern, Bahnmeistern I. Klasse, Bahnmeistern, Rottenführern, Brückenwärtern, Bahnwärtern, Zugführern, Schaffnern, Wagenwärtern, Lokomotivführern, Lokomotivheizern, Schiffskapitänen I. Klasse, Schiffskapitänen, Steuermännern, Matrosen, Schiffsmaschinisten, Schiffsheizern, Bureaudienern, Nachtwächtern, Maschinisten bei elektrischen Anlagen, Maschinenwärtern bei elektrischen Anlagen und Maschinenwärtern; von den Betriebskontrolleuren, Obergütervorstehern und Oberkassenvorstehern, Gütervorstehern und Kassenvorstehern, sowie den im Abfertigungsdienst beschäftigten Eisenbahnassistenten nur insoweit, als sie bei ihren Amtsverrichtungen in unmittelbaren Verkehr mit dem Publikum treten.

Seit dem 1. April 1907 ist für die Beamten der preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft eine Kleiderkasse errichtet. Sie hat ihren Sitz in Berlin und wird von dem Eisenbahn-Zentralamt daselbst verwaltet. Die Eisenbahndirektionen nehmen nach Maßgabe der bestehenden Kleiderkassenordnung an der Verwaltung teil. Die Kosten der Verwaltung trägt der Eisenbahnfiskus. Jeder Eisenbahndirektionsbezirk bildet einen Bezirk der Kleiderkasse. Ihr gehören sämtliche zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichteten Unterbeamten an. Die mittleren, zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichteten Beamten sind berechtigt, ihre Dienstkleider aus der Kleiderkasse zu entnehmen; die gleiche Berechtigung steht den zum Tragen einer Dienstkleidung nicht verpflichteten Unterbeamten zu. Für die Unterbeamten, die zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichtet sind, zahlt die Eisenbahnverwaltung einen bestimmten Zuschuß für jeden Kopf und jedes Etatsjahr an die Kleiderkasse. Diese Beamten haben ihre Dienstkleider von der Kleiderkasse zu entnehmen. Auf den Preis der von ihnen entnommenen Kleidungsstücke wird ihnen der Zuschuß der Verwaltung angerechnet. Zur Deckung des Mehrwertes haben sie jährlich einen nicht rückzahlbaren Beitrag in bestimmter Höhe zu entrichten. Den Beamten, die zur Entnahme von Dienstkleidern aus der Kleiderkasse berechtigt sind, werden dafür die bekanntgegebenen, auch für die Unterbeamten maßgebenden Preise berechnet.

Den Diätaren der uniformierten Beamtenklassen ist allgemein gestattet, die Dienstkleidung der betreffenden Beamtenklasse anzulegen.

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[350/0364] Versetzung in den Ruhestand und des Todes. Die Uniformierung ist vor allem für die Bediensteten des äußeren Dienstes notwendig, die mit dem Publikum in Berührung kommen, die übrigen Beamten sind zum Tragen des D. meist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Über die Verpflichtung zum Tragen des D. der Bahnbediensteten bestehen besondere staatliche Vorschriften. Für die Eisenbahnen Deutschlands ist die Uniformierung der Bahnpolizeibeamten in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904 vorgeschrieben. Bei Ausübung des Dienstes müssen die Bahnpolizeibeamten Uniform oder ein Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein. Nach § 77, a. a. O. haben die Reisenden und das sonstige Publikum den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten. In Österreich haben nach § 15 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 die Bahnbediensteten, die zur Bewachung der Bahn berufen sind, wie auch die zum Verkehre mit dem Publikum bestimmten, den Dienst in dem D. oder mit einem besonderen Abzeichen versehen, zu verrichten. In Belgien beruht die Verpflichtung der mit dem Publikum in Berührung kommenden Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbediensteten zum Tragen der Uniform auf dem kgl. Erlaß vom 1. Dezember 1872. Ebenso muß in Frankreich (Art. 73 der Ordonnance vom 15. November 1846) jeder Bahnbeamte, der mit dem Publikum dienstlich in Berührung kommt und dessen Rang von diesem sofort erkannt werden soll, eine Uniform oder ein Dienstabzeichen tragen. In den Niederlanden ist durch das allgemeine Reglement vom 27. Oktober 1875 (für Hauptbahnen) und durch das Lokaleisenbahnreglement vom Jahre 1872, Teil A (für Nebenbahnen) das Tragen des D. oder eines Dienstabzeichens für bestimmte Kategorien von Bediensteten vorgeschrieben, die mit dem Publikum in Berührung kommen. Bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen tragen nach den „Vorschriften über die Galakleidung und die Dienstkleidung sowie die Dienstabzeichen des Personals der Staatseisenbahnverwaltung“ vom 30. Dezember 1889 (in neuer Fassung genehmigt durch Ministerialerlaß vom 8. September 1908) neben einer Dienstkleidung eine Galakleidung die Präsidenten des Eisenbahn-Zentralamts und der Eisenbahndirektionen, die Oberregierungsräte und Oberbauräte, sowie die Mitglieder dieser Behörden, die Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten- und Verkehrsämter, desgleichen der Bauabteilungen, soweit sie den Rang der Räte IV. Klasse haben, die höheren Eisenbahnbeamten der V. Rangklasse (Regierungsassessoren, Regierungsbaumeister und Verkehrsinspektoren), Regierungsbauführer und Betriebskontrolleure. Die letzteren sind zum Tragen der besonderen Galakleidung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Beamte, für die eine besondere Galakleidung nicht vorgesehen ist, haben die Dienstkleidung auch bei feierlichen Gelegenheiten zu tragen. Beamte, die der Reserve oder Landwehr als Offiziere angehören oder beim Ausscheiden aus dem Heere die Genehmigung zum Tragen der Militäruniform erhalten haben, sind berechtigt, das zu dieser gehörige Portepee auch zu der Ziviluniform zu tragen. Das D. ist im Dienste stets zu tragen von den Oberbahnhofsvorstehern, Bahnhofsvorstehern, im Bahnhofsdienst beschäftigten Eisenbahnassistenten, Wagenmeistern, Rangiermeistern, Rangierführern, Unterassistenten, Stellwerksweichenstellern, Weichenstellern, Stationsschaffnern, Lademeistern, Fahrkartenausgebern, Oberbahnmeistern, Bahnmeistern I. 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Die Kosten der Verwaltung trägt der Eisenbahnfiskus. Jeder Eisenbahndirektionsbezirk bildet einen Bezirk der Kleiderkasse. Ihr gehören sämtliche zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichteten Unterbeamten an. Die mittleren, zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichteten Beamten sind berechtigt, ihre Dienstkleider aus der Kleiderkasse zu entnehmen; die gleiche Berechtigung steht den zum Tragen einer Dienstkleidung nicht verpflichteten Unterbeamten zu. Für die Unterbeamten, die zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichtet sind, zahlt die Eisenbahnverwaltung einen bestimmten Zuschuß für jeden Kopf und jedes Etatsjahr an die Kleiderkasse. Diese Beamten haben ihre Dienstkleider von der Kleiderkasse zu entnehmen. Auf den Preis der von ihnen entnommenen Kleidungsstücke wird ihnen der Zuschuß der Verwaltung angerechnet. Zur Deckung des Mehrwertes haben sie jährlich einen nicht rückzahlbaren Beitrag in bestimmter Höhe zu entrichten. Den Beamten, die zur Entnahme von Dienstkleidern aus der Kleiderkasse berechtigt sind, werden dafür die bekanntgegebenen, auch für die Unterbeamten maßgebenden Preise berechnet. Den Diätaren der uniformierten Beamtenklassen ist allgemein gestattet, die Dienstkleidung der betreffenden Beamtenklasse anzulegen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/364>, abgerufen am 22.11.2024.