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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912.

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die am Sitze jeder Staatsbahndirektion errichteten Disziplinarkammern, die aus einem vom Eisenbahnministerium zu ernennenden Vorsitzenden, 5 vom Eisenbahnministerium zu ernennenden stimmführenden Mitgliedern und 13 durch das Los bestimmten, nach Bedienstetenkategorien und Dienstzweigen unterschiedenen Gruppen von je 6 stimmführenden Mitgliedern bestehen. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung steht die Berufung an den Disziplinarhof im Eisenbahnministerium offen.

Die D. wird vom Vorstande der vorgesetzten Behörde ohne vorangegangenes Disziplinarverfahren ausgesprochen, wenn gegen einen Bediensteten eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt oder nachträglich bekannt wird, die den Verlust des öffentlichen Amtes oder Dienstes oder die Unfähigkeit zur Erlangung eines solchen kraft des Gesetzes nach sich zieht.

Auf Lebenszeit wie auf Kündigung Angestellte der ungarischen Staatsbahnen werden insbesondere in folgenden Fällen strafweise aus dem Dienste entlassen:

1. wenn ein Angestellter eine entwürdigende, gemeine oder ehrlose Handlung begangen hat;

2. wenn nachträglich erwiesen wird, daß bei der Aufnahme falsche und unwahre Angaben absichtlich gemacht oder solche Umstände verschwiegen wurden, die ein Hindernis der Aufnahme bilden;

3. wenn ein Angestellter wegen eines gemeinen Vergehens oder Verbrechens gerichtlich bestraft wurde;

4. wenn ein Angestellter im Dienste unverbesserlich ist, d. h. wenn er trotz wiederholter Bestrafungen in dieselbe Schuld zurückfällt;

5. wenn ein Angestellter absichtlich oder durch grobe Nachlässigkeit, Trunkenheit, Fahrlässigkeit oder durch Leichtsinn die Sicherheit des Verkehrs gefährdet oder wenn hierdurch der Verwaltung materieller Schaden zugefügt oder ihre Interessen geschädigt werden;

6. wenn ein Angestellter eine Veruntreuung oder einen Diebstahl begeht oder wenn ihm wiederholt nicht zu rechtfertigende Kassenabgänge zur Last fallen;

7. wenn ein Angestellter den Dienstgehorsam verweigert, grobes, widerspenstiges Benehmen an den Tag legt, seine Vorgesetzten oder seine Amtsgenossen mit Absicht verleumdet, auch nach wiederholten Ermahnungen unverträglich bleibt, Bestechung versucht oder Bestechungsgelder annimmt u. s. w.

Bei den belgischen Staatsbahnen kann auf D. insbesondere erkannt werden wegen Eigentumsdelikte, Trunkenheit, falls die Bediensteten durch ihre Unachtsamkeit die Sicherheit des Verkehrs gefährden oder mangels dieser Voraussetzung, wenn der Bedienstete drei Disziplinarstrafen innerhalb eines Jahres erhalten hat, ferner wegen Dienstverweigerung, beleidigenden oder groben Benehmens gegen Vorgesetzte, beim zweiten Male wegen Einschlafens im Dienste, falls hierdurch die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt werden kann, ferner wegen Sperrens der Türen zu den Diensträumen, wegen Entfernung der Schrankenwärter vom Dienste, wegen Offenlassens der Schranken u. s. w.

Bei den französischen Staatsbahnen kann die D. nur vom Direktor nach Einholung des Gutachtens des "Conseil d'enquete" verhängt werden, in dem das Personal durch gewählte Mitglieder vertreten ist.

Bei den italienischen Staatsbahnen wird die D. gleichfalls als äußerste Disziplinarstrafe verhängt. Der Betroffene verliert jeden vermögensrechtlichen Anspruch an die Verwaltung sowie an die Humanitätsfonds und kann auch die Rückzahlung der in diese geleisteten Einzahlungen nicht fordern. Auf Entlassung wird insbesondere erkannt:

1. gegen den, der einen Verkehrsunfall verschuldet, der Verletzungen von Personen und schweren Materialschaden zur Folge hat;

2. wegen wissentlicher Schädigung der Bahnanstalt;

3. bei ungerechtfertigtem Einheben von Geldbeträgen vom Publikum zum eigenen Vorteil;

4. bei ehrlosen oder unmoralischen Handlungen, durch die das öffentliche Ansehen verwirkt wird;

5. bei gerichtlicher Verurteilung wegen Delikte gegen die öffentliche Ordnung, wegen Eigentumsdelikte u. s. w.;

6. wegen absichtlicher Schädigung der Verwaltung bei Verträgen über Arbeiten, bei Ein- und Verkäufen;

7. bei Fälschung von Fahrkarten oder anderen Beförderungsdokumenten, bei Abänderung, Fälschung, Unterschlagung oder Vernichtung von dienstlichen Dokumenten, Registern oder Schriftstücken irgendwelcher Art, die der Verwaltung gehören;

8. bei Verletzungen des Dienstgeheimnisses, auch ohne gewinnsüchtige Absicht, wodurch den Interessen der Verwaltung oder anderer Bediensteten ein Schaden erwachsen kann;

9. gegen den, der sich eine Gewalttätigkeit oder schwere Subordinationsverletzung gegen Vorgesetzte zuschulden kommen läßt;

10. bei Trunkenheit im Dienste, wenn der Dienst mit der Sicherheit des Verkehres zusammenhängt;

11. bei wissentlicher Übertretung der Vorschriften und Vorsichtsmaßregeln für die Beförderung feuergefährlicher Stoffe, auch wenn kein Schaden eingetreten ist;

12. wenn durch Unachtsamkeit ein Feuer zum Schaden der Verwaltung ausbricht;

13. bei böswilliger Beschädigung der Zollplomben;

14. bei eigenmächtigem Fernbleiben vom Dienste von mehr als 10 Tagen;

15. bei Nichtzurückgabe oder bei Zurückgabe in beschädigtem Zustande von Geldsendungen, Gepäck, Waren oder Materialen im allgemeinen, die der Bedienstete in Verwahrsam, zur Verwaltung oder Überwachung hatte, es sei denn, daß er sich durch höhere Gewalt rechtfertigen kann;

16. gegen Bedienstete, die beim Fahrdienst, bei der Gepäcksmanipulation und -aufbewahrung sowie beim Güterdienst, in den Magazinen oder beim Werkstättendienst beschäftigt sind, sich weigern, sich einer persönlichen Untersuchung zu unterziehen, die von den Beamten und Bediensteten für die öffentliche Sicherheit oder in den Räumen der Verwaltung von Bahnbeamten vorgenommen werden kann;

17. gegen Bedienstete, bei denen Werkzeuge oder Gegenstände gefunden werden, die geeignet sind, zu Beraubungen u. dgl. benutzt zu werden, wie z. B. Schraubenzieher, Drillbohrer, Nachschlüssel u. s. w.

18. gegen jene, die Kenntnis von Entwendungen oder Beschädigungen von Gepäcksstücken oder Gütern u. s. w. haben, und, danach gefragt, den Vorgesetzten Namen und Umstände verbergen;

19. gegen Anstifter, Organisatoren oder Urheber von Dienstverweigerung, Auflehnung u. s. w.

Bei der holländischen Eisenbahngesellschaft kann die D. insbesondere wegen zweimaliger Betretung im trunkenen Zustande sowie wegen Diebstahls erfolgen. Bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen kann die

die am Sitze jeder Staatsbahndirektion errichteten Disziplinarkammern, die aus einem vom Eisenbahnministerium zu ernennenden Vorsitzenden, 5 vom Eisenbahnministerium zu ernennenden stimmführenden Mitgliedern und 13 durch das Los bestimmten, nach Bedienstetenkategorien und Dienstzweigen unterschiedenen Gruppen von je 6 stimmführenden Mitgliedern bestehen. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung steht die Berufung an den Disziplinarhof im Eisenbahnministerium offen.

Die D. wird vom Vorstande der vorgesetzten Behörde ohne vorangegangenes Disziplinarverfahren ausgesprochen, wenn gegen einen Bediensteten eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt oder nachträglich bekannt wird, die den Verlust des öffentlichen Amtes oder Dienstes oder die Unfähigkeit zur Erlangung eines solchen kraft des Gesetzes nach sich zieht.

Auf Lebenszeit wie auf Kündigung Angestellte der ungarischen Staatsbahnen werden insbesondere in folgenden Fällen strafweise aus dem Dienste entlassen:

1. wenn ein Angestellter eine entwürdigende, gemeine oder ehrlose Handlung begangen hat;

2. wenn nachträglich erwiesen wird, daß bei der Aufnahme falsche und unwahre Angaben absichtlich gemacht oder solche Umstände verschwiegen wurden, die ein Hindernis der Aufnahme bilden;

3. wenn ein Angestellter wegen eines gemeinen Vergehens oder Verbrechens gerichtlich bestraft wurde;

4. wenn ein Angestellter im Dienste unverbesserlich ist, d. h. wenn er trotz wiederholter Bestrafungen in dieselbe Schuld zurückfällt;

5. wenn ein Angestellter absichtlich oder durch grobe Nachlässigkeit, Trunkenheit, Fahrlässigkeit oder durch Leichtsinn die Sicherheit des Verkehrs gefährdet oder wenn hierdurch der Verwaltung materieller Schaden zugefügt oder ihre Interessen geschädigt werden;

6. wenn ein Angestellter eine Veruntreuung oder einen Diebstahl begeht oder wenn ihm wiederholt nicht zu rechtfertigende Kassenabgänge zur Last fallen;

7. wenn ein Angestellter den Dienstgehorsam verweigert, grobes, widerspenstiges Benehmen an den Tag legt, seine Vorgesetzten oder seine Amtsgenossen mit Absicht verleumdet, auch nach wiederholten Ermahnungen unverträglich bleibt, Bestechung versucht oder Bestechungsgelder annimmt u. s. w.

Bei den belgischen Staatsbahnen kann auf D. insbesondere erkannt werden wegen Eigentumsdelikte, Trunkenheit, falls die Bediensteten durch ihre Unachtsamkeit die Sicherheit des Verkehrs gefährden oder mangels dieser Voraussetzung, wenn der Bedienstete drei Disziplinarstrafen innerhalb eines Jahres erhalten hat, ferner wegen Dienstverweigerung, beleidigenden oder groben Benehmens gegen Vorgesetzte, beim zweiten Male wegen Einschlafens im Dienste, falls hierdurch die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt werden kann, ferner wegen Sperrens der Türen zu den Diensträumen, wegen Entfernung der Schrankenwärter vom Dienste, wegen Offenlassens der Schranken u. s. w.

Bei den französischen Staatsbahnen kann die D. nur vom Direktor nach Einholung des Gutachtens des „Conseil d'enquête“ verhängt werden, in dem das Personal durch gewählte Mitglieder vertreten ist.

Bei den italienischen Staatsbahnen wird die D. gleichfalls als äußerste Disziplinarstrafe verhängt. Der Betroffene verliert jeden vermögensrechtlichen Anspruch an die Verwaltung sowie an die Humanitätsfonds und kann auch die Rückzahlung der in diese geleisteten Einzahlungen nicht fordern. Auf Entlassung wird insbesondere erkannt:

1. gegen den, der einen Verkehrsunfall verschuldet, der Verletzungen von Personen und schweren Materialschaden zur Folge hat;

2. wegen wissentlicher Schädigung der Bahnanstalt;

3. bei ungerechtfertigtem Einheben von Geldbeträgen vom Publikum zum eigenen Vorteil;

4. bei ehrlosen oder unmoralischen Handlungen, durch die das öffentliche Ansehen verwirkt wird;

5. bei gerichtlicher Verurteilung wegen Delikte gegen die öffentliche Ordnung, wegen Eigentumsdelikte u. s. w.;

6. wegen absichtlicher Schädigung der Verwaltung bei Verträgen über Arbeiten, bei Ein- und Verkäufen;

7. bei Fälschung von Fahrkarten oder anderen Beförderungsdokumenten, bei Abänderung, Fälschung, Unterschlagung oder Vernichtung von dienstlichen Dokumenten, Registern oder Schriftstücken irgendwelcher Art, die der Verwaltung gehören;

8. bei Verletzungen des Dienstgeheimnisses, auch ohne gewinnsüchtige Absicht, wodurch den Interessen der Verwaltung oder anderer Bediensteten ein Schaden erwachsen kann;

9. gegen den, der sich eine Gewalttätigkeit oder schwere Subordinationsverletzung gegen Vorgesetzte zuschulden kommen läßt;

10. bei Trunkenheit im Dienste, wenn der Dienst mit der Sicherheit des Verkehres zusammenhängt;

11. bei wissentlicher Übertretung der Vorschriften und Vorsichtsmaßregeln für die Beförderung feuergefährlicher Stoffe, auch wenn kein Schaden eingetreten ist;

12. wenn durch Unachtsamkeit ein Feuer zum Schaden der Verwaltung ausbricht;

13. bei böswilliger Beschädigung der Zollplomben;

14. bei eigenmächtigem Fernbleiben vom Dienste von mehr als 10 Tagen;

15. bei Nichtzurückgabe oder bei Zurückgabe in beschädigtem Zustande von Geldsendungen, Gepäck, Waren oder Materialen im allgemeinen, die der Bedienstete in Verwahrsam, zur Verwaltung oder Überwachung hatte, es sei denn, daß er sich durch höhere Gewalt rechtfertigen kann;

16. gegen Bedienstete, die beim Fahrdienst, bei der Gepäcksmanipulation und -aufbewahrung sowie beim Güterdienst, in den Magazinen oder beim Werkstättendienst beschäftigt sind, sich weigern, sich einer persönlichen Untersuchung zu unterziehen, die von den Beamten und Bediensteten für die öffentliche Sicherheit oder in den Räumen der Verwaltung von Bahnbeamten vorgenommen werden kann;

17. gegen Bedienstete, bei denen Werkzeuge oder Gegenstände gefunden werden, die geeignet sind, zu Beraubungen u. dgl. benutzt zu werden, wie z. B. Schraubenzieher, Drillbohrer, Nachschlüssel u. s. w.

18. gegen jene, die Kenntnis von Entwendungen oder Beschädigungen von Gepäcksstücken oder Gütern u. s. w. haben, und, danach gefragt, den Vorgesetzten Namen und Umstände verbergen;

19. gegen Anstifter, Organisatoren oder Urheber von Dienstverweigerung, Auflehnung u. s. w.

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[342/0356] die am Sitze jeder Staatsbahndirektion errichteten Disziplinarkammern, die aus einem vom Eisenbahnministerium zu ernennenden Vorsitzenden, 5 vom Eisenbahnministerium zu ernennenden stimmführenden Mitgliedern und 13 durch das Los bestimmten, nach Bedienstetenkategorien und Dienstzweigen unterschiedenen Gruppen von je 6 stimmführenden Mitgliedern bestehen. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung steht die Berufung an den Disziplinarhof im Eisenbahnministerium offen. Die D. wird vom Vorstande der vorgesetzten Behörde ohne vorangegangenes Disziplinarverfahren ausgesprochen, wenn gegen einen Bediensteten eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt oder nachträglich bekannt wird, die den Verlust des öffentlichen Amtes oder Dienstes oder die Unfähigkeit zur Erlangung eines solchen kraft des Gesetzes nach sich zieht. 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Der Betroffene verliert jeden vermögensrechtlichen Anspruch an die Verwaltung sowie an die Humanitätsfonds und kann auch die Rückzahlung der in diese geleisteten Einzahlungen nicht fordern. Auf Entlassung wird insbesondere erkannt: 1. gegen den, der einen Verkehrsunfall verschuldet, der Verletzungen von Personen und schweren Materialschaden zur Folge hat; 2. wegen wissentlicher Schädigung der Bahnanstalt; 3. bei ungerechtfertigtem Einheben von Geldbeträgen vom Publikum zum eigenen Vorteil; 4. bei ehrlosen oder unmoralischen Handlungen, durch die das öffentliche Ansehen verwirkt wird; 5. bei gerichtlicher Verurteilung wegen Delikte gegen die öffentliche Ordnung, wegen Eigentumsdelikte u. s. w.; 6. wegen absichtlicher Schädigung der Verwaltung bei Verträgen über Arbeiten, bei Ein- und Verkäufen; 7. bei Fälschung von Fahrkarten oder anderen Beförderungsdokumenten, bei Abänderung, Fälschung, Unterschlagung oder Vernichtung von dienstlichen Dokumenten, Registern oder Schriftstücken irgendwelcher Art, die der Verwaltung gehören; 8. bei Verletzungen des Dienstgeheimnisses, auch ohne gewinnsüchtige Absicht, wodurch den Interessen der Verwaltung oder anderer Bediensteten ein Schaden erwachsen kann; 9. gegen den, der sich eine Gewalttätigkeit oder schwere Subordinationsverletzung gegen Vorgesetzte zuschulden kommen läßt; 10. bei Trunkenheit im Dienste, wenn der Dienst mit der Sicherheit des Verkehres zusammenhängt; 11. bei wissentlicher Übertretung der Vorschriften und Vorsichtsmaßregeln für die Beförderung feuergefährlicher Stoffe, auch wenn kein Schaden eingetreten ist; 12. wenn durch Unachtsamkeit ein Feuer zum Schaden der Verwaltung ausbricht; 13. bei böswilliger Beschädigung der Zollplomben; 14. bei eigenmächtigem Fernbleiben vom Dienste von mehr als 10 Tagen; 15. bei Nichtzurückgabe oder bei Zurückgabe in beschädigtem Zustande von Geldsendungen, Gepäck, Waren oder Materialen im allgemeinen, die der Bedienstete in Verwahrsam, zur Verwaltung oder Überwachung hatte, es sei denn, daß er sich durch höhere Gewalt rechtfertigen kann; 16. gegen Bedienstete, die beim Fahrdienst, bei der Gepäcksmanipulation und -aufbewahrung sowie beim Güterdienst, in den Magazinen oder beim Werkstättendienst beschäftigt sind, sich weigern, sich einer persönlichen Untersuchung zu unterziehen, die von den Beamten und Bediensteten für die öffentliche Sicherheit oder in den Räumen der Verwaltung von Bahnbeamten vorgenommen werden kann; 17. gegen Bedienstete, bei denen Werkzeuge oder Gegenstände gefunden werden, die geeignet sind, zu Beraubungen u. dgl. benutzt zu werden, wie z. B. Schraubenzieher, Drillbohrer, Nachschlüssel u. s. w. 18. gegen jene, die Kenntnis von Entwendungen oder Beschädigungen von Gepäcksstücken oder Gütern u. s. w. haben, und, danach gefragt, den Vorgesetzten Namen und Umstände verbergen; 19. gegen Anstifter, Organisatoren oder Urheber von Dienstverweigerung, Auflehnung u. s. w. Bei der holländischen Eisenbahngesellschaft kann die D. insbesondere wegen zweimaliger Betretung im trunkenen Zustande sowie wegen Diebstahls erfolgen. Bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen kann die

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 3. Berlin, Wien, 1912, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen03_1912/356>, abgerufen am 23.11.2024.